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Urteil

8 K 7050/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0925.8K7050.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H. Weg 00, Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 000, in X. . Im hinteren Teil ist es mit einem Wohnhaus bebaut. Der vordere, straßenseitige Teil dient der Gartennutzung. Dort hat der Kläger ohne Genehmigung eine hölzerne Terrasse auf einer sich mehrere Meter über dem Straßenniveau erhebenden Holzkonstruktion erbaut. In diese Terrasse ist ein Schwimmbecken eingelassen, welches mit einer mobilen, halbkugelförmigen Hallenkonstruktion aus Plexiglassegmenten abgedeckt werden kann. 3 Die übrigen Grundstücke im H. Weg sind überwiegend mit Wohnhäusern bebaut, die teilweise in den hinteren Grundstücksflächen liegen, mehrheitlich jedoch in den vorderen, der Straße zugewandten Grundstücksflächen. Die freien Grundstücks-flächen werden ausschließlich zur Gartennutzung verwendet. Es gibt hiervon zwei Ausnahmen: Das Grundstück H. Weg 00 ist zur Straße hin mit einem Gebäude bebaut, welches derzeit ungenutzt ist und früher als Knopflager genutzt wurde; dahinter befindet sich ein Wohngebäude. Auf dem Grundstück H. Weg 00 ist im hinteren Bereich ein Bauunternehmen angesiedelt, dessen Zufahrt vom H. Weg abgeht. Der Flächennutzungsplan weist das Gebiet als Wohnbaufläche aus, ein Bebauungsplan existiert nicht. 4 Der Rohbau der Schwimmhalle war von dem Beklagten bereits am 9.10.2007 festgestellt worden. Die Stilllegung der Baustelle wurde am 27./28.9.2007 zum ersten Mal mündlich verfügt, nochmals am 8.10.2007, was mit gleichem Datum schriftlich bestätigt wurde. Es wurde trotzdem weitergebaut und der bis heute auch genutzte Schwarzbau fertiggestellt. Den Antrag des Klägers auf eine nachträgliche Baugenehmigung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.4.2008 ab. Das hiernach von dem Kläger angestrengte Klageverfahren - 8 K 3248/08 - wurde durch Vergleich beendet. 5 In dem Vergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, bescheidungsfähige Antragsunterlagen vorzulegen. Statt jedoch erneut eine Baugenehmigung zu beantragen, beantragte der Kläger nunmehr einen Vorbescheid für die vorhandene Konstruktion. Das Vorhaben wurde auch im zweiten Antrag als Sonderbau bezeichnet. 6 Die Beigeladene versagte wie schon im ersten Durchgang unter dem 22.4.2010 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Sie begründete dies erneut damit, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Mit Bescheid vom 25.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er schloss sich der Begründung der Beigeladenen an und wies darüber hinaus darauf hin, dass die Terrassen-Schwimmbad-Kombination für eine genehmigungsfähige Nebenanlage zu groß und für das Wohngebiet atypisch sei. 7 Der Kläger hat am 18.11.2010 Klage erhoben. 8 Er ist der Ansicht, das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ferner sei weder die Nebenanlage als solche noch deren Größe für das konkrete Wohngebiet atypisch. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist weiterhin der Ansicht, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. 14 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Auch sie hält die Ablehnung des Antrages für rechtmäßig. 15 Das Gericht hat die Örtlichkeit - wie schon im Verfahren 8 K 3248/08 - besichtigt. Wegen der dabei festgestellten Tatsachen wird auf das hierzu angefertigte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Über die Sache konnte entschieden werden, obwohl die Beigeladene nicht zum Termin erschienen ist, weil sie auf diese Möglichkeit mit der nachweislich ordnungsgemäß zugegangenen Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 20 Das Vorhaben des Klägers ist nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig, denn es hat im Sinne dieser Vorschrift die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand. Das Vorhaben ist auch - zumindest was die Halle, die Terrasse um das Becken und dessen Unterkonstruktion betrifft - nicht auf Grund der §§ 65 bis 67 BauO NRW genehmigungsfrei. Die in diesen Vorschriften aufgeführten Tatbestände sind insoweit nicht erfüllt. 21 A. