Urteil
10 K 3558/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0730.10K3558.13.00
2mal zitiert
20Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres am 00.00.1965 geborenen Sohnes X. Q. und ihrer am 00.00.1987 geborenen Enkelin F. Q. in ihren Aufnahmebescheid sowie die Einbeziehung ihrer am 00.00.1966 geborenen Schwiegertochter S. Q. und ihres am 00.00.1995 geborenen Enkels N. Q. in das Verteilungsverfahren. 3 Die Klägerin ist seit dem 25. Februar 1993 im Besitz eines Aufnahmebescheides. Sie erhielt am 30. November 1993 eine Spätaussiedlerbescheinigung. 4 Der Sohn der Klägerin (nunmehr auch: Herr Q.) und seine Familie (nunmehr: Familie Q.) beantragten erstmals am 3. Januar 1994 über die Klägerin die Aufnahme als Spätaussiedler. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 1996 im Wesentlichen mit der Begründung ab, Herr Q. verfüge nur über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Familie Q. erhob dagegen am 8. Februar 1996 Widerspruch, den die Beklagte nach vorheriger Durchführung eines Sprachtests mit Herrn Q. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1997 zurückwies. Familie Q. erhob dagegen am 26. Juni 1997 Klage (Az.: 9 K 5815/97). In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 2000 machte Herr Q. folgende Angaben: Er sei am 20. September 1999 mit seiner Frau und seinen Kindern mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik eingereist. Er halte sich seitdem hier auf. Er sei hier geblieben, weil er Deutscher sei. Keiner seiner Verwandten halte sich noch im Aussiedlungsgebiet auf. Alle lebten in Deutschland. Insbesondere lebten hier seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester. Die 9. Kammer wies die Klage mit Urteil vom 8. November 2000 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Herr P. habe keinen Anspruch auf Erteilung auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil er seinen Wohnsitz nicht mehr im Aussiedlungsgebiet habe. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Erfordernis des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet lägen nicht vor. Ein besonderer Härtefall sei nicht gegeben. Familie Q. habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin. Die Klägerin lebe nicht mehr im Aussiedlungsgebiet. Eine nachträgliche Einbeziehung scheitere daran, dass Familie Q. vor der Ausreise der Klägerin einen Antrag auf Einbeziehung nicht gestellt habe. Besondere Härtegründe für das vorzeitige Verlassen des Aussiedlungsgebiets lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Beiakte 1, Blatt 216 ff. verwiesen. Das OVG NRW lehnte den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 29. Januar 2001 ab (Az.: 2 A 350/01). 5 Während des vorgenannten Klageverfahrens und danach betrieb Herr Q., gerichtet auf den Verbleib seiner Familie in Deutschland, erfolglos zwei Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, ein ausländerrechtliches Verfahren und ein asylrechtliches Verfahren. Anfang 2004 wurden er und seine Familie nach Kirgisistan abgeschoben. 6 Mit Schreiben vom 19. April 2004 beantragte Familie Q. über die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des versagten Aufnahmebescheides. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Mai 2004 ab. Familie Q. erhob dagegen am 17. Juni 2004 Widerspruch. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung legte sie ein Schreiben des Söderblom-Gymnasiums in Espelkamp vom 16. Juni 2004 zum Schulbesuch von F. und N. vor. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Beiakte 1, Blatt 305 f. verwiesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2005 zurück. Familie Q. erhob dagegen am 12. März 2005 Klage (Az.: 13 K 1572/05 Köln, 5 K 1084/06 Minden), die das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 27. April 2007 abwies. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Herr P. habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und auf Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder. Er sei kein Spätaussiedler. Er habe seinen Wohnsitz nicht seit seiner Geburt in den Aussiedlungsgebieten gehabt. Er sei vielmehr jedenfalls ab Beginn des Jahres 2000 bis zu seiner Abschiebung Anfang 2004 unter Aufgabe seines Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet in Deutschland wohnhaft gewesen. Für die Aufgabe seines Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet sprächen eine Reihe von Umständen, insbesondere die von ihm von Deutschland aus betriebenen, auf den Verbleib in Deutschland gerichteten Verfahren, die Einreise in die Bundesrepublik mit der gesamten Familie, der dauerhafte Aufenthalt bei der Klägerin und der – auf Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse abzielende – Schulbesuch der Kinder. Herr Q. könne sich nicht auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG in der damals gültigen Fassung (nunmehr: § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG) berufen. Die Vorschrift greife nur zeitlich begrenzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten von Herrn Q. betriebenen Aufnahmeverfahrens (29. Januar 2001) ein. Für die Zeit danach sei die Bestimmung weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden. Insbesondere sei das von Herrn Q. betriebene Asylverfahren für die Fiktion des fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden wird auf Beiakte 1, Blatt 372 ff. verwiesen. Das OVG NRW lehnte den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 23. September 2008 ab (Az.: 2 A 1746/07). Es führte in seiner Entscheidung