Gerichtsbescheid
16 K 2762/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1219.16K2762.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Unter dem 10.02.2010 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für die Förderperiode 2010 auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2009, Bundesanzeiger vom 30.10.2009, Nummer 164, Seite 3747 ff. (Richtlinie), u.a. für insgesamt 22, unter Ziffer 5 des Antrages im Einzelnen aufgeführte allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen des Weiterbildungsträgers „T. GmbH“ bei projektierten Gesamtnettokosten von 188.249,00 Euro. Mit – bestandskräftigem – Zuwendungsbescheid vom 13.08.2010 bewilligte das Bundesamt für Güterverkehr der Klägerin unter Ziffer II. des Bescheides zur Durchführung derjenigen als förderfähig bewerteten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5 des Antrages eine Zuwendung in Höhe von höchstens 17.155,60 Euro. In dem Bescheid heißt es unter „VI. Nebenbestimmungen“: Nr. 2.2.: „Die Bewilligung ... erfolgt unter der Bedingung, dass ... nur die unter Ziff. II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden. ... Wird ... festgestellt, dass eine ... Bedingung nicht eingehalten wurde ..., gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ und Nr. 2.4., letzter Satz: „Abweichend von Nr.2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr.5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ Am 19.10.2010 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn – 99 IN 217/10 – über das Vermögen der „T. GmbH“ wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Verwendungsnachweisverfahren gab die Klägerin mit ihrem Auszahlungsantrag an, dass die subventionierten Weiterbildungsmaßnahmen von der „Fahrschule B. T1. “ in I. durchgeführt worden seien, und legte entsprechende Bestätigungsschreiben dieser Fahrschule vor. Zahlungsempfänger sei – so die Angaben in ihrem korrigierten Verwendungsnachweis – die „V. Q. “, von der auch Rechnungen beigefügt waren. Unter dem 22.11.2011 erließ das Bundesamt für Güterverkehr einen Aufhebungsbescheid, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 13.08.2010 für den Bereich allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen mit der Begründung aufgehoben wurde, die vorgelegten Nachweise belegten keine ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 14./15.12.2011 und der wesentlichen Begründung, die Rechnungen könnten als Nachweis für eine ordnungsgemäße Verwendung anerkannt werden; die tatsächlichen Kosten seien umfangreich und geeignet nachgewiesen. Nach erfolglosem Vorverfahren – der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr datiert vom 27.03.2012 – hat die Klägerin am 23.04.2012 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, nach Insolvenz der „T. GmbH“ sei die „V. Q. “ mit der Fortbildung beauftragt worden. Diese habe dann die „Fahrschule T1. “ eingesetzt. Alle im Verwendungsnachweisverfahren geltend gemachten Weiterbildungen seien erfolgt und die entsprechenden Nachweise vorgelegt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2011 und den Widerspruchs- bescheid vom 27.03.2012 aufzuheben. Die Beklagte, die zur Begründung im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Bescheide wiederholt und vertieft, beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gehört worden sind (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Statthafte Klageart ist hier nicht die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu einer (abschließenden) Festsetzung der Zuwendung für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sei es auf 17.155,60 Euro entsprechend dem Inhalt des Zuwendungsbescheides vom 13.08.2010 oder auf den im Verwendungsnachweisverfahren geltend gemachten Betrag von 17.060,05 Euro zu verpflichten. Ausweislich von Titulierung („Aufhebungsbescheid“), Tenor („Der Zuwendungsbescheid vom 13.08.2010 ... wird für den Bereich allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen aufgehoben.“) und Begründung (Ziff. II, erster und letzter Satz: „Der Zuwendungsbescheid ist aufzuheben,...“ und „Der Zuwendungsbescheid vom 13.08.2010 ist somit ... aufzuheben“) des Bescheides vom 22.11.2011 hat die Beklagte hier keinen Abrechnungsbescheid mit endgültiger Festsetzung der Zuwendung für allgemeine Weiterbildung erlassen, vgl. zur Abgrenzung Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – , sondern einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 13.08.2010 hinsichtlich der Mittelgewährung für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen verfügt wird. Dies wird bestätigt durch die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012, in dem es unter „Gründe: I.“, Seite 3, Abs.8, und „Gründe: II.“, Seite 7, Abs. 5 und 6 heißt: „Der Zuwendungsbescheid war aufzuheben ...“ sowie „Im Ergebnis war die Bewilligung der Zuwendung daher zurückzunehmen. Der o.g. Bescheid erging somit rechtmäßig.“. Dieser Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012 erweist sich als rechtmäßig, weil es sich bei der verfügten Aufhebung um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende (lediglich) deklaratorische Aufhebung handelt, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Der Aufhebungsbescheid ist formell rechtmäßig. Soweit es die Beklagte entgegen der Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG unterlassen hat, die Klägerin vor Bescheiderlass anzuhören, ist dieser Mangel nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Denn die Klägerin hat vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit gehabt und genutzt, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Dieses Widerspruchsvorbringen hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheides auch zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen. Vgl. zu den Anforderungen an eine Heilung: Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111-116; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, DVBl. 2010, 1243-1245. Der streitige Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 13.08.2010 ist hier für den Bereich der allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen zwar angesichts der insoweit eigetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 13.08.2010 wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, juris, ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden. Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris. Dass der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der bewilligten Mittel für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen hier wegen des Eintritts auflösender Bedingungen unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 13.08.2010 enthält u.a. folgende Regelung (vgl. Seite 9 des Bescheides, Ziffer VI. Nr. 2.2.): „Die Bewilligung ... erfolgt unter der Bedingung, dass ... nur die unter Ziff. II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden. ... Wird ... festgestellt, dass eine ... Bedingung nicht eingehalten wurde ..., gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“, die als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG zu qualifizieren ist. Es soll nämlich die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der Nichtdurchführung des subventionierten Projektes – rückwirkend entfallen. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum keine der im Zuwendungsbescheid aufgeführten und bewilligten Maßnahmen durchgeführt hat; damit gilt die Zuwendung als nicht erteilt. Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, der hier ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25.06.1997 – 4 A 3234/95 –. Danach waren Gegenstand der Projektförderung die im Zuwendungsbescheid auf den Seiten 2 bis 5 unter Ziffer II. aufgeführten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5 des Antrages der Klägerin vom 10.02.2010, soweit hierfür (hinsichtlich 5 von 22 Maßnahmen) eine Bewilligung erfolgte. Dies ergibt sich aus der auf Seite 2 des Zuwendungsbescheides vom 13.08.2010 unter Ziffer „II. Maßnahmen / Ermittlung der Zuwendung“, Satz 1, zu findenden Festlegung, dass „Die Zuwendung zur Durchführung folgender Maßnahme(n) gemäß Ziffer 5 ... Ihres Antrages bewilligt“ wird. Nach Ziffer 5 b) des Antrages (unter den laufenden Nummern 06 bis 27) sind damit Antrags- und – soweit bewilligt – auch Fördergegenstand ausschließlich die dort im Einzelnen mit „Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme“ und „Weiterbildungsträger“ beschriebenen allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen und damit auch nur solche, die von dem für die Maßnahmen jeweils ausdrücklich genannten Weiterbildungsträger „T. GmbH“ durchgeführt werden. Dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum Weiterbildungsmaßnahmen des damit zwingend vorgegebenen Weiterbildungsträgers „T. GmbH“ in Anspruch genommen hätte, wird von ihr selbst nicht vorgetragen. Im Gegenteil: Mit der Klage hat die Klägerin erklärt, sie habe zwar zunächst beabsichtigt, die „T. GmbH“ mit der Fortbildung zu beauftragen, wegen Insolvenz dieser Firma habe sie jedoch die „V. Q. “ beauftragt, die ihrerseits die „Fahrschule T1. “ eingesetzt habe. Ein solcher, ohne Einbindung der Beklagten und ohne Abänderung des Zuwendungsbescheides vorgenommener, einseitiger Austausch des Weiterbildungsträgers ist jedoch vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides, der verbindlich Umfang und Inhalt des Förderprojektes festlegt, und dessen Inhalt auch für die Klägerin bindend ist, nicht gedeckt. Eine weitere auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG ist in folgender im Zuwendungsbescheid vom 13.08.2010 getroffenen Regelung zu sehen: „Abweichend von Nr.2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr.5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ (vgl. Ziffer VI. Nr.2.4., letzter Satz). In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind. Vgl. hierzu die Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 - und zuletzt Gerichtsbescheide vom 15.05.2013 – 16 K 3601/11 – und 14.06.2013 – 16 K 2023/11 – , jeweils m.w.N.. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides unter Ziffer VI. Nr.2.4., letzter Satz, im Bewilligungszeitraum 11.02.2010 bis 31.12.2010 der Klägerin keine tatsächlichen Kosten (Ausgaben) für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher auf Null reduziert hat. Dies folgt hier ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Klägerin die mit Zuwendungsbescheid zum Weiterbildungsträger bestimmte „T. GmbH“ infolge der am 19.10.2010 eingetretenen Insolvenz nicht mit der Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen beauftragt hat, folglich auch keine Zahlungen an die „T. GmbH“ geflossen sind. Das Gericht vermag im Übrigen auch nicht zu erkennen, dass die dem Zuwendungsbescheid vom 13.08.2010 zu entnehmenden auflösenden, hier eingetretenen Bedingungen im Widerspruch zu der Formulierung auf Seite 5 des Zuwendungsbescheides stehen, nach der „eine Verwendung der Zuwendung entgegen der Zweckbindung ... zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides ... führen (kann).“. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen allgemeinen rechtlichen Hinweis auf die möglichen Folgen zweckwidriger Verwendung, ohne dass damit die Wirksamkeit der spezielleren, unter „VI. Nebenbestimmungen“ für den konkreten Fall gesondert und ausdrücklich verfügten auflösenden Bedingungen betroffen wäre. Die Beklagte war damit rechtlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einen den Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG genügenden Aufhebungsbescheid zu erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO.