Urteil
16 K 4893/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zuwendungsbewilligung kann durch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgestaltete auflösende Bedingungen unwirksam werden, wenn der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht und vollständig vorgelegt wird.
• Soll-Bestimmungen in Zuwendungsrichtlinien binden die Behörde im Regelfall wie ein Muss; Ausnahmen sind nur in atypischen Fällen möglich und gerichtlich prüfbar.
• Wurden die tatsächlichen Ausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums nicht nachgewiesen, reduziert sich ein Höchstbetragszuwendungsbetrag entsprechend und kann auf Null sinken.
• Ein fehlerhafter Widerrufs- oder Aufhebungsbescheid kann als deklaratorische Aufhebung umgedeutet werden; bereits gezahlte Beträge sind nach § 49a VwVfG mit Zinsen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Rückforderung wegen nicht rechtzeitigen vollständigen Verwendungsnachweises • Eine Zuwendungsbewilligung kann durch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgestaltete auflösende Bedingungen unwirksam werden, wenn der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht und vollständig vorgelegt wird. • Soll-Bestimmungen in Zuwendungsrichtlinien binden die Behörde im Regelfall wie ein Muss; Ausnahmen sind nur in atypischen Fällen möglich und gerichtlich prüfbar. • Wurden die tatsächlichen Ausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums nicht nachgewiesen, reduziert sich ein Höchstbetragszuwendungsbetrag entsprechend und kann auf Null sinken. • Ein fehlerhafter Widerrufs- oder Aufhebungsbescheid kann als deklaratorische Aufhebung umgedeutet werden; bereits gezahlte Beträge sind nach § 49a VwVfG mit Zinsen zu erstatten. Die Klägerin beantragte Fördermittel für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen und erhielt am 22.12.2009 einen Zuwendungsbescheid über bis zu 72.107,00 Euro mit Abschlagszahlung von 36.053,50 Euro. Der Bescheid enthielt Nebenbestimmungen, die die fristgerechte und vollständige Vorlage eines Verwendungsnachweises sowie eine Höchstbetragsfinanzierung mit Rückführung auf nachgewiesene tatsächliche Kosten anordneten. Die Klägerin reichte einen Verwendungsnachweis ein, aus dem nur sechs Teilnehmer und Zahlungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ersichtlich waren; unterschriebene Teilnehmerlisten und Zahlungsnachweise für den Bewilligungszeitraum lagen nicht vor. Die Behörde forderte fehlende Unterlagen an, erhielt diese nicht in verwertbarer Form und hob am 17.12.2010 den Zuwendungsbescheid auf sowie forderte den Abschlag nebst Zinsen zurück. Die Klägerin widersprach und erhob Klage mit dem Vorbringen, die Unterlagen seien beim Amt eingereicht oder könnten durch Zeugen belegt werden. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, insoweit unbegründet. • Auflösende Bedingungen: Die im Zuwendungsbescheid enthaltene Pflicht zur fristgerechten Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises stellt eine mit Wirkung für die Vergangenheit ausgestaltete auflösende Bedingung dar (§ 49a Abs.1 i.V.m. § 36 Abs.2 VwVfG). • Bindungswirkung von Soll-Vorschriften: Auch als ‚soll‘ formulierte Vorgaben in Richtlinien und Nebenbestimmungen binden die Behörde im Regelfall und gelten wie ein „muss“; Abweichungen sind nur bei nachgewiesenen atypischen Umständen möglich. • Fehlender Verwendungsnachweis: Die Klägerin legte nicht die gemäß Richtlinie und Bescheid erforderlichen Teilnehmerunterschriften und Zahlungsnachweise innerhalb der Frist vor; ihr widersprüchliches und unsubstantiiertes Vorbringen ersetzt keinen Nachweis. • Keine nachträgliche Heilung im Klageverfahren: Eine wirksame Nachholung unvollständiger Angaben im laufenden Klageverfahren ist ausgeschlossen; eingegangene Unterlagen nach Eintritt der Bedingung ändern die Rechtslage nicht. • Höchstbetragsfinanzierung: Nach Nr. VI Ziff.2.4 des Bescheids reduziert sich die Zuwendung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten; da nachweisbare Ausgaben im Bewilligungszeitraum fehlen, ermägigt sich der Betrag auf null. • Erstattungs- und Zinsanspruch: Folglich war die Rückforderung des ausgezahlten Abschlags nebst Zinsen nach § 49a Abs.3 VwVfG rechtmäßig. • Umdeutung: Ein fehlerhafter Widerrufs- oder Rücknahmeakt kann als deklaratorische Aufhebung umgedeutet werden, sodass die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids, weil die Klägerin die auflösenden Bedingungen erfüllt hat, namentlich den vollständigen und fristgerechten Verwendungsnachweis nicht erbracht und keine besonderen, atypischen Umstände dargelegt hat, die ein Abweichen gerechtfertigt hätten. Zudem sind die behaupteten Zahlungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt, sodass keine förderfähigen Ausgaben im Bewilligungszeitraum nachgewiesen wurden und der Höchstzuwendungsbetrag sich dementsprechend reduziert. Die Behörde durfte deshalb den ausgezahlten Abschlagsbetrag samt gesetzlicher Zinsen zurückfordern. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.