Urteil
10 A 5098/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1219.10A5098.04.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten erteilte Zustimmung zu dem Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug (im Folgenden: Landesbeauftragter), auf Erteilung eines Vorbescheids betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus einer Maßregelvollzugsklinik. Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, auf dem südwestlich gelegenen Grundstücksteil des Geländes der ehemaligen Zeche Q. -X. in I. (Flurstück 544, Flur 20, Gemarkung X1. -F. ), deren Förderbetrieb 1976 eingestellt wurde, eine Klinik des Maßregelvollzugs zu errichten. Die Antragsfläche unterliegt nach einem Schreiben des Bergamts H. an die Beklagte vom 29. September 2003 nicht mehr der Bergaufsicht. Das unbebaute Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In seiner Sitzung vom 20. April 1982 hatte der Rat der Klägerin den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 125 "Q. -X. " beschlossen, wonach die für die Errichtung der Maßregelvollzugseinrichtung vorgesehene Grundstücksfläche als Gewerbegebiet ausgewiesen werden sollte. Das Bebauungsplanverfahren ist in der Folgezeit nicht zum Abschluss gebracht worden. Der Flächennutzungsplan stellt den hier fraglichen Bereich als gewerbliche Baufläche dar. Der Landschaftsplan der Klägerin weist den Grundstücksbereich als Entwicklungsraum 6.24 mit dem Entwicklungsziel "Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung" aus. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück, das im Eigentum der N. - Grundstücksgesellschaft mbH (im Folgenden: MGG) steht, war im nördlichen Bereich bis 1979 mit einem Sägehaus bebaut und im Übrigen unbebaut. Das Vorhabengrundstück wird im Norden durch eine - zum Teil bis ca. 11 m ansteigende - Bergehalde begrenzt. Westlich des von Süden nach Norden verlaufenden Wegs befindet sich auf dem Flurstück 543, Flur 20, Gemarkung X1. -F. ein Umspannwerk mit einem ca. 26 m langen, eingeschossigen Umspannhaus. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück, Flurstück 395, Flur 20, Gemarkung X1. -F. ist zwischenzeitlich ein Entlastungsbauwerk (Regenrückhaltebecken) der F1. - Genossenschaft mit einem Pumpenhaus errichtet worden. Weiter westlich schließen sich die ehemalige Erzbahntrasse an, die heute zu einem Geh- und Radweg ausgebaut worden ist, sowie der I1. Bach. Südlich des Standorts der geplanten Maßregelvollzugseinheit verläuft der E. Bach, an den sich südlich eine Kleingartensiedlung anschließt. Auf der gegenüberliegenden südlichen Seite der X2.- -----straße beginnt die Wohnbebauung. Östlich des geplanten Standorts der Forensik liegt auf dem Grundstück der Deutschen Steinkohle AG (im Folgenden: DSK) ein ca. 130 m langes Gebäude, das das Zentrallabor der DSK, die Direktion des Servicebereichs und eine Kantine beherbergt. Nördlich dieses Gebäudes befindet sich der dazugehörige Parkplatz für 196 Pkw. Östlich an das Zentrallabor schließt sich das ca. 34 m lange stillgelegte Elektroschalthaus der ehemaligen Zeche Q. - X. an. Nördlich davon befindet sich eine mit Sträuchern und Bäumen bewachsene Freifläche, die durch die Bergehalde begrenzt wird. Auf diesem Gelände befanden sich früher der Schacht 7 und der Schacht 2 der Zeche Q. - X. , die 1991 bzw. 1993 verfüllt worden sind. Östlich des Elektroschalthauses Richtung E1. Bach liegen zwei Bergstollen und ein Lager- und Schulungsgebäude sowie das 2004 errichtete dreigeschossige Zentralarchiv der DSK nebst einem vorgelagerten zweigeschossigen Verwaltungsgebäude. Nordöstlich davon erstreckt sich über eine Länge von ca. 100 m das Gebäude für das Zentrale Prüfwesen der DSK. Diesem ist nördlich ein Parkplatz für insgesamt 100 Pkw zugeordnet. Südlich davon steht an der Zufahrt zur X2.------straße ein ein- teilweise zweigeschossiges ca. 90 m langes Gebäude, in dem das Arbeitsmedizinische Zentrum untergebracht ist. Östlich davon liegt das Gebäude der Serviceabteilung der DSK, das sich über eine Länge von ca. 130 m erstreckt. Schließlich befindet sich nördlich davon der Schacht 3 mit Förderturm und den westlich und östlich gelegenen Fördermaschinenhäusern. Das westliche Fördermaschinenhaus ist stillgelegt, das östliche Fördermaschinenhaus beherbergt Werkstätten. Nördlich des Schachts 3 endet das Gelände der DSK, das mit einem Zaun umgrenzt ist. Nördlich davon erstreckt sich das Gelände der P. Deutschland GmbH/Innospec (vormals: Chemische Betriebe Q. GmbH) u.a. mit Anlagen zur Herstellung von Additiven für Heizöl und Kraftstoffe, von chemisch/technischen Produkten, Hydraulikflüssigkeiten und Chemikalien. Am 27. Juli 2001 stellte der mit der Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung betraute Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW C. bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus einer Maßregelvollzugseinheit mit 90 Plätzen und einer Nutzfläche von insgesamt 5.188 m² auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Q. -X. in I. (Flurstück 544, Flur 20, Gemarkung X1. - F. ) und bat um Zustimmung zu diesem Vorhaben. In den Antragsunterlagen führt der Bau- und Liegenschaftsbetrieb aus, die Einrichtung solle in ihren wesentlichen Funktionen der Unterbringung und Therapie von psychisch kranken Tätern im Sinne von § 63 StGB dienen. Das vorgelegte Sicherungskonzept sieht vor, dass das gesamte Areal von einer 5,50 Meter hohen Mauer oder Zaunanlage umgeben wird. Die Entscheidung über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft solle erst später im Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Zur Standortauswahl wird ausgeführt, das Land Nordrhein-Westfalen verfüge derzeit über sieben forensische Einrichtungen. Die an diesen Standorten vorgehaltenen 1147 Therapieplätze deckten den Bedarf nicht. Die existierenden forensischen Einrichtungen befänden sich eher in ländlichen Bereichen und Randgebieten. Hingegen bestehe ein erheblicher Platzbedarf gerade in Ballungsgebieten. Zur Behebung der Kapazitätsengpässe und der daraus resultierenden Schwierigkeiten sei daher vor allem die Schaffung zusätzlicher Plätze und die Dezentralisierung vorhandener Plätze durch den Bau neuer forensischer Kliniken an geeigneten Standorten notwendig. Insoweit plane die Landesregierung sechs neue Einrichtungen in möglichst zentraler Lage in unterversorgten Regionen in jeweils bedarfsgerechter Größenordnung. Die Versorgung mit Forensikplätzen solle künftig regional orientiert sein. Als Bezugsrahmen für die forensischen Versorgungssysteme dränge sich die Region "Landgerichtsbezirk" auf, da die Landgerichte im wesentlichen mit ihrer Spruchpraxis den Zugang zu den forensischen Kliniken bestimmten. In Nordrhein-Westfalen gebe es insgesamt 19 Landgerichtsbezirke. In sieben davon (Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Düsseldorf, Kleve, Mönchengladbach und Paderborn) befänden sich die derzeitigen Maßregelvollzugseinrichtungen. In Nordrhein-Westfalen existiere ein zusätzlicher Bedarf von