Urteil
10 K 5417/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung eines Familienangehörigen nach § 27 Abs. 3 BVFG a.F. besteht nur für Personen, die im Aussiedlungsgebiet verblieben sind; ein bloßer Aufenthalt im Bundesgebiet mit Duldung schließt diesen Anspruch nicht aus.
• Die Regelung des § 27 BVFG a.F. lässt eine Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG genannten „besonderen Härte" nicht auch für die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 BVFG a.F. zu.
• Eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG begründet sich nicht allein durch die familiäre Unterstützungsbeziehung nach Art. 6 GG; hierzu sind die speziellen vertriebenenrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 BVFG a.F. für im Bundesgebiet lebenden Abkömmling • Ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung eines Familienangehörigen nach § 27 Abs. 3 BVFG a.F. besteht nur für Personen, die im Aussiedlungsgebiet verblieben sind; ein bloßer Aufenthalt im Bundesgebiet mit Duldung schließt diesen Anspruch nicht aus. • Die Regelung des § 27 BVFG a.F. lässt eine Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG genannten „besonderen Härte" nicht auch für die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 BVFG a.F. zu. • Eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG begründet sich nicht allein durch die familiäre Unterstützungsbeziehung nach Art. 6 GG; hierzu sind die speziellen vertriebenenrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Der Kläger erhielt 1996 einen Aufnahmebescheid und ließ mehrere Familienangehörige einbeziehen; sein Enkel L. wurde wegen fehlender Personenstandsurkunden nicht einbezogen. L. reiste 1999 mit Visum in die Bundesrepublik ein, stellte später Asylanträge und beantragte 2003 Aufnahme nach dem BVFG; die Behörden lehnten ab mit der Begründung, L. habe sich nicht im Aussiedlungsgebiet befunden. Der Kläger beantragte 2012 die nachträgliche Einbeziehung des Enkelsohns nach § 27 Abs. 3 BVFG a.F.; die Behörde lehnte ab, weil L. seit 1999 ununterbrochen in Deutschland lebe und geduldet sei. Der Kläger rügte, L. sei zur Zeit der Aussiedlung im Herkunftsgebiet wohnhaft gewesen und es liege eine Härte vor, weil sonst Familientrennung bestehe. Das Gericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 27 BVFG a.F.; die einschlägigen Tatbestandsmerkmale sind wörtlich auszulegen. • § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG a.F. gewährt den Anspruch nur für Ehegatten oder Abkömmlinge, die im Aussiedlungsgebiet verblieben sind; maßgeblich ist, ob der Einzubeziehende seinen Wohnsitz im Herkunftsgebiet bis zur Aussiedlung beibehalten hat. • Aufenthalte im Bundesgebiet, auch wenn der Aufenthalt nur geduldet ist, schließen nicht notwendigerweise den Willen zur dauernden Niederlassung aus; hier hat L. seit März 1999 ununterbrochen in Deutschland gelebt und familiäre Bindungen im Herkunftsgebiet nicht mehr geltend gemacht. • Die gesetzliche Regelung des § 27 BVFG a.F. unterscheidet systematisch zwischen Einbeziehung zum Zweck gemeinsamer Aussiedlung und der nachträglichen Einbeziehung verbliebener Personen; aus Wortlaut, Systematik, Entstehung und Gesetzesmaterialien folgt, dass die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG genannte besondere Härte nicht automatisch in § 27 Abs. 3 BVFG a.F. zu prüfen ist. • Eine teleologische und entstehungsgeschichtliche Auslegung bestätigt, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung der besonderen Härte nicht auf die nachträgliche Einbeziehung ausgedehnt hat; der Gesetzgeber hat die Formulierung ‚im Aussiedlungsgebiet verbliebene‘ bewusst beibehalten. • Zur alternativen Anspruchsgrundlage § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (ehemals § 27 Abs. 2 Satz 1 a.F.) fehlt es an einer besonderen Härte: Die bloße familiäre Unterstützungsbeziehung begründet keine besondere vertriebenenrechtliche Härte im Sinne der Norm. • Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Ablehnung der Einbeziehung rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in den Aufnahmebescheid, weil der Enkel seit März 1999 ununterbrochen in Deutschland lebt und damit nicht als ‚im Aussiedlungsgebiet verblieben‘ im Sinne des § 27 Abs. 3 BVFG a.F. anzusehen ist. Ferner ist eine Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG genannten besonderen Härte für die nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 3 BVFG a.F. nicht vorgesehen; eine besondere Härte liegt hier auch nicht vor. Deshalb ist die Ablehnung durch die Beklagte rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.