Beschluss
12 E 549/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Beitragsfestsetzung zur Offenen Ganztagsschule ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Bei getrennt lebenden Eltern, deren Kind bei beiden zu gleichen Teilen lebt, kann bei der Beitragsbemessung sowohl das Einkommen der Mutter als auch das des Vaters einbezogen werden, weil beiden Elternteilen die Leistung der Einrichtung materiell zugutekommt.
• Ob die Abgabe als jugendhilferechtlicher Beitrag i.S.d. § 90 SGB VIII zu qualifizieren ist oder als kommunalabgabenrechtliche Forderung, hat für einen Erlassanspruch nach der Abgabenordnung oder für die Anwendung der bundesrechtlichen Erlassregelungen des SGB VIII unterschiedliche Rechtsfolgen; ein Erlass ist jedoch in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Beitragsfestsetzung zur Offenen Ganztagsschule: Einbeziehung beider Elternteile bei paritätischer Betreuung • Die Beschwerde gegen eine Beitragsfestsetzung zur Offenen Ganztagsschule ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Bei getrennt lebenden Eltern, deren Kind bei beiden zu gleichen Teilen lebt, kann bei der Beitragsbemessung sowohl das Einkommen der Mutter als auch das des Vaters einbezogen werden, weil beiden Elternteilen die Leistung der Einrichtung materiell zugutekommt. • Ob die Abgabe als jugendhilferechtlicher Beitrag i.S.d. § 90 SGB VIII zu qualifizieren ist oder als kommunalabgabenrechtliche Forderung, hat für einen Erlassanspruch nach der Abgabenordnung oder für die Anwendung der bundesrechtlichen Erlassregelungen des SGB VIII unterschiedliche Rechtsfolgen; ein Erlass ist jedoch in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen. Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsfestsetzung für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule. Das gemeinsame Kind der Eltern lebt nicht ausschließlich bei einem Elternteil, sondern verbringt die Betreuung gleichermaßen bei beiden getrennt lebenden Elternteilen. Die Beitragssatzung sieht Anknüpfungen an das Einkommen vor; die Verwaltung berücksichtigte bei der Beitragsbemessung sowohl das Einkommen der Mutter als auch das des Vaters. Der Kläger rügte die Höhe des Beitrags und die Methodik der Anrechnung individueller Belastungen. Strittig ist auch, ob die Angebote als jugendhilferechtlich nach § 90 SGB VIII oder als schulrechtlich einzuordnen sind und welche Ermessens- bzw. Erlassvorschriften gelten. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die gleichzeitige Berücksichtigung beider Elternteile bei paritätischer Betreuung ist sachgerecht, weil beide von den materiellen Betreuungsleistungen der Einrichtung profitieren; dies rechtfertigt grundsätzlich einen höheren Beitrag als bei ausschließlicher Unterbringung bei einem Elternteil. • Individuelle Mehraufwendungen durch getrennte Haushalte (z. B. zusätzliche Mietzahlungen) können im pauschalen Beitragsverfahren nicht gesondert berücksichtigt werden; die Zumutbarkeitsprüfung erfolgt jedoch im Rahmen des relativ grob strukturierten Einkommensbegriffs und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. • Wird die Abgabe als Beitrag i.S.d. § 90 Abs.1 Nr.3 SGB VIII eingeordnet, sind die bundesrechtlichen Regelungen über Erlass und Übernahme nach § 90 Abs.3 und 4 SGB VIII anzuwenden. Sollte es sich um eine schulrechtliche Leistung handeln, kommt stattdessen das KAG NRW in Verbindung mit § 227 AO in Betracht. • Ein etwaiger Erlass der Abgabe nach der Abgabenordnung (§ 227 AO) oder den SGB-Vorschriften ist nicht im Beitragsfestsetzungsverfahren zu entscheiden; ein gesondertes Erlassverfahren ist erforderlich. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Beitragsfestsetzung, weil die Berücksichtigung beider Elternteile bei paritätischer Betreuung rechtlich gerechtfertigt ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Individuelle Belastungen durch getrennte Haushalte sind im pauschalen Massenverfahren nicht gesondert zu berücksichtigen, wobei die Zumutbarkeitsprüfung durch den grob strukturierten Einkommensbegriff gewahrt bleibt. Ein Antrag auf Erlass der Abgabe wäre in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen; insoweit ist hier keine Entscheidung getroffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.