OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2273/13.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0527.2K2273.13A.00
16Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Herat geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 in Herat geborene Klägerin zu 2. sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger verließen ihr Heimatland mit ihren beiden Kindern, dem am 00.00.0000 geborenen Kläger zu 3. und dem am 00.00.0000 geborenen Kläger zu 4., nach eigenen Angaben Anfang Juni 2012. Sie reisten am 31. Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und stellten hier am 3. August 2012 ihre Asylanträge. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. August 2012 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie seien über die Türkei auf dem Seeweg nach Italien gereist. Dort seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden, hätten aber keinen förmlichen Asylantrag gestellt, da sie immer vorgehabt hätten, nach Deutschland weiter zu reisen, um hier um Asyl nachzusuchen. Im Rahmen seiner weiteren Ermittlungen stellte das Bundesamt fest, dass die Kläger mit Antrags-/Aufgriffsdatum 26. Juli 2012 in Otranto/Italien in der EURODAC-Datenbank erfaßt sind. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamtes vom 29. Oktober 2012 erklärten die italienischen Behörden unter dem 1. Dezember 2012 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO). Durch Bescheid vom 8. März 2013 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind (Ziffer 1.) und ordnete deren Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2.). Der Bescheid wurde den Klägern am 28. März 2013 zugestellt. Die Kläger haben am 3. April 2013 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die Abschiebungsanordnung hat das Gericht durch Beschluss vom 18. April 2013 angeordnet (Az: 14 L 398/13.A). Die Kläger machen geltend, ihre Überstellung nach Italien sei rechtswidrig. Dort würden ihnen nicht die Mindestgarantien für ein Asylverfahren bzw. die Mindeststandards hinsichtlich der Versorgung von Asylbewerbern zuteil. Außerdem lägen hinreichende Gründe für eine Ausübung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO vor. Denn sie seien als Familie mit zwei kleinen Kindern besonders schutzbedürftig. Außerdem seien bei der Klägerin zu 2. dissoziative Krampfanfälle diagnostiziert worden, wie sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom 9. Juli 2013 ergebe. Ferner sei beim Kläger zu 3. eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Die Kläger verweisen insoweit auf den Befund des sozialpädiatrischen Zentrums des Rhein-Erft-Kreises vom 9. April 2014. Jedenfalls sei die Klägerin zu 2. reiseunfähig. Sie sei nämlich schwanger, der Entbindungstermin sei für den 11. Juni 2014 errechnet worden, wie sich aus den vorgelegten fachärztlichen Belegen ergebe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und macht geltend, das Asylverfahren in Italien weise keine systemischen Mängel auf, die Abschiebung der Kläger in diesen Staat der Europäischen Union sei deshalb zulässig. Die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen könnten dort behandelt werden, von der Ausübung des Selbsteintrittrechts werde kein Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 14 L 398/13.A und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat teilweise Erfolg. I. Zulässige Klageart ist hier die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamts vom 8. März 2013 verfügten Abschiebungsanordnung sondern auch, soweit es den feststellenden Ausspruch unter Ziffer 1. betrifft, die Asylanträge der Kläger seien unzulässig. Eines weiteren besonderen Verpflichtungsausspruchs des Gerichts bedarf es daneben nicht. Denn nach einer vollumfänglichen Aufhebung des Bescheides des Bundesamts auf den Anfechtungsantrag der Kläger hin, wäre die Beklagte kraft Unionsrechts verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger durchzuführen und deren Anträge vom 3. August 2012 zu prüfen und zu bescheiden. vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 – 4 L 44/13 -. II. Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 8. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit es dessen Ziffer 1. betrifft. Hingegen ist Ziffer 2. des Bescheides nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. 1. Der Ausspruch zu Ziffer 1. im angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig. Die Asylanträge der Kläger sind nach § 27 a AsylVfG unzulässig, weil Italien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Anzuwenden sind insoweit im vorliegenden Fall nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III VO) noch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO). Denn die Kläger haben ihre Anträge auf internationalen Schutz vor dem Inkrafttreten der Dublin III VO, dem 1. Januar 2014, gestellt, sie datieren vom 3. August 2012. Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung der Asylanträge der Kläger folgt hier aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Kläger bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, wonach sie aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, ohne Papiere und damit illegal per Schiff die Seegrenze Italiens überschritten haben. Dementsprechend hat Italien seine Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 auch bestätigt. Die Zuständigkeit Italiens ist in der Folgezeit nicht auf die Beklagte übergegangen. Das Aufnahmegesuch an Italien hat das Bundesamt am 29. Oktober 2012 und damit innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Antragstellung vom 3. August 2012 gemäß Art. 