Urteil
10 K 6371/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0212.10K6371.12.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist russischer Staatsangehörigkeit. Sie begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. 3 Sie stützt sich hinsichtlich ihrer Abstammung auf die deutsche Volkszugehörigkeit ihres Großvaters väterlicherseits, K. C. . Dieser reiste 1994 mit Aufnahmebescheid ins Bundesgebiet ein, wo er am 20.12.1994 eine Spätaussiedlerbescheinigung erhielt und im Juni 1995 eingebürgert wurde. Der 1957 geborene Vater der Klägerin, W. C. , wuchs nach der Scheidung seiner Eltern 1966 bei der Mutter B. H. auf, die russischer Volkszugehörigkeit ist. Nachdem er 1998 seinen Namen von H1. in C. sowie seine Nationalitätseintragung im Inlandspass und in den übrigen Personenstandsurkunden von Russisch auf Deutsch ändern ließ, stellte er im Jahr 2000 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In seiner Anhörung vor dem Generalkonsulat in Saratow gab er an, er habe die Nationalitätsänderung vorgenommen, um nach Deutschland ausreisen zu können und damit die Kinder Deutsche sind. Die deutsche Sprache habe er nur außerhalb des Elternhauses erlernt. In dem anschließenden Sprachtest wurde festgestellt, dass mit W. C. eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich ist. Sein Aufnahmeantrag wurde vom Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 27.11.2002 und Widerspruchsbescheid vom 18.02.2004 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.06.2005 – 2 K 2104/04 – wegen fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sowie fehlender familiärer Vermittlung der deutschen Sprache abgewiesen. 4 Die Klägerin studierte von September 2003 bis Juni 2008 an der Universität in Wolgograd „Deutsche Philologie“ mit dem Abschluss eines Diploms. Sie reiste im März 2007 ins Bundesgebiet ein und erhielt zum Zweck des Studiums fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse. Die letzte Aufenthaltserlaubnis zwecks Studiums war vom 09.02.2012 bis zum 21.03.2013 befristet. 5 Die Klägerin stellte unter dem 25.04.2012 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz, in dem sie angab, Russland sei ihr fester Wohnsitz. Sie halte sich zur Zeit wegen des Studiums in Deutschland auf. Sie beabsichtige, bis zum Ende des Studiums in Neu-Ulm und später im Raum Stuttgart in der Nähe ihres Großvaters zu wohnen. Sie sei deutscher Volkszugehörigkeit. Eine Nationalität werde im Inlandspass nicht eingetragen. Sie habe die deutsche Sprache vom Vater, dem Großvater und außerhalb des Elternhauses bei der Gesellschaft „Wiedergeburt“, dem Goethe Institut und an der Universität Wolgograd erlernt. In ihrer Anhörung vor dem Bundesverwaltungsamt am 29.05.2012 gab die Klägerin an, die deutsche Sprache sei ihr vom Großvater vermittelt worden. Sie habe außerdem in der Schule und im Studium Deutsch gelernt. Im anschließenden Sprachtest wurde festgestellt, dass mit der Klägerin ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich ist. 6 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 07.06.2012 ab, da die Klägerin ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet vor Antragstellung aufgegeben habe und damit nicht mehr die Wohnsitzanforderungen des § 27 Abs. 1 BVFG a.F. erfülle. Eine besondere Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG a.F. bzgl. der Wohnsitzaufgabe liege nicht vor. Im Übrigen fehle es auch an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf vergleichbare Weise“ nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. In ihrem Widerspruch vom 09.07.2012 wies die Klägerin darauf hin, dass sie noch einen festen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet habe und sich nur zwecks Studiums in Deutschland aufhalte. Nach ihrem Studium beabsichtige sie, nach Russland zurückzukehren. 7 Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2012 zurückgewiesen, da es bei der Klägerin an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch - der Nationalitäteneintragung – vergleichbare Weise fehle. Es sei auch unglaubhaft, dass der Klägerin die deutsche Sprache familiär durch ihren Großvater vermittelt worden sei, da dieser 1995 in die Bundesrepublik eingereist sei und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt erst 8 Jahre alt gewesen sei. 8 Die Klägerin hat am 09.11.2012 Klage erhoben. 9 Sie trägt vor, sie habe ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise abgegeben, da sie in der Personalakte der Universität Wolgograd als deutsche Volkszugehörige geführt werde. Ihr sei die deutsche Sprache familiär durch ihren Großvater vermittelt worden, der im selben Stadtteil wie die Klägerin gewohnt und sich intensiv um sie gekümmert habe. Ihr sei die deutsche Sprache in der prägenden Phase der Kindheit in – für ein einfaches Gespräch – ausreichendem Maße vermittelt worden. Sie habe ihre Sprachkenntnisse später lediglich verbessert. Der jetzige Aufenthalt im Bundesgebiet stehe der Erteilung des Aufnahmebescheides nicht entgegen, da ein aus den Aussiedlungsgebieten stammender Student keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründe. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Auffassung, es fehle an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum, da ihren Angaben in der nunmehr in das Klageverfahren eingeführten Studenten-Personalakte der Universität Wolgograd keine erkennbar nach außen gerichtete Bekenntnisqualität im Rechtssinne zukomme. Die in der Studenten-Personalakte enthaltene Erklärung bzgl. der deutschen Volkszugehörigkeit stelle lediglich eine punktuelle Erklärung für die Unterlagen der Universität dar und habe nicht die einer Nationalitäteneintragung im Inlandspass entsprechende Rechtsqualität. 