Urteil
17 K 3747/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0603.17K3747.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit überein-stimmend für erledigt erklärt haben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des in Köln-A. gelegenen und mit mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern und Garagen bebauten Grundstücks Gemarkung Köln-S. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 0000, mit der Lagebezeichnung „A1. 00-00“. Dabei sind die Flurstücke 000 und 000 einheitlich mit dem Wohnblock überbaut, das im Hinterland liegende Flurstück 0000 ist mit den Garagen bebaut. Das Flurstück 000 grenzt sowohl an den I. Weg als auch an den A1. an. Das Flurstück 000 grenzt ausschließlich an den A1. an. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 2, Blatt 188) verwiesen. 3 Am 25. März 2004 beauftragte der Rat der Beklagten die städtische Verwaltung, die Umrüstung der Stadtbahnlinie 12 auf Niederflurwagen zu planen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Nach den in der Folgezeit begonnenen Planungen der Beklagten und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) war unter anderem vorgesehen, in dem rund 3,2 km langen Abschnitt der F.----straße bzw. des I. Weges zwischen T.-----ring / T1.------ring und I. Platz die Gleis- und Fahrleitungsanlagen der Straßenbahnlinie 12 zu sanieren und (vor allem im I. Weg) neue Mittelbahnsteige im Bereich der derzeitigen Haltestellen anzulegen; die Bezirksregierung Köln erteilte den KVB entsprechende Planfeststellungsbescheide. In weiteren Gesprächen mit den KVB, den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) und anderen Versorgungsträgern wurde entschieden, darüber hinaus im Rahmen einer koordinierten Gesamtmaßnahme sämtliche Nebenanlagen des I. Weges grundlegend zu sanieren bzw. umzugestalten. Außerdem sollten in Verbindung damit die Leitungen der Versorgungsträger, die Beleuchtungseinrichtung sowie die Mischwasserkanäle u. a. in dem I. Weg auf ganzer Länge in baulicher Form saniert werden. 4 Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 beauftragte der Rat der Beklagten die Verwaltung mit der Straßenumgestaltung. Erste Vorbereitungsarbeiten sollten im März 2006 beginnen. 5 Nach den Feststellungen der Beklagten waren die vorhandenen Teileinrichtungen durchgehend vor langer Zeit zuletzt hergestellt worden (Fahrbahn, Radwege und abmarkierte Parkflächen: 50-70 Jahre alt; Gehwege: rund 30-40 Jahre alt; Entwässerungseinrichtung: rund 100 Jahre alt; Beleuchtung: rund 35-40 Jahre alt). Nach Einschätzung der Beklagten waren alle Teileinrichtungen infolge starker Beanspruchung sowie altersbedingt gleichermaßen in einem schlechten Zustand und wiesen einen großen Verschleiß auf. 6 Zwischen Mitte Oktober 2006 und Mitte August 2007 wurde der Straßenbahnverkehr unter anderem in dem I. Weg in dem hier interessierenden Abschnitt unterbrochen. In dieser Zeit wurde ein Schienenersatzverkehr mit Bussen durchgeführt. 7 Mit der rückwirkend zum 2. Oktober 2006 in Kraft getretenen 183. Satzung vom 27. November 2006 (183. Maßnahmensatzung), rückwirkend geändert durch die 194. Satzung vom 18. März 2008 (194. Maßnahmensatzung), legte die Beklagte fest, welche straßenbaulichen Maßnahmen in dem I. Weg in dem etwa 440 m langen Abschnitt von A1. bis L. Straße / I. Platz, der als Haupterschließungsstraße eingestuft wurde, durchgeführt werden sollten. Die Fahrbahn (mit Einbau einer Gussasphaltrinnenführung), die Gehwege, der Mischwasserkanal (mit Umbau der Straßenabläufe) und die Straßenbeleuchtung sollten erneuert sowie Parkflächen erstmals baulich hergestellt werden. Ferner sollten Straßenbäume gepflanzt werden. 8 2006 / 2007 wurden die Gleis- und Straßenbauarbeiten durchgeführt. Am 23. August 2007 wurden die Straßenbauarbeiten abgenommen und am 3. Dezember 2007 wurde die neue Beleuchtungseinrichtung in Betrieb genommen. Dabei war der Straßenbahnverkehr zwischen Oktober 2006 und Mitte August 2007 eingestellt. In dieser Zeit wurde ein Schienenersatzverkehr mit Bussen durchgeführt. 9 Im Frühjahr 2009 wurden die Straßenbäume angepflanzt. Die Pflanzarbeiten (einschließlich Fertigstellungspflege) wurden am 16. November 2009 abgenommen. 10 Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 zog die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 43.279,36 EUR für die in dem betreffenden Abschnitt des I. Weges durchgeführten Straßenbaumaßnahmen heran. 11 Hiergegen hat der Kläger am 20. Juni 2013 Klage erhoben. 12 Mit der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der Beklagten vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 5. Februar 2014, bekanntgemacht am 12. Februar 2014 und rückwirkend zum 10. März 2005 in Kraft getreten, setzte die Beklagte die satzungsmäßigen Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für Arbeiten an Gehwegen in Haupterschließungs‑ und Hauptverkehrsstraßen von 70 % auf 65 % herab. Um der Satzungsänderung sowie einer nochmaligen Neuberechnung des beitragsfähigen Aufwandes Rechnung zu tragen, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. April 2014 den Bescheid um 1.176,84 EUR (2,72 %) reduziert und den Straßenbaubeitrag auf 42.102,52 EUR neu festgesetzt. 13 Im Umfang der Beitragsreduzierungen haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 14 Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Aufwandsermittlung sei zu beanstanden. Die auf Amt 69 ("Amt für Brücken- und Stadtbahnbau") entfallenden Kosten seien insgesamt als nicht beitragsfähig anzusehen und aus der Berechnung herauszunehmen. Der Ansatz der sogenannten projektübergreifenden Kosten (PÜ-Kosten) sei fehlerhaft. Insbesondere seien die Kosten für "Schienenersatzverkehr" und für eine „Machbarkeitsstudie“ der Kempen-Krause Ingenieurgesellschaft (im Folgenden: KKIG) sowie die Kosten für „Anwohnerberatung“ nicht beitragsfähig. Sie seien für die programmgemäße Durchführung der straßenbaulichen Maßnahmen nicht erforderlich gewesen. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Fassung der Änderung vom 3. April 2014 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerseite im Einzelnen entgegen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 23 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Fassung der Änderung vom 3. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für die in dem I. Weg in dem hier interessierenden Teilstück durchgeführten Straßenbaumaßnahmen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen ‑ Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ‑ vom 28. Februar 2005 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 5. Februar 2014 sowie i.V.m. der 183. und der 194. Maßnahmensatzung. 26 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsgrundlage bestehen nicht. Das gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. c) und Ziffer 3 Buchst. b) SBS für Gehwege bei Haupterschließungs‑ und Hauptverkehrsstraßen nunmehr einen Anliegeranteil von 65 % am Aufwand festsetzt, während es nach § 3 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. c) SBS für Gehwege bei Anliegerstraßen bei einem Anliegeranteil von 70 % geblieben ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 27 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2009 ‑ 15 B 210/09 ‑, Juris Rdnr. 20, und 26. März 2009 ‑ 15 A 939/06 ‑, Juris Rdnr. 38 f.; vgl. auch Beschlüsse vom 1. März 2011 ‑ 15 A 1643/10 ‑, Juris Rdnr. 25, und vom 21. Januar 2014 ‑ 15 A 2365/13, 2366/13 und 2555/13 ‑, 28 der sich die Kammer angeschlossen hat, 29 Urteile vom 20. August 2013 ‑ 17 K 5465/12 ‑ und vom 15. Oktober 2013 ‑ 17 K 538/12 ‑, 30 müssen mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW in einer Straßenbaubeitragssatzung differenzierte Anliegeranteile für Gehwege in Anliegerstraßen einerseits und Haupterschließungs- sowie Hauptverkehrsstraßen andererseits festgelegt werden, damit die unterschiedliche Inanspruchnahme der Gehwege in diesen Straßen hinreichend abgebildet wird; der Anliegeranteil muss bei Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen niedriger als bei Anliegerstraßen liegen, weil die Gehwege in jenen Straßen auch dem sogenannten Durchgangsfußgängerverkehr dienen. Diesem Differenzierungsgebot genügen die Regelungen in § 3 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. c), Ziffer 2 Buchst. c), Ziffer 3 Buchst. b) SBS hinreichend. Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist ein Akt gemeindlicher Rechtssetzung. Dabei steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des sachlich Vertretbaren eingehalten worden sind. In der Sache hat die Gemeinde bei der Festlegung eine Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit und dem der Anlieger vorzunehmen. Ausdruck des Ausmaßes des wirtschaftlichen Vorteils ist zum einen der Umfang der bei typisierender Betrachtung zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Allgemeinheit. Je stärker die Anlage vom Durchgangsverkehr in Anspruch genommen wird, desto höher muss der Gemeindeanteil sein. Zum anderen muss der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit in ein angemessenes Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger gesetzt werden. Dabei darf berücksichtigt werden, dass ein Verkehrsvorgang, der dem Durchgangsverkehr zuzurechnen ist, regelmäßig eine geringere Wertigkeit im Sinne des wirtschaftlichen Vorteils aufweist als ein Anliegerverkehrsvorgang. Mit anderen Worten kommt es auf eine Gewichtung der Verkehrsvorgänge des Durchgangsverkehrs und der Anliegerverkehrs an. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 ‑ 15 A 3137/06 ‑, Juris Rdnr. 15‑21 m.w.N. 32 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beklagte bei der Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit und dem der Anlieger von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. In der Festlegung des Anliegeranteils am Aufwand für Straßenbaumaßnahmen an Gehwegen in ‑ wie hier ‑ Haupterschließungsstraßen kommt einerseits die besondere Gewichtigkeit der Anliegerverkehrsvorgänge zum Ausdruck. Andererseits nimmt sie die nur beschränkte, aber vorhandene Verkehrsbündelungsfunktion im Straßennetz der Stadt angemessen in den Blick. Die zu erwartende unterschiedliche Inanspruchnahme der Gehwege in Anliegerstraßen einerseits und in Haupterschließungs‑ sowie Hauptverkehrsstraßen andererseits („Durchgangsfußgängerverkehr“) wird mit der Differenz von 5 Prozentpunkten zwischen den Anliegeranteilen in sachlich vertretbarer Weise bewertet, da ein solcher Verkehr in Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen nicht derart signifikant höher sein dürfte als in Anliegerstraßen, dass eine größere Differenzierung angezeigt wäre. 33 Schließlich liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass sich die Zweite Satzung zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung gemäß § 2 Rückwirkung auf den 10. März 2005 zumisst. Ungültige Regelungen ‑ wie im vorliegenden Fall § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. c) und Ziffer 3 Buchst. b) SBS in der ursprünglichen Fassung ‑ einer deshalb (zum Teil) nichtigen Beitragssatzung dürfen rückwirkend durch wirksame Regelungen ersetzt werden. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 ‑, Juris Rdnr. 62 f. m.w.N. 35 Die Beitragserhebung unterliegt nicht den von dem Kläger geltend gemachten Bedenken. Vielmehr ist sie im noch streitigen Umfang dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der SBS i.V.m. den Maßnahmensatzungen der Beklagten vorliegen. Nach § 1 der SBS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch u. a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile nach Maßgabe der SBS. 36 Die Beitragsfähigkeit der Maßnahmen, das Erschlossensein seines Grundstücks durch den I. Weg sowie seine persönliche Beitragspflicht stellt der Kläger nicht in Frage. Zweifel daran drängen sich auch von Amts wegen nicht auf. 37 Die allein gerügte ‑ korrigierte ‑ Aufwandsermittlung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. 