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Urteil

14 K 3401/11.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1112.14K3401.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2011 wird insoweit aufgehoben, als darin in Ziffer 3 festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegt und in Ziffer 4 die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der 1994 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Seine Familie stammt aus der Provinz Logar. 3 Am 13. Oktober 2010 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. 4 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen beim Bundesamt im Oktober und Dezember 2010 machte der Kläger im wesentlichen folgende Angaben: Er habe zuletzt im Iran gewohnt und sei von dort aus nach Deutschland eingereist. Im Iran lebe auch seine Familie. Allerdings sei sein Vater zwischenzeitlich nach Afghanistan abgeschoben worden. Niemand wisse, wo er sich aufhalte. In Afghanistan lebe noch ein Onkel. Er – der Kläger – habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht, keinen Beruf erlernt und nicht gearbeitet. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht gewesen. Er sei im Iran geboren worden. In Afghanistan habe er nur vier Monate gelebt. Er sei nämlich vor ca. einem Jahr mit seinen Eltern und Geschwistern aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Sie seien für drei Monate in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Dort hätten sie in dem Haus gewohnt, dass seine Familie vor ca. 13 Jahren verlassen gehabt habe. Das Haus sei zwar zerstört, aber ein Zimmer bewohnbar gewesen. Vater und Bruder hätten keine Arbeit gehabt. Die Taliban hätten dann vom Vater verlangt, dass zumindest einer der Söhne mit ihnen kämpfe. Der Vater habe dies aber abgelehnt. Daraufhin seien sie damit bedroht worden, dass die Familie getötet werde. Außerdem seien sie durch andere Dorfbewohner gemobbt worden, weil man sie als Iraner angesehen habe. Daraufhin seien sie für einen Monat nach Kabul zu ihrem Onkel I. gegangen. Da sie dort nicht hätten existieren können, seien sie zurück in den Iran. Weil für ihn dort die Gefahr der Abschiebung bestanden habe, habe der Vater beschlossen, dass er weggehen müsse. Der ältere Bruder habe bleiben sollen, um für den Fall, dass der Vater abgeschoben werde, die Familie zu versorgen. Hinsichtlich seiner Einreise machte der Kläger folgende Angaben: Er sei vom Iran in die Türkei und dann über Griechenland nach Italien und von dort nach Deutschland gelangt. Für die Reise habe er insgesamt 8,5 Millionen Tuman bezahlt. Die Hälfte habe die Familie aus Ersparnissen finanzieren können, den Rest habe die Mutter durch Verkauf ihres Schmuckes und als Darlehen erhalten. Für den Fall einer Rückkehr werde er irgendwann sterben. Er habe Angst vor den Taliban. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die über die Anhörungen geführten Niederschriften (Blatt 18 ff. und 61 ff. im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes) verwiesen. 5 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründete dessen Asylantrag mit mehreren Schreiben weiter: In Afghanistan könne man nur bei hinreichender Einbindung in die Stammesgesellschaft überleben. Daran fehle es beim Kläger. Der Onkel aus Logar habe die Familie des Klägers nach Kabul begleitet und mit ihnen dort bis zu ihrer Flucht gelebt. Danach sei er wieder zurück nach Logar. Er sei Ende 50 und deshalb für die Taliban uninteressant. Seit der Abschiebung habe sich der Vater bei niemandem gemeldet. 6 Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 – zur Post gegeben am 7. Juni 2011 – lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, ebensowenig Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung wurde im wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein Anspruch auf Asylgewährung bestehe bereits im Hinblick auf die Einreise über einen sog. sicheren Drittstaat nicht. Da insbesondere keine staatliche Verfolgung ersichtlich sei, komme auch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ nicht in Betracht. Wegen der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vortrags lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG nicht vor. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheitere an der fehlenden Gefahrenverdichtung. Die fehlende familiäre Anbindung werde dem Kläger nicht abgenommen, zumal er offenbar in der Lage gewesen sei, erhebliche Geldmittel für die Flucht aufzubringen. 7 Am 14. Juni 2011 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt er im wesentlichen Folgendes vor: Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er ungefähr siebeneinhalb Monate nach der Anhörung durch einen anderen Sachbearbeiter verfasst worden sei. Die Anerkennung als Asylberechtigter könne nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kläger über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Denn dies treffe für Griechenland nicht zu. Deshalb habe die Beklagte auch von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Der Kläger sei Tadschike und als solcher auch schon äußerlich sofort erkennbar. Er spreche nur Dari/Farsi und kein Paschtu. Deshalb werde ihn jeder in Afghanistan für einen Iraner halten. Von radikalen Paschtunen, etwa den Taliban, werde er verfolgt werden. Der Kläger sei Schiit. Deswegen werde er von den Taliban verfolgt und könne seinen Glauben nicht weiter ausüben. Er sei Gegner der Taliban und deshalb gefährdet. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Iran kenne er die Verhältnisse und Überlebenstechniken in Afghanistan überhaupt nicht; in paschtunisch geprägten Gegenden könne er sich schon nicht verständigen. Er habe keine in Afghanistan lebenden Verwandten, die Schutz oder Hilfe gewähren könnten. Er habe auch keinerlei Geldmittel, Besitz oder Eigentum. In Afghanistan müsse er mit Zwangsrekrutierung rechnen, zumal er ohne jeglichen familiären Schutz sei und sich seine Rückkehr schnell herumsprechen würde. Es liege ein Fall von Gruppenverfolgung vor. Die Zwangsrekrutierung betreffe Männer jugendlichen Alters bis 40 Jahren. Dies sei eine soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d QRL. Die Mitglieder dieser Gruppe hätten das angeborene Merkmal, dass sie männlich seien und über ein gewisses Alter verfügten. Entziehe er sich der Rekrutierung, breche er ein religiöses Gesetz und werde mit dem Tode bestraft. Minderjährige Jungen und junge Erwachsene müssten zudem mit sexueller Sklaverei bzw. Missbrauch rechnen („bacha bazi“). Außerdem seien Ausbeutung wie Kinderarbeit und Kinderhandel zu verschiedenen Zwecken wie Organhandel, Versklavung, Verwendung von Kameljockeys, Ausbildung für den bewaffneten Kampf, Erpressung, Adoption üblich. Soweit es zur Ablehnung heiße, dem Kläger sei über drei Monate seitens der Taliban nichts geschehen, sei folgendes anzumerken: Als die Familie in das Dorf gekommen sei, habe sie sich bei dem Bruder der Mutter des Klägers versteckt. Sie seien nur nachts nach draußen gegangen. Die Kosten für die Flucht nach Deutschland seien über den Verkauf von Land seitens des Vaters bezahlt worden. Der Vater habe auch versucht, die Taliban bis zur Flucht der Familie durch Verkauf von Grund und Boden hinzuhalten. Der Sohn des Onkels sei im August 2013 von den Taliban ermordet worden. Die Abschiebung einer Person, die nicht im Land der Staatsangehörigkeit gelebt habe, verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG. In Logar/Koshi herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Gefahrerhöhend komme im Fall des Klägers hinzu, dass er Schiit sei, iranisches Farsi spreche und nur wenige Monate in Afghanistan gelebt habe, so dass er sich dort nicht auskenne. Die Entscheidung verkenne auch die Erfordernisse des Minderjährigenschutzes. Schließlich dürften Parteistellungnahmen etwa des Auswärtigen Amtes nicht vorrangig bei der Einschätzung der Lage berücksichtigt werden. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. Mai 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 RL 2004/83/EG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG i.V.m. den Voraussetzungen von Art. 15 Buchstabe a, b und c RL 2004/83/EG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist sie im wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. 14 Das Gericht hat den Kläger sowie seinen in Deutschland lebenden Onkel in der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die ebenfalls beigezogenen Ausländerakten der Bundesstadt Bonn. 16 Entscheidungsgründe 17 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 entschieden werden, obwohl seitens der Beklagten niemand zum Termin erschienen ist. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Der Antrag des Klägers ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass vorrangig die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, hilfsweise die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG, äußerst hilfsweise nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan begehrt wird. 19 Vgl. in diesem Zusammenhang VG München, Urteil vom 7. März 2013 – 15 K 12.30965 –, juris Rn. 18 m.w.N. 20 Die Hilfsbeweisanträge wertet das Gericht entsprechend § 88 VwGO nicht als nur für den Fall einer insgesamt ablehnenden Entscheidung gestellt, sondern ordnet sie den einzelnen Sachanträgen zu. 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist – entsprechend der Entscheidungsformel – im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nur mit der dritten Variante des zweiten Hilfsantrages begründet, so dass im Übrigen über den äußerst hilfsweise gestellten weiteren Klageantrag ebenso nicht mehr zu entscheiden war wie über die beiden anderen Varianten (betreffend § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG) des erfolgreichen Hilfsantrages. 22 Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist daher hinsichtlich Ziffer 1 rechtmäßig und unterliegt insoweit nicht der Aufhebung (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO), ohne dass es auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfenen Fragen betreffend das Verfahren der Entscheidungsfindung beim Bundesamt ankäme. 23 Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG liegen nicht vor. 24 Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten. 25 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502, 1000, 961/86 –, juris und 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85, 515,1827/89 –, juris. 26 Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen. Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 – 9 B 747.94 –, juris. 28 Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Nachfluchtgründe können nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, wie sich im einzelnen aus § 28 Abs. 1 AsylVfG ergibt. 29 Selbst bei Vorliegen sämtlicher der genannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 – 9 C 105.90 –, juris Rn. 13. 31 Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d.h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint. Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 32 Vgl. zusammenfassend und m.w.N. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 –, juris Rn. 9. 33 Letzteres setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32. 35 Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. 36 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 ff. 37 Unter diesen Voraussetzungen ist eine politische Verfolgung des Klägers nicht festzustellen. 38 Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, vorverfolgt ausgereist zu sein. 39 Er hat offenbar keine Schwierigkeiten mit Behörden oder Polizei gehabt und sich nicht politisch betätigt. 40 Unabhängig von der Frage, inwieweit die Verweigerung einer Rekrutierung durch die Taliban als politische Überzeugung im o.g. Sinne angesehen werden oder sonst eine Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal angenommen werden kann, verhilft dies dem Kläger nicht zum Erfolg des Asylantrags. Denn dem Kläger kann der diesbezügliche Vortag nicht abgenommen werden. 41 Der Vortrag des Klägers zu seinem Aufenthalt in Koshi und der Flucht wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban ist unauflösbar widersprüchlich. Dies gilt selbst dann, wenn man die, weitere Widerprüche auslösenden, Sachverhaltsschilderungen durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Rücksicht auf die Heranziehung nicht-professioneller Sprachmittler ausblendet. 42 So hat der Kläger das Kerngeschehen um die Flucht aus dem Dorf in der Provinz Logar bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt anders dargestellt als bei seiner Anhörung vor Gericht, wobei jedenfalls in der mündlichen Verhandlung durch umfassende Befragung hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist, den wirklichen Geschehensablauf unmissverständlich vorzutragen. Gleichwohl verbleibt dem Gericht Folgendes zur Beurteilung: Der Kläger hat beim Bundesamt ausgeführt, die Familie sei nach der Abschiebung aus dem Iran für ca. drei Monate in das Heimatdorf zurückgekehrt. Wegen der Todesdrohungen infolge der „erfolglosen“ Rekrutierungsversuche sei die Familie nach Kabul geflohen, wo man für ca. einen Monat beim Onkel gewohnt habe. Weil man dort nicht habe existieren können, sei man zurück in den Iran. Diese Angaben hat der Prozessbevollmächtigte in der Antragsbegründung (Blatt 133 f. im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes) bestätigt, indem er ausgeführt hat: Nach der Abschiebung habe sich die Familie an den einzigen den Eltern bekannten Ort, nämlich das Dorf in Logar, wo der Onkel mütterlicherseits gelebt habe, begeben. Wegen der Taliban seien sie von dort aus nach Kabul geflohen. Der Onkel aus Logar habe die Klägerfamilie nach Kabul begleitet und mit ihnen dort bis zur Flucht gelebt. Danach sei er wieder zurück nach Logar, was er gefahrlos habe tun können, weil er altersbedingt für die Taliban uninteressant sei. Im Unterschied dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, man sei vom Iran aus zum Onkel nach Kabul. Weil dort kein Platz für sie gewesen sei, seien sie in dessen Haus nach Koshi gegangen. Beim Onkel in Kabul hätten sie nie gewohnt. Bis zum ersten Besuch durch die Taliban hätten sie drei Wochen in Koshi gelebt, danach bis zur Flucht noch drei Monate und 10 Tage. Der aus diesen nicht zu vereinbarenden Geschehensabläufen abzuleitende Befund, dass der Kläger nicht wirklich Erlebtes berichtet hat, wird durch weitere Ungereimtheiten in seinem Vortrag bestätigt: Angesichts der gleichgelagerten Bedrohungssituation der Söhne des Onkels und des Klägers und seines Bruders, kann das Gericht nicht nachvollziehen, warum der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt die Söhne des Onkels mit keinem Wort erwähnt hat. Außerdem hat, nach der klägerischen Darstellung beim Bundesamt, die Familie in dem Haus gewohnt, das seine Familie vor ca. 13 Jahre verlassen gehabt habe; es sei zwar zerstört, aber ein Zimmer noch bewohnbar gewesen. Hingegen hat sie unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Haus des Onkels mütterlicherseits gewohnt, nicht im kaputten Elternhaus des Vaters. Zweifelhaft erscheint überdies, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst ausdrücklich angegeben hatte, während des viermonatigen Aufenthaltes in Afghanistan sei er allein in dem Dorf in der Provinz Logar gewesen. Schließlich stellt es sich für das Gericht als wenigstens ungewöhnlich dar, dass der Kläger nicht von sich aus mehr über das Einwirken der Taliban auf die Familie bzw. die entsprechenden Gespräche und Reaktionen innerhalb der Familie berichtet hat. 43 An dieser Einschätzung ändert auch das Ergebnis der informatorischen Anhörung des Onkels des Klägers nichts. Der Onkel hat erklärt, dass ihm sein Bruder gesagt habe, dass die Taliban von ihm – dem Bruder – gefordert hätten, dass er ihnen ein Kind geben solle. Dies kann als wahr unterstellt werden, sagt aber nichts dazu aus, ob die Angaben des Vaters gegenüber dem Onkel der Wahrheit entsprochen haben und was genau unter der Forderung zu verstehen gewesen ist. Unabhängig davon werden die Bekundungen des Onkels – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – durch keine anderen Anhaltspunkte gestützt. 