15 Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin ihr Studium im Bachelorstudiengang „Informationsmanagement und Unternehmenskommunikation“ am 16.04.2013 abgeschlossen. Sie ist daraufhin am 19.04.2013 exmatrikuliert worden. Ihr ist am 02.05.2013 eine bis zum 26.01.2015 gültige Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatzes nach erfolgreichem Abschluss des Studiums erteilt worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerakten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 – BGBl. I 3554 - wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BVFG u.a., wer deutscher Volkszugehöriger ist. Wer wie die Klägerin nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. 21 Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheitert vorliegend am Wohnsitzerfordernis. 22 Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356/88 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 41; OVG NRW, Urteil vom 10.12.1999 - 14 A 4582/96 -, und Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -, juris. 24 Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. 25 Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. 26 Vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 7 Rdnr. 6. 27 Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 (2194); BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (194 f.). 29 Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (195 f.). 31 Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lässt, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (196). 33 Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -, juris; ferner Ellenberger, a.a.O. in: Palandt, § 7 Rdnr. 12. 35 Zwar wird der Wohnsitz und damit der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen in der Regel an dem Ort sein, an dem er sich überwiegend aufhält. Das schließt aber nicht aus, dass Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt vorübergehend auseinanderfallen können, wobei die Rechtsprechung ein solches Auseinanderfallen in bestimmten Fallgruppen (Studium, Internat, Montagetätigkeit) auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren anerkennt. 36 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 -, juris, für einen Studenten, der seit dreieinhalb Jahren nicht an seinem Wohnsitz in Kasachstan gewesen war. 37 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin einen (ausschließlichen) Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet und ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation aufgegeben. 38 Die Klägerin hat sich in Deutschland derart niedergelassen, dass sie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hierhin verlegt hat. Sie hält sich sei nunmehr annähernd 7 Jahren im Bundesgebiet auf. Nachdem sie zunächst im Bundesgebiet im Sommersemester 2007 zum Besuch eines studienvorbereitenden Deutschkurses zwecks Studiums im Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache an der Fachhochschule Köln zugelassen worden war und danach als Austauschstudentin im Studiengang Germanistik/Deutsch an der Uni Kassel im Wintersemester 2007 immatrikuliert worden war, hat sie nach Abschluss ihres Studiums an der Universität Wolgograd in Russland im Juni 2008 sich an der Universität Kassel für das Wintersemester 2008 in Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung eingeschrieben. Im Wintersemester 2009/2010 nahm sie das Studium „Informationsmanagement und Unternehmenskommunikation“ mit dem Abschluss Bachelor an der Hochschule Neu-Ulm auf. Die Klägerin hat ihr Studium nach 8 Fachsemestern und einem Praxissemester im April 2013 beendet und ist daraufhin exmatrikuliert worden. Sie hat inzwischen einen Arbeitsvertrag unterschrieben und wird zum 03.03.2014 als Volontärin bei der B1. AG in Ingolstadt arbeiten. Neben der langen Aufenthaltsdauer, die aus objektiver Hinsicht für die Aufgabe eines Wohnsitzes in Russland spricht, hat die Klägerin in subjektiver Hinsicht klar erkennen lassen, dass sie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nach Deutschland verlegt und hier ihren Wohnsitz begründet hat. Hierfür spricht zunächst die Stellung des Aufnahmeantrages im April 2012, also ein Jahr vor Studienabschluss. In diesem Antrag hat die Klägerin erklärt, dass sie nach Abschluss ihres Studiums im Bundesgebiet im Raum Stuttgart verbleiben will. Ihrem im Widerspruchsverfahren erklärten Rückkehrwillen misst die Kammer angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach Abschluss ihres Studiums nicht zu ihrer Familie ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt ist sondern hier eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes erhalten hat und sie nunmehr eine – wenn auch befristete - Tätigkeit als Volontärin bei der B1. AG in Ingolstadt aufnimmt, keine Bedeutung zu. Vielmehr wird hierdurch dokumentiert, dass die Klägerin nach Studienabschluss im Bundesgebiet arbeiten und leben will und eine Rückkehr in die Russische Föderation für sich ausschließt. 39 Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall insoweit OVG NRW Beschluss vom 16.07.2013 – 11 A 2624/12 -, nicht veröffentlicht. 40 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da Anhaltspunkte für eine besondere Härte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.