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Beschluss

12 B 108/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesamtschuldnerische Haftung nach der Elternbeitragssatzung ist bei getrennt lebenden Eltern ausgeschlossen, wenn die Satzung die Beitragspflicht auf den Elternteil beschränkt, bei dem das Kind lebt. • Nur wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt zu gleichen Teilen bei beiden getrennt lebenden Elternteilen hat, kann die Kommune das gemeinsame Einkommen beider Eltern zur Beitragsbemessung heranziehen und eine gesamtschuldnerische Haftung bejahen. • Pauschale oder widersprüchliche Angaben zur Betreuungsteilung genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids zu begründen.
Entscheidungsgründe
Keine gesamtschuldnerische Elternhaftung bei Getrenntleben ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt des Kindes • Eine gesamtschuldnerische Haftung nach der Elternbeitragssatzung ist bei getrennt lebenden Eltern ausgeschlossen, wenn die Satzung die Beitragspflicht auf den Elternteil beschränkt, bei dem das Kind lebt. • Nur wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt zu gleichen Teilen bei beiden getrennt lebenden Elternteilen hat, kann die Kommune das gemeinsame Einkommen beider Eltern zur Beitragsbemessung heranziehen und eine gesamtschuldnerische Haftung bejahen. • Pauschale oder widersprüchliche Angaben zur Betreuungsteilung genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids zu begründen. Die Antragstellerin lebt seit 2004 von ihrem früheren Ehemann getrennt. Die Stadt B. setzte Elternbeiträge fest und nahm die Antragstellerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch. Die Antragstellerin rügte die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 12.10.2009 und erhob Beschwerde. Die Stadt stützte ihre Inanspruchnahme auf eine generelle gesamtschuldnerische Haftung der Eltern. Die Satzung der Stadt regelt jedoch, dass bei getrennt lebenden Eltern nur der Elternteil beitragspflichtig ist, bei dem das Kind lebt, und nur dessen positive Einkünfte zu berücksichtigen sind. Die Parteien machten widersprüchliche und pauschale Angaben zur Frage, ob das Kind seinen Lebensmittelpunkt hälftig bei beiden Eltern hat. Das Gericht prüfte, ob die Bescheide ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit begründen. • Rechtliche Grundlage ist die Elternbeitragssatzung der Stadt B., insbesondere § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; ergänzend sind zivil- und kommunalrechtliche Regelungen wie § 421 BGB sowie §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 44 AO zu beachten. • Die Satzung schließt bei getrennt lebenden Eltern eine gesamtschuldnerische Haftung grundsätzlich aus, weil nur derjenige Elternteil beitragspflichtig ist, bei dem das Kind lebt; damit fehlt die für gesamtschuldnerische Haftung erforderliche Mehrheit von Schuldnern. • Frühere Entscheidungen, die gesamtschuldnerische Haftung bei zusammenlebenden Eltern anerkannt haben, sind auf die hier vorliegende Fallkonstellation des Getrenntlebens nicht übertragbar. • Ausnahme: Wenn das Kind tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt zu gleichen Teilen bei beiden Eltern hat, können das gemeinsame Einkommen und eine gesamtschuldnerische Haftung gerechtfertigt sein. • Die Beschwerdeschrift und vorgelegten Schriftsätze enthalten keine konkreten, widerspruchsfreien Darlegungen zur hälftigen Betreuung oder zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt des Kindes; damit sind die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht erfüllt. • Mangels substantiierter Anhaltspunkte für die Ausnahmelage rechtfertigen die vorgebrachten Gründe keine Änderung der angefochtenen Bescheide und begründen keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie den Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide vom 12.10.2009 bleiben bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Satzung der Stadt B. eine gesamtschuldnerische Haftung bei getrennt lebenden Eltern grundsätzlich ausschließt, weil nur derjenige Elternteil beitragspflichtig ist, bei dem das Kind lebt, und nur dessen Einkommen berücksichtigt wird. Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme käme nur in Betracht, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt zu gleichen Teilen bei beiden Eltern hätte; hierfür fehlen im vorliegenden Verfahren konkrete und widerspruchsfreie Darlegungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 294,25 EUR festgesetzt.