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Gerichtsbescheid

16 K 2852/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0226.16K2852.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit zwei bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten (Bundesamt) jeweils am 18.01.2010 eingegangenen Anträgen beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zuwendung für die Förderperiode 2010 auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2009, Bundesanzeiger vom 30.10.2009, Nr.164/2009, Seite 3747 ff, für betriebliche Ausbildungsverhältnisse und für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen. Als Weiterbildungsträger für die Weiterbildungsmaßnahmen war die S. GmbH in den Antragsformularen angegeben. 3 Mit Zuwendungsbescheid vom 9.08.2010 bewilligte das Bundesamt eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 67.598,07 Euro wobei 26.799,50 Euro auf den Bereich der „Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen“ und 40.798,57 Euro auf den Bereich „Berufsausbildungsmaßnahmen“ entfielen. Die Zuwendung für die Weiterbildungsmaßnahme wurde als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung im Umfang von 70 % der förderfähigen Aufwendungen für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für einen Bewilligungszeitraum vom 18.01.2010 bis zum 31.12.2010 gewährt. 4 Zum Gegenstand des Bescheides wurden unter Nummer VI.2 die Nebenbestimmungen der als Anlage beigefügten ANBest-P vom 14.03.2001 in der Fassung vom 17.12.2007 nebst u.a. folgenden Ergänzungen gemacht. 5 Ziffer 2.2 Satz 1 und 2 lauten: 6 „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass 7 8 Nur die unter Ziffer II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden, 9 Die bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden, 10 Die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. 11 Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ 12 Am 31.03.2011 machte die Klägerin mit dem formularmäßigen Verwendungsnachweis vom 28.03.2011 Aufwendungen für fünf allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für 13 Teilnehmer geltend, welche in der Zeit vom 11.02.2010 bis zum 31.12.2010 durch die Fahrschule T. als Weiterbildungsträger durchgeführt worden seien. Nach den Angaben im Belegverzeichnis (Ziffer 8 des Vordrucks) war Zahlungsempfänger /Rechnungssteller die V. Q. und die Rechnungen wurden am 20.04.2011 bezahlt. Dem Verwendungsnachweis beigefügt waren Rechnungen der V. Q. , eine Bestätigung der Fahrschule B. T. vom 29. Dezember 2010 über die Teilnahme von zwölf Mitarbeitern der Klägerin an fünf Weiterbildungsmodulen sowie eine Liste “Teilnehmer an den Weiterbildungen 2010“, die von den Teilnehmern teilweise unterschrieben ist. 13 Mit Schreiben vom 24.08.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Verwendungsnachweis der Klägerin für eine vertiefte Prüfung ausgewählt worden sei. Sie forderte die Klägerin unter anderem zu ergänzenden Angaben zum Belegverzeichnis und zum Teilnehmerverzeichnis auf. 14 Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte die V. Q. der Klägerin mit, dass sie die Zahlungen an die Klägerin zurückerstatte und diese nunmehr die Überweisungen an die Fahrschule B. T. vornehmen solle. Hierzu erstellte die Fahrschule B. T. fünf Rechnungen, mit denen sie der Klägerin fünf Weiterbildungsmodule in Rechnung stellte. Hierauf zahlte die Klägerin mit Sammelüberweisung vom 7. September 2011 an die Fahrschule B. T. . 15 Mit Schreiben vom 3.11.2011 hörte das Bundesamt die Klägerin zu einer beabsichtigten Teilaufhebung des Zuwendungsbescheides vom 9.08.2010 betreffend die Maßnahme „Ausbildung zum Berufskraftfahrer“ an. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2011 mit, dass keine Ausbildungen durchgeführt worden seien. 16 Mit dem streitigen „Aufhebungsbescheid“ vom 22.11.2011 - der Klägerin zugestellt am 24.11.2011 - hob das Bundesamt den Zuwendungsbescheid vom 9.08.2010 i.H.v. 67.598,07 € auf. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, dass der Zuwendungsbescheid aufzuheben sei, da der Verwendungsnachweis keine ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung habe belegen können. Mit den Zahlungen an die V. Q. vom 20. April 2011 habe die Klägerin Kosten in Anrechnung gebracht, die nicht in Bewilligungszeitraum (18. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010) beglichen worden seien. Die nachträglichen Rechnungen der Fahrschule T. seien nicht geeignet, die tatsächlichen Kosten zu belegen. Im Ergebnis sei die Bewilligung der Zuwendung daher für den Bereich “allgemeine Weiterbildungen“ zurückzunehmen. Die Klägerin habe im übrigen angegeben, keine Berufsausbildungsmaßnahmen durchgeführt zu haben. Der Zuwendungsbescheid vom 9. August 2010 sei somit “gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)“ aufzuheben. 17 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2011 – bei der Beklagten eingegangen am 22.12.2011 – Widerspruch. 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012, der Klägerin zugestellt am 29.03.2012, wies das Bundesamt den Widerspruch unter Vertiefung der im Bescheid vom 22.11.2011 mitgeteilten Gründe zurück. 19 Am 26.04.