u. a. aus: Nach Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greife die Privilegierung der Fiktion des fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nur dann ein, wenn der Aufnahmebewerber jedenfalls nach Beendigung seines erfolglos betriebenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege unverzüglich in die Aussiedlungsgebiete zurückkehre und dort vor Stellung eines (erneuten) Aufnahmeantrags wieder seinen Wohnsitz nehme. Kehre der Aufnahmebewerber nach der Beendigung seines Aufnahmeverfahrens nicht in die Aussiedlungsgebiete zurück, sondern ändere seinen aufenthaltsrechtlichen Status, indem er, wie hier Herr Q., zur Sicherung seines begründeten Wohnsitzes im Bundesgebiet eine vom Vertriebenenrecht unabhängige Aufenthaltsgenehmigung beantrage oder ein Asylverfahren durchführe, könne er die Wohnsitzfiktion nicht in Anspruch nehmen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses des OVG NRW wird auf Beiakte 1, Blatt 409 ff. verwiesen. 7 Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter und ihrer beiden Enkelkinder in ihren Aufnahmebescheid. 8 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. November 2012 ab. Zur Begründung führte sie an: Die einzubeziehenden Familienangehörigen der Klägerin seien nicht im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG) im Aussiedlungsgebiet verblieben. Sie hätten seit der Aussiedlung der Klägerin ihren Wohnsitz nicht ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt. Sie seien vielmehr von September 1999 bis Anfang 2004 in der Bundesrepublik wohnhaft gewesen. Die Einbeziehung des Enkelkindes N. scheitere außerdem daran, dass er erst nach der Aussiedlung der Klägerin geboren sei. 9 Die Klägerin erhob dagegen am 23. November 2012 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Ihre Familienangehörigen hätten in der Bundesrepublik keinen Wohnsitz genommen, sondern dies – mit Hilfe der von ihnen betriebenen Verfahren – lediglich versucht. Nach dem Urteil des OVG NRW vom 14. Juni 2012 (Az.: 11 A 2169/10) begründe selbst ein aus dem Aussiedlungsgebiet stammender Student mit einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland hier in der Regel keinen Wohnsitz. Im Übrigen greife zugunsten ihrer Familienangehörigen die Fiktionsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG. 10 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend an: Es könne dahinstehen, ob die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG überhaupt zum Tragen komme. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. April 2007 (Az.: 5 K 1084/06) und des Beschlusses des OVG NRW vom 23. September 2008 (Az.: 2 A 1746/07) stehe nämlich bereits fest, dass die Familienangehörigen der Klägerin jedenfalls seit Februar 2001 keinen durchgehenden ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hätten. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OVG NRW sei nicht einschlägig. 11 Die Klägerin hat dagegen am 12. Juni 2013 Klage erhoben. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: 13 Das Einbeziehungsbegehren werde sowohl auf § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG als auch auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gestützt. 14 Ihre Familienangehörigen seien jedenfalls aufgrund der Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet verblieben. Unabhängig davon sei nach dem Beschluss des OVG NRW vom 17. April 2013 (Az.: 11 E 37/13) selbst ein Wohnsitz der einzubeziehenden Personen im Bundesgebiet irrelevant, wenn, wie hier, ein Härtefall vorliege. Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 (Az.: 10 K 3385/12) entschieden habe, dass nur diejenigen im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet verblieben seien, die nach der Aussiedlung der Bezugsperson ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt hätten, teile sie diese rechtliche Einschätzung nicht. Wäre eine solche Einschränkung gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, dies im Gesetzeswortlaut entsprechend zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung „ durchgängig im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Das einschränkende Verständnis des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch die Kammer widerspreche auch dem aus den Gesetzesmaterialien ableitbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Danach solle die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederhergestellt und die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen ermöglicht werden. 15 Die Klägerin legt ein Goethe-Zertifikat A1 ihrer Enkelin F. vom 14. Juli 2014 vor. Sie reicht ferner eine Teilnahmebestätigung des Goethe-Instituts vom 14. Juli 2014 hinsichtlich ihres Sohnes X. ein, aus dem sich ergibt, dass er die A1-Prüfung nicht bestanden hat. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 zu verpflichten, ihren Sohn X. und ihre Enkeltochter F. in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen sowie ihren Enkelsohn N. und ihre Schwiegertochter S. in das Verteilungsverfahren einzubeziehen, 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: 21 Die Fiktionsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greife aus den vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 23. September 2008 (Az.: 2 A 1746/07) genannten Gründen nicht. Die Bestimmung beziehe sich überdies nur auf potentielle Spätaussiedler. 22 Der Sohn der Klägerin besitze nicht die für die Einbeziehung erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache. 23 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. 