Beschluss
12 A 613/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend sind.
• Bei Verpflichtungsbegehren ist die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Rechtslage anzuwenden; Wohnsitzfragen richten sich nach §§ 7–11 BGB.
• Der Wohnsitz im Sinne des BVFG entspricht dem BGB-Wohnsitz; ein Doppelwohnsitz setzt an zwei Orten dauernd unterhaltene Wohnungen voraus, die gleichermaßen den Lebensschwerpunkt bilden.
• Eine Divergenzrüge begründet Zulassung nur, wenn ein konkreter, verallgemeinerungsfähiger Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird.
• Verfahrensmängel rechtfertigen Zulassung nicht, wenn eine selbständige, nicht angegriffene Alternativbegründung das Ergebnis trägt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Zulassungsgründe • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend sind. • Bei Verpflichtungsbegehren ist die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Rechtslage anzuwenden; Wohnsitzfragen richten sich nach §§ 7–11 BGB. • Der Wohnsitz im Sinne des BVFG entspricht dem BGB-Wohnsitz; ein Doppelwohnsitz setzt an zwei Orten dauernd unterhaltene Wohnungen voraus, die gleichermaßen den Lebensschwerpunkt bilden. • Eine Divergenzrüge begründet Zulassung nur, wenn ein konkreter, verallgemeinerungsfähiger Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird. • Verfahrensmängel rechtfertigen Zulassung nicht, wenn eine selbständige, nicht angegriffene Alternativbegründung das Ergebnis trägt. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage im Wesentlichen abgewiesen wurde. Streitgegenstand war die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG für Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Das Verwaltungsgericht hatte alternativ zur Verneinung von Benachteiligungen darauf abgestellt, dass die Kläger ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und im Bundesgebiet Wohnsitz begründet hätten, sodass der Antrag entgegen § 27 Abs. 1 BVFG a.F. vom Bundesgebiet gestellt worden sei. Die Kläger lebten seit 1997/1998 im Bundesgebiet, arbeiteten dort und trugen vor, integriert zu sein; sie verwiesen auf weiterhin vorhandene Wohnungen und Eintragungen in Rumänien. Die Kläger rügten zudem Verfahrensmängel, eine falsche Auslegung von § 4 Abs. 2 BVFG und wandten sich mit Divergenz- und grundsätzlichen Bedeutungseinwänden an das Gericht. • Zulassungsmaßstab: Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes voraus; hierzu zählen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1), grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4) oder Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5). • Wohnsitzbegriff: Der für das BVFG maßgebliche Wohnsitzbegriff entspricht dem des BGB (§§ 7–11 BGB). Wohnsitzbegründung erfordert objektiv die Niederlassung mit Schwerpunkt der Lebensverhältnisse und subjektiv den Willen, diesen Schwerpunkt beizubehalten; die Aufgabe des Wohnsitzes erfordert einen Willensakt (§ 7 BGB). • Anwendung auf den Fall: Die Kläger hatten durch dauerhaften Aufenthalt, Arbeitsaufnahme und Integration im Bundesgebiet ab 1997/1998 den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse verlagert und somit ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben. Die von ihnen vorgetragenen Indizien für einen gleichrangigen Doppelwohnsitz in Rumänien waren nicht substantiiert und erfolgten nicht fristgerecht nach § 124a Abs. 4 VwGO. • Rechtsprechung und Folgerung: Verpflichtungsbegehren sind nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen; daher war die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Aufnahmevoraussetzung des § 27 Abs. 1 BVFG a.F. nicht vorliegt, nicht zu beanstanden. Die alternative, selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts schließt die Zulassung wegen anderer Rügen aus. • Divergenz- und Verfahrensrügen: Die Divergenzrüge war unzureichend substantiiert; es wurde kein bestimmter abweichender abstrakter Rechts- oder Tatsachensatz benannt. Behauptete Verfahrensmängel konnten das Ergebnis nicht beeinflusst haben, weil das Urteil eine nicht angegriffene Alternativbegründung trägt. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 12.000 Euro festgesetzt. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit nicht bei dem Beigeladenen nicht erstattungsfähige Kosten anfallen. Begründend trägt das Gericht vor, dass die Kläger durch dauerhafte Übersiedlung, Arbeitsaufnahme und Integration ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und im Bundesgebiet einen neuen Wohnsitz begründet haben, sodass der Aufnahmeantrag vom Bundesgebiet aus gestellt war. Die vorgebrachten Einwendungen zu § 4 Abs. 2 BVFG, die Divergenzrüge und behauptete Verfahrensmängel sind nicht hinreichend substantiiert und greifen nicht durch, zumal das Verwaltungsgericht eine selbständig tragende Alternativbegründung geltend gemacht hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt.