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Urteil

16 K 3159/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0124.16K3159.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist ein u.a. auf dem Gebiet des Agrarhandels und der Logistik tätiges Unternehmen in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Sie ist im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts U. eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens sind dort im Einzelnen genannt: (a) der gemeinschaftliche Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsartikel, (b) der gemeinschaftliche Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, (c) die Unterhaltung und der Betrieb von Neben- und Hilfsbetrieben, (d) die gemeinschaftliche Benutzung oder Vermietung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen und Maschinen, (e) die Züchtung und Vermehrung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, (f) die Unterhaltung landwirtschaftlicher Zuchthöfe, (g) der Handel mit Brenn-, Treib- und Baustoffen sowie Haus- und Gartenartikeln und Lebensmittel, (h) die gemeinschaftliche Verwertung von Schlacht- und Nutzvieh, (i) der gemeinschaftliche Bezug von Nutz- und Zuchtvieh, (j) der Betrieb von Tankstellen und Werkstätten, (k) die Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken oder Gebäuden; (l) die gewerbliche Lagerhaltung, (m) die Vermittlung von Versicherungen und (n) die Erbringung oder Vermittlung von Dienst- und Serviceleistungen im Zusammenhang mit den übrigen Geschäftsbereichen. Am 30. Juni 2009 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Güterverkehr eine Zuwendung für Abgasreinigungssysteme und Lärm-/geräuscharme und rollwiderstandsoptimierte Reifen für ihren insgesamt 29 schwere Nutzfahrzeuge umfassenden Fuhrpark nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 – im Folgenden: Richtlinie – (Bundesanzeiger vom 20. Februar 2009, Nr. 28, S. 629). Nach Ziffer 1.2 der Richtlinie handelt es sich bei der Zuwendung um eine „De-minimis“-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen – im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 – (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5). Nach den insoweit übereinstimmenden Ziffern 1.2 und 4.1 der Richtlinie müssen für die Gewährung einer Zuwendung die in der Verordnung genannten Voraussetzungen gegeben sein. Entsprechende Haushaltsmittel waren im Haushaltsplan des Bundes für 2009 – dort Kapitel 1202, Titelgruppe 05, Titel 52-790, Gruppe 684 mit der Zweckbestimmung: „Zuschüsse zur Förderung von Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterverkehrs (De-minimis-Programm) – bereitgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 10. Dezember 2009, der Klägerin am 14. Dezember 2009 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin erfülle nicht die Fördervoraussetzungen der Richtlinie in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006. Nach deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) finde die Verordnung auf die Klägerin keine Anwendung, weil es sich bei der Klägerin um ein in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiges Unternehmen handele. Den Widerspruch der Klägerin vom 11. Januar 2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2010, der Klägerin am 26. April 2010 zugestellt, als unbegründet zurück. Am 25. Mai 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin an, nach ihrer Gründung im Jahr 1918 ursprünglich in der Kartoffelzucht tätig gewesen zu sein. Diese habe sie jedoch bereits 1975 auf Grund der Anpassung an die veränderten Marktverhältnisse auf ihre Tochtergesellschaften übertragen. Die im Genossenschaftsregister eingetragenen Unternehmensgegenstände „Züchtung und Vermehrung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen“ und „Unterhaltung landwirtschaftlicher Zuchthöfe“ gäben das aktuelle Tätigkeitsgebiet der Klägerin nicht wieder. Die Klägerin betreibe heute nur noch einen landwirtschaftlichen Hof in B. . Im Übrigen sei die Klägerin heute maßgeblich als Warenhandelsgesellschaft tätig. Sie habe im Wirtschaftsjahr 2008/2009 einen Umsatz von über 233 Mio. Euro erzielt. Der landwirtschaftliche Hof in B. habe dabei ein die Primärproduktion betreffendes Handelsvolumen von insgesamt 372.100 Euro erwirtschaftet, also weniger als 0,2 Prozent des Gesamtjahresumsatzes. Die zur