24 Entscheidungsgründe: 25 Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer durch den Berichterstatter entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). 26 Die Klage ist unbegründet. 27 Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Klageansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 28 Sie hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes X. und ihrer Enkelin F. in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene [Hervorhebung nur hier] Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 29 Die Kammer hat zum grammatikalischen Verständnis der Formulierung „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 31 f. ausgeführt: 30 „Verbleiben“ legt nach allgemeinem Sprachgebrauch am ehesten ein Verständnis im Sinne von „zurückbleiben“, „da bleiben“, „übrig bleiben“ oder „ausharren“ nahe. Nach seinem Wortlaut umfasst das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ daher nur solche Personen, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet haben. Von einer nachträglichen Einbeziehung ausgeschlossen sind demnach Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – einen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder in einem Drittstaat begründet haben. Eine solche Wohnsitznahme liegt nicht vor bei Aufenthalten im Bundesgebiet oder in einem Drittstaat, deren Dauer klar und eindeutig durch einen feststehenden Endzeitpunkt begrenzt ist, wie z. B. im Falle von Urlaub, Verwandten- oder Geschäftsbesuchen, Heilbehandlungen, zeitlich feststehenden Au-Pair-Tätigkeiten oder Studien- oder Montageaufenthalten, sofern der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bestehen bleibt. 31 Dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kommt besonderes Gewicht zu, weil es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, die Norm so zu fassen, dass sie auch Rückkehrer ins Aussiedlungsgebiet umfasste. Er hätte etwa formulieren können: „Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder der aus der Bundesrepublik oder einem Drittstaat ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrte Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers (...) nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.“ Alternativ hätte er – wie in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG – lediglich auf den aktuellen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet abstellen und z. B. formulieren können: Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers (...) auch nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.“ Von entsprechenden Formulierungen hat er aber abgesehen.“ 32 Die Kammer hält hieran nach nochmaliger Überprüfung fest. Sie teilt nicht die Auffassung der Klägerin, wonach ein Verständnis im zuvor zitierten Sinne nur bei einer Formulierung wie „ durchgängig im Aussiedlungsgebiet verblieben“ geboten wäre. Des Zusatzes „durchgängig“ bedarf es für das vorgenannte Verständnis angesichts des bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch am ehesten im Sinne von „zurückbleiben“, „da bleiben“, „übrig bleiben“ oder „ausharren“ zu verstehenden Begriffs „verbleiben“ nicht. 33 Die Wortlautauslegung wird durch die systematische Auslegung bestätigt. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 34 ausgeführt: 34 „Bei der Betrachtung der Systematik des Gesetzes zeigt der Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, dass der Gesetzgeber es im Gesetzestext ausdrücklich kenntlich macht, wenn er über die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet hinwegsehen bzw. den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet fingieren will. Nach dieser Bestimmung gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.“ 35 Auch die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG bzw. der Vorgängervorschrift des früheren § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG belegt das vorstehende Normverständnis. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 juris Rdnr. 40-48 ausgeführt: 36 „Der Gesetzgeber hat einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erstmals mit dem am 4. Dezember 2011 in Kraft getretenen Neunten Gesetz zur Änderung des BVFG geschaffen. Er ging dabei seinerzeit offenbar davon aus, dass die nachträgliche Einbeziehung nur solchen Personen ermöglicht werden sollte, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz fortdauernd im Aussiedlungsgebiet hatten. Für ein solches Verständnis des Gesetzgebers spricht folgende Formulierung in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5515, Seite 1; vgl. auch BT-Drs. 17/7178, Seite 1): 37 „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden und mit ihm gemeinsam ins Bundesgebiet aussiedeln. Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn diese sich zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben [Hervorhebung nur hier] oder nicht die vertriebenenrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Im Bundesvertriebenenrecht fehlt bislang eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglicht, bei Vorliegen eines Härtefalls nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.“ 38 Einem auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a. F. gerichteten Änderungsantrag einer Minderheitsfraktion hat der Gesetzgeber damals nicht entsprochen. 39 Vgl. zu dem Änderungsantrag BT-Drs. 17/7178, Seite 4; vgl. überdies Plenarprotokoll 17/130, Seite 15368. 40 Mit dem 10. Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten am 14. September 2013, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen herabgesenkt. Die nachträgliche Einbeziehung ist nun nicht mehr vom Vorliegen einer Härte abhängig. Außerdem besteht eine erweiterte Möglichkeit, vom Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Sprache abzusehen. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, verstärkt Familienzusammenführungen von Spätaussiedlern zu ermöglichen. 41 Vgl. BT-Drs. 17/13937, Seite 6. 42 Zu § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/13937, Seite 6 f.): 43 „Die Vorschrift entspricht zu weiten Teilen dem § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG, wie er durch das 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 eingeführt wurde, verzichtet aber auf das Tatbestandsmerkmal der Härte. Denn an der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee (die Aussiedlung hat grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen, d. h. nur im Falle einer Härte ist eine nachträgliche Einbeziehung ausnahmsweise möglich) soll nicht weiter festgehalten werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die hierdurch in wesentlichem Umfang verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend beseitigt werden können. Selbst die neue Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes hat bislang nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hatten. Eine praktikable Regelung, die es ermöglicht, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, muss daher die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lässt § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG fortan die nachträgliche Einbeziehung unabhängig vom Nachweis eines Härtefalles und ohne zeitliche Einschränkungen zu. Die nachträgliche Einbeziehung wird so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG tritt; wer letztere aus welchen Gründen auch immer nicht nutzt, muss daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten.“ 44 Diesem Absatz lässt sich nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers unter das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ auch solche Personen fallen sollen, die nach der Aussiedlung der Bezugsperson ihren Wohnsitz aus dem Aussiedlungsgebiet zwischenzeitlich in die Bundesrepublik oder einen Drittstaat verlegt haben. Wäre ein solches Verständnis gewollt gewesen, hätte es dazu klarerer und eingehenderer Darlegungen in den Gesetzesmaterialien bedurft. An solchen Darlegungen fehlt es aber. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ wird dort im Gegenteil überhaupt nicht näher behandelt. Einen neuerlichen Vorstoß im Gesetzgebungsverfahren, das Tatbestandsmerkmal zu streichen, hat es nicht gegeben.“ 45 Auch hieran hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Das Vorbringen der Klägerin, nach dem aus den Gesetzesmaterialien ableitbaren Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG solle die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederhergestellt und die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen ermöglicht werden, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer hat diese Argumentation bereits in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 48 gewürdigt. Auf den zuletzt zitierten Absatz wird verwiesen. 46 Vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Urt. vom 9. April 2014 – 4 K 1743/13 – juris. 47 Das zuvor dargelegte Verständnis des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG zugrunde gelegt scheidet eine nachträgliche Einbeziehung des Sohnes X. und der Enkelin F. der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid aus, da die beiden nicht im Sinne der Vorschrift „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sind. Sie haben seit der Aussiedlung der Klägerin ihren Wohnsitz nicht ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt, sondern sind jedenfalls von Anfang 2000 bis Anfang 2004 in der Bundesrepublik wohnhaft gewesen. Für die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet sprechen, worauf das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil vom 27. April 2007 (Az.: 5 K 1084/06) zutreffend hingewiesen hat, insbesondere die von dem Sohn der Klägerin von Deutschland aus betriebenen, auf den Verbleib in Deutschland gerichteten staatsangehörigkeitsrechtlichen, ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Verfahren, die Einreise in die Bundesrepublik mit der gesamten Familie, der dauerhafte Aufenthalt bei der Klägerin und der auf Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse abzielende Schulbesuch der Enkelin und des Enkels. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Sohnes und der Enkelin der Klägerin im Bundesgebiet klar und eindeutig durch einen feststehenden Endzeitpunkt begrenzt gewesen wäre, bestehen nicht. 48 Der Sohn und die Enkelin der Klägerin können sich nicht auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen. Sie betrifft lediglich Aufnahmebewerber. Dies folgt aus dem Verweis auf Satz 1, der ausschließlich das Aufnahmeverfahren betrifft. Außerdem spricht § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG vom „Antragsteller“. Einzubeziehende können aber keine Antragsteller sein. Der Antrag auf Einbeziehung kann vielmehr nur von der Bezugsperson geltend gemacht werden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Eine analoge bzw. entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG auch auf einzubeziehende Personen scheidet aus. Hinweise auf eine planungswidrige Regelungslücke sind nicht ersichtlich. 