Urteil
2 K 147/13.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0318.2K147.13A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er lebte nach eigenen Angaben zunächst mit seinen Eltern in Afghanistan und dann von 1994 bis Mitte Mai 2011 mit seinen Eltern in Kohramabad/Iran. Er verließ den Iran nach eigenen Angaben am 16. Mai 2011 und reiste über die Türkei nach Griechenland und von dort am 1. Juli 2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte hier am 8. Juli 2011 den Asylantrag. Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. Juli 2011 im Wesentlichen an, er sei mit Hilfe von Schleppern nach Deutschland gelangt. Es habe im Iran, wo er zuletzt gelebt habe, Probleme zwischen seinem Schwager und seiner Schwester gegeben. Sein Schwager, ein Afghane, habe versucht, seine Schwester mit nach Afghanistan zu nehmen, was diese aber verweigert habe. Dieses Verhalten der Schwester bedeute für einen Afghanen eine schwere Ehrverletzung. Sein Schwager sei daraufhin mit einigen anderen Afghanen nach Kohramabad gekommen. Er – der Kläger – habe, als er davon erfahren habe, Angst bekommen und sei geflüchtet. Denn sein Schwager habe bestimmt ernsthafte Absichten gehabt, seine Vorstellungen mit Gewalt durchzusetzen. Iranische Behörden würden Afghanen zudem nicht helfen, wenn diese sich mit Anliegen an sie wendeten. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 28 bis 34 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) verwiesen. Durch Bescheid vom 14. Dezember 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde in der Filiale Wipperfürth der Deutschen Post AG niedergelegt. Nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde wurde die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung „vom Postbevollmächtigten abgeholt“. Der Kläger hat am 9. Januar 2013 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist begehrt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs macht der Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geltend, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes sei ihm erst am 2. Januar 2013 bekannt gemacht worden. An diesem Tag habe ihm eine Mitarbeiterin des Sozialamts der Stadt Wipperfürth die Benachrichtigung über die Hinterlegung übergeben. Weiterhin trägt der Kläger vor, die Bestrafung seiner Schwester zur Wiederherstellung der Ehre seines Schwagers stelle eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar. Sippenhaft sei in Afghanistan verbreitet. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm in Afghanistan nicht offen. Er leide zudem wegen der Umstände vor der Flucht nach Deutschland an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dazu legt er eine ärztliche Bescheinigung vom 7. März 2014 vor. Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 21. Januar 2013 (Az.: 14 L 36/13.A) abgelehnt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, weiter hilfsweise, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2012 hinsichtlich der Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 14 L 36/13.A und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klagefrist aus § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG nicht versäumt. Die einwöchige Klagefrist ist hier nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Zustellung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Zustellung des Bescheides ist hier durch die Post mit Zustellungsurkunde erfolgt und vom Zusteller konkret im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 181 ZPO) vorgenommen worden. § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO bestimmt, dass über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das – wie hier - nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften ist. Das Schriftstück gilt dann mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt (§ 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Diesen zwingenden Formvorgaben hat der Zusteller im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Er hat die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung ausweislich der Postzustellungsurkunde nicht an die Tür der damaligen Unterkunft des Klägers Bahnstraße 7 in Wipperfürth angeheftet, sondern auf der Urkunde nur vermerkt, dass die Mitteilung vom Postbevollmächtigten abgeholt werde. Aus § 10 Abs. 4 AsylVfG folgt im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Klägers nichts anderes. Das gilt schon deshalb, weil nach den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht feststeht, dass es sich bei der damaligen Unterkunft des Klägers überhaupt um eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Gesetzes gehandelt hat. Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat bei seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, hier auf die am 1. Dezember 2013 in Kraft getretene Fassung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes. Durch diese Gesetzesänderungen haben sich die Streitgegenstände des vor diesem Zeitpunkt anhängig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht geändert. Auch das Prüfprogramm des Gerichts ist sowohl hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, dessen Voraussetzungen nunmehr in den §§ 3 bis 3 e AsylVfG geregelt sind, als auch hinsichtlich des jetzt in § 4 AsylVfG geregelten subsidiären Schutzes in der Sache im Wesentlichen unverändert geblieben, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A - juris Rdnr. 23 – 32. 1. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Er ist nach seinen eigenen Angaben aus Griechenland, einem sicheren Drittstaat (vgl. § 26 a Abs. 2 AsylVfG), nach Deutschland eingereist. Er wird damit nach § 26 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG nicht als Asylberechtigter anerkannt. Die Ausnahmeregelung des § 26 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG greift zu seinen Gunsten nicht ein. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zu. Nach seinem eigenen Vorbringen befindet er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes Afghanistan. Der Kläger hat bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt als Grund für seine Flucht Unstimmigkeiten und Streitigkeiten im innerfamiliären Bereich geschildert. Hieran hat er im gerichtlichen Verfahren festgehalten. Diese Vorfälle begründen im konkreten Fall nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie knüpfen weder an Verfolgungsgründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG an, noch ergibt sich aus diesem Vortrag, dass der Kläger von einem seinem Herkunftsland Afghanistan zuzurechnenden Akteur im Sinne des § 3 c AsylVfG verfolgt worden ist. Soweit er sich schriftsätzlich auf eine Bestrafung seiner Schwester zwecks Wiederherstellung der Ehre des Schwagers beruft, wäre davon allein seine Schwester betroffen. Ebenso ist nichts dafür erkennbar, dass er durch Akteure im Sinne von § 3 c AsylVfG von Sippenhaft bedroht ist, wie er durch seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten hat vortragen lassen. Sonstige Verfolgungsgründe gemäß § 3 b AsylVfG hat der Kläger nicht geltend gemacht; diese sind auch nicht erkennbar. 3. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG nicht zu. Zunächst ist für eine ernsthafte Schädigung seiner Person im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylVfG nichts ersichtlich. Auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes für den Kläger gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylVfG im Hinblick auf die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Juni 2013, Seite 18; ferner Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags (Stand: Januar 2014), Seite 38 ff., scheidet aus. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunfts- oder Abschiebezielstaat können für sich isoliert betrachtet nur in ganz außergewöhnlichen Fällen im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Diese Schwelle wird in Bezug auf Afghanistan nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht überschritten, Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden – NJOZ 2012, 952; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12 ff; BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 13 a B 12.30421 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rdnr. 84 ff. Aktuellere Erkenntnisse, die auf eine deutliche Verschlechterung der humanitären Bedingungen in Afghanistan schließen lassen, und damit im Hinblick auf § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 3 EMRK eine andere Bewertung rechtfertigen, sind dem Gericht nicht bekannt und werden auch vom Kläger selbst nicht angeführt. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG droht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt. In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12 ff. Maßgeblicher Zielort ist danach im vorliegenden Fall Kabul. Der Kläger ist nach eigenen Angaben in Kabul geboren, dort soll auch eine weitere Schwester von ihm wohnen. Aufgrund der gegebenen Verkehrsverhältnisse würde den Kläger eine Abschiebung von Deutschland in sein Heimatland auch in den Raum Kabul führen. Das Gericht ist nach Auswertung der aktuellen Auskünfte, Gutachten und Erkenntnisse und der ihm bekannten Gerichtsentscheidungen der Überzeugung, dass dem Kläger nach einer Rückkehr in den Raum Kabul kein ernsthafter Schaden i.S.v. von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG droht. Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar angespannt. Das Risiko, dort durch Anschläge einen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, liegt jedoch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige ohne persönliche gefahrerhöhende Merkmale haben derzeit im Falle einer Abschiebung in ihr Herkunftsland über Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dort alsbald Opfer eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG zu werden, ausführlich Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A119/12.A - juris Rdnr. 33 bis 43; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 – juris Rdnr. 37 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 14. August 2013 – A 11 S 688/13 – juris Rdnr. 34; BayVGH Beschluss vom 19. Juni 2013 - 13 a ZB 12.30386 – juris Rdnr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 13 A 1524/12.A – juris Rdnr. 8-11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 – juris Rdnr. 52. Diese Einschätzung der Gefahrensituation wird durch den aktuellen Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags (Stand: Januar 2014) untermauert. Danach wird die Sicherheitslage in den Bevölkerungszentren als ausreichend kontrollierbar angesehen. Zu diesen ausreichend kontrollierbaren Gebieten wird trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen ausdrücklich auch die Hauptstadt Kabul gezählt (Fortschrittsbericht S. 10, 11). Auch der aktuelle Bericht von UNAMA vom 1. Februar 2014, (Afghanistan – Annual Report 2013, Protection Of Civilians In Armed Conflict) führt zu keiner anderen Bewertung der Gefahrenlage. Die dort für den Gesamtstaat genannten Zahlen von toten und verletzten zivilen Personen im Jahr 2013 (2.959 Tote und 5.656 Verletzte, vgl. S. 1 ff. des Reports) dokumentieren zwar, dass die Zahl der Opfer gegenüber dem Jahr 2012 um insgesamt 13% angestiegen ist und sich den Zahlen des Jahres 2011 annähern. Die bekannt gegebenen Opferzahlen rechtfertigen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Einwohner Kabuls aber auch weiterhin nicht die Einschätzung, dass jede Person allein wegen ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG ausgesetzt zu sein. Der Kläger unterfällt als Alleinstehender dem genannten Personenkreis. Gefahrerhöhende Merkmale liegen in seiner Person nicht vor. 4. Dem Kläger steht schließlich auch der weiterhin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht zu. Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der mangelhaften humanitären Bedingungen in Afghanistan kann in der Person des Klägers nicht festgestellt werden. Insofern greifen die gleichen Erwägungen, die oben zu § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylVfG dargestellt worden sind. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Das Gericht hat zunächst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in seiner Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt ist und insoweit hinsichtlich Afghanistan ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht. Insbesondere liegen trotz der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 7. März 2014 keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, die Veranlassung bieten, diesem Krankheitsbild von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO weiter nachzugehen. In der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung wird ausgeführt, der Kläger berichte von traumatischen Ereignissen in seiner Vergangenheit, er schildere besonders eindrücklich die Ereignisse des Krieges in Afghanistan, die er als Kind erlebt habe. Er beschreibe die Toten auf der Straße, die ihm große Angst machen würden, von Schießereien und besonderer Angst vor Soldaten, die mit Gewehren in bedrohlicher Weise durch die Straßen gezogen seien. Weiter heißt es in der Bescheinigung, der Kläger sei im Iran innerhalb der Familie mit dem Tod bedroht worden, als er versucht habe, seine Schwester aus einer unglücklichen Ehe zu befreien. Diese dargestellten Schilderungen des Klägers stimmen mit seinen Ausführungen bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im Kern nicht überein, beinhalten im Gegenteil eine wesentliche Steigerung des Vorbringens. Einen Erklärungsversuch, diese erheblichen Ungereimtheiten im Sachvortrag aufzulösen, hat der Kläger auch nicht ansatzweise unternommen, obwohl dies zu seinen Mitwirkungspflichten nicht nur im Asylverfahren (§ 15 Abs. 1 S. 1 AsylVfG), sondern auch im gerichtlichen Verfahren gehört (§ 86 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz VwGO). Mit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung genügt er seinen Obliegenheiten nicht. Legt ein Kläger bei einer derartigen, von ganz erheblichen - den Kern des Vorbringens betreffenden - Ungereimtheiten im Sachvortrag gekennzeichneten, Sachlage das Attest eines Facharztes oder Psychotherapeuten zum Beleg einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, so muss dieses Attest Hinweise enthalten, dass das Vorbringen des Klägers nicht lediglich hingenommen und dem Attest zugrundegelegt wird, sondern bei der Exploration im Rahmen der Möglichkeiten des Gutachters auch der Frage nachgegangen worden ist, ob der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Der ärztliche Bericht muss insofern insbesondere die relevanten Anknüpfungstatsachen behandeln und sich mit diesen im Rahmen des Möglichen auseinandersetzen, vgl. in diesem Zusammenhang etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2000 – 11 S 1966/99 -, InfAuslR 2000, 435 f. Diesen Erfordernissen genügt die Bescheinigung vom 7. März 2014 auch nicht ansatzweise. Es handelt sich nicht einmal um die Bescheinigung eines Facharztes, sie ist nur von einer Assistenzärztin unterschrieben. Den in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers mußte das Gericht nicht nachkommen. Der Beweisantrag zu 1. genügt im konkreten Fall vor dem Hintergrund der aufgezeigten erheblichen Ungereimtheiten im klägerischen Sachvortrag nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251 ff.; Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17/07 – juris Rdnr. 15; Geiger in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rdnr. 27. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 7. März 2014 ist, wie bereits festgestellt, nicht von einer Fachärztin ausgestellt worden. Sie verhält sich im Übrigen auch nicht zu der sich aufdrängenden Frage, warum die posttraumatische Belastungsstörung erst nach so langer Zeit - die traumatisierenden Ereignisse in Afghanistan fanden, wenn man den Angaben des Klägers Glauben schenkt, vor 1994 statt - geltend gemacht. Der weitere Beweisantrag war ebenfalls abzulehnen. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es für die Entscheidung des Falles nicht an (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO analog), da für eine Retraumatisierung des Klägers in Konsequenz des soeben Ausgeführten keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist auch im Übrigen in der Person des Klägers nicht gegeben. Die heute weiterhin festzustellende unzureichende Versorgungslage der Bevölkerung in Afghanistan, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Juni 2013, Seite 18; ferner Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags (Stand: Januar 2014), Seite 38 ff., stellt eine allgemeine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar. Eine derartige allgemeine Gefahr kann nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43/07-, BVerwGE 131, 198 ff; Urteil vom 8. September 2011 -10 C 14/10-, BVerwGE 140, 319 ff. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Kläger von einer solchen Extremgefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht bedroht. Nach Auswertung der aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Fragenkreis laufen gesunde alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Raum Kabul einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt zu sein, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A - juris Rdnr. 44 bis 60; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 – juris Rdnr. 55 ff.; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2013 -13 a B 12.30052- juris; Urteil vom 1. März 2013 -13 a B 12.30205- juris Rdnr. 32 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 – juris Rdnr. 43 ff. Der Kläger zählt zu diesem Personenkreis. Bei ihm kommt hinzu, dass er nach eigenen Angaben über eine höhere Schulbildung verfügt und das Abitur abgelegt hat. Weiterhin hat er ausgeführt, einige Kenntnisse in der IT-Branche zu besitzen, die er bei einer Rückkehr nach Kabul voraussichtlich nützlich wird einsetzen können. Außerdem lebt nach seiner eigenen Bekundung bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt in Kabul eine Schwester, so dass er jedenfalls in der ersten Zeit nach der Rückkehr in das Heimatland wahrscheinlich auf deren Unterstützung wird zurückgreifen können. Schließlich leben Verwandte des Klägers in Deutschland, wie er vor dem Bundesamt selbst erklärt und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat. Auch diese dürften ihn im Notfall jedenfalls übergangsweise finanziell unterstützen. Eine extreme Gefahr für Leib oder Leben des Klägers im Falle der Abschiebung nach Afghanistan ist auch mit Blick auf diese Tatsachen nicht überwiegend wahrscheinlich. 5. Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig, sie entspricht den Anforderungen von § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Die festgesetzte einwöchige Ausreisefrist ist hingegen rechtswidrig, weil das Gericht den Asylantrag des Klägers entgegen der vorläufigen Bewertung im Eilverfahren im vorliegenden Hauptsacheverfahren nur als einfach unbegründet ansieht. Einer Aufhebung der damit § 38 Abs. 1 AsylVfG widersprechenden Fristsetzung bedarf es allerdings nicht. Die Ausreisefrist endet vielmehr in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 2 AsylVfG 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens des Klägers, dazu Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 36 AsylVfG Rdnr. 36. Für den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung der Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens im angefochten Bescheid des Bundesamts besteht im Hinblick auf diese gerichtlich festgestellte Rechtsfolge einer verlängerten Ausreisefrist für den Kläger kein Rechtsschutzinteresse; dieses isolierte Anfechtungsbegehren ist unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.