insgesamt rund 450 Maßregelvollzugsplätzen. Diese sollten in den Landgerichtsbezirken neu geschaffen werden. Die Landgerichtsbezirke seien mit Blick auf die Landesteile Rheinland und Westfalen-Lippe weiter zu differenzieren und in eine Rangfolge zu bringen. Hierbei handele es sich um die Landgerichtsbezirke C. , Duisburg, Dortmund, Essen, Köln und Münster. Im Landgerichtsbezirk C. gebe es einen rechnerischen Bedarf von 89 forensischen Plätzen (Platzbedarf nach Einwohnern) bzw. von 83 forensischen Plätzen (Platzbedarf nach Aufnahmeersuchen). Die Ansiedlung einer Maßregelvollzugsklinik in I. garantiere für die Patientinnen und die Patienten und deren Angehörige sowie das Personal eine gute Erreichbarkeit aus allen Städten und Gemeinden im Landgerichtsbezirk. In I. gebe es ein gut ausgebautes, leistungsfähiges psychosoziales Versorgungsnetz und seit mehreren Jahren eine forensische Beratungsstelle des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie Lippstadt-Eickelborn. Damit sei eine wohnortnahe Integration der Patienten möglich. Die dortigen Versorgungs- und Nachsorgestrukturen der Allgemein-Psychiatrie seien auf kurzen Wegen zugänglich. Mit Schreiben vom 14. August 2001 ersuchte die Beklagte die Klägerin, ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu dem geplanten Vorhaben zu erteilen. Unter dem 28. September 2001 versagte die Klägerin ihr Einvernehmen mit der Begründung: Das Vorhaben des Landes sei bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu bewerten. Es sei nicht privilegiert und damit als sonstiges Vorhaben zu beurteilen. Es beeinträchtige verschiedene öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans; außerdem sei der zur Bebauung vorgesehene Bereich überwiegend bewaldet. Das von der Beklagten beteiligte Staatliche Umweltamt I2. teilte mit Schreiben vom 04. Oktober 2001 mit, von dem Vorhaben ausgehende Einwirkungen auf die Nachbarschaft seien nicht zu erwarten. Der geplante Forensikstandort liege allerdings am Südrand zweier bereits untersuchter Altlasten. Es werde empfohlen, vor Errichtung der Klinik die Belastungssituation des Untergrundes im Rahmen einer Sanierungsuntersuchung unter Berücksichtigung des Umfeldes, der geplanten Nutzung und der Maßstäbe des Bodenschutzrechts neu zu bewerten. Nach nochmaliger Anhörung der Klägerin entschied die Beklagte durch Bescheid vom 10. Januar 2002 gemäß § 37 Abs. 1 BauGB, dass der Neubau einer Maßregelvollzugseinheit mit 90 Plätzen auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Q. -X. in I. , Flurstück 544, Flur 20, Gemarkung X1. -F. , es erforderlich mache, von den Vorschriften des Baugesetzbuchs, insbesondere den §§ 35 und 36 abzuweichen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte unbeschadet privater Rechte Dritter ihre Zustimmung gemäß § 80 BauO NRW zu dem am 27. Juli 2001 gestellten Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorhabens. Die Beklagte stellte gleichzeitig fest, dass die Zustimmung nicht die gesicherte Erschließung sowie die Entscheidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß §§ 4 ff. Landschaftsgesetz NRW für den durch das Bauvorhaben erfolgenden Eingriff in Natur und Landschaft erfasse. Ferner wies sie darauf hin, dass die für die Bebauung vorgesehene Fläche mit Schadstoffen kontaminiert sein könne, da es sich teilweise um ein altes Zechengelände handele. Daher sei im Rahmen der weiteren Planung eine Gefährdungsabschätzung nach § 9 BBodSchG im Hinblick auf die zukünftige Nutzung des Grundstücks und im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers durchzuführen, deren Konzept mit ihr abzustimmen sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, auf die Zustimmung zu der bauplanungsrechtlichen Voranfrage bestehe ein Rechtsanspruch. Die Voraussetzungen des § 80 BauO NRW seien erfüllt. Die geplante Maßregelvollzugseinrichtung sei an dem vorgesehenen Standort zwar nach den Vorschriften der §§ 30 bis 36 BauGB nicht zulässig. Das Vorhaben sei aber ausnahmsweise zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 BauGB erfüllt seien. Für die geplante Klinik bestehe eine besondere öffentliche Zweckbestimmung. Das Vorhaben unterscheide sich wegen seiner besonderen Anforderungen von anderen Verwaltungsbauten erheblich. Das geplante Vorhaben mache es auch erforderlich, von den Vorschriften des Baugesetzbuchs abzuweichen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei festzustellen, dass in I. kein anderer Standort geeignet sei, bei dessen Nutzung ein Verstoß gegen das Bauplanungsrecht vermieden worden oder erheblich geringer ausgefallen wäre. Mit der getroffenen Entscheidung werde gegen die gemeindliche Planungshoheit verstoßen, da das geplante Vorhaben mit der Darstellung als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan nicht übereinstimme. Andererseits werde aber keine konkrete gemeindliche Planung gestört. Zwar sei in den vergangenen Jahren von der Stadt I. die Aufstellung eines Bebauungsplans betrieben worden, dieses Verfahren habe jedoch bis heute keinen förmlichen Abschluss gefunden. Das Vorhaben des Landes widerspreche zwar derzeit den Darstellungen des Landschaftsplans der Klägerin. Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert werde durch das Vorhaben aber nicht besonders gewichtig beeinträchtigt. Über die erforderliche Ersatzaufforstung des Waldes auf der Antragsfläche sei im Rahmen der im weiteren Verfahren notwendigen Festlegung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach den §§ 4 ff. Landschaftsgesetz NRW sowie in einem Waldumwandlungsverfahren nach dem Landesforstgesetz zu entscheiden. Belange des Bodenschutzes sprächen ebenfalls nicht entscheidend gegen den Bau der geplanten Forensik. Wie sich aus bereits eingeholten Gutachten ergebe, seien die von schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Gefährdungen beherrschbar. Weitere öffentliche Belange würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die gebotene Rücksichtnahme auf die Umgebung werde wegen der deutlichen Entfernung zu Wohnbebauung und Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten gewahrt. Die Abwägung der widerstreitenden Belange falle auch unter Berücksichtigung der gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte zugunsten des Vorhabens aus. Die Errichtung der geplanten Klinik sei in einem hohem Maße erforderlich. Auf ihre Realisierung in allernächster Zukunft dürfe zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen nicht verzichtet werden. Es bestehe aktuell ein Fehlbedarf von rund 450 Plätzen im Maßregelvollzug. Im Landgerichtsbezirk C. stünden keinerlei derartige Behandlungsplätze zur Verfügung, obwohl ein Bedarf von über 80 Plätzen gegeben sei. Die durch enorme Überbelegungen der vorhandenen Einrichtungen entstandenen Probleme im Maßregelvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen müssten unverzüglich gelöst werden. Im Interesse der Umsetzung dieses auf Verteilungsgerechtigkeit und dem Prinzip der wohnungsnahen Versorgung ausgerichteten Gesamtkonzepts als Ganzem komme es insoweit wesentlich auch darauf an, dass alle sechs geplanten neuen Standorte mehr oder weniger zeitgleich realisiert werden könnten. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 4. Februar 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die zugelassene Abweichung von den Bestimmungen des Bauplanungsrechts sei rechtswidrig und verletze sie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit. § 37 Abs. 1 BauGB sei nicht anwendbar, weil eine Maßregelvollzugseinrichtung keine bauliche Anlage mit einer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung sei. Darunter fielen nur bauliche Anlagen, die auf den ausgewählten Standort im Sinne eines "hier und so" angewiesen seien. Dies sei bei einer Maßregelvollzugseinrichtung nicht der Fall, da sie sachgerecht an einer Vielzahl von Standorten verwirklicht werden könne. Eine Abweichung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften sei hier nicht erforderlich. Die Beklagte habe die für das Vorhaben sprechenden Belange überbewertet und andererseits die dagegen streitenden Interessen untergewichtet. Ein derart gravierender Eingriff in ihre Planungshoheit dürfe nach § 37 Abs. 1 BauGB nur dann zugelassen werden, wenn schlechthin ausgeschlossen sei, dass für das zur Prüfung gestellte Vorhaben ein anderer Standort zur Verfügung stehe, an dem die gemeindliche Planungshoheit weniger beeinträchtigt werde. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben seien, habe die Beklagte unterlassen. Sie habe sich vielmehr von vornherein auf den Kriterienkatalog des Landes für die Auswahl der in Betracht kommenden Grundstücksflächen festgelegt, in dem die gemeindliche Planungshoheit nicht die ihr zugewiesene zentrale Rolle spiele. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002 zurück. Die Klägerin hat am 03. Mai 2002 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Die Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Zulassungsvorschriften sei nicht im Sinne von § 37 Abs. 1 BauGB erforderlich. Wichtigstes Kriterium für die Ermittlung geeigneter Standorte sei, ob die Maßregelvollzugseinrichtung in Übereinstimmung mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften und den konkretisierten Planungsabsichten der Gemeinde realisiert werden könne. Erst wenn diese Anforderungen an keinem Standort erfüllt werden könnten, müsste in einem zweiten Durchlauf nach Bauplätzen gesucht werden, bei denen die unvermeidlichen Verstöße gegen das Städtebaurecht bzw. die gemeindliche Planungshoheit möglichst gering gehalten werden könnten. Erst dann könne auf Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit zurückgegriffen werden. Diesen Vorgaben werde die Standortauswahl des Landesbeauftragten nicht gerecht. Die Möglichkeit, ein Vorhaben auch an einem anderen als dem ausgewählten Standort zu realisieren, spiele bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Abweichung eine herausragende Rolle. Anhand der Unterlagen über die vom Landesbeauftragten durchgeführte Standortuntersuchung lasse sich eine tragfähige und verlässliche Aussage über die Eignung anderer Standorte in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht treffen. Das Konzept einer wohnortnahen Bedarfsdeckung innerhalb des Landgerichtsbezirks sei deshalb nicht stimmig, weil mit C. ein Bezirk als Standort für eine Maßregelvollzugseinrichtung ausgewählt worden sei, der nicht zu den 6 Landgerichtsbezirken mit dem höchsten Platzbedarf gehöre. Bezogen auf die Aufnahmeersuchen in den Jahren 1995 - 1999 sei der Platzbedarf auch im Landgerichtsbezirk Wuppertal größer als im Bezirk C. . Die Standortauswahl im Landgerichtsbezirk C. selbst sei von schweren Fehlern gekennzeichnet. Insgesamt sei der notwendige Nachweis der Alternativlosigkeit des Standortes Q. -X. nicht erbracht. Die Entscheidung der Beklagten sei aber auch deshalb aufzuheben, weil bei der Abwägung wichtige gegen die Abweichung sprechende Gesichtspunkte entweder ganz übergangen oder aber in ihrer Bedeutung verkannt worden seien. Bei der Abwägung hätten die Fragen der Sicherung der Erschließung, von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für durch das Vorhaben erfolgende Eingriffe in Natur und Landschaft und die Altlastenproblematik nicht ausgeklammert werden dürfen. Weiterhin habe die Beklagte die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft bei ihrer Entscheidung nicht angemessen berücksichtigt. Grob fehlerhaft gewichtet habe die Beklagte schließlich die Planungsabsichten der Klägerin. Die Zulassung der Maßregelvollzugsklinik greife massiv in ihre Planungshoheit ein. Denn hierdurch werde eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung in Gestalt des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 125 schwerwiegend gestört. Die Zulassungsentscheidung der Beklagten sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG und § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Das Land Nordrhein-Westfalen habe eine breit angelegte Prüfung durchgeführt. Vorrangig sei in insgesamt 6 Landgerichtsbezirken nach geeigneten Liegenschaften gesucht worden. Es sei sachgerecht gewesen, das Verteilungsverfahren bezogen auf die beiden Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland durchzuführen, um eine gleiche Belastung dieser beiden Verbände sicherzustellen. Alle innerhalb des Landgerichtsbezirks C. in die Standortprüfung einbezogenen Liegenschaften hätten sich als ungeeignet erwiesen. Entweder seien sie mangels Verkaufsbereitschaft der Eigentümer nicht verfügbar gewesen oder sie hätten sich bei weiterer Prüfung wegen ihrer Lage (z.B. angrenzendes Naherholungsgebiet bzw. Randlage im Landgerichtsbezirk) oder wegen ihres Zuschnitts (z.B. enge Schlauchform) als unbrauchbar erwiesen. Auch im übrigen sei ihre Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die Altlastenproblematik könne man in den Griff bekommen, da keine Hinweise auf eine schwerwiegende, nicht zu behebende Verseuchung der Antragsfläche bestehen würden. Die Fragen der Erschließungssituation und des Ausgleichs eines Eingriffs in Natur und Landschaft habe sie in ihrer angegriffenen Entscheidung ausgeklammert. Eine gravierende Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin liege nicht vor. Seit mehr als 20 Jahren habe der in Aufstellung begriffene Bebauungsplan nicht realisiert werden können. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. November 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlich ausgeführt: Die Beklagte habe der nach den §§ 80 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gestellten Voranfrage des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW zu Recht zugestimmt. Dem Vorhaben, das eine bauliche Anlage des Landes sei, stünden öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Es sei nach § 37 Abs. 1 BauGB zuzulassen. Die Neuerrichtung einer Klinik des Maßregelvollzugs stelle eine Realisierung eines Vorhabens mit einer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift dar. Um das in § 1 Abs. 1 MRVG beschriebene Ziel des Maßregelvollzugs zu erreichen, bedürfe es entsprechender Einrichtungen, die sich in Art und Ausführung von sonstigen Verwaltungsgebäuden unterschieden. An Räume und Flächen sowie an einzuhaltende Sicherheitsstandards seien im Gegensatz zu allgemeinen Verwaltungsgebäuden höhere Anforderungen zu stellen. Ein weiterer Unterschied ergebe sich daraus, dass der Standort dieser Einrichtung nicht zufällig gewählt werde, sondern von einem übergreifenden fachlichen Konzept abhänge. § 37 BauGB sei als Sonderregelung geschaffen worden, um atypische Bauten, die nicht nach den §§ 30 bis 36 BauGB zulässig seien, errichten zu können. Voraussetzung des § 37 BauGB sei nicht, dass ein Vorhaben auf einen bestimmten Standort angewiesen sei. Dafür spreche auch der Wille des Gesetzgebers. Die Zweckbestimmung des Vorhabens mache es erforderlich, von den Vorschriften der §§ 30 bis 35 BauGB abzuweichen und das fehlende Einvernehmen der Klägerin nach § 36 BauGB zu ersetzen. Die Erforderlichkeit der Abweichung sei durch eine Gewichtung - die auch Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit erfassen könne - der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Bei der Abwägung seien auch Standortalternativen in den Blick zu nehmen. Die getroffene Standortauswahl sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die zugrunde gelegte Belastungsgleichheit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe einerseits und des Landschaftsverbandes Rheinland andererseits. Es sei nicht ersichtlich, dass im Landgerichtsbezirk C. das Vorhaben an einem anderen Standort errichtet werden könne. Sonstige Belange habe die Beklagte zutreffend gewichtet. Den von der Klägerin angeführten Gesichtspunkten komme kein überwiegendes Gewicht zu. In die Planungshoheit der Klägerin werde nicht schwerwiegend eingegriffen. Der Flächennutzungsplan stelle nur einen vorbereitenden Bauleitplan dar. Eine schützenswerte hinreichend konkretisierte Planung der Klägerin liege nicht vor. Dem gegenüber seien angesichts der im Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen bestehenden Kapazitätsengpässe öffentliche Belange von erheblichem Gewicht zu berücksichtigen. Die Fläche auf dem ehemaligen Zechengelände sei für den vorgesehenen Zweck gut geeignet. Sie liege zentral und verkehrsgünstig im Bezirk des Landgerichtsbezirks C. . Die Stadt I. verfüge über psychiatrische Einrichtungen. Das Grundstück sei verfügbar. Die konkrete Erschließung bleibe dem vor Baubeginn durchzuführenden Zustimmungsverfahren vorbehalten. Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufung zugelassen worden. Gegen das der Klägerin am 19. November 2004 zugestellte Urteil hat diese am 16. Dezember 2004 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2005 hat die Klägerin einen Berufungsantrag gestellt und zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Die Fläche, auf der die forensische Klinik errichtet werden solle, sei dem Außenbereich zuzuordnen, da sie nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liege. Der Bebauungszusammenhang ende bereits mit dem auf dem Gelände der ehemaligen Zechenanlage vorhandenen westlichsten Gebäude, dem Zentrallabor der DSK, wobei angesichts der östlich davon liegenden Freiflächen fraglich sei, ob auch das Zentrallabor an dem Eindruck geschlossener Bebauung teilnehme. Das Bauvolumen des Zentrallabors sei nicht geeignet, die sich westlich ausdehnenden Freiflächen von bis zu nahezu 200 m als Bauland zu prägen. Die vorgesehenen Baukörper der forensischen Klinik seien in Bezug auf die vier in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angeführten städtebaulichen Parameter nicht durch Vorgaben bestimmt, die sich aus dem Maßstab der vorhandenen Bebauung ableiten ließen. Das Gelände entziehe sich einer bodenrechtlichen Prägung durch die vorhandenen Baukörper und sei einer eigenständigen städtebaulichen Entwicklung zugänglich. Selbst bei Annahme eines Bebauungszusammenhangs sei das geplante Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. So sei bereits die wegemäßige Erschließung der forensischen Klinik nicht gesichert. Faktische Baufluchten als Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen seien daher nicht feststellbar. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sei nicht zu ermitteln, ob das Vorhaben in dem durch die Umgebungsbebauung beschriebenen Rahmen verbleibe. Schließlich sei das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. Die nähere Umgebung entspreche einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO. Die geplante Maßregelvollzugsklinik sei in einem solchen Gebiet, das in erster Linie der Unterbringung von gewerblichen Betrieben diene, nicht zulässig. Die erstinstanzliche Entscheidung gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Maßregelvollzugseinrichtung um eine bauliche Anlage mit einer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung handele. Erforderlich sei, dass das Vorhaben auf einen bestimmten Standort angewiesen sein müsse. Der Verweis der Standortauswahl auf die Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens könne die vorgenannte Frage nicht beantworten, da das Angewiesensein auf einen bestimmten Standort eine andere, d.h. weitere Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 BauGB darstelle. Dementsprechend sei im erstinstanzlichen Urteil die Prüfung, ob die Maßregelvollzugseinrichtung auf einen bestimmten Standort angewiesen sei, gänzlich unterlassen worden. Die Maßregelvollzugsklinik sei gerade nicht auf den Standort auf dem Gelände der ehemaligen Schachtanlage Q. -X. angewiesen. Die Maßregelvollzugsklinik am geplanten Standtort in I. mache zudem eine Abweichung von entgegenstehendem Bauplanungsrecht nicht erforderlich. Diese Prüfung habe zweistufig zu erfolgen. Zunächst sei zu untersuchen, ob es alternative Standorte gebe, an denen weniger stark in das Bauplanungsrecht eingegriffen werde. Auf einer zweiten Stufe müssten die verschiedenen Belange abgewogen werden. Für die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte Annahme der Standortauswahl - gleichmäßige Belastung beider Landschaftsverbände - fehle in der Standortuntersuchung des Landesbeauftragten jeglicher Anhaltspunkt. Diese Annahme sei kein sachgerechtes und von dem Maßregelvollzugsgesetz angelegtes Standortkonzept. Auch die Prüfung der zweiten Stufe der Erforderlichkeit - die Abwägung der entgegenstehenden Belange - falle zu ihren Gunsten aus. Insbesondere seien in die Abwägung nicht alle erheblichen Belange eingestellt worden. Ihre durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Planungshoheit sei fehlerhaft bewertet worden. Auch die in einem vorbereitenden Bauleitplan dargestellte Planung sei durch die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit gedeckt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, die Klägerin habe bis heute keine Angaben dazu gemacht, welche konkrete planerische Vorhaben sie auf dem streitigen Gelände umsetzen wolle. Konkrete sachliche Gründe für die Verweigerung ihres Einvernehmens habe die Klägerin nicht genannt. Zudem sei das geplante Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig. Die Berichterstatterin des Senats hat am 4. Dezember 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen. Im Anschluss an die Ortsbesichtigung hat der Senat mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nach § 34 BauGB in Betracht kommen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig. Die Klägerin ist antragsbefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger muss Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch den angegriffenen Verwaltungsakt die Verletzung eigener Rechte eintritt. Nach dem Vorbringen der Klägerin kommt eine Verletzung ihres aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Rechts auf Planungshoheit in Betracht. Die Planungshoheit einer Gemeinde umfasst das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40/86 -, BVerwGE 81, 95. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 10. Januar 2002 trifft eine auch gegenüber der Klägerin verbindliche Regelung über die Zulässigkeit einer Abweichung von städtebaulichen Vorschriften in ihrem Gemeindegebiet. Mit dieser Entscheidung hat die Beklagte auch das von der Klägerin nach § 36 BauGB versagte Einvernehmen ersetzt. Darin liegt insgesamt ein unmittelbarer Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit der Klägerin, der diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts, da eine Verletzung ihrer in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Planungshoheit nicht gegeben ist. Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung hinsichtlich des Vorbescheids betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus einer Maßregelvollzugsklinik. Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Anspruchsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Zustimmung sind die §§ 80 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 BauO NRW. Gemäß § 80 Abs. 1 BauO NRW bedarf der streitgegenständliche Neubau einer Maßregelvollzugsklinik keiner Baugenehmigung, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauO NRW gegeben sind. Öffentlicher Bauherr ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landebeauftragten für den Maßregelvollzug. Das Land Nordrhein-Westfalen verfügt mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW über eine Baudienststelle, die im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW mit den erforderlichen Fachkräften besetzt ist. Vgl. hierzu auch Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 10. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 9. Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist danach die Zustimmung der Beklagten erforderlich, da die Errichtung der Maßregelvollzugsklinik nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftig ist. Für das Zustimmungsverfahren gelten nach § 80 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW u.a. die §§ 71, 75 BauO NRW entsprechend. Danach ist die Zustimmung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die der Zustimmung zugrunde liegende Prüfung beschränkt sich ausschließlich auf die Prüfung der Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, da insoweit die Zustimmung zum Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids begehrt worden ist. Weiterhin hat der Beklagte die Frage der Erschließung und die Entscheidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 4 ff. Landschaftsgesetz NRW nicht zum Gegenstand seiner Zustimmung gemacht. Die Beklagte hat die Zustimmung gemäß § 80 Abs. 1 BauO NRW zu Recht erteilt, da bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Vorhaben des Landes Nordrhein- Westfalen - soweit sie Gegenstand der Bauvoranfrage sind - nicht entgegenstehen. Die geplante Maßregelvollzugsklinik ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, weil diese innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Infolgedessen ist es nicht erforderlich, nach § 37 Abs. 1 BauGB von Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der der Genehmigungserteilung, es sei denn, dass sich zugunsten des Bauherrn nachträglich die Sach- und Rechtslage ändert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 75 Rdnr. 186. Der Senat muss allerdings der Frage, ob alle baulichen Anlagen, die das Baugrundstück als Teil des Bebauungszusammenhangs prägen, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beklagte schon in der heutigen Ausdehnung vorhanden waren, nicht nachgehen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte und deshalb für jenen Zeitpunkt Zweifel am Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs bestehen könnten, stellt sich die Umgebung des Baugrundstücks jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als ein solcher dar. Dies ist zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. Das Vorhabengrundstück gehört nicht dem Außenbereich an, sondern liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Entscheidend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke" erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 22 = BRS 20 Nr. 35 und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = ZfBR 1987, 44. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75. Mögliche Bestandteile eines derartigen Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel ent- spricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 m.w.N. und Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50/94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78 und vom 15. Sep- tember 2005 - 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = BauR 2006, 348. Auch wenn sich für die Frage, ab welcher Größe eines Grundstücks ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein Grenzwert mit einer absoluten Zahl angeben lässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 = BRS 23 Nr. 44, wonach mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird, fehlt es an einem Bebauungszusammenhang jedenfalls dann, wenn die Fläche wegen ihrer Größe ein fiktives eigenes Plangebiet darstellt. Für die Beurteilung ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten. Unter den Begriff der Bebauung fallen nur solche Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65 und vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72. Gemessen an diesen Maßstäben bildet nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den die Berichterstatterin des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der durch das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, zunächst die Bebauung, die sich südlich der Bundesautobahn 42 entlang der westlich gelegenen Bergehalde, nördlich der U.