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Beschluss

10 L 1383/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0927.10L1383.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in die Klasse 3 der Grundschule zu versetzen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist unbegründet. 6 Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO einen Anordnungsanspruch für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. 7 Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Versetzung in die Klasse 3 der Grundschule zusteht. 8 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS). Danach wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. 9 Die Antragstellerin hat nicht in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht. Den „Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern“ in dem Zeugnis der Katholischen Grundschule E. vom 19. Juli 2013 lässt sich entnehmen, dass jedenfalls ihre Leistungen im Fach Mathematik als mangelhaft angesehen worden sind. Noch deutlicher kommt dies in dem Protokoll der Versetzungskonferenz vom 27. Mai 2013 zum Ausdruck. Dort heißt es nach plausibler Darstellung der Schwächen der Antragstellerin wörtlich: „Im Fach Mathematik ist es eindeutig, dass B. mit diesem Wissen nicht versetzt werden kann.“ Die Antragstellerin ist dieser Bewertung in der Sache nicht entgegengetreten, sondern hat über ihre Eltern mit E-Mail vom 18. September 2013 gegenüber dem Schulamt der Stadt Bonn „eine Lernblockade in Mathematik“ sowie Leistungsdefizite in diesem Fach eingeräumt. 10 Die Leistungsbewertung im Fach Mathematik bleibt bei der Versetzungsentscheidung nicht gemäß § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW unberücksichtigt. Nach dieser Vorschrift werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt, wenn die Benachrichtigung gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW unterbleibt, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen. Die letztgenannte Norm bestimmt, dass die Eltern schriftlich zu benachrichtigen sind, wenn die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen. Die gesetzliche Regelung des § 50 Abs. 4 SchulG NRW ist auf die – hier in Streit stehende – Versetzung von der Klasse 2 in die Klasse 3 der Grundschule nicht anwendbar. Denn in dieser Konstellation existieren keine „im letzten Zeugnis erteilten Noten“ im Sinne des § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, von denen die nunmehrigen Leistungen abweichen könnten. Das vorherige, zum Ende der Klasse 1 erteilte Zeugnis (vgl. § 6 Abs. 1 AO-GS) enthält nämlich keine Noten, sondern beschreibt nur die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern (vgl. § 6 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO-GS). Die Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW kann auf die Versetzung von der Klasse 2 in die Klasse 3 auch nicht analog angewandt werden. Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke sind nicht ersichtlich. 11 Ein Anspruch der Antragstellerin auf Versetzung in die Klasse 3 ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS. Danach wird eine Schülerin oder ein Schüler auch dann versetzt, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächsthöheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Bei dieser Entscheidung steht der Versetzungskonferenz ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, in den die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Evidenzfällen eingreifen dürfen. 12 Vgl. etwa OVG NRW, Beschl. vom 22. Oktober 2012 – 19 B 1123/12-; Beschl. vom 29. Dezember 2008 – 19 B 1581/08-; Beschl. vom 23. Dezember 2003 – 19 B 2561/03 – juris Rdnr. 13; Beschl. vom 4. November 2002 – 19 B 2036/02 – juris Rdnr. 14. 13 Ein solcher Ausnahme- bzw. Evidenzfall liegt hier nicht vor. Die Versetzungskonferenz hat nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Leistungen der Antragstellerin (einstimmig) entschieden, die Antragstellerin solle aufgrund ihrer erheblichen Defizite in den Fächern Deutsch und Mathematik ein weiteres Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie wird durch das Vorbringen der Antragstellerin, sie werde bei einer gezielten Förderung und Unterstützung in der Klasse 3 erfolgreich mitarbeiten können, nicht in Frage gestellt. Die Hoffnung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klasse 3 möglich sein könnte, wenn eine gezielte Förderung und Unterstützung erfolgt, rechtfertigt keine Entscheidung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS zugunsten der Antragstellerin. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass der Unterricht in dem aktuellen Schuljahr bereits am 4. September 2013 wieder begonnen und die Antragstellerin damit schon mehr als drei Wochen des in der Klasse 3 vermittelten Lernstoffs versäumt hat. 14 Vgl. zu ähnlichen Fällen OVG NRW, Beschl. vom 22. Oktober 2012 – 19 B 1123/12-; Beschl. vom 4. November 2002 – 19 B 2036/02 – juris Rdnr. 16. 15 Für die von der Antragstellerin begehrte Mediation sieht das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen Raum. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).