38 Soweit der Kläger meint, sämtliche auf das Amt 69 entfallende Kosten seien nicht beitragsfähig, weil die ihm zugerechneten Kosten begriffsnotwendig in Zusammenhang mit dem Stadtbahnbau, namentlich der durchgeführten Erneuerung der Gleistrasse und der Haltestellen, stehen müssten und daher nicht umlagefähig seien, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Wie die Kammer bereits mehrfach in parallel gelagerten Fällen zu anderen Abschnitten der F.----straße bzw. des I. Weges ‑ zum Teil rechtskräftig ‑ festgestellt hat, 39 vgl. etwa Urteile vom 21. Januar 2014 ‑ 17 K 6893/11 ‑, Juris Rdnr. 73, und vom 25. Februar 2014 ‑ 17 K 84/12 ‑, 40 sind Leistungen innerhalb der planfestgestellten Bereiche dem Amt 69 und Leistungen außerhalb der planfestgestellten Bereiche (Zwischenbereiche) dem Amt 66 in Rechnung gestellt worden. Damit sind generell Leistungen der bauausführenden Unternehmen innerhalb der planfestgestellten Bereiche, also auch solche, die etwa Arbeiten an der Fahrbahn und der Entwässerung derselben zum Gegenstand gehabt haben, dem Amt 69 in Rechnung gestellt bzw. auf dieses umgelegt worden. Warum diese Leistungen nicht beitragsfähig sein und allein dem Stadtbahnbau zuzurechnen sollten, erschließt sich nicht. Auch in denjenigen Bereichen, die Gegenstand der Planfeststellung durch die Bezirksregierung waren, hat die ausgebaute Anlage Erschließungsfunktion. Insoweit bietet die Erneuerung des außerhalb der Gleise liegenden Teils der Fahrbahn (die Fahrbahnbereiche zwischen den Gleisen sind nicht in die Aufwandsberechnung eingeflossen, vgl. den Vermerk vom 3. November 2009 bzw. das Schreiben vom 4. November 2009 des Amtes 621 an das Amt 662 in der Beiakte 2, Blatt 91 ff., 93) den beitragspflichtigen Anliegern ebenso wie in den Bereichen, die nicht Gegenstand einer Planfeststellung waren, wirtschaftliche Vorteile. 41 Auch im Übrigen greifen die gegen die Beitragsfähigkeit bestimmter Kostenpositionen gerichteten Einwendungen des Klägers nicht durch. 42 Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. 43 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑, Juris Rdnr. 37 f., und Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 394, 397 jeweils m.w.N. 44 Dabei können auch Kosten für zusätzliche, nicht unmittelbar im Plan vorgesehene Arbeitsvorgänge beitragsfähig sein (sog. Folgekosten). Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob sie entstanden sind für Arbeitsvorgänge, die sich unmittelbar auf den Ausbau der öffentlichen Anlage selbst beziehen oder mit ihr in einem unmittelbaren straßenbautechnischen Zusammenhang stehen und für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, oder ob sie lediglich anlässlich der Ausbaumaßnahme angefallen sind. 45 Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 395, 414, jew. m.w.N., und Driehaus, in ders., Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand 48. Lfg. März 2013, § 8 KAG NRW Rdnr. 323a. 46 Ggfs. werden davon auch Aufwendungen für Zwischenmaßnahmen erfasst, die für die Sicherstellung der Benutzbarkeit der Anlage während der Bauzeit erforderlich sind, 47 Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 403 m.w.N. 48 Der unmittelbare straßenbautechnische Zusammenhang bleibt ferner z. B. gewahrt bei Leistungen wie Vorplanung sowie Bauleitung und ‑überwachung, die durch ein privates Ingenieurbüro erfolgt sind. Diese Leistungen sind "vergabefähig"; die der Gemeinde dafür in Rechnung gestellten Beträge gehören deshalb zum beitragsfähigen Aufwand. 49 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1987 ‑ 2 A 3/85 ‑, Seite 8 des amtlichen Umdrucks, und vom 30. April 1985 ‑ 3 A 3183/83 ‑, Seite 7 des amtlichen Umdrucks (zum Erschließungsbeitragsrecht); Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 426; Driehaus, Erschließungs‑ und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rdnr. 4 und § 33 Rdnr. 40, jew. m.w.N. 50 Als beitragsfähige Folgekosten können schließlich auch Aufwendungen qualifiziert werden, die von einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kraft einer rechtlichen Verpflichtung ausgelöst werden, wie z. B. die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. 51 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2009 ‑ 6 A 10141/09 ‑, Juris Rdnr. 26 ff.; Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnr. 14. 52 Es kommt also nicht darauf an, dass jede einzelne getätigte Aufwendung einen Verbesserungs- oder Erneuerungsvorteil mit sich bringt, sondern lediglich darauf, dass die Aufwendung Teil des insgesamt einen Verbesserungs- oder Erneuerungsvorteil beinhaltenden Bauprogramms im oben genannten Sinne ist. 53 OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 ‑ 15 A 4648/99 ‑, Juris Rdnr. 13. 54 Unter Anlegung dieser Maßstäbe gilt hier Folgendes: 55 Die von dem Kläger beanstandeten sog. PÜ-Kosten sind beitragsfähig. Diese Kosten umfassen zum einen Kosten für Ingenieurleistungen wie z. B. für die Fertigung einer Machbarkeitsstudie, für Projektsteuerung und ‑vorbereitung, Anwohnerberatung, etc.; zum anderen geht es etwa um Kosten des Schienenersatzverkehrs, etc. (vgl. Beiakte 3, Blatt 8; Beiakte 5, Blatt 132 bis 135). 56 Die Kosten für eine Machbarkeitsstudie sind als Aufwand ansatzfähig. Die Machbarkeitsstudie (vgl. Beiakte 3, Blatt 404 bis 432 R, bzw. Beiakte 6, Blatt 488 bis 516 R) hatte u. a. zum Gegenstand Vorschläge für Varianten für das Bauverfahren (Bauen unter Betrieb <offene Bauweise oder unterirdischer Vortrieb Kanalbau> oder Sperrpause von ca. 9,5 Monaten, Planungen bzgl. der Verkehrsführung während der Baumaßnahmen <Anlage 4> und Vorschläge für den Schienenersatzverkehr <Anlage 6>). Der Kostenaufwand hierfür ist aufgrund von (Ingenieur-)Leistungen Dritter im Rahmen der Ausbauplanung bzw. Bauleitung und ‑überwachung entstanden und damit beitragsfähig. Derartige Aufwendungen stehen regelmäßig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bauprogramms, dessen Umsetzung hier angesichts des Gesamtumfangs der Baumaßnahme einen erheblichen planerischen Aufwand erforderte (vgl. die im Rahmen der Machbarkeitsstudie erstellte Ablaufplanung <dortige Anlage 2; Beiakte 3, Blatt 422 / 422 R, bzw. Beiakte 6, Blatt 506 / 506 R>). Bei einer Maßnahme der hier vorliegenden Größenordnung handelt es sich um ein übliches Instrument, mit dem die Möglichkeiten zur Durchführung eines komplexen Projekts grundlegend untersucht werden sollen. 57 Die Kosten für Anwohnerberatung sind ebenfalls beitragsfähig. Zwar gehören Kosten, die nicht der Verwirklichung des Bauprogramms dienen oder gar erst nach dessen Verwirklichung anfallen, d. h. nachdem mit der programmgemäßen und in diesem Sinne "endgültigen" Herstellung (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW) die sachlichen Beitragspflichten für die Ausbaumaßnahme regelmäßig bereits entstanden sind, nicht zum beitragsfähigen Aufwand für die vom Bauprogramm erfasste Maßnahme. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der sich aufgrund eines obligatorischen Vertrages ergebende Aufwand der Gemeinde bereits entsteht durch die im Vertrag eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung, die geschuldete Leistung zu erbringen. So ist etwa anerkannt, dass die Aufwendungen für die Untersuchung eines hergestellten Kanals mittels Fernauge, die der Feststellung der Mangelfreiheit des ausgeführten Werkes dient, beitragsfähiger Aufwand sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Untersuchung erst zeitlich nach der Entstehung der Beitragspflicht erfolgt, wenn nur der Werkvertrag mit dem die Untersuchung ausführenden Unternehmen, der die Zahlungspflicht begründet, vor Entstehung der Beitragspflicht geschlossen wurde. 58 OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 ‑ 15 A 7653/95 ‑, Juris Rdnr. 58 ff. 59 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Aufwand, der durch die Tätigkeit der KKIG im Rahmen der Anwohnerberatung entstanden ist, ansatzfähig. Es handelt sich bei diesen Leistungen der KKIG ebenso wie bei jenen, die im Rahmen der Projektsteuerung und ‑überwachung erbracht worden sind, um beitragsfähige Ingenieurarbeiten. Die Beklagte durfte diese Maßnahmen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens für erforderlich halten. Im Rahmen der Anwohnerberatung wurde nach der Vereinbarung des Ingenieurvertrages zwischen der Beklagten und der KKIG ein Informationsbüro vor Ort eingerichtet. Themenschwerpunkte des Anwohnermanagements sollten offensichtlich die bauzeitliche Verkehrsführung, Schienenersatzverkehr / Fahrplan, Zugänglichkeit der Häuser, frühzeitige und regelmäßige Informationen der Anwohner über aktuelle Bauabläufe etc. sein. Derartige Leistungen stehen bei einem solchen Großprojekt ebenfalls in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den übrigen Ingenieurtätigkeiten im Rahmen der Projektsteuerung, so dass sie nach denselben Grundsätzen beitragsfähig sind. Das schließt hier Leistungen ein, die erst nach Entstehen der Beitragspflicht erbracht, aber bereits zuvor zwischen der KKIG und der Beklagten vertraglich vereinbart worden waren. 60 Schließlich sind auch diejenigen PÜ-Kosten beitragsfähig, die nicht Ingenieurleistungen zum Gegenstand haben. Dies gilt in Anwendung der oben dargelegten Maßstäbe insbesondere für die Kosten des Schienenersatzverkehrs. Die Kosten des Schienenersatzverkehrs sind von den Auftraggebern der Ausbaumaßnahme (Beklagte, StEB, KVB und RheinEnergie) gemeinsam verursacht worden. Wären alleine die Stadtbahngleise erneuert und die Haltestellenbereiche umgebaut worden, hätten die Baumaßnahmen bei Weitem nicht solche Eingriffe in den Straßenkörper und langdauernde Verkehrsbehinderungen zur Folge gehabt, wie es aufgrund des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 22. Juni 2006 der Fall gewesen ist. Eine vorzeitige Wiederaufnahme des Straßenbahnverkehrs vor Abschluss der Straßenbauarbeiten hätte zu längerdauernden Baumaßnahmen und höheren Kosten geführt. Damit waren die Kosten des Schienenersatzverkehrs zu einem wesentlichen Teil durch den Straßenausbau bedingt. Es handelt sich um Folgekosten für Arbeitsvorgänge, die in einem unmittelbaren straßenbautechnischen Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme und dem Bauprogramm stehen. Sie sind bei wertender Zurechnung direkt durch die Bedürfnisse des Straßenbaus veranlasst worden. Anders gewendet ist es in der hoheitlichen Ausbaumaßnahme selbst angelegt gewesen, dass ein Schienenersatzverkehr notwendig geworden ist. Im Übrigen wird der Öffentliche Personenennahverkehr in § 1 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Aufgabe der Daseinsvorsorge bezeichnet. Nach § 2 PersBefG ist Verkehr mit Straßenbahnen genehmigungspflichtig (vgl. auch § 9 ff. PersBefG). Der Unternehmer ist nach § 21 PersBefG („Betriebspflicht“) verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Das schließt es aus, dass ein wesentlicher Teil einer Stadtbahnlinie für einen längerdauernden Zeitraum schlicht eingestellt wird. Es dürfte sich daher bei den Kosten des Schienenersatzverkehrs auch um Folgekosten handeln, die von einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kraft einer rechtlichen Verpflichtung ausgelöst werden. Dass der Aufwand für den Schienenersatzverkehr auch in der Höhe gerechtfertigt ist, in der er in die Abrechnung eingeflossen ist (vgl. dazu Beiakte 3, Blatt 1 bis 4, 8 und 433 ff.), hat die Kammer gleichfalls schon entschieden. 61 Vgl. nur Urteil vom 21. Januar 2014, a.a.O., Rdnr. 107. 62 Auch darüber hinaus unterliegt die Beitragsfestsetzung in der Fassung der Änderung keinen Bedenken. Dies gilt insbesondere für weitere Punkte der Aufwandsermittlung. 63 Vgl. ebenfalls Urteil vom 21. Januar 2014, a.a.O. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Auch soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat den festgesetzten Beitrag lediglich um rund 2,72 % reduziert. Das rechtfertigt hier eine verhältnismäßige Aufteilung der Kosten zwischen den Beteiligten nicht mehr, weil damit nur in ganz geringem Umfang dem Klagebegehren entsprochen worden ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).