44 Vgl. zum Beweiswert der Angaben eines sog. Zeugen vom Hörensagen BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 10 B 20.09 –, juris Rn. 4. 45 Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Onkel des Klägers abweichend vom Kläger angegeben hat, der Kläger habe lediglich ein paar Tage im Geburtsort des Vaters gelebt. Die Angaben des Klägers an dieser Stelle als zutreffend unterstellt, kann daraus nur geschlossen werden, dass der Vater des Klägers dem Onkel jedenfalls keine genaue Kenntnis von dem in der Heimat angeblich Erlebten vermittelt hat. 46 Dem auf Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen gerichteten Hilfsbeweisantrag des Klägers war bei dieser Sachlage nicht nachzugehen. Dahingestellt, ob das Beweisthema hinreichend klar formuliert worden ist, liegt in dem Antrag auf Vernehmung eines in seinem Heimatstaat lebenden Ausländers als Zeugen in der Regel – und gerade auch hier – ein ungeeigneter Beweisantritt, insbesondere, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Zustellung von Rechtshilfeersuchen erfolgreich sein werden. 47 Vgl. m.w.N. VG Köln, Urteile vom 4. Dezember 2012 – 14 K 98/11.A – und vom 13. Dezember 2011 – 14 K 4389/10 –, juris Rn. 33 ff. 48 Zwar mag im Iran eine Zustellung auf diplomatischem Wege grundsätzlich möglich sein. 49 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Oktober 2012, Seite 40. 50 Mangels abweichender Anhaltspunkte geht das Gericht aber davon aus, dass sich der Vater entsprechend der bisherigen Darstellung des Klägers im Iran ohne Aufenthaltstitel aufhält, so dass er für die dortigen Behörden nicht sicher greifbar ist, zumal er im Interesse des eigenen Verbleibens dort versuchen wird, sich Kontakten mit Amtsträgern zu entziehen. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte in seinem Beweisantrag als ladungsfähige Anschrift diejenige Adresse angibt (Schriftsatz vom 10. November 2013, Seite 1), die er bereits im Schriftsatz vom 13. September 2013 (Seite 2) angegeben hatte, die aber ausweislich Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2013 nicht mehr zutrifft, wobei für die neue Anschrift ein Straßenname nicht benannt werden könne. 51 Nach alledem kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Kläger nach eigenen Angaben selbst gar keinen Kontakt zu den Taliban hatte, so dass mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls fraglich sein könnte, ob das die Rekrutierungsversuche abweisende Verhalten der Eltern des Klägers diesem überhaupt „zugerechnet“ würde. Soweit der Prozessbevollmächtigte im Übrigen Facebook-Auszüge betreffend die Ermordung eines Haider Ali vorlegt, werden weder Angaben zu den Motiven der Täter gemacht, noch werden nachvollziehbare Bezüge zum Kläger dargelegt. Die Behauptung, es handele sich um den Sohn des in Autak lebenden Onkels des Klägers, steht im Widerspruch zu den unmissverständlichen Ausführungen des Klägers dazu, dass die Söhne des Onkels in Kabul lebten und er über sie keine Erkenntnisse habe. 52 Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht – ausgehend von der vorstehenden Sachverhaltswürdigung – auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 53 In Bezug auf die in erster Linie geltend gemachte Gefahr der Zwangsrekrutierung kann im Fall des Klägers nicht festgestellt werden, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. 54 Anhaltspunkte für eine dem Kläger konkret und unmittelbar drohende Zwangsrekrutierung bestehen – wie dargelegt – nicht. Auf der Grundlage der dem Gericht bekannten Erkenntnisquellen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei qualifizierender Betrachtungsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohen würde, weil diese Gefahr in Afghanistan Personen mit den persönlichen Merkmalen des Klägers flächendeckend drohen würde. 55 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013 (S. 11) sind Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kämen aber aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. 56 Auch nach Mitteilung von Amnesty International vom 15. Juli 2013 (an den Hessischen VGH – 8 A 119/12.A –) ist nicht auszuschließen, dass es zu Zwangsrekrutierungen komme. So gebe es aus verschiedenen Provinzen immer wieder Berichte, nach denen Männer zwangsrekrutiert würden. Alternativ werde den Familien teilweise angeboten, jeden Monat das Gehalt eines Taliban-Kämpfers zur Verfügung zu stellen. Im Amnesty Report 2013 zu Afghanistan heißt es ohne nähere Erläuterung, dass bewaffnete Gruppen weiterhin Jungen und Mädchen rekrutierten. 57 Der UNHCR empfiehlt eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylanträge von Angehörigen bestimmter Risikogruppen. Als eine Risikogruppe sieht er Männer und Jungen im wehrfähigen Alter an, weil diese sowohl in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten als auch in Gebieten, in denen regierungsfreundliche und regierungsfeindliche Gruppen um die Macht kämpften, häufig als Kämpfer rekrutiert würden. In von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten werde mit verschiedenen Strategien um Kämpfer geworben; dabei werde auch auf Zwangsrekrutierungen zurückgegriffen (Auskunft an VG Schwerin vom 26. Juli 2013 – 5 A 1261/10 –). In Übereinstimmung damit führt der UNHCR in seinen Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 6. August 2013 (Guidelines) aus, dass es in von Aufständischen dominierten Gegenden auch Zwangsrekrutierung gebe. Dort würden Bedrohungen und Einschüchterungen eingesetzt. Menschen, die Widerstand leisteten, gingen das Risiko ein, als Spione der Regierung angesehen zu werden und getötet oder bestraft zu werden. Ausgehend davon ist der UNHCR der Auffassung, dass abhängig von den spezifischen Umständen des Falles Männer im kampffähigen Alter in Regionen unter aufständischer Kontrolle oder in Gegenden, wo aufständische und regierungsfreundliche Kräfte um die Vorherrschaft kämpfen, möglicherweise internationalen Schutz benötigten, auf der Grundlage der Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe. Gleiches gelte für solche, die Zwangsrekrutierungen Widerstand geleistet hätten wegen der ihnen unterstellten politischen Meinung (Seite 40 f.). 58 UNAMA berichtet im Mid-year report 2013 vom Juli 2013 (S. 67) beschränkt auf den Gesichtspunkt der Rekrutierung Minderjähriger, die überwiegend in den südlichen und südöstlichen Regionen vorkomme. 59 In seiner Untersuchung „Afghanistan: Human Rights and Security Situation“ vom 9. September 2011 (S. 6 f.) führt Dr. Antonio Giustozzi aus, dass Zwangsrekrutierung eine Ausnahmeerscheinung sei und hauptsächlich in von Taliban kontrollierten Gebieten in Gestalt der Verpflichtung als Träger vorkomme. 60 Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes der Republik Österreich vom 2. April 2012 „Afghanistan – Rekrutierung durch die Taliban“ legt dar: Weil die Taliban auf einen hinreichend großen Pool an Freiwilligen zurückgreifen könnten, weil sie ein Interesse daran hätten, die Konflikte mit der lokalen Bevölkerung zu minimieren, sowie aufgrund der mangelnden Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern, stellten Zwangsrekrutierungen nur ein Randphänomen dar. Allerdings sei die allgemeine Quellenlage rar (S. 4, 18 f.). Es gebe keine Berichte über konkrete Fälle aus jüngerer Zeit, in denen in Afghanistan Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt stattgefunden hätten (S. 19). Armut und Arbeitslosigkeit sowie die Verbesserung des sozialen Prestiges und die Enttäuschung über die afghanische Regierung schienen wesentliche Faktoren für die Hinwendung zu den Taliban zu sein (10 f.). Nur ca. ein Zehntel der Taliban könne als „Vollzeitkämpfer“ angesehen werden; die übrigen lebten in ihren Dörfern und würden bei Bedarf von den lokalen Kommandanten mobilisiert. Bei ihnen spiele die persönliche Loyalität zum Kommandanten eine große Rolle, weil eine Indoktrinierung meist nicht geleistet werden könne (S. 12). 