----straße auf dem Gelände der P. Deutschland GmbH erstreckt und sich südlich davon nach Westen auf dem Gelände der DSK bzw. der MGG zwischen dem E1. Bach im Süden und der Bergehalde im Norden fortsetzt, einen Bebauungszusammenhang. Dieses Gebiet stellt sich aufgrund der örtlichen Besonderheiten als eine zusammenhängende Bebauung dar. Im Norden bzw. Westen wird sie durch die teilweise bis zu 11 m ansteigende Bergehalde begrenzt und im Süden durch den parallel zur Bebauung verlaufenden E1. Bach. Dieser Bebauungszusammenhang bildet aufgrund seines Gewichts einen Ortsteil. Das Gebiet wird durch Gebäude geprägt, die überwiegend auf großflächigen Baugrundstücken ausgedehnte überbaute Grundstücksflächen einnehmen und eine hohe Baumasse aufweisen. So befindet sich südlich der P. Deutschland GmbH im unmittelbaren Anschluss an die dortigen baulichen Anlagen der Schacht 3 mit dem aufstehenden Förderturm und den östlich und westlich davon gelegenen massiven Fördermaschinenhäusern. Südöstlich schließt sich daran das ca. 130 m lange Gebäude an, das die Serviceabteilung der DSK beherbergt. Auf der gegenüberliegenden Seite ist der Arbeitsmedizinische Dienst in einem ein- bzw. teilweise zweigeschossigen ca. 90 m langen Gebäude untergebracht. Das sich daran im Norden anschließende Gebäude (Zentrales Prüfwesen der DSK) nimmt mit einer Länge von etwa 100 m ebenfalls eine erhebliche Fläche in Anspruch. Die sich weiter westlich erstreckende Bebauung mit einem Bürotrakt, dem Zentralarchiv der DSK, dem Brandstollen und einem Lager- bzw. Schulungsgebäude, dem stillgelegten Elektroschalthaus und insbesondere dem 130 m langen Zentrallabor der DSK stellt sich trotz der dort zwischen diesen Gebäuden vorhandenen Freiflächen als zusammenhängend dar. Angesichts der dargestellten Ausdehnung der Gebäude und ihrer Höhe fallen diese Freiflächen nicht ins Gewicht. Auch nördlich dieser Bebauung setzt sich der Bebauungszusammenhang fort. Im Anschluss an den parallel zum E1. Bach bzw. zur Bergehalde verlaufenden Weg mit einer Breite von ca. 7 m schließen sich von Osten nach Westen eine Stellplatzfläche mit 100 Parkplätzen, die gegenüber dem Gebäude für das Zentrale Prüfwesen liegt, eine Freifläche und eine weitere Stellplatzfläche mit 196 Parkplätzen gegenüber dem Zentrallabor der DSK an. Dem Weg kommt wegen seiner schmalen Ausführung und dem geringen Verkehr keine trennende Wirkung zu. Der Bebauungszusammenhang wird auch nicht durch die den Gebäuden des Zentralen Prüfwesens und dem Zentrallabor nördlich vorgelagerten Parkplätze unterbrochen. Zwar stellen selbständige Parkplätze, auch wenn sie befestigt sind, regelmäßig keine Bebauung dar, die bei der Beurteilung des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs zu berücksichtigen wäre, da ihnen die maßstabbildende Kraft fehlt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100 und Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die befestigte Stellplatzfläche typischer Bestandteil einer Gebäudenutzung ist, zu deren Erscheinungsbild regelmäßig größere Stellplatzflächen gehören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2006 - 10 A 1574/05 - m.w.N.. In einem solchen Fall sieht die Verkehrsanschauung die Stellplatzfläche unmittelbar als Bestandteil der gesamten baulichen Anlage an. Das ist hier der Fall. Die fraglichen Stellplatzflächen sind unmittelbar den Gebäuden des Zentralen Prüfwesens der DSK bzw. des Zentrallabors so vorgelagert, dass sie als typische Bestandteile der jeweiligen baulichen Anlage zu qualifizieren sind. Darüber hinaus unterbricht die zwischen den beiden Stellplatzflächen vorhandene Freifläche, auf der sich bis Anfang der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts die Schachtanlage 7 befunden hat, nicht den Bebauungszusammenhang. Diese Freifläche, die mit Sträuchern und Bäumen bewachsen ist, nimmt als Baulücke am Bebauungszusammenhang teil, der hier seine natürliche Grenze an der Bergehalde findet. Diese teilweise bis zu 11 m ansteigende Halde stellt eine in der Landschaft deutlich erkennbare Zäsur dar, die Innen- und Außenbereich trennt. Die unbebaute ebene Fläche nimmt trotz ihrer Breite von ca. 160 m infolge der topografischen Verhältnisse am Eindruck der Geschlossenheit teil und bildet keinen selbständigen oder abgesetzten Bereich. Dies folgt auch aus der vergleichbaren erheblichen Ausdehnung der südwestlich und südöstlich gelegenen Gebäude auf großflächigen Baugrundstücken. Das Vorhabengrundstück, das sich westlich an das Zentrallabor der DSK mit der Stellplatzfläche anschließt, ist Teil des Bebauungszusammenhangs. Das Gelände, auf dem die Maßregelvollzugsklinik errichtet werden soll, grenzt westlich unmittelbar an die vorhandene Bebauung an. Trotz einer Grundstücksbreite von ca. 120 m im südlichen und von ca.170 m im nördlichen Bereich und einer Tiefe von ca. 160 m nimmt es an dem beschriebenen Bebauungszusammenhang teil, weil er im Norden durch die Bergehalde, im Süden durch den E1. Bach seine natürliche topografische Grenze findet. Eine ebenso deutliche Zäsur bilden im Westen die höherliegende ehemalige Bahntrasse, die jetzt als Fuß- und Radweg genutzt wird, und der dahinter fließende I1. Bach. Im südwestlichen Bereich hat die F1. - Genossenschaft ein ca. 50 m langes und ca. 25 m breites Regenrückhaltebecken mit Pumpenhaus errichtet. Da die Wasserfläche als topografische Besonderheit nunmehr die Grenze des Bebauungszusammenhangs markiert, endet dieser hier mit dem Vorhabengrundstück. Dieses grenzt weiter nördlich mit seiner Westseite an das Umspannwerk mit einem Umspannhaus, das eine Länge von ca. 26 m aufweist. Bei wertender Betrachtung endet aufgrund dieser aufgezeigten besonderen örtlichen Verhältnisse der Bebauungszusammenhang nicht mit dem Zentrallabor der DSK. Vielmehr ist der unbebaute Bereich des geplanten Standorts der Maßregelvollzugsklinik trotz seiner Größe dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen. Die Maßregelvollzugsklinik fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, da die nähere Umgebung des Baugrundstücks keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage, so dass die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Der gemäß § 34 Abs. 1 BauGB als "nähere Umgebung" dem Beurteilungsmaßstab für das Einfügen bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung gehört gemessen an diesen Kriterien zur maßgeblichen näheren Umgebung hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung die Bebauung, die sich zwischen der Bergehalde im Norden und dem E1. Bach im Süden von dem Vorhabengrundstück im Westen über die Bebauung des Geländes der ehemaligen Zeche Q. -X. bis zu der sich nördlich anschließenden Bebauung des Geländes der P. Deutschland GmbH erstreckt. Die südlich des Vorhabengrundstücks und des E1. Bachs gelegene Kleingartenanlage und die weiter südlich jenseits der X2.------straße gelegene Wohnbebauung, die nur teilweise über die X2.------straße erschlossen wird, zählen nicht mehr zu der näheren Umgebung. Der E1. Bach stellt eine städtebauliche Zäsur dar. Darüber hinaus heben sich die Kleingartenanlage und die Wohnbebauung wegen ihrer andersartigen Charakteristik deutlich von der durch großflächige Industrie- und Gewerbebauten geprägten Umgebung ab. Diese Erwägungen gelten entsprechend für die an der U.