49 Vgl. VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 36. 50 Aber selbst wenn die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG entgegen dem zuvor Gesagten auf einzubeziehende Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern analog bzw. entsprechend anwendbar wäre, könnten der Sohn und die Enkelin der Klägerin hieraus nichts für sich herleiten. Denn die Privilegierung der Fiktion des fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet greift jedenfalls nur dann ein, wenn der Aufnahmebewerber oder die einzubeziehende Person (zumindest) nach Beendigung des erfolglos betriebenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung im Härtewege unverzüglich in das Aussiedlungsgebiet zurückkehrt und dort vor Stellung eines erneuten Aufnahme- oder Einbeziehungsantrags wieder seinen Wohnsitz nimmt. 51 Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 23. September 2008 – 2 A 1746/07 – nicht veröffentlicht. 52 Der Sohn und die Enkelin der Klägerin sind aber nicht unverzüglich nach Beendigung ihres erfolglos betriebenen Aufnahmeverfahrens am 29. Januar 2001 in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt, sondern erst Anfang 2004 dorthin abgeschoben worden. 53 Eine Möglichkeit, wegen Vorliegens einer besonderen Härte von dem Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG abzusehen, besteht nicht. Die vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 17. April 2013 (Az.: 11 E 37/13) aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG) zu prüfen ist, ist zu verneinen. 54 Näher dazu VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 5417/12 – juris Rdnr. 36 ff.; Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 6881/12 – juris Rdnr. 36 ff.; Urt. vom 15. April 2014 – 7 K 2829/13 – juris Rdnr. 28 ff.; Urt. vom 6. Mai 2014 – 7 K 5256/12 – juris Rdnr. 24 ff. 55 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in ihren Aufnahmebescheid scheitert außerdem daran, dass dieser die für die Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzt. Er hat die A1-Prüfung am 14. Juli 2014 nicht bestanden. 56 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes X. und ihrer Enkelin F. in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen [Hervorhebung nur hier] vorliegen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung [Hervorhebung nur hier] in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. 57 Diese Voraussetzungen sind für den Sohn und die Enkelin der Klägerin nicht gegeben. 58 In der Rechtsprechung ist für die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige Voraussetzung“ unabhängig von einer gegebenenfalls im Übrigen bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht. 59 Vgl. etwa BVerwG, Beschl. vom 28. Juli 2005 – 5 B 134/04 – juris Rdnr. 4; Beschl. vom 30. Oktober 2006 – 5 B 55/06 – juris Rdnr. 2; OVG NRW, Beschl. vom 26. Oktober 2005 – 2 A 2383/05 – juris Rdnr. 30; Beschl. vom 21. Februar 2006 – 2 A 4798/05 – juris Rdnr. 7; Beschl. vom 8. August 2006 – 12 A 4189/05 – juris Rdnr. 3; Beschl. vom 13. Februar 2008 – 12 A 4479/06 – juris Rdnr. 3 ff. m. w. N. 60 Da der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, was die Härtefalleinbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ angeht, identisch ist mit dem des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F., ist die Rechtsprechung zum Erfordernis eines vor der Ausreise gestellten Einbeziehungsantrags weiterhin anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen hat, die ohne Härtegründe nachträglich in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können. Die Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ ist damit nicht obsolet geworden. Vielmehr besteht nur eine „weitere Option“, 61 so ausdrücklich BT-Drs. 17/13937, Seite 7, 62 die Familienzusammenführung in den Fällen zu erleichtern, in denen Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. 63 Vgl. VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/14 – juris Rdnr. 51 ff.; Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 6881/12 – juris Rdnr. 19 ff.; Urt. vom 6. Mai 2014 – 7 K 5256/12 – juris Rdnr. 42 ff. 64 An einem von der Klägerin vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten Antrag auf Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Enkelin zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung fehlt es hier. 65 Dem Einbeziehungsbegehren steht außerdem entgegen, dass eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht erkennbar ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin mit ihrer Aussiedlung in die Bundesrepublik nicht bis zur Einbeziehung ihres Sohnes und seiner Familie in ihren Aufnahmebescheid abgewartet hat. 66 Vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 5417/12 – juris Rdnr. 50. 67 Die Einbeziehung des Sohnes der Klägerin scheitert außerdem wiederum daran, dass er die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzt. 68 Hat die Klägerin nach dem zuvor Gesagten keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Enkelin in ihren Aufnahmebescheid, scheidet auch die von ihr beantragte Einbeziehung ihres Enkels N. und ihrer Schwiegertochter S. in das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG aus. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob Personen, die nach der Aussiedlung der Bezugsperson ihren Wohnsitz zwischenzeitlich in die Bundesrepublik oder einen Drittstaat verlegt haben und sodann in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind, im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sind oder sein können.