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspuch auf den beantragten Vorbescheid, weil die von ihm eingereichten Unterlagen unvollständig sind. Das Gericht hat bereits bei der ersten Ortsbesichtigung am 31.8.2009 im Verfahren - 8 K 3248/08 - ausdrücklich hierauf hingewiesen, ohne dass dies im hier zu beurteilenden zweiten Antrag zu einer feststellbaren Vervollständigung der Unterlagen geführt hätte. 22 Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Diese Vorschrift ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung. Die Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten; 23 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 19.12.2007 - 10 A 2684/06 -; Urteil vom 8.5.2009 - 7 A 3366/07 -, beide in juris. 24 Schon die (erneute) Einordnung des Vorhabens als "Sonderbau" im Antrag des Klägers ist nicht nachvollziehbar. Das Schwimmbad ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Sonderbau im Sinne der Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) anzusehen. 25 Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen richtet sich also, da die Prüfung im sogenannten "vereinfachten Verfahren" im Sinne des § 69 BauO NRW erfolgt, nach den Vorgaben des § 10 der Verordnung über bautechnische Prüfungen -BauPrüfVO-. 26 Die von dem Kläger vorgelegten Bauunterlagen sind gemessen an dessen Vorgaben unvollständig. Sie erlauben keine Aussage darüber, ob das Vorhaben bauordnungsrechtlich zulässig ist. Mangels jeglicher Beschränkung der Bauvoranfrage des Klägers, etwa auf planungsrechtliche Fragen, sind grundsätzlich alle baurechtlichen Vorgaben zu prüfen. 27 Zunächst fehlt eine Baubeschreibung im Sinne des § 5 Abs. 1 BauPrüfVO, die schon wegen der Frage der Entsorgung des Wassers aus dem Schwimmbecken auch im Antragsverfahren für einen Vorbescheid vorgelegt werden muss. Weiterhin fehlt ein maßstabsgerechter Lageplan, aus dem sich die exakten Maße der Terrasse, der Schwimmbadüberdachung einschließlich deren Höhenangaben ergeben, so dass auch eine Beurteilung der Abstandflächen nicht möglich ist. Da auch jegliche Angaben zum Fassungsvermögen des Schwimmbeckens fehlen, ist nicht einmal erkennbar, ob das Becken selbst gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 30 BauO NRW genehmigungsfrei ist oder nicht. Daran, dass zumindest die Umfassung des Beckens und die Halle genehmigungspflichtig sind, kann indessen kein Zweifel bestehen. 28 B. Auf die übrigen Mängel des Bauantrages kommt es nicht mehr an, weil dem Begehren des Klägers auch bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB sind nicht erfült. § 34 BauGB ist mangels Bebauungsplan einschlägig; ob im Einzelnen dessen Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, kann offenbleiben. 29 a. Sollte es sich gem. § 34 Abs. 2 BauGB faktisch um ein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung -BauNVO- handeln - in Betracht kommen entweder ein reines oder ein allgemeines Wohngebiet -, ist das Becken zusammen mit der ausladenden Terassenkonstruktion auf Stelzen zu groß für eine zulässige Nebenanlage. 30 Die Zulässigkeit des Vorhabens als Nebenanlage richtet sich sowohl in einem reinen als auch einem allgemeinen Wohngebiet nach § 14 BauNVO, da es sich weder um ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Abs. 2 noch ein Vorhaben im Sinne des § 4 Abs. 2 BauNVO handelt. Nach dieser Vorschrift sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). 31 Untergeordnete, baulich selbständige Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind solche, die - ohne Bestandteil des Hauptgebäudes zu sein - nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich (optisch) dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung (wie Zubehör) dienend zugeordnet und untergeordnet sind. Dies können nicht nur allseits umschlossene Räume, sondern auch andere bauliche Anlagen mit dem entsprechenden Funktionszusammenhang sein. Angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Nebenanlagen, der vielfältigen Gestaltungsformen der Haupt- und Nebenanlagen und damit der möglichen Anknüpfungspunkte geht es um individuelle Relationen, die sich einer generalisierenden Betrachtung entziehen. Letztlich kommt es auf den Gesamteindruck an, der an optische und andere Gesichtspunkte anknüpfen kann; 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2011 - 2 A 1097/11 -, m.w.N.; Beschluss vom 6.6.2007 - 7 B 695/07 -, beide in juris. 33 Eigenständige Schwimmbecken und kleinere Schwimmhallen sind regelmäßig mit der allgemeinen Zielsetzung in § 3 oder 4 BauNVO, wonach reine und allgemeine Wohngebiete (vorwiegend) dem Wohnen dienen, vereinbar und widersprechen deren Eigenart daher grundsätzlich nicht; 34 vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244, zu einem reinen Wohngebiet. 35 Gemeint sind in diesem Zusammenhang allerdings solche baulichen Anlagen, die typischerweise als Nebenanlage anzusehen sind; 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, a.a.O.. 37 Davon kann in Bezug auf die Terrassen-Schwimmhallenkonstruktion allerdings keine Rede sein. 38 Der Zweck der vorhandenen Schwimmanlage ordnet sich zwar dem im Wohnen bestehenden Nutzungszweck des klägerischen Grundstücks grundsätzlich unter. Eine Nebenanlage im vorstehend beschriebenen Sinne ist die Schwimmhalle mit ihrem Terrassenkranz jedoch trotzdem nicht, weil sie das Merkmal einer räumlichen Unterordnung nicht erfüllt. So mangelhaft der von dem Kläger vorgelegte Lageplan im Übrigen auch ist, erlaubt er doch die Feststellung, dass die Schwimmbad-Terrasse breiter als das Wohnhaus ist und der Durchmesser der Schwimmhalle fast die Tiefe des Gebäudes (ohne Terrassen) erreicht. Die Grundfläche der Holzkonstruktion entspricht ebenso fast derjenigen des Wohngebäudes auf der Nachbarparzelle 000, H. Weg 00. Hinzu kommen die hölzernen Substruktionen unter dem Plateau, die das gesamte Gebilde hoch über das Straßenniveau und die Ebene der angrenzenden Grundstücke heben und von der Straße aus das Wohnhaus des Klägers nahezu verdecken. Von einer (optischen) Unterordnung kann unter diesen Gegebenheiten keine Rede sein. 39 b. Sollte die maßgebliche Umgebung - etwa wegen des im H. Weg 00 (Parzelle 00) vorhandenen Gewerbebetriebes und des Bürogebäudes (ehemaliges Knopflager) im H. Weg 00 (Parzelle 000) - nicht einem der Gebiete der BauNVO entsprechen, ist das Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Für die Annahme eines Mischgebietes ist der Anteil der Wohnnutzung der Grundstücke des Gebiets viel zu hoch gegenüber der geringen Gewerblichen (21 Wohnhäuser beiderseits des Hauptstrangs des H. Weges zwischen Hausnummer 00 und 00 gegenüber einem Bauunternehmen, Nr. 00, und einem Bürogebäude Nr. 00). Gegen eine Einordnung dieses Gebietes als Wohngebiet könnte das Vorhandensein des Bürogebäudes sprechen, da Bürogebäude nach §§ 3 bzw. 4 BauNVO weder in allgemeinen noch reinen Wohngebieten zulässig sind, so dass auch die Annahme einer Gemengelage vertretbar erscheint. 40 Nach dem dann anzuwendenden § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 41 Ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist in zwei Schritten zu ermitteln. Ein Vorhaben fügt sich - vorbehaltlich einer etwaigen Rücksichtslosigkeit - in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der aus seiner näheren Umgebung hervorgeht. Überschreitet es diesen Rahmen, kann es sich nur ausnahmsweise noch seiner näheren Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen; 42 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2006 - 10 A 5098/04 -, juris. 43 Gemessen an diesen Vorgaben fügt sich das Vorhaben des Klägers weder nach dem Maß der baulichen Nutzung noch der in Anspruch genommenen Grundstücksfläche in die maßgebliche Umgebung ein. Dies hat die Begehung der Umgebung des Grundstücks zweifelsfrei erwiesen. 44 Als nähere Umgebung kommt jedenfalls die Bebauung beiderseits des Hauptzuges des H. Weges zwischen Nr. 00 und n Betracht. Diese ist, wie sich bereits dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers entnehmen lässt, geprägt durch die Bebauung der Grundstücke mit jeweils einem Baukörper, wobei bis auf zwei Ausnahmen die Wohnnutzung ganz eindeutig überwiegt. Die Ausnahme der Bebauung mit zwei massiven Baukörpern auf der Parzelle 000 ist angesichts ihrer Vereinzelung als "Ausreißer" zu werten, ohne eigene prägende Wirkung. Die doppelte Bebauung fällt als Fremdkörper zwischen der ansonsten homogenen Bebauung unmittelbar auf. 45 Auch die gestaffelte Bebauung der hintereinander liegenden Häuser der Hausnummern 00 bis 00 kann für das Vorhaben keine prägende Wirkung haben, weil es sich um insgesamt vier kleine Einzelparzellen mit ganz erheblich kleineren Baukörpern als die ansonsten in der Straße vorhandenen Häuser handelt. 