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin II VO unterbreitet. Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Dublin II VO wegen Überschreitung der Frist zur Überstellung der Kläger an Italien auf die Beklagte übergegangen. Diese Frist von sechs Monaten beginnt in Fällen, in denen wie hier vorläufiger Rechtsschutz gegen die Überstellung gewährt worden ist, erst zu laufen, wenn das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist, EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08, NVwZ 2009, 639; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014, a.a.O., Rn. 52 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014, a.a.O. Die Beklagte ist für die Prüfung der Asylanträge der Kläger auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zuständig. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag abweichend von Abs. 1 prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist und wird dadurch nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin II VO. Nach der Rechtsprechung des für die Auslegung der Verordnung allein zuständigen Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es den Mitgliedstaaten, einen Asylbewerber nicht an den nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu sein, EuGH, Urteil zuletzt vom 14. November 2013 – C-4/11, NVwZ 2014, 129 Rn. 30; zu diesem Maßstab ferner BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen, kann nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Mängel aufweisen, d.h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Fall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das Gericht schließt sich insoweit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die nach Auswertung der Erkenntnisse und Auskünfte zu diesem Fragenkomplex einhellig der Auffassung ist, dass das Asylverfahren in Italien weder nach der geltenden Rechtslage noch nach der Rechtspraxis unter systemischen Mängeln leidet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 129 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 – 4 L 44/13 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG – juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 30. Januar 2014 -4 LA 167/13 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – OVG 3 S 40.13 – juris Rn. 6. Nach Auswertung der Auskünfte und Erkenntnisse ist insbesondere nicht zu erkennen, dass eine Familie mit Kleinkindern (wie im Fall der Kläger) im Asylverfahren in Italien eine menschenrechtswidrige oder erniedrigende Behandlung erfährt, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – Bl. 21 UA. Weiterhin ist auch die medizinische Versorgung von Dublin-Rückkehrern in Italien grundsätzlich gewährleistet, vgl. OVG NRW OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 182. Dies gilt auch mit Blick auf die hier (zuletzt im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2014) geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger zu 2. und 3. Nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Kläger zu 2. und 3. die insoweit erforderliche ärztliche Betreuung in Italien prinzipiell erhalten werden. In seiner Auskunft vom 11. Juli 2012 an das VG Freiburg führt das Auswärtige Amt u.a. aus, dass Asylbewerber in Italien während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen, Verpflegung, freie medizinische Versorgung, psychologische Hilfe (insbesondere für Minderjährige und traumatisierte Flüchtlinge) und Dolmetscher haben. Dies wird bestätigt in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt. Nach Anmeldung beim Nationalen Gesundheitsdienst haben danach in Italien alle Asylbewerber Zugang zu einem Allgemeinarzt und Anspruch auf kostenlose Behandlung. Eine ärztliche Versorgung ist im Allgemeinen auch gewährleistet, soweit es – wie im Fall der Kläger zu 2. und 3. - um die Behandlung von psychischen oder traumatischen Erkrankungen geht, sofern diese auch durch einen Arzt attestiert werden. Ebenso wenig gibt es bislang eine Empfehlung des UNHCR, von Rückführungen von Flüchtlingen nach Italien generell Abstand zu nehmen, vgl. dessen letzte Information an das OVG NRW vom 7. März 2014. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass der Zugang von Flüchtlingen zum staatlichen Gesundheitssystem in Italien im Wesentlichen sichergestellt ist, ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – Bl. 23 UA. An dieser Bewertung ändert auch die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Oktober 2013 („Italien: Aufnahmebedingungen“) nichts. Denn diese sieht das Hauptproblem von Flüchtlingen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien in der mangelnden Information vieler Personen über ihre Rechte (Bericht S. 50), sie beschreibt hingegen kein regelhaftes Versagen dieses Systems, soweit es Flüchtlinge betrifft. 2. Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 2. weiterhin erlassene Abschiebungsanordnung nach Italien ist allerdings rechtswidrig (geworden) und, weil die Kläger in ihren Rechten verletzend, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht in § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier aktuell nicht gegeben. Nach den obigen Ausführungen ist Italien zwar der für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständige Staat im Sinne von § 27 a AsylVfG. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann die Abschiebung der Kläger nach Italien jedoch nicht durchgeführt werden. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11- juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 – juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 – juris jeweils m.w.N.; Bergmann in Renner u.a., Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 34 a AsylVfG Rn. 5, der das Gericht folgt, hat nur das Bundesamt, nicht hingegen die zuständige Ausländerbehörde, bei Erlass einer Abschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 34 a AsylVfG zu prüfen, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe in der Person des Ausländers vorliegen. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift und dem Inhalt des Instituts der Abschiebungsanordnung. Eine Abschiebungsanordnung ist eine besondere Form der Festsetzung eines Zwangsmittels und darf damit erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Abschiebung gegeben sind. Sie ist nach der gesetzlichen Konzeption die letzte Voraussetzung für die Anwendung des konkreten Zwangsmittels, hier der Abschiebung. Dies gilt wegen der gesetzgeberischen Entscheidung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für nach Erlass der Anordnung entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Das Bundesamt ist deshalb verpflichtet, nach Erlass einer Abschiebungsanordnung die weitere Entwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (ggf. mit Unterstützung der Ausländerbehörde) unter Kontrolle zu halten. Dazu gehört es auch, zu überprüfen, ob ein geltend gemachtes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis tatsächlich vorliegt, um anschließend die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, etwa eine erlassene Anordnung aufzuheben. Eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG besteht nach der gesetzgeberischen Konzeption daneben nicht. Im vorliegenden Fall dürften sich inlandsbezogene Abschiebungshindernisse in der Person der Kläger zu 2. bzw. 3 zwar nicht aus den von ihnen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 9. Juli 2013, 12. November 2013 und vom 9. April 2014 ergeben. Aus diesen Unterlagen folgt nicht, dass beide wegen der geschilderten gesundheitlichen Probleme reiseunfähig sind oder dass sich ihr Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern wird. Hingegen steht aufgrund der mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22. Mai 2014 vorgelegten medizinischen Unterlagen fest, dass die Geburt eines weiteren dritten Kindes (der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei sogar mit der Geburt von Zwillingen zu rechnen) durch die Klägerin zu 2. am 11. Juni 2014 zu erwarten ist; der Entbindungstermin ist für diesen Tag errechnet. Damit liegt hier aus rechtlichen Gründen ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in der Person der Kläger vor. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 3 Abs. 2 MuSchG dürfen werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden; das Beschäftigungsverbot dauert in der Regel bis 8 Wochen nach der Entbindung (vgl. § 6 Abs. 1 MuSchG). Diese Vorschriften beruhen auf der allgemeinen Erkenntnis, dass im Falle einer erheblichen physischen oder psychischen Belastung der Schwangeren in dieser Zeit Gefahren für Mutter und Kind nicht von der Hand zu weisen sind. Diese gesetzgeberische Wertung zieht in aller Regel auch für Abschiebungen eine zeitliche Grenze, vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 1. November 2013 – 11 B 6467/13 – juris; VG Schwerin, Beschluss vom 2. Mai 2014 – 3 B 357/14 As -; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 146; im Ergebnis wohl auch Bauer in: Renner u.a., Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60a AufenthG Rn. 29. Denn die psychische und physische Belastung durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung dürfte derjenigen, die beispielsweise eine Arbeit an einem Büroarbeitsplatz mit sich bringt, mindestens gleichkommen. Insofern besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Schwangere während der Mutterschutzfristen nicht gefahrlos abgeschoben werden kann. Eine Abschiebung kann bei einer derartigen Sachlage nämlich zu einer ernsthaften Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter wie auch des ungeborenen Kindes führen, vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 29. Januar 2013 -11 B 37/13, - juris; VG Schwerin, Beschluss vom 2. Mai 2014 – 3 B 357/14 As -. Da der voraussichtliche Entbindungstermin der Klägerin zu 2. der 11. Juni 2014 ist, hat die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG hier schon zu laufen begonnen und endet in der Regel 8 Wochen nach deren Entbindung (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Damit ist die Abschiebung der Klägerin zu 2. nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus rechtlichen Gründen unmöglich. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt, dass auch die übrigen Familienmitglieder, der Kläger zu 1. und die Kläger zu 3. und 4. nicht abgeschoben werden dürfen. Die diese Sach- und Rechtslage nicht beachtende Abschiebungsanordnung der Beklagten ist rechtswidrig und, weil die Kläger in ihren Rechten verletzend, aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.