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Urteil

16 K 5706/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0623.16K5706.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen der „Bildungsprämie“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 1. September 2008 in der Fassung vom 8. Dezember 2009 – im Folgenden: Förderrichtlinien –. Nach näherer Maßgabe der Förderrichtlinien erhalten an einer beruflichen Weiterbildung interessierte Personen nach Inanspruchnahme einer Weiterbildungsberatung von den nach den Förderrichtlinien eingerichteten Beratungsstellen einen sogenannten Prämiengutschein, den sie bei einem Weiterbildungsanbieter in Höhe von 50 % der Kurs- oder Prüfungsgebühren, jedoch maximal bis zu einem Betrag von 500,00 Euro einlösen können. Der Weiterbildungsanbieter erhält seinerseits auf Antrag eine Erstattung durch die Beklagte in entsprechender Höhe. 3 Die Klägerin betreibt eine Aus- und Weiterbildungseinrichtung für das Friseurhandwerk. Gesellschafterin der Klägerin ist mit einem Anteil von 50 % die Firma J. H. GmbH, die mehrere Friseurbetriebe unterhält. Am 2. August 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung von insgesamt 50 zugunsten von Mitarbeitern der Firma J. H. GmbH im Jahr 2010 ausgestellten Prämiengutscheinen über einen Betrag von insgesamt 25.000,00 Euro, die die Klägerin für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen zugunsten dieser Mitarbeiter entgegengenommen hatte. Dem Förderantrag waren neben den Prämiengutscheinen zwei Angebotsschreiben der Klägerin an die Firma J. H. GmbH vom 3. November 2010 und 15. Dezember 2010, zwei den Angebotsschreiben korrespondierende Seminarbestätigungen der Klägerin an die Firma J. H. GmbH vom 23. November 2010 und 4. Januar 2011, eine an die Firma J. H. GmbH gerichtete Rechnung der Klägerin vom 30. Juni 2011 über einen Gesamtbetrag von 27.907,02 Euro nach Abzug der Prämiengutscheinermäßigung sowie eine Kontoumsatzliste über die durch die Firma J. H. GmbH an die Klägerin geleisteten Zahlungen beigefügt. Außerdem reichte die Klägerin die entsprechenden Seminarteilnehmerlisten sowie zu Lasten der einzelnen Teilnehmer ausgestellte individuelle Rechnungen der Klägerin ein. 4 Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 29. August 2012, bei der Klägerin am 3. September 2012 eingegangen, lehnte die Beklagte den Antrag unter Verweis auf Ziffer 2 Absatz 5 der Förderrichtlinien, wonach der von der Beratungsstelle ausgestellte personenbezogene Prämiengutschein der Förderung individueller beruflicher Weiterbildung dient und für inner- und einzelbetriebliche Anpassungsqualifizierungen und Trainings keine Gutscheine ausgestellt werden, ab. Die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen seien als innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen einzuordnen. So sei dem Antrag zu entnehmen, dass sowohl die Seminarangebote, als auch die Rechnungen auf die Firma J. H. GmbH ausgestellt worden seien. Die Auftragsbestätigung sowie die Zahlung des Eigenanteils seien ebenfalls durch die Firma J. H. GmbH erfolgt. Schließlich sei die Firma J. H. GmbH Gesellschafterin der Klägerin. Für die Einordnung der Weiterbildung als innerbetriebliche Schulung sei es unerheblich, ob auch Teilnehmer anderer Salons an der Weiterbildung hätten teilnehmen können. 5 Am 2. Oktober 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. 6 Zu deren Begründung verweist die Klägerin zunächst darauf, dass sämtliche unter Ziffer 4 der Förderrichtlinie für eine Bewilligung der Zuwendung genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. Soweit Ziffer 2 Absatz 5 der Förderrichtlinie zudem bestimme, dass lediglich individuelle berufliche Weiterbildungsmaßnahmen förderfähig seien, habe nach der sich aus den Förderrichtlinien ergebenden Konzeption des Förderprogramms über das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht die Beklagte bei der Erstattung der Prämiengutscheine, sondern schon die Beratungsstelle bei der Ausstellung der Prämiengutscheine zu befinden. An deren Entscheidung sei die Beklagte gebunden. Zudem begründeten die Prämiengutscheine