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Beschluss

4 A 618/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0428.4A618.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 153.939,10 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 153.939,10 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO, auf die sich die Klägerin eingangs der Begründung ihres Zulassungsantrages beruft, vorliegt. Eine Zuordnung ihrer unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten einzelnen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Zulassungsgründen nimmt die Klägerin selbst nicht vor. Die der Sache nach auf die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogenen Einwände unter Nrn. 1 bis 4 des Zulassungsvorbringens greifen von vornherein nicht durch. Insoweit rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nebst Beweisantritten nicht ausreichend zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen und habe überdies nicht hinreichend vorab auf seine Rechtsauffassung hingewiesen. Diese Rügen sind unbegründet. Denn ein Beteiligter kann sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 21, m. w. N., und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 13-17; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 4 f., m.w.N. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 ‑ 4 B 20.12 –, BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6, m. w. N. Da hier das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. In dieser mündlichen Verhandlung hätte sie auch Gelegenheit gehabt, sich zu den von ihr gerügten Punkten umfassend zu äußern und ihre schriftlich angekündigten Beweisangebote als förmliche Beweisanträge zu wiederholen. Dieser Umstand schließt es aus, dass die Klägerin sich vorliegend mit Verfahrensrügen die Berufungsinstanz eröffnen kann. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass sie im Zulassungsverfahren noch weitere Rügen erhoben hat, zumal diese - wie im folgenden darzulegen sein wird - ebenfalls keinen Erfolg haben. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 6 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 11 ff.; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. März 2000 - A 6 S 48/00 -, VBlBW 2000, 328 = juris Rn. 5. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2014 hinreichend deutlich seine Rechtsauffassung und die sie tragenden Gründe mitgeteilt. Es hat nicht nur auf sein Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 4893/11 –, dem ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zugrunde lag, Bezug genommen, sondern ergänzend ausgeführt: „Im vorliegenden Verfahren ist die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides vom 11. August 2009 auf Seite 4 eingetreten, weil sich die tatsächlichen Kosten auf „0“ reduziert haben. Die Klägerin hat entgegen Ziffer 8.2 der Förderrichtlinien nicht den Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch von den Teilnehmern selbst unterschriebene Nachweise über die Teilnahme an bestimmten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen geführt. Hierzu war die Klägerin auch ausdrücklich im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. Februar 2010 aufgefordert worden. Die hierauf vorgelegte Teilnehmerbescheinigung der Unternehmensgruppe Q. vom 8. Januar 2010 enthält nicht die Unterschriften der Teilnehmer und auch nicht eine Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Unternehmensgruppe.“ Warum die Klägerin diesen Hinweis nicht so verstanden haben will, wie ihn das Verwaltungsgericht seinem angegriffenen Gerichtsbescheid zugrunde gelegt hat, erschließt sich nicht. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht konkret benannten (fehlenden) Unterlagen - wie zur hinreichenden Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich - auch mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht vorgelegt worden. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten, vom Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach nicht hinreichend ermittelten oder berücksichtigten Unterlagen. Es ist dementsprechend nicht zu erkennen, dass sich weitere Ermittlungen zu diesen Punkten aufdrängten oder aufgedrängt hätten. Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht über ein der Beklagten zustehendes Ermessen hinweggesetzt, wie die Klägerin unter Nrn. 2 und 5 des Zulassungsantrages geltend macht. Es ist vielmehr von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgegangen und nicht von einer im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung. Unbeschadet dessen hat sich die Beklagte die Würdigung des Verwaltungsgerichts mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 ausdrücklich zu eigen gemacht. Die Darlegung eines Zulassungsgrundes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen unter Nr. 5 des Zulassungsvorbringens. Insoweit setzt sich die Klägerin mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander, sondern legt lediglich ihre eigene Auffassung dar. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, der erforderliche vollständige Verwendungsnachweis sei von der Klägerin rechtzeitig vorgelegt worden. Die Auffassung der Klägerin, dies sei „unstreitig geschehen“, trifft nicht zu. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Insofern wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass es an dem nach Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 627) erforderlichen "Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter" gefehlt habe. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die auflösende Bedingung unter Ziffer VI. Nr. 2.2. des Bescheides vom 11. August 2009 stehe im Widerspruch zu dem Hinweis auf Seite 4 des Bescheides, wonach eine zweckwidrige Verwendung zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der Zuwendung führen könne. Die unvollständige Vorlage des Verwendungsnachweises und die zweckwidrige Mittelverwendung sind unterschiedliche Tatbestände, die in verschiedenen Nebenbestimmungen unterschiedlichen Folgen unterliegen können, ohne dass sich daraus ein Wertungswiderspruch ergibt. Auf die unter Nr. 6 angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkte kam es angesichts des vom Verwaltungsgericht angenommenen Eintritts einer auflösenden Bedingung von vornherein nicht an. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass solche Aspekte zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. Bereits im Vorfeld der Bewilligungsentscheidung hatte die Beklagte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Fortbildungskosten gegenüber der Klägerin offengelegt (BA 1 S. 17). Zumindest zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweiten Tranche (ca. 77.000 Euro) hatte die Klägerin nach eigenen Angaben auch schon sämtliche Zahlungen geleistet. Zudem hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. April 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit die Prüfung nicht beendet war. Darüber hinaus lassen sich dem umfangreichen Vortrag der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die von ihr beauftragte Unternehmensgruppe Q. sei entgegen der Annahme der Beklagten anerkannte Weiterbildungsträgerin (gewesen). Bereits wegen dieser fehlenden Qualifikation lag nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch eine Zweckverfehlung vor, zu der hier zahlreiche weitere, von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen aufgeführte Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten hinzu traten. Ob diese (auch) die Klägerin zu verantworten hat oder sie insoweit der Unternehmensgruppe Q. vertraut hat, ist unerheblich. Gegebenenfalls muss die Klägerin im Innenverhältnis bei ihrem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin oblag es nicht der Beklagten, aufgrund der Angaben im Zuwendungsantrag die hinreichende Qualifizierung des benannten Weiterbildungsträgers bereits vorab zu prüfen. Es steht vielmehr allein in der Verantwortung der Klägerin, sich ihren Vertragspartner sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass die Schulungen tatsächlich entgegen der Angaben im Förderantrag überwiegend nicht von der Unternehmensgruppe Q. , sondern von Dritten durchgeführt wurden. Die Klägerin kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie). Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, RdL 2015, 103 = juris Rn. 50, m. w. N. Gemessen daran ist die Klägerin nicht entreichert, weil sie entweder einen entsprechenden noch vorhandenen Gegenwert in Gestalt erfolgter Mitarbeiterqualifizierungen von der von ihr beauftragten Unternehmensgruppe Q. erhalten hat oder – soweit das nicht der Fall sein sollte – sich auf etwaige Rückforderungsansprüche gegen den von ihr gewählten Vertragspartner verweisen lassen muss. Ungeachtet dessen scheidet eine Beschränkung der Rückforderung nach Bereicherungsrecht bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides geführt haben (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ihr musste der Inhalt der auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid ebenso bekannt sein wie die Anforderungen der Förderrichtlinie an die Abgabe eines Verwendungsnachweises. Danach bedurfte es zweifellos des Nachweises der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift der Beschäftigten und eines Vertreters der die Weiterbildung durchführenden Stelle. Es war auch angesichts der nicht zu vernachlässigenden Größenordnung öffentlicher Fördermittel jedenfalls grob fahrlässig, die Rechnungen des Weiterbildungsträgers zu begleichen, bevor dieser der Klägerin entsprechende – bis heute nicht vorgelegte – Nachweise für den Verwendungsnachweis zur Verfügung gestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der angegriffene Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 VwGO.