----straße vorhandene Wohnbebauung, die ebenfalls nicht zu der maßgeblichen näheren Umgebung gehört. Die nördlich der ehemaligen Zeche Q. -X. im direkten Anschluss gelegenen Industrieanlagen der P. Deutschland GmbH sind demgegenüber Teil der näheren Umgebung. Die industrielle Nutzung der baulichen Anlagen der P. Deutschland GmbH steht trotz ihrer Ausdehnung und Intensität nicht in einem auffälligen Kontrast zu der näheren Umgebung, die hier vorrangig durch die ehemaligen Zechengebäude der Zeche Q. -X. und moderne Verwaltungsgebäude der DSK geprägt wird. Die baulichen Anlagen der P. Deutschland GmbH prägen aufgrund ihrer Lage und Größe und insbesondere wegen ihrer Auswirkungen als chemischer Betrieb die hier maßgebliche nähere Umgebung mit. Die Eigenart der so eingegrenzten näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die tatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich ist grundsätzlich jede - optisch wahrnehmbare - Bebauung, die für die angemessene Fortentwicklung des vorhandenen Bestands maßstabsbildend ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80; OVG Urteil vom 21. No- vember 2005 - 10 A 1166/04 -, BauR 2006, 959. Hiervon ausgehend entspricht die maßgebliche nähere Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Eine Einstufung als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) kommt nicht in Betracht. Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Diese Form der Nutzung ist hier so nicht gegeben. Zwar schließen sich an das Vorhabengrundstück in östlicher Richtung mit dem Zentrallabor der DSK nebst Verwaltung, dem Lager- und Schulungsgebäude, dem Zentralarchiv der DSK, den Büroräumen und Werkstätten, dem Zentralen Prüfwesen sowie dem Arbeitsmedizinischen Zentrum und der Serviceabteilung der DSK ausschließlich gewerbliche Nutzungen an, die als nicht erheblich belästigende Betriebe im Sinne von § 8 Abs. 1 bzw. 2 BauNVO zu qualifizieren sind. Gleichwohl ist die nähere Umgebung nicht als ein Gewerbegebiet einzuordnen. Denn die baulichen Anlagen der P. Deutschland GmbH, die u.a. der Herstellung von Additiven für Heizöl und Kraftstoffe, chemisch/technischen Produkten, Hydraulikflüssigkeiten und Chemikalien dienen, sind angesichts ihres Störgrads in einem Gewerbegebiet nicht zulässig, sondern gehören als erheblich belästigende Betriebe in ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO. Ein chemischer Betrieb mit den oben angeführten baulichen Anlagen und der danach üblichen Betriebsweise ist nach seiner Störintensität ein Betrieb, der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO nicht untergebracht werden kann. Dies folgt bereits aus dem mit einem chemischen Betrieb verbundenen Gefährdungspotential, das nicht mit der Schutzbedürftigkeit von Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäuden zu vereinbaren ist. Der Störgrad des chemischen Betriebs geht danach über den, der in § 8 Abs. 1 BauNVO bestimmt ist, weit hinaus. Die maßgebliche nähere Umgebung ist danach wegen des Nebeneinander der vorbeschriebenen Nutzungen der baulichen Anlagen als eine Gemengelage aus gewerblicher und industrieller Nutzung einzustufen, so dass die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Die von der Beklagten zugelassene Errichtung einer Maßregelvollzugseinrichtung fügt sich mit ihrer Gesamtnutzfläche von 5.188 m² nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist in zwei Schritten zu ermitteln. Ein Vorhaben fügt sich - vorbehaltlich einer etwaigen Rücksichtslosigkeit - in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der aus seiner näheren Umgebung hervorgeht. Überschreitet es diesen Rahmen, kann es sich nur ausnahmsweise noch seiner näheren Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61. Hier überschreitet das Vorhaben der Beklagten zwar den vorgegebenen Rahmen. Die Errichtung einer Maßregelvollzugseinheit bleibt nicht innerhalb des Spektrums der bereits vorhandenen Nutzung, das hier nicht störende und wesentlich störende Gewerbebetriebe umfasst. Insbesondere ist die Maßregelvollzugsklinik nicht als ein Gewerbebetrieb einzustufen, da es sich dabei nicht um eine selbständige und auf Gewinnerzielung gerichtete Anlage handelt. Die geplante Maßregevollzugseinheit ist auch nicht eine Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke. Solche dienen in einem weiteren Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die ein besonderes soziales Angebot wahrnehmen wollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33/05 -, BRS 69 Nr. 63 = NVwZ 2005, 1186. Demgegenüber stellt eine Maßregelvollzugseinrichtung eine anders geartete Einrichtung dar. Sie dient dem - in der Regel - durch ein Strafurteil angeordneten Maßregelvollzug. Zwar soll eine angeordnete Maßregel im Gegensatz zur Strafe unabhängig von der Schuld den gefährlichen Täter bessern oder vor ihm schützen und kann daher auch bei Schuldunfähigkeit (§§ 63, 64, 69 StGB) angeordnet werden. Bei Schuldfähigen tritt die Maßregel jedoch neben die Strafe, wenn dies allein zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht. Vgl. hierzu Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar 50. Auflage 2001, Vor § 61 Rdnr. 1. Danach begeben sich die Verurteilten nicht in den Maßregelvollzug, um dort von einer sozialen Einrichtung zu profitieren. Diese bauplanungsrechtliche Einordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Ziel der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVG ist, die betroffenen Patienten durch Behandlung und Betreuung zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 MRVG soll die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten gewährleistet werden. An dieser Beschreibung der Ziele der Maßregeln der Besserung und Sicherung wird deutlich, dass neben dem Resozialisierungsgedanken zumindest gleichgewichtig auch die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Taten steht und damit auch der Vollzugscharakter als solcher nicht in Frage gestellt wird. Vgl. zu einer Anstalt des offenen Strafvollzugs: BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33/05 -, BRS 69 Nr. 63 = NVwZ 2005, 1186. Entsprechend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Maßregelvollzugseinheit auch nicht um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke, die dem Gesundheitswesen zugehörige öffentliche und private Anlagen erfasst. Vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 4 Rdnr. 56. Somit hält das Vorhaben den durch seine nähere Umgebung gesetzten Rahmen nicht ein. Jedoch können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung abgeleiteten Rahmen überschreiten, sich dieser Umgebung einfügen. Bei der "Einfügung" geht es weniger um Einheitlichkeit als um "Harmonie". Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es sich nicht einfügt. Das Erfordernis des "Einfügens" hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36 und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83. Derartige bodenrechtlich relevante Spannungen werden durch das geplante Vorhaben weder begründet noch erhöht. So ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben eine Vorbildwirkung für andere Vorhaben vergleichbarer Art hat, mit der Folge, dass die städtebauliche Situation in einer Weise verändert wird, dass dadurch bodenrechtliche Spannungen entstehen, die nur durch eine Bebauungsplanung zum Ausgleich gebracht werden können. Folgewirkungen in der Weise, dass sich weitere Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder sonstige Vollzugsanstalten in der näheren Umgebung ansiedeln werden, sind angesichts der Größe des Vorhabens und dem danach erforderlichen Aufwand zur Gewährleistung der Sicherheit nicht zu erwarten. Ein "Umkippen" der vorhandenen städtebaulichen Situation ist mit der Verwirklichung des Vorhabens danach nicht verbunden. Die Nutzbarkeit der weiteren gewerblich geprägten Grundstücke in der näheren Umgebung wird mit der Verwirklichung des Vorhabens nicht eingeschränkt. Städtebauliche Spannungen ergeben sich auch nicht daraus, dass die geplante Maßregelvollzugseinrichtung zusätzlichen Verkehr hervorruft. Der zu erwartende Liefer- und Besucherverkehr führt nicht zu einer erheblichen Belästigung der näheren Umgebung. Schließlich sind auch in diesem Zusammenhang die vor allem von der Bevölkerung geltend gemachten Befürchtungen hinsichtlich ihrer Sicherheit für die bauplanungsrechtliche Bewertung nicht von Belang. Hierbei handelt es sich nicht um relevante bodenrechtliche Spannungen. Auch ein Verstoß gegen das im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Ob durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens rücksichtslos in schutzwürdige Belange eines Dritten eingegriffen würde, ist aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei sind dessen konkrete Umstände zu würdigen und insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zulässigkeit abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich nicht, dass konkrete berechtigte Interessen städtebaulicher Art der Nachbarn der näheren Umgebung durch das Vorhaben unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere gehen nach den vorstehenden Ausführungen von dem Vorhaben keine rücksichtslosen Immissionen aus. Weitere schutzwürdige Interessen der Nachbarschaft, d.h. der Gewerbe- und Industriebetriebe, die hier zu berücksichtigen sind, sind nicht ersichtlich. Insbesondere auch die chemischen Betriebe haben ihrerseits - auch aufgrund der Entfernung zum Vorhabengrundstück - keine Nutzungseinschränkung zu befürchten. Die Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft führen nicht zu Nutzungskonflikten. Das Vorhaben fügt sich auch bezüglich der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, halten sich die geplanten Baukörper innerhalb des insoweit maßgeblichen Rahmens, der insbesondere die Bebauung des Geländes der ehemaligen Zeche Q. -X. zwischen der Bergehalde im Norden und dem E1. Bach im Süden erfasst. Zwar weist die Umgebungsbebauung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung Unterschiede auf. Es herrschen jedoch große Baumassen vor. Bedenken dagegen, dass sich die teilweise bis zu dreigeschossigen Baukörper des geplanten Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen, bestehen nicht. Die vorgesehenen Baukörper halten sich ausweislich des zur angefochtenen Verfügung zugehörigen Baumassekonzepts und des Lageplans hinsichtlich Grundflächen-, Geschosszahl und Höhe im Rahmen der Umgebungsbebauung. Gleiches gilt auch für die Frage des Einfügens bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise. Auch hier ergeben sich Spielräume, da die tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen Baugrenzen nicht einheitlich sind. Die geplanten baulichen Anlagen halten sich hinsichtlich ihrer räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung und begründen keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB darüber hinaus fordert, dass die Erschließung gesichert ist und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Der angefochtene Vorbescheid der Beklagten erfasst die Frage der Erschließung sowie die Entscheidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 4 ff LG NRW nicht. In diesem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass das Vorhabengrundstück mit Schadstoffen kontaminiert sein könnte, da es sich teilweise um ein altes Zechengelände handelt. Ein Vorbescheid kann auf alle "Fragen des Bauvorhabens" bezogen sein. Da die obere Bauaufsichtsbehörde die hier zur Bescheidung gestellte Frage des Bauvorhabens auch ohne die vorgenannten Punkte mit Bindungswirkung entscheiden konnte, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1995 - 11 A 4066/93 -, BRS 57 Nr. 195; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 71 Rdnr. 42, bestehen keine Bedenken gegen eine unter Ausklammerung der Frage der Erschließung und der Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfolgte Voranfrage und eine entsprechende Bescheidung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Erschließung nicht in absehbarer Zeit gesichert werden kann. So ist als Zufahrt das vorhandene Straßennetz auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Q. vorgesehen. Die dafür erforderliche Eintragung einer Baulast soll erst nach Abstimmung mit den einzelnen Fachabteilungen der DSK erfolgen. Ebenso deutet nichts darauf hin, dass die vorgesehene Fläche derart von schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes betroffen ist, dass Sanierungsmaßnahmen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg versprechen und damit die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt werden können. Dafür spricht insbesondere auch das Gutachten des Büros Dr. X3. Beratende Ingenieure GmbH vom 13. November 2001, das zu einer eher günstigen Beurteilung der Gefahrenlage nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz kommt. Auch die zuletzt von der Klägerin diesbezüglich angeführten Gefährdungsabschätzungen der Umweltconcepte S. GmbH vom 8. Februar und vom 13. Juni 2005 kommen zu keinem anderen Ergebnis. Hat das Land Nordrhein-Westfalen somit einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Vorbescheids nach § 34 Abs. 1 BauGB, scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin von vornherein aus. Da das Vorhaben dem Bauplanungsrecht entspricht, hat die Klägerin ihr Einvernehmen rechtswidrig verweigert. Sollte das Vorhabengrundstück hingegen, wovon die Beklagte in ihren Bescheiden ausgegangen ist, dem Außenbereich zuzuordnen sein, ist eine Rechtsverletzung der Klägerin ebenfalls zu verneinen. Das Vorhaben wäre dann jedenfalls nach § 37 Abs. 1 BauGB zulässig, weil es eine besondere öffentliche Zweckbestimmung aufweist, die es erforderlich macht, von den Vorschriften der §§ 30 ff. BauGB abzuweichen. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und macht sich die insoweit überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.