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Urteil

16 K 4253/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0317.16K4253.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Verein mit Sitz in Köln und Träger des gleichnamigen Orchesters „L. B. “. In der Vergangenheit führte der Kläger verschiedene, auch durch den Beklagten finanziell geförderte Konzertprojekte durch. 3 Unter dem 30. Oktober 2011 beantragte der Kläger bei der hierfür zuständigen Bezirksregierung Köln die Bewilligung einer Zuwendung des Beklagten für die Durchführung des Projekts „N. 0000“, eine vom 4. bis 8. Mai 2012 im F. in Münster geplante Konzertveranstaltung, in Höhe von ursprünglich 21.000 Euro zu voraussichtlichen Gesamtausgaben des Klägers in Höhe von 26.770 Euro. 4 Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 21. Februar 2012 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften -VV- zu § 44 Landeshaushaltsordnung -LHO- mit Wirkung ab dem 17. Februar 2012. Zugleich wies der Beklagte daraufhin, dass durch diese Genehmigung weder dem Grunde nach noch der Höhe nach ein Anspruch auf eine spätere Landesförderung begründet werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer Verabschiedung des Landeshaushaltes frühestens Ende März 2012 zu rechnen sei. Abschließende Förderentscheidungen und die Erteilung von Bewilligungsbescheiden seien erst nach der Entscheidung des Landtags über den Haushalt 2012 möglich. 5 Der Kläger führte das Projekt durch und teilte dem Beklagten unter Änderung seines Förderantrags mit Email vom 21. Mai 2012 mit, dass sich die Ausgaben auf einen Betrag von 20.600 Euro reduziert hätten. Damit gehe eine Reduzierung der beantragten Fördersumme auf nunmehr 17.500 Euro einher. 6 Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. Juni 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Zuwendung ab. Zur Begründung führte der Beklagte unter näherer Darlegung im Einzelnen aus, dass nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung früherer Projekte aus den Jahren 2006 bis 2010 bei dem Kläger weder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheine, noch angenommen werden könne, dass der Kläger in der Lage sei, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. 7 Am 13. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger unter näherer Ausführung im Einzelnen sinngemäß an, dass die Verwaltung der Fördermittel bislang durch die Vereinsmitglieder selbst erfolgt sei, die damit neben der künstlerischen und organisatorischen Arbeit eine große Belastung zu tragen hätten. Man habe dem Beklagten aber nun angeboten, die Abwicklung der Förderprojekte in professionelle Hände zu geben und zu diesem Zweck im Sommer 2013 einen Förderverein gegründet, dem kompetente Mitglieder mit Erfahrung im Bereich öffentlicher Kulturförderung angehörten. Der Kläger habe zudem auf die Bewilligung der Fördergelder vertraut, nachdem die Bezirksregierung zuvor den vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigt hatte. Dies sei in der Vergangenheit stets so gehandhabt worden. Unter den vorliegenden Umständen hätte der Beklagte vorab darauf hinweisen müssen, dass er etwa wegen verspäteter Vorlage einzelner Verwendungsnachweise in früheren Projekten die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Klägers in Frage gestellt sehe. Die Ablehnungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Dem Kläger, der mit den Ausgaben für das Förderprojekt in Vorleistung gegangen sei, drohe bei einer endgültigen Versagung der Fördermittel der Ruin. 9 Der Kläger beantragt, 10 11 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. Juni 2012 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß eine Zuwendung für das Musikprojekt „N. 0000“ zu bewilligen, 12 hilfsweise, 13 14 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. Juni 2012 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 30. Oktober 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. Die Ablehnung des Förderantrags beruhe auf einer Gesamtschau verschiedener Umstände. Der Kläger könne sich zudem nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Bewilligung der Zuwendung wegen der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns berufen, da der Beklagte hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass noch keine Förderentscheidung getroffen worden sei. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Die Ablehnung des Förderantrags des Klägers vom 30. Oktober 2011 in der Fassung vom 21. Mai 2012 durch den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Zuwendung, noch – hilfsweise – auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 23 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Landes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht; 24 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220 ff., und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 – NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14. N. 2009 – 12 A 605/08 –, juris. 25 Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist; 26 vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt etwa Urteile vom 19. April 2012 – 16 K 3618/10 –; 24. Januar 2013 – 16 K 3159/10 –, 21. Februar 2013 – 16 K 1642/11 –; 16. Dezember 2013 – 16 K 5968/12 –; jeweils unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 ff. 27 Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen; 28 vgl. Urteile der Kammer 24. Januar 2013 – 16 K 3159/10 – und vom 16. Dezember 2013 – 16 K 5968/12 –, jeweils unter Hinweis auf u.a. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff.; Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff; Beschluss vom 12. Februar 1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff. 29 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung bzw. auf eine erneute Bescheidung seines Förderantrags. Gemäß der durch den Beklagten bei Bewilligungsentscheidungen in Fällen wie der vorliegenden Art herangezogenen Ziffer 1.2 VV zu § 44 LHO werden Zuwendungen nämlich nur solchen Empfängerinnen und Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die Vorschrift gilt sowohl bei Projektförderung als auch bei institutioneller Förderung. Von dem Empfänger öffentlicher Mittel soll erwartet werden können, dass er ein gefördertes Projekt ordnungsgemäß abwickelt und allen dabei sich ergebenden Verpflichtungen, insbesondere den Auflagen der Bewilligungsbehörde, nachkommen kann sowie seine Finanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verwaltet und somit in der Lage ist, einen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis rechtzeitig zu führen; 30 vgl. etwa Krämer/Schmidt, Kommentar zum Zuwendungsrecht, Band 4, Abschnitt D II 2, Loseblattsammlung, Stand: 48. Lieferung, Juli 2001. 31 Diese Fördervoraussetzung hat der Beklagte im Fall des Klägers zur Überzeugung des Gerichts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. 32 Die durch den Beklagten zur Begründung seiner Entscheidung angeführten Umstände werden durch den Kläger in der Sache nicht bestritten und erweisen sich zur Überzeugung des Gerichts als zutreffend. Hiernach hat der Kläger insbesondere Verwendungsnachweise für Projekte aus den Jahren 2007, 2009 und 2010 gemessen an den Bestimmungen der Zuwendungsbescheide verspätet und erst nach Erinnerung des Beklagten vorgelegt. Bei sieben geprüften Förderprojekten wurden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung Verstöße des Klägers gegen Förderbestimmungen festgestellt, die zu einer Teilrücknahme bzw. zu einem Teilwiderruf der erlassenen Zuwendungsbescheide und einer Rückforderung der zu viel gezahlten Fördergelder geführt haben. In der Sache hatte der Kläger hier insbesondere bei der Abrechnung von Reisekosten gegen Auflagen zur Beachtung des Landesreisekostenrechts verstoßen, in den Beleglisten Ausgaben für Honorarleistungen abgerechnet, die tatsächlich wegen eines Honorarverzichts der betroffenen Musiker nicht getätigt worden waren, Mitteilungspflichten bei nachträglich eingetretenen Abweichungen gegenüber dem veranschlagten Finanzierungsplan verletzt sowie gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns aus Ziffer 1.3 VV zu § 44 LHO verstoßen. Außerdem hat der Kläger im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung für das Förderprojekt „I. “ aus dem Jahr 2009 noch unmittelbar vor dem Beginn des hier streitigen Förderprojekts den Versuch unternommen, durch vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Bezirksregierung Köln einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch den Abschluss eines Dirigentenvertrages vor der Stellung des Förderantrags zu verschleiern und eine Rückforderung insoweit fehlerhaft bewilligter Fördergelder zu verhindern. So hat der Kläger mit seinem Förderantrag vom 24. März 2009 zunächst erklärt, bislang nicht mit der Maßnahme begonnen und insbesondere noch keinen Lieferungs- und Leistungsvertrag abgeschlossen zu haben. Mit Verwendungsnachweis vom 4. August 2011 hat der Kläger dann jedoch einen bereits unter dem 15. März 2009 unterzeichneten Dirigentenvertrag eingereicht. Hierauf angesprochen hat der Kläger dann zunächst mit Email des Vorstandsmitglieds D. U. vom 11. Oktober 2011 gegenüber der Bezirksregierung erklärt, dass es sich bei dem angegebenen Datum zweifellos um einen Schreibfehler handele – eine Erklärung, die angesichts des im Vertragsdokument einmal vorgedruckt und einmal handschriftlich wiedergegebenen Datums erkennbar unglaubhaft ist. Nachdem der Beklagte weiterhin von einem Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen ausging und unter dem 11. Januar 2012 einen Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid erließ, hat der Kläger sodann durch das Vorstandsmitglied D. U. am 14. Februar 2012 einen angeblich schon am 15. März 2009, aber erst nun wiederentdeckten Zusatzvertrag zum Dirigentenvertrag vorgelegt, nachdem der „heute“ geschlossene Vertrag erst mit Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns in Kraft treten solle, was einen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn ausgeschlossen hätte; 33 vgl. hierzu etwa Urteil der Kammer vom 13. Juni 2013 – 16 K 2116/11 –, juris, m.w.N. 34 Tatsächlich hat der Kläger den angeblichen Zusatzvertrag jedoch erst nachträglich erstellt und auf den 15. März 2009 zurückdatiert, was sich schon daraus ersehen lässt, dass der sogenannte Zusatzvertrag im Briefkopf bereits an die Bezirksregierung Köln und zwar namentlich zu Händen der nunmehr zuständigen Sachbearbeiterin adressiert ist, die nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten im Jahr 2009 noch gar nicht im zuständigen Kulturreferat der Bezirksregierung tätig war. Der hieraus durch den Beklagten gezogenen Schlussfolgerung, es handele sich um einen Täuschungsversuch, ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht entgegentreten. 