Urteil
19 K 5975/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1218.19K5975.12.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind die Eltern ihres am 00.00.2010 geborenen Sohnes L. Q. . Dieser besucht seit dem 01.01.2012 die Kindertageseinrichtung N. in F. . Die Kläger leben seit April 2012 voneinander getrennt. Sie betreuen ihre Kinder – den Sohn L. Q. und dessen Schwester – im sog. Wechselmodell, d.h. die gemeinsamen Kinder leben wöchentlich abwechselnd entweder beim Vater oder bei der Mutter. Beide Kinder sind melderechtlich beim Vater gemeldet. Mit Bescheid vom 19.06.2012 veranlagte die Beklagte die Kläger für die Betreuung ihres Sohnes L. Q. (45 Wochenstunden) in der Zeit von 08/12 bis 07/13 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 150,00 €. Dabei ordnete sie die Kläger der Einkommensstufe 6 (bis 57.000,00 €) zu. Im September 2012 teilten die Kläger unter Vorlage einer Entgeltabrechnung der Klägerin zu 2) für April 2012 und des Klägers zu 1) für August 2012 mit, dass das Bruttoeinkommen der Klägerin zu 2) ab Februar 2012 1.642,00 € und ab September 2012 ca. 2.463,00 € betrage. Der Kläger zu 1) beziehe seit April 2012 ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.509,00 €. Mit Bescheid vom 18.09.2012 setzte die Beklagte die für die Betreuung des Sohnes L. Q. zu zahlenden Beiträge für die Zeit von 08/12 bis 07/13 neu fest. Die Beiträge berechnete sie auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens der Kläger. Für die Zeit von 08/12 bis 09/12 ordnete sie die Kläger der Einkommensstufe 6 bis 57.000,00 € zu und setzte monatliche Beiträge in Höhe von 150,00 € fest. Für die Zeit von 10/12 bis 07/13 ordnete sie die Kläger der Einkommensstufe 8 (bis 73.000,00 €) und setzte monatliche Beiträge in Höhe von 215,00 € fest. Die Kläger haben am 17.10.2012 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Beklagte gehe bei der Berechnung der Elternbeiträge von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage aus. Es sei entweder das Einkommen beider Elternteile zur Hälfte oder aber das alleinige Einkommen des Klägers zu 1) zugrundezulegen. Der Sohn der Kläger sei melderechtlich beim Kläger zu 1) gemeldet und habe dort seinen Lebensmittelpunkt. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten den Beitragsbescheid vom 18.09.2012 insoweit aufgehoben, als er für die Zeit von 08/12 bis 12/12 Beiträge in Höhe von mehr als 925,00 € festsetzt. Insoweit haben die Beteiligten die Klage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18.09.2012 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2013 aufzuheben, soweit mit ihm höhere Beiträge festgesetzt werden, als die auf der Grundlage des hälftigen Einkommens der Kläger berechneten Beiträge. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Kläger seien gem. § 2 Abs. 1 der Beitragssatzung (BS) beitragspflichtig. Ihr Kind lebe im Rahmen des von ihnen praktizierten Wechselmodells mit beiden Elternteilen zusammen. Weil beide Kläger beitragspflichtig seien, seien die Elternbeiträge auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens zu berechnen. Die von den Klägern geforderte Berücksichtigung des hälftigen Jahreseinkommens sei nach der BS nicht vorgesehen und sei auch nach höherrangigem Recht nicht geboten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Fassung der Änderung vom 18.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Beitragsbescheid setzt die von den Klägern zu zahlenden Elternbeiträge auf der Grundlage der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (BS) zu Recht auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens der Kläger fest. Nach § 1 Abs. 2 BS bestimmt sich die Beitragshöhe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. Beitragspflichtig sind gem. § 2 Abs. 1 BS beide Kläger. Ihr Kind L. Q. lebt bei beiden Eltern im Rahmen des von ihnen praktizierten Wechselmodells. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 BS ist nicht einschlägig, weil die Personensorgeberechtigung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Falle des von den Klägern praktizierten sog. Wechselmodells von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt werden. Die nach den Bestimmungen der BS vorgesehene Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens getrennt lebender Elternteile im Falle des Wechselmodells ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 GG vereinbar. Es liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Eltern vor, mit denen das Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder im Vergleich zu Kindern, die allein mit einem getrennt lebenden Elternteil leben. Die Berücksichtigung sowohl des Einkommens der Mutter als auch des Einkommens des Vaters in Fällen, in denen die Eltern getrennt leben, das gemeinsame Kind jedoch nicht lediglich bei einem Elternteil, sondern bei beiden Eltern zu gleichen Teilen lebt, trägt in pauschalierender und typisierender Weise dem Umstand Rechnung, dass in einem solchen Fall auch bei beiden Elternteilen die materiellen Betreuungsleistungen der Einrichtung zugute kommen, so dass grundsätzlich auch ein höherer Beitrag gerechtfertigt ist als in dem Fall, in dem das gemeinsame Kind nur bei einem Elternteil lebt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2009 – 12 E 549/09 -, juris und Beschluss vom 10.03.2010 – 12 B 108/10 -, juris. Für die Zeit ab 01/13 hat die Beklagte das gemeinsame Jahreseinkommen der Kläger zu Recht auf 65.627,88 € berechnet und die Kläger der Einkommensstufe bis 73.000,00 € zugeordnet. Die Beiträge für die Zeit von 08/12 bis 12/12 hat die Beklagte demgegenüber zunächst um 20,00 € zu hoch festgesetzt. Sie hat außer Acht gelassen, dass Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge das Jahreseinkommen ist (vgl. § 1 Abs. 2 BS). Die Änderung der Einkommensverhältnisse bei der Klägerin zu 2) ab September 2012 hätte sie anteilig auf das gesamte Jahr 2012 umlegen und damit die Beiträge von 08/12 bis 12/12 auf der Grundlage der Einkommensstufe bis 65.000,00 € auf monatlich jeweils 185,00 € festsetzen müssen. Dies ergibt eine Beitragsbelastung für die Zeit von 08/12 bis 12/12 in Höhe von 925,00 €. Stattdessen hat die Beklagte für die genannte Zeit zunächst Beiträge in Höhe von 945,00 € (3 x 215,00 € und 2 x 150,00 €) festgesetzt. Dieser überhöhten Beitragsfestsetzung hat die Beklagte mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, den Klägern auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen, weil die Beklagte dem Klagebegehren mit der am 18.12.2013 erfolgten Änderung des Bescheides nur zu einem geringen Teil entsprochen hat (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.