61 Das EASO beschreibt in seinem Beitrag „Afghanistan – Taliban Strategies – Recruitment“ vom Juli 2012 ausführlich die vorliegenden Erkenntnisse. Danach versuchten die Taliban zunehmend besser gebildete Personen zu rekrutieren, insbesondere auch im Umfeld der Universität von Kabul (S. 26). 2010 bis 2012 seien Zwangsrekrutierungen die Ausnahme gewesen. Generell hätten die Taliban keine Probleme, Kämpfer mit ökonomischen und prestigemäßigen Argumenten für sich zu gewinnen. Zwangsrekrutierungen kämen nach den wenig belastbaren Erkenntnissen in Afghanistan vor, insbesondere in der Provinz Helmand und anderen fest in den Händen der Taliban befindlichen Regionen sowie Flüchtlingscamps. Insgesamt stellten Zwangsrekrutierungen indes eine deutliche Ausnahme dar (S. 28-30, 41 f.). Rekrutierungen von Minderjährigen kämen vor, auch Zwangsrekrutierungen, auch für Selbstmordanschläge. Überwiegend werde jedoch angenommen, dass wegen der erforderlichen inneren Überzeugung für Selbstmordattentate Zwangsrekrutierungen ausgeschlossen seien (S. 35). Speziell für die Provinz Logar wird von einer örtlichen Quelle berichtet, die im April 2012 angegeben habe, dass dort kein Zwang für den Beitritt zu den Taliban ausgeübt worden sei (Seite 29 f. und 42). Seitens des UNHCR ist der Studie entgegengehalten worden (Erklärung vom Juli 2012), dass sie Zwang nur als unmittelbaren Zwang verstehe und andere Mechanismen wie Einschüchterungen und Druck der Stammesgesellschaft ausblende; außerdem sei zu berücksichtigen, dass kaum belastbare Informationen zugänglich seien, so dass aus ihrem Fehlen nicht auf ein Fehlen des Phänomens geschlossen werden dürfe. 62 Maßgeblich auf die EASO-Studie abstellend vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. Juni 2013 – 11 K 12.30357 –, juris Rn. 24 f. 63 Nach den Erkenntnissen von Dr. Mostafa Danesch (Stellungnahme an das Niedersächsische OVG vom 30. April 2013 – 9 LB 2/13 –) setzen die Taliban überall, wo sie über Einfluss verfügen, die Praxis der Zwangsrekrutierung fort; wer sich verweigere, werde verfolgt und umgebracht. Insbesondere in Basen in Wardak und Logar gebe es Rekrutierungsnetzwerke für Kabul (S. 1 f.). Es seien auch Fälle von Rückkehrern bekannt, die in Kabul erneut behelligt worden seien (S. 4, 6). Racheaktionen der Taliban gegenüber Verweigerern seien nicht zu quantifizieren aber wohl nicht selten. Sie fänden auch in Kabul statt, zumal die Taliban Möglichkeiten hätten, gezielt Leute aufzuspüren (S. 5, 7). In seiner Stellungnahme an den Hessischen VGH vom 3. September 2013 (8 A 119/12.A) führt Dr. Danesch weiter aus, dass auch heute im Raum Kabul Zwangsrekrutierungen durch Taliban und andere paramilitärische Organisationen vorkämen; seit 2010 habe es viele derartige Fälle gegeben. Viele Bedrängte flöhen aus Kabul in den Iran oder nach Pakistan. Es gebe keine Statistiken aber Berichte, dass es häufig zu Fällen komme, in denen junge Männer getötet werden und Gerüchte wissen wollen, dass es sich um Racheakte der Taliban handele. Nach Angaben der Kabuler Polizei seien Zwangsrekrutierungen und Racheaktionen der Taliban gegen junge Leute nicht selten. In der Umgebung von Kabul würden auch Leichen von Verschwundenen gefunden. Eine Person, die die Zusammenarbeit mit den Taliban ablehne, werde in der Regel von diesen liquidiert (so auch in der Auskunft an das VG Schwerin vom 29. Dezember 2012 – 5 A 1261/10 –, Seite 4). 64 Das Refugee Documentation Centre (Ireland) geht unter dem 12. September 2011 davon aus, dass es bei den Rekrutierungen Minderjähriger eine zunehmende Tendenz und auch die Anwendung von Zwang gebe. Aus einer TV-Debatte (offenbar betreffend die Provinz Helmand) aus 2009 wird wiedergegeben, dass die Taliban eine Person aus jeder Familie in jedem Dorf zwangsweise rekrutieren würden. Neben weiteren, die Verhältnisse in 2001 betreffenden Umständen wird auch von Pressemitteilungen (betreffend Helmand) berichtet, nach denen das Versagen der afghanischen Polizei als Hauptmotiv für den Beitritt zu den Taliban genannt wird. 65 ACCORD berichtet unter dem 8. Februar 2012 aus unterschiedlichen Quellen, dass es Zwangsrekrutierungen gebe, aber nicht als flächendeckendes Phänomen, zumindest nicht außerhalb der Flüchtlingslager. Unter dem 13. August 2012 wird von einer Umfrage unter 400 afghanischen Männern berichtet. Eine Frage lautete: „Was glauben Sie, ist der Grund, warum sich andere afghanische Männer den Taliban anschließen?“ Die Antwort „Zwang“ habe an vierter Stelle rangiert und sei von 34% der Befragten (Mehrfachantworten seien möglich gewesen) genannt worden. 66 Das OVG NRW schließt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Zwangsrekrutierung junger Erwachsener durch die Taliban jedenfalls für Kabul aus; für andere Gegenden gebe es Hinweise auf Zwangsrekrutierungen. Im Übrigen könne Zwangsrekrutierung zwar im Rahmen von § 60 Abs. 2 oder 5 AufenthG relevant sein; nur ganz ausnahmsweise aber auch im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG. 67 Vgl. dass., Beschlüsse vom 23. Mai 2013 – 13 A 1220/13.A – und vom 26. März 2013 – 13 A 332/13.A –. 68 Das VG Gelsenkirchen hält es grundsätzlich nicht für ausgeschlossen, dass gerade im Grenzgebiet zu Pakistan seitens der Taliban versucht werde, vereinzelt junge Männer für den bewaffneten Kampf gegen die afghanische Regierung und die ISAF mitunter auch zwangsweise gegen ihren Willen und ihre politische Überzeugung anzuwerben. Als politische Verfolgung könne indes nur die konkrete, individuell drohende Gefahr einer Zwangsrekrutierung angesehen werden. 69 Vgl. dass., Urteil vom 21. Februar 2013 – 5a K 3753/11.A –, juris Rn. 43 ff. 70 Der BayVGH entnimmt den aktuellen Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte, dass unbedeutende Menschen, die sich der Zwangsrekrutierung entziehen, zu dem Kreis derjenigen gehören, die von Nachstellungen der Aufständischen im besonderen Maße betroffen sind. 71 Vgl. dens., Beschluss vom 3. Juni 2013 – 13a ZB 12.30351 – juris, Rn. 6. 72 Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass bei Klägern, die ein Alter erreicht hätten, in dem eine ideologische Beeinflussung nicht mehr in einem Maße wie bei Kindern und Jugendlichen möglich sei, eine Zwangsrekrutierung ebenso unwahrscheinlich sei wie bei Angehörigen dortiger ethnischer Minderheiten. 73 Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2013 – 13a B 11.30510 –, juris Rn. 25. Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 1. März 2013 – 6 K 12.30372 –, juris Rn. 26 (für einen 22-jährigen). Vgl. auch VG München, Urteil vom 24. April 2013 – 23 K 11.30148 –, juris Rn. 24 (zu § 60 Abs. 2 AufenthG): 14 bis 15jähriger Paschtune als von den Taliban bevorzugte Personengruppe. 74 Unabhängig von der Frage, welche Rekrutierungsmethoden und welche Verwendung zwangsrekrutierter Kämpfer im Einzelnen mit dem Begriff „Zwangsrekrutierung“ für die Würdigung im Anwendungsbereich von Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG erfasst werden sollen, lässt sich den vorstehenden Erkenntnissen jedenfalls nicht entnehmen, dass im Falle eines inzwischen 19 Jahre alten, familiär ungebundenen Nicht-Paschtunen, der zuvor nicht ins Visier der Taliban geraten ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mehr für als gegen eine Gefährdung infolge drohender Zwangsrekrutierung spricht. Dafür legen einige der Erkenntnisquellen plausible Gründe für die gegenteilige Annahme dar. Soweit in den Erkenntnisquellen auf den Umstand hingewiesen wird, dass über Zwangsrekrutierungen von Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen keine Berichte zu erhalten seien, mag das im Ausgangspunkt zutreffen. Wäre allerdings tatsächlich in Bezug auf jeden Afghanen im wehrfähigen Alter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban auszugehen, würde es sich um ein „Massenphänomen“ handeln, über das trotz allem mit mehr Informationen zu rechnen wäre. 75 Auch wegen seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Schiiten hat der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten. Zwar war die schiitische Minderheit traditionell Diskriminierungen ausgesetzt, die auch heute teilweise noch anhalten. Inzwischen sind jedoch Vertreter der Schiiten an namhafter Stelle der Regierung repräsentiert. In Teilbereichen erlaubt die Verfassung die Anwendung schiitischen Rechts. Auch können Schiiten grundsätzlich ohne Einschränkungen am öffentlichen Leben teilnehmen. 76 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. Januar 2013 – 6 K 12.30190 –, juris Rn. 21. 77 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Anknüpfung an seine schiitische Religionszugehörigkeit gezielte Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wie die Taliban drohen würde. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen Schiiten tadschickischer Volkszugehörigkeit. Auch gibt es keine Anzeichen für eine Verfolgungsdichte von gruppengerichteten Verfolgungshandlungen gegen Schiiten tadschickischer Volkszugehörigkeit, die den Schluss erlauben würden, dass für alle Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. 78 Vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 14 K 6478/09.A –, juris Rn. 39 ff. 79 Nach offiziellen Schätzungen gehören 15% der afghanischen Bevölkerung den schiitischen Muslimen an. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Soweit es am 6. Dezember 2011 zu einer Anschlagsserie auf schiitische religiöse Städten gekommen ist, konnten nach Auffassung des Auswärtigen Amtes Auswirkungen auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben nicht beobachtet werden. 80 Vgl. dass., Lagebericht vom 4. Juni 2013, S. 10. 81 Auch nach Ansicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe handelte es sich um die ersten religiös motivierten Anschläge dieser Art in Afghanistan. 82 Vgl. Update 2012, S. 18. 83 Soweit ersichtlich folgte daraus keine „Anschlagsserie“; vielmehr ist nur ein weiterer Anschlag im September 2013 Gegenstand der Berichterstattung geworden – der offenbar von pakistanischen Terroristen ausgeübt und von der afghanischen Polizei verhindert wurde. 84 Vgl. FAZ vom 6. September 2013. 85 Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe im Update 2013 (Seite 18) ausführt, dass Heiraten zwischen Sunniten und Schiiten annulliert worden seien und generell Minderheiten in Afghanistan gefährdet seien, lässt sich daraus allein eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht entnehmen. 86 Hinzu kommt, dass der Kläger aus dem Koshi-Distrikt stammt. Dort gibt es eine der ganz wenigen schiitischen Enklaven im Südosten Afghanistans. Der Anteil der Tadschiken in Koshi liegt ebenfalls höher als im Rest der Provinz Logar. In seinem Heimatdistrikt ist der Kläger deshalb nicht in der Minderheit. Allerdings sind die Taliban in dieser Gegend sehr aktiv und die Koshi werden häufig als Gegner betrachtet. 87 Vgl. Amnesty International an HessVGH (8 A 1657/10.A) vom 88 20. Dezember 2010, S. 3. 89 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher auch hinsichtlich der Feststellung in Ziffer 2 nicht rechtswidrig und auch insoweit nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). 90 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der GFK nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 91 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) – sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon bisher an der GFK orientiert hat. 92 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315. 93 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 94 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 95 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 96 vgl. zu Art. 16a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (344 f.), BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris Rn. 21, 97 finden unter Geltung der QRL auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 98 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, -Saadi-, NVwZ 2008, 1330, 99 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 100 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N. 101 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 102 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris Rn. 14 m.w.N. 103 Dies zugrundegelegt, sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zur Überzeugung des Gerichts im Fall des Klägers nicht erfüllt. 104 Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Ablehnung des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter verwiesen werden. Es sind keine Sachverhalte glaubhaft gemacht worden, hinsichtlich derer es sich auswirkt, dass der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinausgeht. 105 Dies gilt auch in Bezug auf Gefährdungen als „bacha baz“ – soweit man dem Prozessbevollmächtigten des Klägers darin folgen will, dass diesbezüglich der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gegeben sein könne. Denn insoweit ist eine beachtliche Verfolgungsgefahr zulasten des Klägers nicht erkennbar. Zwar handelt es sich insgesamt um ein Phänomen, das möglicherweise sogar mit steigender Tendenz vorkommt. 106 Vgl. Update 2013, S. 16 und Guidelines S. 60. 107 Zur Opfergruppe gehören allerdings nur Jungen vor der Pubertät, typischerweise zwischen 11 und 16 Jahren, bei denen insbesondere noch kein Bartwuchs eingesetzt hat. 108 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft Bacha Bazi, S. 1 f.; VG Berlin, Urteil vom 21. März 2013 – 9 K 9.13.A –, juris Rn. 21, 25; VG München, Urteil vom 27. März 2013 – 12 K 12.30368 –, juris Rn. 29 f.; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 14 K 6478/09.A –, juris Rn. 34 ff. 109 Dies wird auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Frage gestellt (vgl. GA Bl. 55: nur bis 14 Jahre). Der Kläger ist aber bald 20 Jahre alt. Von daher kommt es auch auf den weiteren Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Minderjährigen drohenden Gefahren nicht an. 110 Nach den vorstehenden Ausführungen war auch dem Hilfsbeweisantrag zu 2 im Schriftsatz vom 10. November 2013 nicht nachzugehen, weder in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Asylgewährung, noch in Bezug auf die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes. Der Antrag ist, soweit nicht schon wegen fehlend konkretem Beweisthema abzulehnen, rechtlich unerheblich. Der Beweisantrag zielt letztlich unzulässigerweise darauf ab, durch sachverständige Einschätzung die gerichtliche Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahrrealisierung zu ersetzen. Außerdem ist nicht dargelegt, welche Erkenntnisse eine Beweiserhebung angesichts der Tatsache, dass das Gericht bereits mehrere aktuelle, thematisch einschlägige Auskünfte des benannten Sachverständigen verwertet hat, noch erwarten ließe. 111 Gleichermaßen war der Hilfsbeweisantrag zu 4 abzulehnen. Die Situation in Kabul ist überdies nicht entscheidungserheblich gewesen. 112 Schließlich war der Hilfsbeweisantrag zu 5 abzulehnen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens drängte sich schon deswegen nicht auf, weil der Kläger nicht aufgezeigt hat, warum der o.g. Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden kann, zumal sie durch aktuelle Erkenntnisse gestützt wird. 113 Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 QRL, so dass es im Übrigen einer Entscheidung über 114 § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG ebensowenig bedarf wie einer Entscheidung über den Hilfsbeweisantrag zu 6. 115 Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (QRL 2011). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf einen Teil des Staatsgebietes erstreckt. 116 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. 117 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL 2011 nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen. 118 So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O. und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360. 119 Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Ein Abweichen von dieser Regel kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ihm Schutz gewähren soll. 120 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22/12 - und Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –; zur Frage der „tatsächlichen Zielregion“ OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 13 A 2010/12.