zugunsten der Klägerin insoweit einen Vertrauensschutztatbestand. Falls der Beklagten gleichwohl ein Entscheidungsspielraum zustehe, sei die Beklagte jedenfalls im vorliegenden Fall von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Tatsächlich habe es sich bei den durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen nicht um innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen gehalten. Die Firma J. H. GmbH habe die Weiterbildungsmaßnahmen nicht beauftragt, sondern lediglich für ihre Mitarbeiter vermittelt. Die Seminare seien inhaltlich auf eine individuelle Förderung und nicht spezifisch auf die Bedürfnisse der Firma J. H. GmbH zugeschnitten gewesen. Die Abrechnung sei für jeden Teilnehmer gesondert erfolgt. Der Klägerin sei auch ein weiteres Förderverfahren bekannt, in dem die Beklagte unter vergleichbaren Umständen eine Zuwendung gewährt habe. Schließlich sei die Zahlung des Eigenanteils durch den Arbeitgeber durch die Beklagte für bis zum Stichtag des 15. Juli 2011 ausgestellte Prämiengutscheine in gleichmäßig geübter Verwaltungspraxis immer akzeptiert worden. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 9 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2012 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Zuwendung zu bewilligen sowie 10 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 25.000,00 Euro zu zahlen, 12 hilfsweise 13 14 3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2012 zu verpflichten, den Förderantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. Zutreffend sei allerdings, dass die Beklagte in Änderung ihrer früheren Verwaltungspraxis erst für nach dem 15. Juli 2011 ausgestellte Prämiengutscheine eine Zahlung des Eigenteils durch den Arbeitgeber generell als Ausschlusskriterium erachte. Allerdings sei diesem Umstand neben weiteren auch bereits zuvor Bedeutung für die Abgrenzung zwischen innerbetrieblichen und individuellen Weiterbildungsmaßnahmen zugekommen. Hiernach werde eine Weiterbildungsmaßnahme immer dann als innerbetrieblich angesehen, wenn sie nach den Wünschen eines Arbeitsgebers ein- oder ausgerichtet oder nur dessen Mitarbeitenden zugänglich gewesen sei, überwiegend Personen an den Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben, die ein und demselben Arbeitgeber/Firmenverbund angehören und/oder der Eigenanteil des Teilnehmers vom Arbeitgeber übernommen wurde. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Die Ablehnung des Förderantrags der Klägerin mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 29. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung und Auszahlung der begehrten Zuwendung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO), noch – hilfsweise – auf eine Neubescheidung ihres Förderantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 23 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht; 24 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 – BVerwGE 104, 220 ff. und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 –, NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, juris. 25 Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist; 26 vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa zuletzt Urteile vom 19. April 2012 – 16 K 3618/10 –; 24. Januar 2013 – 16 K 3159/10; 21. Februar 2013 – 16 K 1642/11 –, juris; 16. Dezember 2013 – 16 K 5968/12 –; jeweils unter Hinweis auf bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51). 27 Nach den hier durch die Beklagte bei Entscheidungen wie der vorliegenden Art zugrunde gelegten Förderrichtlinien ist Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung an einen Weiterbildungsanbieter, der einen Prämiengutschein einlöst, dass für die Weiterbildungsteilnehmer durch die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren angefallen sind. Dies folgt bereits aus Ziffer 5 Absatz 2 der Förderrichtlinien, nach denen Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine einlösen, im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung der Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren in Höhe von 50 % der Kurs- oder Prüfungsgebühren bis zu