Förderung gestellten Investitionen stünden zudem in keinem Verhältnis zur Primärproduktion, sondern beträfen ausschließlich die Handelsaktivitäten der Klägerin. Die Klägerin betreibe den Hof in B. im Übrigen ausschließlich als Zuchthof im Interesse ihrer Tochtergesellschaften. Der Anbau erfolge nicht zur Erzeugung von Lebensmitteln. Es handele sich mithin nicht um einen klassischen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Unternehmenszweck die Erzeugung von Nahrungsmitteln sei. Entsprechend finde auch die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) 1998/2006 keine Anwendung. Diese verweise hinsichtlich des Begriffs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Amsterdam -EG- (ABl. C 340 vom 10. November 1997, S. 173). Dort würden unter Kapitel 7 nur solche Erzeugnisse aufgeführt, die zu Ernährungszwecken verwendet werden. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vollständige Warenverzeichnis des 7. Kapitels des Zolltarifschemas gemäß Verordnung (EG) 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 – im Folgenden: Verordnung (EG) 948/2009 – (ABl. L 287 vom 31. Oktober 2009, S. 1), auf das Anhang I verweise. Dort seien zwar auch Pflanz- und Saatkartoffeln genannt. Ausweislich der diesbezüglichen Fußnote 1 gelte die Einordnung jedoch nur unter den in den „Einführenden Vorschriften II.F“ des Zolltarifschemas genannten Voraussetzungen, d.h. für Pflanzkartoffeln unter den Voraussetzungen der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 – im Folgenden: Richtlinie 2002/56/EG – (ABl. L 193 vom 20. Juli 2002, S. 60), die nach ihrem Art. 1 nur für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln in der Gemeinschaft gelte. Die Klägerin erzeuge die Pflanzkartoffeln jedoch weder kommerziell, noch bringe sie diese in Verkehr. Die Klägerin sieht sich in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- verletzt, da vergleichbaren Unternehmen mit ähnlichen Tätigkeitsfeldern Beihilfen gewährt würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2009 auf Bewilligung einer Zuwendung in Höhe von 33.000,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Beklagte sei bei der Gewährung von Zuwendungen an die Verordnung (EG) 1998/2006 gebunden. Diese finde nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) keine Anwendung auf Zuwendungen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig seien. Bei der Klägerin handele es sich um ein solches Unternehmen. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass der Anteil der Primärerzeugung nur noch 0,2 Prozent des Gesamtumsatzes ausmache, gelte nichts anderes. Die Klägerin betreibe jedenfalls auch – in welchem Umfang auch immer – Primärerzeugung. In ihrer Bescheidungspraxis habe die Beklagte landwirtschaftlichen Genossenschaftsunternehmen jedenfalls nur dann eine Zuwendung gewährt, wenn sie nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese nicht selbst im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätig seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es auch nicht darauf an, ob die Primärerzeugung zu Zuchtzwecken und zu Ernährungszwecken betrieben werde. Der Hinweis der Klägerin auf den Wortlaut des Anhangs I, wo unter der Überschrift „Kapitel 7“ lediglich „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“ Erwähnung finden, trage nicht. Die dortige Auflistung nehme hinsichtlich der Darstellung der Warengruppen Bezug auf das Brüsseler Zolltarifschema. Eine vollständige Darstellung des Inhalts der einzelnen Kapitel des Zolltarifschemas mit Nennung der enthaltenen Einzelwaren finde sich in der Verordnung (EG) 948/2009. Die Auflistung der Waren des 7. Kapitels enthalte unter dem Nomenklaturcode 0701 10 00 auch Pflanz- bzw. Saatkartoffeln. Der Einwand der Klägerin, dass die Zulassung der Pflanz- bzw. Saatkartoffeln im Brüsseler Zolltarifschema gemäß Fußnote 1 nur nach den in den einführenden Vorschriften festgesetzten Voraussetzungen erfolge, habe für die hier zu entscheidende Frage der Zuordnung zur Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Bedeutung. In Teil II F des Zolltarifschemas werde bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für bestimmte Waren eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung gewährt werde. Die einführende Vorschrift in Titel II F Nr. 3 bestimme hierbei für Pflanzkartoffeln, dass