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen durch die Firma S. oder durch die Firma T1. T2. GmbH seien gescheitert, weswegen die V. Q. beauftragt worden sei. Diese habe den Fahrlehrer T. als Honorarkraft für die Fortbildungsmaßnahmen eingesetzt. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Fahrlehrer T. selbst als Weiterbildungsträger auftrete oder als Honorarkraft für die V. Q. . Die beantragten Weiterbildungsmaßnahmen seien vom Weiterbildungsträger, ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dazu habe sie – die Klägerin – einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis vorgelegt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides lägen nicht vor. Der Zuwendungsbescheid sei auch nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. 20 Die Klägerin beantragt, 21 den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie führt unter Bekräftigung und Ergänzung der Begründung des Widerspruchsbescheides aus, dass der streitige Bescheid rechtmäßig sei. Der Zuwendungsbescheid sei darüber hinaus jedenfalls wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). 28 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO zulässig, aber unbegründet. 29 Das Klagebegehren des Klägers ist ausweislich des eindeutigen Wortlauts des – anwaltlich vertreten – gestellten Antrags auf die Aufhebung der Bescheide insgesamt und nicht nur hinsichtlich des auf die Weiterbildungsmaßnahmen entfallenden Teils gerichtet. 30 Statthafte Klageart ist hier nicht die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu einer (abschließenden) Festsetzung der Zuwendung entsprechend dem Inhalt des Zuwendungsbescheides vom 9.08.2010 oder auf den im Verwendungsnachweisverfahren geltend gemachten Betrag zu verpflichten. 31 Ausweislich von Titulierung („Aufhebungsbescheid“), Tenor („Der Zuwendungsbescheid vom 9.08.2010 ... wird aufgehoben.“) und Begründung (Ziff. II, erster und letzter Satz: „Der Zuwendungsbescheid ist aufzuheben,...“ und „Der Zuwendungsbescheid vom 9.08.2010 ist somit ... aufzuheben“) des Bescheides vom 22.11.2011 hat die Beklagte hier keinen Abrechnungsbescheid mit endgültiger Festsetzung der Zuwendung erlassen, 32 vgl. zur Abgrenzung Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – , 33 sondern einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 9.08.2010 verfügt wird. Dies wird bestätigt durch die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012, in dem es unter „Gründe: I.“, Seite 3, vorletzter Absatz heißt: „Der Zuwendungsbescheid war aufzuheben ...“. 34 Dieser Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012 erweist sich als rechtmäßig, weil es sich bei der verfügten Aufhebung um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende (lediglich) deklaratorische Aufhebung handelt, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. 35 Der Aufhebungsbescheid ist formell rechtmäßig. Soweit es die Beklagte entgegen der Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG unterlassen hat, die Klägerin vor Bescheiderlass zum die Weiterbildungsmaßnahme betreffenden Teil der Aufhebung anzuhören, ist dieser Mangel nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Denn die Klägerin hat vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit gehabt und genutzt, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Dieses Widerspruchsvorbringen hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheides auch zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen. 36 Vgl. zu den Anforderungen an eine Heilung: Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 17.08.1982 – 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111-116; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2010 – 13 B 665/10 –, DVBl. 2010, 1243-1245. 37 Der streitige Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 9.08.2010 ist hier zwar angesichts der insoweit eigetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 9.08.2010 wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig, 38 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, juris, 39 ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden. 40 Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris. 41 Dass der Zuwendungsbescheid vom 9.08.2010 hier wegen des Eintritts auflösender Bedingungen unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 42 Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 9.08.2010 enthält u.a. folgende Regelung (vgl. Seite 10 des Bescheides, Ziffer VI. Nr. 2.2.): 43 „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass 44 45 Nur die unter Ziffer II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden, 46 Die bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden, 47 Die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. 48 Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ 49 die als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG zu qualifizieren ist. Es soll nämlich die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der Nichtdurchführung des subventionierten Projektes – rückwirkend entfallen. 50 Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht die im Zuwendungsbescheid aufgeführten und bewilligten Maßnahmen durchgeführt hat; damit gilt die Zuwendung als nicht erteilt. 