46 Jede Erweiterung der maßgeblichen Umgebung, etwa die Einbeziehung der Bebauung zwischen dem genannten Hauptzug des H. Weges und der N. Straße hätte eine Erhöhung der Anzahl der mit einem Gebäude bebauten Wohnhausgrundstücke zur Folge, verbunden mit einer Zunahme einer entsprechenden Prägung der Umgebung. Daraus ergibt sich, dass es in der maßgeblichen Umgebung des Grundstücks des Klägers bis auf eine nicht prägende Ausnahme keine vergleichbar intensive Ausnutzung der Grundstücke gibt. Somit hält das Vorhaben mit zwei voneinander unabhängigen baulichen Anlagen auf demselben Grundstück den durch seine nähere Umgebung gesetzten Rahmen unzweifelhaft nicht ein. 47 Es bleibt daher im zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Überschreitung zu unerwünschten bodenrechtlichen Spannungen führt. Ausnahmsweise können nämlich auch solche Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung abgeleiteten Rahmen überschreiten, sich dieser Umgebung einfügen. Bei der "Einfügung" geht es weniger um Einheitlichkeit als um "Harmonie". Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es sich nicht einfügt. Das Erfordernis des "Einfügens" hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht; 48 vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36 und vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83. 49 Derartige bodenrechtlich relevante Spannungen werden durch das geplante Vorhaben in der Tat begründet. Die Vorgartenbebauung auf dem Grundstück des Klägers springt dem unbefangenen Betrachter des H. Weges als störend förmlich ins Auge. 50 Zudem liegt auf der Hand, dass die Terrassenkonstruktion mit eingebautem Schwimmbad eine Vorbildwirkung für andere Vorhaben vergleichbarer Art auf Nachbargrundstücken haben kann. Die derzeitige städtebauliche Situation würde dadurch in einer Weise verändert, dass bodenrechtliche Spannungen entstehen, die nur durch eine Bebauungsplanung zum Ausgleich gebracht werden können. Die Gefahr eines "Umkippens" der vorhandenen städtebaulichen Situation ist also mit der Genehmigung des Vorhabens erkennbar verbunden. 51 Auf eine nähere Begründung dafür, dass das Vorhaben zur Überzeugung des Gerichts darüber hinaus gegenüber den Nachbargrundstücken auch rücksichtslos ist, kann nach dem Vorstehenden ebenso verzichtet werden wie auf eine Erörterung der sich allerdings massiv aufdrängenden Frage nach einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. 52 C. Ist die Klage schon aus den vorstehenden Gründen abzuweisen, kommt es auf die weitere Frage, ob die Erteilung eines Vorbescheides im gegenwärtigen Verfahrensstand überhaupt geeignet ist, eine Legalisierung des Vorhabens herbeizuführen, ebenfalls nicht mehr an. Bedenken bestehen insoweit, ob hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides überhaupt ein schützenswertes Interesse besteht. Nur eine Baugenehmigung könnte nämlich das genehmigungsbedürftige Bauvorhaben des Klägers formell legalisieren (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) und erlaubte ferner nach § 75 Abs. 5 BauO NRW die Ausführung des Vorhabens. Mit einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist für den Kläger im hier zu beurteilenden Fall hingegen nichts Entscheidendes gewonnen. Selbst ein positiver Bauvorbescheid bewirkte weder die formelle Legalität des Bauvorhabens, noch würde er dem Kläger die Aufnahme der baulichen Nutzung gestatten (vgl. § 71 Abs. 2 BauO NRW, der nicht auf § 75 Abs. 5 BauO NRW verweist). 53 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 54 Rechtsmittelbelehrung 55 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 56 57 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 58 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 59 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 60 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 61 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 62 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 63 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 64 Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. 65 Beschluss 66 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67 10.000,00 € 68 festgesetzt. 69 Gründe 70 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). 71 Rechtsmittelbelehrung 72 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 73 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 74 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.