35 Die auf diese Umstände gestützte Entscheidung des Beklagten, bei dem Kläger eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht als gesichert zu erachten und den Förderantrag gestützt auf Ziffer 1.2 VV zu § 44 LHO abzulehnen, verletzt die sich aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen ergebenden Grenzen nicht. Es wird weder durch den Kläger vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass sich der Beklagte mit seiner Entscheidung in einen Widerspruch zu seiner eigenen im Übrigen gleichmäßig geübten Verwaltungspraxis gesetzt oder den durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen Rahmen überschritten hat. Unter Berücksichtigung des sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Willkürverbots erweist sich die Annahme des Beklagten, unter Umständen wie den vorliegenden eine ordnungsgemäße Geschäftsführung als nicht gesichert zu betrachten, auch nicht als vollkommen sachfremd und unvertretbar. Vielmehr rechtfertigen die Verstöße des Klägers gegen die sich aus den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften ergebenden Förderbestimmungen und gegen Auflagen früherer Zuwendungsbescheide – ohne weiteres nachvollziehbar – die Annahme, der Kläger werde auch bei der Realisierung des hier streitgegenständlichen Förderprojekts „N. 0000“ nicht zu einer ordnungsmäßen Abwicklung des Projekts, insbesondere zu einem den Vorgaben des Zuwendungsbescheides entsprechenden Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel in der Lage sein. Dies gilt umso mehr, als wegen des durch den Kläger unternommenen Täuschungsversuchs für den Beklagten die Befürchtung im Raum stehen musste, auch bei einer späteren Prüfung des nunmehr beantragten Förderprojekts mit falschen Angaben oder manipulierten Dokumenten konfrontiert zu werden. Vor diesem Hintergrund musste es sich für den Beklagten vielmehr geradezu aufdrängen, dass eine Entscheidung, dem Kläger erneut Fördermittel zur ordnungsgemäßen Verwendung zur Verfügung zu stellen, im öffentlichen Interesse nicht mehr verantwortbar war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine Bemühungen, die Abwicklung von Förderprojekten in professionelle Hände zu legen, und – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert – auf einen hierzu im Sommer 2013 gegründeten Förderverein verweist, kommt es auf dieses Vorbringen vorliegend nicht an. Die Bemühungen beziehen sich, soweit der Kläger hierzu vorgetragen hat, auf die Zeit nach Abschluss des hier streitgegenständlichen Förderprojekts im N. 0000. 36 Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts allenfalls dann zu einem Anspruch auf eine Zuwendung, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusicherung (§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusicherung gleichkommendes Handeln in Betracht zu ziehen wäre; 37 vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. N. 2009 – 12 A 605/08 – und vom 22. März 2007 – 12 A 217/05 –, jeweils zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 21. Februar 2013 – 16 K 1642/11 –. 38 Das ist hier nicht der Fall. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Kläger insbesondere nicht aus der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit Schreiben der Bezirksregierung vom 21. Februar 2012 ableiten, selbst wenn dem Kläger im Rahmen anderer Förderprojekte in der Vergangenheit nach der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns auch die begehrten Zuwendungen bewilligt worden sind. Ein Zusammenhang zwischen beiden Entscheidungen besteht nicht. Die Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns aus Ziffer 1.3 VV zu § 44 LHO stellt keine Vorentscheidung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen dar. Nach Ziffer 1.3.1 VV zu § 44 LHO ist Voraussetzung für die im Ermessen des zuständigen Ministeriums bzw. – im Fall der Übertragung der Zuständigkeit – der zuständigen Bewilligungsbehörde stehenden Entscheidung allein, dass unter Beachtung der mittelfristigen Finanzplanung die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und dass ein prüffähiger Antrag vorliegt. Nach Ziffer 1.3.2 VV zu § 44 LHO ist dem Antragsteller mit der Genehmigung zugleich schriftlich mitzuteilen, dass die Genehmigung einen Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet. Dieser Verpflichtung entsprechend hat der Beklagte den Kläger hier im Zusammenhang mit der erteilten Genehmigung auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit kein Anspruch auf eine Förderung – und zwar weder dem Grunde nach noch der Höhe nach – entsteht. Selbst wenn der Kläger aufgrund seiner Erfahrungen aus früheren Förderprojekten das Projekt „N. 0000“ in dem tatsächlichen Vertrauen auf eine nachträgliche Bewilligung der beantragten Fördergelder durchgeführt hat, erweist sich dieses Vertrauen damit nicht als im Rechtssinne schutzwürdig. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch die finanziellen Auswirkungen der Förderentscheidung anführt, ist er darauf zu verweisen, dass ein Zuwendungsempfänger, der – nach Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns – schon vor einer Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung mit der Realisierung des Förderprojekts beginnt, wirtschaftlich auf eigenes Risiko handelt. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.