diese zur Verwendung als Saatgut einzureihen seien, wenn für sie die Bestimmungen der Richtlinie 2002/56/EG gelten würden. Folge der Einreihung sei, dass für Pflanz- bzw. Saatkartoffeln der unter dem Nomenklaturcode 0701 10 00 günstigere Zollsatz von 4,5 % gelte, nicht aber, dass Pflanz- bzw. Saatkartoffeln nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusehen seien. Im Übrigen sei nach dem Geschäftsbericht der Klägerin für 2008/2009 davon auszugehen, dass die Klägerin die Pflanzkartoffeln im Sinne der o.g. Richtlinie kommerziell erzeuge und in Verkehr bringe. Der Ausschluss der Klägerin sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt. Nach dem 3. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) 1998/2006 beruhe der Ausschluss von Unternehmen aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung aus dem Anwendungsbereich der Verordnung darauf, dass für die Bereiche der primären Produktion von Agrarerzeugnissen, Fischerei und Aquakultur Sondervorschriften gelten würden und die Gefahr bestehe, dass in diesen Bereichen selbst geringere als die in dieser Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale des Art. 87 Abs. 2 EG erfüllen könnten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der begehrten Zuwendung mit Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 10. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 30. Juni 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan – hier im Bundeshaushalt 2009, Kapitel 1202, Titelgruppe 05, Titel 52-790, Gruppe 684 mit der Zweckbestimmung: „Zuschüsse zur Förderung von Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterverkehrs (De-minimis-Programm) – i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht; vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220 ff., und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 –, NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, Juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist; vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteil vom 19. April 2012 – 16 K 3618/10 – unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 ff. Nichts anderes kann für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab dann gelten, wenn eine Rechtsnorm – wie hier die Verordnung (EG) 1998/2006 – als Fördervoraussetzung in eine Richtlinie einbezogen wird. Entscheidend ist auch hier allein, wie die zuständige Behörde die in die Richtlinie als Fördervoraussetzung einbezogene Rechtsnorm in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt. Nach diesen Grundsätzen wird die Klägerin durch die Ablehnung ihres Antrags nicht ungleich behandelt. Denn nach der von der Beklagten praktizierten Auslegung und Anwendung der in Fällen wie der vorliegenden Art maßgeblichen Fördervoraussetzungen steht der Klägerin keine Zuwendung zu. Im Einzelnen geht die Beklagte dabei von Ziffer 1.2 der Richtlinie aus. Danach handelt es sich bei der Zuwendung um eine „De-minimis“-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006. Zugleich bestimmt Ziffer 1.2 – ebenso wie die gleich lautende Regelung in Ziffer 4.1 –, dass für die Gewährung einer Zuwendung die in der Verordnung genannten Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 bestimmt in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b), dass diese Verordnung für Beilhilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen gilt, mit Ausnahme von Beilhilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind. Die Beklagte misst dieser Regelung dabei in ihrer Verwaltungspraxis die Bedeutung bei, dass vom Anwendungsbereich der Verordnung alle Unternehmen ausgeschlossen sind, die im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Bereich der alleinige oder nur ein Teil des Unternehmensgegenstandes ist, und ungeachtet der Frage, ob die konkrete Zuwendung dem Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder einem anderen Bereich zugute kommen soll. Hinsichtlich der Bestimmung landwirtschaftlicher Erzeugnisse stellt die Beklagte entsprechend Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung auf den Anhang I EG ab. Dabei handelt es sich konkret um den Anhang zu Art. 32 Abs. 3 EG. Er ist identisch mit dem seit dem 1. Dezember 2009 geltenden Anhang zu Art. 38 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV- (ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 331). Er enthält die Erzeugnisse, für welche die Art. 33 bis 38 EG bzw. Art. 39 bis 44 AEUV über die gemeinsame Agrarpolitik gelten. Der Anhang listet in Spalte 1 die Kapitelnummer einzelner Warengruppen des Brüsseler Zolltarifschemas und in Spalte 2 die dazugehörige Warenbezeichnung auf. Nach dem der Bescheidungspraxis der Beklagten zugrundeliegenden und im Übrigen wohl auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannten Verständnis, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH-, Urteil vom 29. Februar 1984 – C 77/83 –, Slg. 1984, 124 ff., ist der Anhang dabei im Sinne des vollständigen Brüsseler Zolltarifschemas gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 994/2009 und der dort im jeweiligen Kapitel enthaltenen Produktbezeichnungen zu interpretieren, ohne dass es nach dem weiteren Verständnis der Beklagen im vorliegenden Zusammenhang allerdings auf die näheren zollrechtlichen Bestimmungen des Zolltarifschemas ankommt. Hiernach erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Ziffer 2.1 und 4.1 der Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung nicht, weil sie nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) 1998/2006 vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist. Mit dem Betrieb ihres landwirtschaftlichen Zuchthofes in B. ist die Klägerin ungeachtet ihres Tätigkeitsschwerpunktes jedenfalls auch im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig. Bei den auf dem Zuchthof produzierten Pflanzkartoffeln handelt es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Anhangs zu Art 32 Abs. 3 EG bzw. Art. 38 Abs. 3 AEUV, weil zu den im Anhang genannten Produkten des 7. Kapitels des Brüsseler Zolltarifschemas „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“ ausweislich des Nomenklaturcodes 0701 10 00 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 994/2009 auch Pflanz- bzw. Saatkartoffeln zählen. Ohne Bedeutung ist, dass die Zulassung zu dieser Unterposition nach der beigefügten Fußnote nur nach den in den einführenden Vorschriften II.F der Verordnung festgesetzten Voraussetzungen erfolgt. Denn diese haben allein Bedeutung für den konkret geltenden Zolltarif, während es vorliegend lediglich auf Produktbezeichnung als solche ankommt. Dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis tatsächlich von dem dargelegten Verständnis der genannten Vorschriften abweicht und Unternehmen, die wie die Klägerin nur teilweise im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, Zuwendungen nach der hier streitgegenständlichen Richtlinie zur Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen gewährt, ist für die Kammer nicht ersichtlich und wird auch durch die Klägerin selbst nicht konkret und substantiiert vorgetragen. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen darauf zielt, die durch die Beklagte gewählte Auslegung der europarechtlichen Rechtsvorschriften unter näherer Darlegung im Einzelnen in Frage zu stellen, kommt es hierauf nicht. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen; vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Juni 2001 – 2 L 39/99 – NVwZ-RR 2002, 406-407; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Mai 2007 – 6 A 64/06, NdsVBl 2008, 82-86; VG Frankfurt, Urteile vom 8. April 2011 – 1 K 3420/10.F –, Juris und vom 11. November 2011 – 1 K 1934/11.F –, Juris. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen; vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff.; Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff; Beschluss vom 12. Februar 1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff. Ein solcher Schluss ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die Einbeziehung der Verordnung (EG) 1998/2006 in die Fördervoraussetzungen der Richtlinie trägt der Beachtung europarechtlicher Vorgaben für die Gewährung staatlicher Beihilfen – konkret der Einhaltung des rechtlichen Rahmens für die Befreiung staatlicher Beihilfen von der Anzeigepflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG bzw. nunmehr Art 108 Abs. 3 AEUV – Rechnung. Auch ihre konkrete Auslegung und Anwendung in der Verwaltungspraxis der Beklagten erweist sich unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls nicht als vollkommen sachfremd und unvertretbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.