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -. 121 Nach der vorzitierten Entscheidung des BVerwG vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des BVerwG das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL 2011 nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Roten Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Bei der Prüfung, ob eine „erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben“ i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende „ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt“ i.S.v. Art. 15 Buchst. c QRL 2011 vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der QRL allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c QRL 2011 erfüllt. 122 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -. 123 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des BVerwG kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL 2011 ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. 124 Vgl. BVerwG, vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -. 125 Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c QRL 2011 in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. 126 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 -Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O. 127 In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der QRL. 128 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 20. 129 Der Grad willkürlicher Gewalt kann umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist. 130 Vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafajii, Slg. 2009, I-921, Rn. 39. 131 Gefahrerhöhende Umstände sind in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. 132 Vgl. zu diesen Kriterien auch BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2011 -13a B 10.30394 -, juris Rn. 20 ff. 133 Schließlich darf für den Ausländer keine Möglichkeit internen Schutzes gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL bestehen. Nach Art. 8 Abs. 1 QRL können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Zur Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet sein muss, was er unter persönlich zumutbaren Bedingungen sichern können muss. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. 134 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - und Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, UA Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -. 135 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger aufgrund in seiner Person vorliegender gefahrerhöhender Umstände als Angehöriger der Zivilbevölkerung bei einer Rückkehr in die Provinz Logar einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. 136 In Bezug auf den Kläger ist auf die Verhältnisse in der Provinz Logar abzustellen, weil dies die Herkunftsprovinz seiner Familie in Afghanistan ist. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Familie nach der Abschiebung aus dem Iran dorthin zurückgekehrt ist, zeigt, dass die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht verloren hat, zumal der Kläger sich vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen nicht von der Region gelöst und in einem anderen Landesteil Afghanistans mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. 137 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 14. 138 Insoweit kann offen bleiben, ob dem Kläger die Beweiserleichterung nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 QRL zugute kommt. Ein Vorschaden aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Jahre 2010 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Logar ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allerdings ist in Teilen der Rechtsprechung die Gefahr, einen Schaden im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu erleiden, für die Provinz Logar in den Vorjahren und somit auch bei Ausreise der Kläger aus Afghanistan als dann beachtlich wahrscheinlich angenommen worden, wenn gefahrerhöhende persönliche Umstände vorgelegen haben. 139 Vgl. HessVGH, Urteil vom 25. August 2011 – 8 A 1657/10.A – sowie VG Würzburg, Urteil vom 16. Februar 2012 – 2 K 11.30330 – , juris Rn. 58; im Allgemeinen kein § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Rückkehr in die Zentralregion wurde hingegen angenommen etwa von BayVGH, Beschluss vom 13. August 2013 – 13a ZB 13.30216 –, juris Rn. 4 m.w.N. und VG Berlin, Urteil vom 14. August 2013 – 9 K 52.13 –, juris Rn. 34. 140 Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion des Klägers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn stattfindet. 141 Dies ergibt sich für das Gericht nachvollziehbar aus den umfangreichen Darlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. August 2011 – 8 A 142 1657/10.A – sowie des Verwaltungsgerichts Würzburg im Urteil vom 16. Februar 2012 – 2 K 11.30330 –, 143 beide dokumentiert bei juris, 144 denen das Gericht nach Überprüfung der die dortigen Einschätzungen tragenden wesentlichen Erkenntnisquellen folgt. 145 Vgl. insbesondere Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Dezember 2010, Stellungnahme von Amnesty international vom 20. Dezember 2010, Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 7. Oktober 2010. 146 Es ist auch nicht ersichtlich, dass seitdem so wesentliche Änderungen der Sicherheitslage zu verzeichnen wären, dass diese Einschätzung auch gegenwärtig in Bezug auf Logar nicht aufrechtzuerhalten wäre. 147 Amnesty International berichtet in seinem Report Afghanistan 2013, dass nach wie vor Tausende Zivilpersonen unter gezielten und wahllosen Angriffen oppositioneller Gruppen litten und internationale und afghanische Sicherheitskräfte für Todesopfer und Verletzte in der Zivilbevölkerung verantwortlich gewesen seien. 148 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrem Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 3. September 2012 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update 2012 – S. 4 ff.) unter anderem aus, dass die Gewalteskalation in 2012 erstmals zurückgegangen sei. Die Konfliktstruktur habe sich jedoch nicht verändert, und beide Seiten befänden sich nach wie vor in einer „Patt-Situation“. Die Deeskalation der regierungsfeindlichen Gruppierungen sei eine taktische Reaktion und reflektiere keinesfalls einen Verlust an operationeller Fähigkeit. Militärische Präsenz und Schlagkraft demonstrierten sie 2011 und 2012 mit einer Serie spektakulärer, immer komplexer werdender Anschläge auf Regierungsinstitutionen, Militärstützpunkte sowie mit der Ermordung prominenter Persönlichkeiten selbst im gut gesicherten Herzen Kabuls. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gingen weiterhin von vier Quellen aus: Von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen (insbesondere Taliban), von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen. 2011 habe die Zahl der Opfer in der Zivilbevölkerung ihren Höchststand erreicht. Insbesondere sei es in der zweiten Hälfte 2011 zu signifikant mehr Opfern in den südöstlichen, östlichen und nördlichen Provinzen des Landes gekommen. Experten seien der Ansicht, dass die afghanischen Sicherheitskräfte noch weit davon entfernt seien, die volle Verantwortung übernehmen zu können. Die Taliban seien inzwischen als landesweite Bewegung zu betrachten und hätten in den von ihnen kontrollierten Gebieten gut etablierte, regierungsähnliche Strukturen. Ihr Kampfeswille sei ungebrochen. Die meisten zivilen Opfer fordere weiterhin der Einsatz von Sprengsätzen. Selbstmordattentate seien komplexer geworden und hätten 2011 landesweit 495 Personen gezielt umgebracht. Mit Anschlägen an öffentlichen Plätzen, wie Moscheen oder Märkten, seien äußerst viele zivile Opfer in Kauf genommen worden. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen sei es 2011 in über 80 % des Landes gekommen. Im Zentrum des Landes sei zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer zu verzeichnen gewesen. Kein wesentlich anderes Bild ergibt sich aus dem Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update 2013, S. 4 ff.). Die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen seien 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25 % zurückgegangen. Dies habe aber ausgereicht, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern. Im Frühjahr 2013 sei es erneut zu einer Trendwende gekommen: Die Anschläge der regierungsfeindliche Gruppierungen seien im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47 % angestiegen und könnten leicht das Niveau von 2011 oder 2009 erreichen. Zudem sei eine Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindliche Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu verzeichnen, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben gekommen seien. 149 Die UNHCR Guidelines 2013 sehen Afghanistan nach wie vor von einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt betroffen (S. 5, 10). Gestützt u.a. auf die Berichte von ANSO und UNAMA wird ausgeführt, der Konflikt, der sich zuvor vor allem im Süden und Osten konzentriert gehabt habe, habe nunmehr auch weitgehende andere Teile des Landes ergriffen (S. 14). Die Zahl ziviler Opfer sei zwischen 2007 und 2011 stetig angestiegen. Nach einem Rückgang in der ersten Jahreshälfte 2012 sei in der zweiten Jahreshälfte wieder ein Anstieg zu verzeichnen gewesen, der sich bislang in 2013 fortzusetzen scheine, mit der Tendenz, wieder zu Höchstzahlen wie in 2011 zu gelangen. Anders als in anderen Gegenden des Landes habe es 2012 im Vergleich zu 2011 unter anderem in der Provinz Logar einen Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle gegeben 150 (S. 18). Ergänzend erläutert UNHCR in einer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Schwerin zum Az. 5 A 1261/10 vom 26. Juli 2013, dass sich die Natur des Konfliktes verändert habe. Regierungsfeindliche Elemente attackierten in erster Linie afghanische Ziele, statt sich wie bisher auf die internationalen Truppen zu konzentrieren. 151 Die Provinz Logar wird in den Jahresberichten von ANSO für die Jahre 2011 und 2012 ebenso wie im Quartalsbericht Q1 für 2013 in die dritthöchste Gefahrenstufe eingeordnet. 152 UNAMA weist im Mid-year report 2013 vom Juli 2013 u.a. darauf hin, dass 74 % der zivilen Toten und Verletzten auf oppositionelle Kräfte, 9 % auf regierungstreue Kräfte und 12 % auf Kämpfe zwischen beiden zurückgingen (S. 1). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 sei es zu einem Anstieg von 42 % bei den zivilen Opfern infolge der Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien (Kategorie: „ground engagement“) gekommen; 207 Tote und 764 Verletzte. Auch die Zahl der zivilen Opfer oppositioneller Gruppen sei 2013 angestiegen; 1038 Tote, 1825 Verletzte. In der ersten Jahreshälfte 2013 seien 312 Tote und 131 Verletzte die Folge von 262 gezielten Tötungsangriffen seitens oppositioneller Kräfte gewesen, was einen Anstieg von 29 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum darstelle (S. 3 f.). Der Bericht enthält eine repräsentative Fallstudie in Bezug auf derartige gezielte Tötungsmaßnahmen in der Provinz Logar. Danach ist es in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 zu 14 zivilen Toten in zehn unterschiedlichen Anschlägen in der Provinz gekommen. Dies stelle einen Anstieg von 367 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. 2013 habe die Präsenz von ISAF und ANSF in der Provinz Logar zugenommen, um die dort traditionell bestehende Vorherrschaft regierungsfeindlicher Gruppen zu bekämpfen (S. 20). Der Bericht nennt mehrere Beispiele für Vorkommnisse mit zivilen Opfern insbesondere in der Provinz Logar (S. 36, 43, 71, 73, 74, 75). Bereits im Jahresbericht für 2012 der UNAMA, vom Februar 2013, wird auf 2754 zivile Todesopfer und 4805 zivile Verletzte hingewiesen. In den vergangenen sechs Jahren hätten 14.728 afghanische Zivilisten in dem bewaffneten Konflikt ihr Leben verloren (S. 1). Für die Provinz Logar dokumentiert der Bericht insbesondere einen Drohnen-Angriff vom 20. Oktober 2012, durch den vier Kinder zwischen elf und 13 Jahren getötet worden seien. 153 Dr. Mostafa Danesch führt in einer Stellungnahme vom 3. September 2013 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Provinzen Logar und Wardak logistische Basen für die Taliban, gleichsam deren Tor nach Kabul, seien. Nach dem Abzug der Sondertruppen der US-Armee hätten die Taliban ihre dortigen Basen aufgestockt und seien massiv vertreten. Sie schleusten Tag für Tag ihre Krieger aus dem Süden und Osten Afghanistans über diese beiden Provinzen nach Kabul ein. Sie hätten dort ihre Stützpunkte ausgebaut und unterhielten dort Rekrutierungsnetzwerke (S. 1 f.). Nach seiner Auffassung müsse man im Übrigen die für Gesamtafghanistan genannten Zahlen an zivilen Opfern mit drei multiplizieren (S. 11). 154 Allerdings erreicht die Gefahr in der Provinz Logar nach den – jedoch nur eingeschränkt belastbaren – vorliegenden Erkenntnissen nicht einen so hohen Grad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 155 Die Provinz Logar hat auf einer Fläche von ca. 3.879 qkm eine Bevölkerungszahl von geschätzt ca. 380.000 Einwohnern und gehört zur Zentralregion um Kabul. 156 Vgl. Daten vom Central Statistics Office Afghanistan, abrufbar unter: http://www.geohive.com/cntry/afghanistan.aspx?levels. 157 Nach dem ANSO Quartalsbericht 4/2012 wurden in der Provinz Logar im Jahr 2012 476 Anschläge/Vorfälle registriert. Bezogen auf die Einwohnerzahl ereignete sich in Logar im Jahr 2012 ein Angriff je 798 Einwohner. 158 Für die Provinz Logar selbst sind konkrete Opferzahlen den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Jedoch kann für die westliche Regionen in Afghanistan davon ausgegangen werden, dass von den landesweit 2.038 zivilen Toten 12% in der Zentregion mit den Provinzen Bamyan, Daykundi, Kabul, Kapisa, Logar, Panjshir, Parwan und Wardak gestorben sind. 159 Vgl. ANSO Quartalsbericht 4/2012 (Dezember 2012). 160 Wenn man berücksichtigt, dass von den insgesamt für die Zentralprovinz für das Jahr 2012 registrierten 2.490 Anschlägen 476 Anschläge auf die Provinz Logar (also ca. 19 %) entfielen, 161 vgl. ANSO, Quartalsberichte 4/2012, 162 dürfte die Zahl der Toten in der Provinz Logar - grob geschätzt - bei etwa 46 gelegen haben. Damit liegt in der Provinz Logar das Verhältnis der Toten zur Gesamtbevölkerung infolge des bewaffneten Konflikts etwa bei 1:8.260 pro Jahr. 163 Ähnliche Werte ergeben sich unter Berücksichtigung des UNAMA Annual Report 2012. 164 Vgl. UNAMA, Annual Report 2012; abrufbar unter: http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=K0B5RL2XYcU%3D, Seite 1. 165 Danach wurden für das Jahr 2012 2.754 zivile Tote und 4.805 Verwundete ermittelt. Eine regionale Unterscheidung erfolgt hingegen nicht. Auf die Zentralregion entfielen etwa 12% der Todesopfer (s.o.). Geht man von einem annähernd gleichen Prozentsatz an Verletzten dort aus, so betrug die Zahl der zivilen Opfer in dieser Region im Jahr 2012 etwa 907 Personen, was einem prozentualen Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts zu werden, von 0,014% (1:7143) entspricht. 166 Hiervon ausgehend bestand bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände 2012 im Allgemeinen keine individuell verdichtete ernsthafte Gefahr, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Zivilist in der Provinz Logar allein des Aufenthaltes wegen Opfer eines Anschlags der regierungsfeindlichen Gruppierungen oder von militärischen Aktionen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte zu werden und damit einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. 167 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 -10 C 13/10-, welches eine derartige Gefahrendichte auch bei einem Verhältnis von 1:800 abgelehnt hat. 168 Dies gilt angesichts der ermittelten Zahlen auch unter Einbeziehung der im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage. 169 So auch BayVGH, Urteil vom 1. März 2013 – 13a B 12.30205 –, Rn. 26 und VG Berlin, Urteil vom 14. August 2013 – 9 K 52.13.A –, juris Rn. 33. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Nw. bei VGH BW, Urteil vom 14. August 2013 – 11 S 688/13 – UA S. 23 und Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Juni 2013, S. 18. 170 Ohne dass insoweit eine wirklich verlässliche Aussage möglich wäre, spricht nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen wenig dafür, dass gegenwärtig eine Situation eingetreten wäre, in der sich die Gefahrendichte in Logar im Allgemeinen auf ein Verhältnis unterhalb des Wertes von 1:800 erhöht hätte. 171 So ist dem Quartalsbericht von ANSO für das 1. Quartal 2013 sogar ein Absinken um 25% in Bezug auf den Vorjahreszeitraum hinsichtlich der registrierten Anschläge zu entnehmen. Bei der Einstufung in die Gefahrenstufe „moderately insecure“ – entsprechend der beiden Vorjahre – ist es indes geblieben. Angesichts der oben dargestellten, insgesamt in 2013 sich offenbar verschlechternden Sicherheitslage kann daraus aber auch keine verlässlich positive Entwicklung abgeleitet werden, zumal es bei der strategischen Bedeutung der Provinz ausweislich des bereits angeführten Gutachtens von Dr. Danesch aus 2013 geblieben ist. Nach Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 172 Urteil vom 24. Juli 2013 – 11 S 697/13 –, juris Rn. 97 ff., 173 ist für die Quartale 2 und 3 von 2013 insgesamt wieder eine Zunahme der Anschläge und damit der zivilen Opfer zu verzeichnen. Die weitere Entwicklung im laufenden Quartal und der zweiten Jahreshälfte sei derzeit in keiner Richtung abschätzbar. 174 Der Kläger weist jedoch besondere persönliche Umstände auf, die sich im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Logar als gefahrerhöhend auswirken können und die dazu führen, dass der Kläger potentiell eher in die dort drohenden Gefahrensituationen geraten kann als jeder durchschnittliche Bewohner der Region. Bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung erweisen sich diese Umstände zwar nicht unbedingt jeweils für sich aber doch gleichsam in der Summe als ausreichend, um die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch für die für Logar im Allgemeinen festgestellte Dichte willkürlicher Gewalt zu bejahen. Für diese Einschätzung ist insbesondere maßgeblich, dass nach dem bereits Ausgeführten zunehmend auch und gerade mit gezielten Übergriffen in der weitgehend von Aufständischen beherrschten Provinz Logar zu rechnen ist. 175 Vgl. hierzu bereits HessVGH, Urteil vom 25. August 2011 – 8 A 1657/10.A – UA Seite 30. 176 So gehört der Kläger nach Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als Schiit und Tadschike in der von Paschtunen dominierten Provinz Logar, 177 vgl. Gutachten von Dr. Danesch an den HessVGH vom 7. Oktober 2010, S. 4, 178 einer Minderheit an, die – wie ausgeführt – auch im Koshi-Distrikt im Visier der Taliban ist. 179 Zwar sind Schiiten im Allgemeinen in Afghanistan keiner bekenntnisgebundenen Gruppenverfolgung ausgesetzt; 180 vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 14 K 6478/09.A –, juris Rn. 39 ff. –; 181 dies hindert jedoch nicht daran, dieses besondere persönliche Merkmal des Klägers als gefahrerhöhenden Umstand im hiesigen Zusammenhang heranzuziehen. 182 Vgl. HessVGH, Urteil vom 25. August 2011 – 8 A 1657/10.A – UA Seite 30; VG Würzburg, Urteil vom 16. Februar 2013 – 2 K 11.30330 –, juris Rn. 58. Zur Lage der Schiiten, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Juni 2013, S. 10 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update 2012, S. 18 und 2013, S. 18. Keine erhebliche Gefahrerhöhung durch Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit wird hingegen angenommen von VG München, Urteil vom 8. Mai 2013 – 12 K 12.30358 –, juris Rn. 40 und VG Würzburg, Urteil vom 16. Dezember 2012 – 2 K 11.30329 –, juris Rn. 60. 183 Auch wenn Logar nicht zu den Provinzen in den höchsten Gefahrenstufen gehört, ist zu berücksichtigen, dass nach einer Abschiebung nach Kabul der Weg in die Provinz Logar wenigstens auch über die besonders von Anschlägen betroffenen Hauptverkehrsstraßen führen dürfte, 184 vgl. zu diesem Aspekt VG Ansbach, Urteil vom 11. Juli 2013 – 11 K 13.30299 –, juris Rn. 32, 185 die überdies nach den oben ausgewerteten Erkenntnissen gerade im Fall der Provinz Logar besonders sicherheitssensible Orte darstellen dürften, weil von dort aus die Taliban den Zugang nach Kabul finden, um dort Anschläge zu verüben. Hinzu kommen die Gefahren durch die von Taliban und Hezb-e-Islami betriebenen illegalen Checkpoints, u.a. an der Hauptstraße zwischen Kabul und Gardez. Dort kommt es offenbar immer wieder zu Überfällen an Straßen, und Bomben werden am Straßenrand gezündet. 186 Vgl. Amnesty International, Auskunft an den HessVGH vom 20. Dezember 2010, S. 3. 187 Eine weitere, die konkrete Gefährdungslage des Klägers verschärfende Besonderheit ist seine fehlende Ortskenntnis und fehlende Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen infolge seines insgesamt nur extrem kurzen Verweilens in Afghanistan. Sie werden sich nicht günstig für die Bewältigung der Sicherheitsproblematik auswirken. 188 Schließlich gewinnt an dieser Stelle aus Sicht des Gerichts auch der Gesichtspunkt der nicht auszuschließenden – wenn auch nicht beachtlich wahrscheinlichen (s.o.) – Gefahr einer Zwangsrekrutierung Gewicht. Der Kläger kehrt in noch jungem Alter in eine von den Taliban in erheblichem Umfang beherrschte Provinz zurück. 189 U.a. hierin einen gefahrerhöhenden Umstand erkennend vgl. auch VG Chemnitz, Urteil vom 27. April 2012 – 4 K 184/11 –, UA Seite 9. 190 Der Kläger kann schließlich nicht gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL auf einen internen Schutz in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes Afghanistan verwiesen werden. 191 Nach Einschätzung des UNHCR kommt eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbare Alternative in Betracht, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenen Gebiet gewährleistet ist. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. 192 Vgl. UNHCR Guidelines 2013, S. 76. 193 Für das Auswärtige Amt (Lagebericht vom 9. Februar 2011, S. 26, vgl. auch Lagebericht vom 4. Juni 2013, S. 5) hängt die Möglichkeit des Ausweichens einer Person vor möglicher Gefährdung auf andere Landesteile maßgeblich von dem Grad der sozialen Vernetzung sowie der Verwurzelung im Familienverband oder Ethnie ab. Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Update 2011, S. 20) bildet die Familien- und Gemeindestruktur in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben. Ohne diese sei ein Überleben kaum möglich. 194 Diese Voraussetzungen sind für den Kläger in anderen Landesteilen Afghanistans, insbesondere im Bereich der Hauptstadt Kabul, angesichts der dortigen katastrophalen Versorgungslage und der angespannten Arbeitssituation nicht gegeben. Der Kläger hat in Afghanistan offenbar nur noch seinen Onkel, der ihn jedoch soweit ersichtlich in Kabul nicht unterbringen und versorgen kann. Eine Ausbildung hat der Kläger nicht. Mit den Verhältnissen auf dem dortigen Arbeitsmarkt ist er nicht vertraut. Erst recht gilt dies für andere mitunter angeführte interne Schutzalternativen wie Masar-e-Sharif, 195 vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 14. August 2013 – 11 S 688/13 – UA S. 12, 196 zu der Kontakte des Klägers nicht bekannt geworden sind. 197 Aufgrund der positiven Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes ist auch die unter Ziffer 4 des Bescheides erfolgte Zielstaatsbezeichnung Afghanistan in der Abschiebungsandrohung aufzuheben. 198 In Ansehung der vorstehenden Entscheidungsgründe war den auf Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gerichteten Anträgen schon wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen, abgesehen davon, dass eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht besteht und Gründe, das gerichtliche Ermessen im Sinne des Antrags auszuüben, nicht ersichtlich sind. 199 Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2012 – 14 K 1799/11.A –, juris Rn. 84. 200 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 201 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).