51 Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, der hier ausdrücklich und uneingeschränkt auf die beiden gestellten Förderanträge Bezug nimmt. 52 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25.06.1997 – 4 A 3234/95 –. 53 Danach waren Gegenstand der Projektförderung die im Zuwendungsbescheid auf den Seiten 2 bis 6 unter Ziffer II. aufgeführten Maßnahmen der Berufsausbildung und der allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß jeweils Ziffer 5 und 6 der Anträge der Klägerin vom 18.01.2010. Dies ergibt sich aus der auf Seite 2 des Zuwendungsbescheides vom 9.08.2010 unter Ziffer „II. Maßnahmen / Ermittlung der Zuwendung“, Satz 1, zu findenden Festlegung, dass „Die Zuwendung zur Durchführung folgender Maßnahme(n) gemäß Ziffer 5 und 6 Ihres Antrages bewilligt“ wird. Nach Ziffern 5 a) und b) des mit zwei Formularen gestellten Antrages für das Jahr 2010 sind damit Antrags- und auch Fördergegenstand ausschließlich die dort im Einzelnen mit „ betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin“ „Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme“ und „Weiterbildungsträger“ beschriebenen Maßnahmen der Berufsausbildung und allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen und damit hinsichtlich letzterer auch nur solche, die von dem für die Maßnahmen jeweils ausdrücklich genannten Weiterbildungsträger „S. GmbH“ durchgeführt werden. 54 Dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum keine Ausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin durchgeführt hatte - und dementsprechend insoweit die auflösende Bedingung eingetreten ist – hat die Klägerin der Beklagten selbst mit Schreiben vom 8.11.2011 mitgeteilt. 55 Dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum Weiterbildungsmaßnahmen durch den nach dem Vorstehenden zwingend vorgegebenen Weiterbildungsträger S. GmbH hat durchführen lassen, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr weist der Sachbericht zum Verwendungsnachweis vom 31.03.2011 die Fahrschule T. als Weiterbildungsträger aus und auch die Klägerin selbst hat angegeben, dass die Weiterbildungsmaßnahme nicht von der S. GmbH durchgeführt worden ist. Ein solcher ohne Abänderung des Zuwendungsbescheides vorgenommener, einseitiger Austausch des Weiterbildungsträgers ist jedoch vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides, der verbindlich Umfang und Inhalt des Förderprojektes festlegt, und dessen Inhalt auch für die Klägerin bindend ist, nicht gedeckt. 56 Eine weitere auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG ist in folgender im Zuwendungsbescheid vom 13.07.2010 getroffenen Regelung zu sehen: 57 „Abweichend von Nr.2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr.5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ (vgl. Ziffer VI. Nr.2.4., letzter Satz). 58 In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind. 59 Vgl. hierzu die Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – sowie vom 21.11.2013 – 16 K 4893/11 - und 16 K 2816/12 - und Gerichtsbescheide vom 15.05.2013 – 16 K 3601/11 –, 14.06.2013 – 16 K 2023/11 – und vom 19.12.2013 – 16 K 2762/12 -, jeweils m.w.N.. 60 Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides unter Ziffer VI. Nr.2.4., letzter Satz, im Bewilligungszeitraum 18.01.2010 bis 31.12.2010 der Klägerin keine tatsächlichen Kosten (Ausgaben) für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher auf Null reduziert hat. 61 Dies ergibt sich zum Einen schon daraus, dass die bei Erlass des Widerspruchsbescheides als relevante Ausgaben (nach Rückabwicklung der ursprünglichen Zahlungen an die „V. Q. “) geltend gemachten Zahlungen der Klägerin an die „Fahrschule B. T. “ erst im September 2011, und damit nach Ablauf des hier festgelegten Bewilligungszeitraums erfolgt sind. 62 Dies folgt auch aus dem weiteren Umstand, dass – wie schon ausgeführt - nicht die mit dem Zuwendungsbescheid zum Weiterbildungsträger bestimmte S. GmbH sondern die „Fahrschule B. T. “ die Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt hat. 63 Das Gericht vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die dem Zuwendungsbescheid vom 9.08.2010 zu entnehmenden auflösenden, hier eingetretenen Bedingungen im Widerspruch zu der Formulierung auf Seite 6 des Zuwendungsbescheides stehen, nach der „eine Verwendung der Zuwendung entgegen der Zweckbindung ... zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides ... führen (kann).“. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen allgemeinen rechtlichen Hinweis auf die möglichen Folgen zweckwidriger Verwendung, ohne dass damit die Wirksamkeit der spezielleren, unter „VI. Nebenbestimmungen“ für den konkreten Fall gesondert und ausdrücklich verfügten auflösenden Bedingungen betroffen wäre. Die Beklagte war damit rechtlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einen den Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG genügenden Aufhebungsbescheid zu erlassen. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. 65 Anlass, die Berufung gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 a VwGO zuzulassen, bestand nicht.