einem maximalen Betrag von 500,00 Euro gewährt werden. Mit dem Begriff der Anteilsfinanzierung nehmen die Förderrichtlinien, wie die Bestimmung in Ziffer 1.2 Abs. 1 der Förderrichtlinien zeigt, auf Ziffer 2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften -VV- zu § 44 Bundeshaushaltsordnung -BHO- Bezug. Demnach bemisst sich die Zuwendung bei der Anteilsfinanzierung nach einem bestimmten Prozentsatz oder einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unter dem Begriff der Ausgaben sind diejenigen Zahlungen des Zuwendungsempfängers zu verstehen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen, sich also im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken; 28 vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11 –, juris; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Loseblattsammlung, Bd. IV, Abschn. D III Nr. 1, Stand: 48. Lieferung, Juli 2011. 29 Zuwendungsfähig sind dabei vorbehaltlich weiterer Konkretisierungen durch die Förderrichtlinien grundsätzlich alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks für den Zuwendungsempfänger innerhalb des Bewilligungszeitraums notwendig sind; 30 vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Loseblattsammlung, Bd. IV, Abschn. D III Nr. 2.1, Stand: 48. Lieferung, Juli 2011; von Köckritz/ Ermisch/Dittrich/Lamm, Bundeshaushaltsordnung, Loseblattsammlung, § 44 Rn. 27.1, Stand: 21. Lieferung, Juni 1997. 31 Im Kontext des hier streitgegenständlichen Förderprogramms, für das wegen der Konstruktion der „Bildungsprämie“ zwischen dem Weiterbildungsanbieter als dem (formalen) Zuwendungsempfänger und dem Weiterbildungsteilnehmer als dem durch die Zuwendung Begünstigten zu unterscheiden ist, folgt hieraus, dass ein Weiterbildungsanbieter – vorbehaltlich weiterer durch die Förderrichtlinien geregelter Zuwendungsvoraussetzungen – nur dann eine Zuwendung erhalten kann, wenn für den Weiterbildungsteilnehmer zur Erreichung seiner Weiterbildung Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren notwendig geworden sind, die sodann anteilig über die Gewährung der Bildungsprämie bezuschusst werden und im Übrigen als „Eigenanteil“ des Weiterbildungsteilnehmers verbleiben. 32 Diese Grundvoraussetzung ist hier nicht gegeben. Denn für die Teilnahme an den durch die Klägerin abgerechneten Weiterbildungen sind für die Weiterbildungsteilnehmer keine Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren notwendig geworden. Eigene Zahlungen haben die Weiterbildungsteilnehmer für die Teilnahme an den Seminaren der Klägerin nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten nicht geleistet. Es gibt zur Überzeugung des Gerichts auch keine vertragliche Beziehung zwischen den Weiterbildungsteilnehmern und der Klägerin, aufgrund derer die Weiterbildungsteilnehmer Schuldner eines Vergütungsanspruchs der Klägerin geworden wären. Die Firma J. H. GmbH hat mit ihren Zahlungen vielmehr in Erfüllung einer eigenen gegenüber der Klägerin bestehenden Zahlungspflicht und nicht auf eine Schuld der Weiterbildungsteilnehmer (vgl. § 267 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) geleistet. Aus seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung steht für das Gericht fest, dass die Firma J. H. GmbH die streitgegenständlichen Weiterbildungsmaßnahmen bei der Klägerin im eigenen Namen gebucht und dadurch mit der Klägerin einen Dienstvertrag geschlossen und nur sie Schulderin der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) geworden ist. Seine Überzeugung stützt das Gericht dabei zunächst auf die seitens der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Angebotsschreiben vom 3. November 2010 und 15. Dezember 2010, die nicht nur an die Firma J. H. GmbH adressiert, sondern sich ihrem Wortlaut nach auch inhaltlich allein an die Firma J. H. GmbH richten, und in denen die Klägerin der Firma J. H. GmbH die hier abgerechneten Seminare anbietet. Aus den ebenfalls durch die Klägerin vorgelegten und an die Firma J. H. gerichteten Seminarbestätigungen vom 23. November 2010 und 4. Januar 2011 folgt sodann, dass die Firma J. H. GmbH die seitens der Klägerin unterbreiteten Angebote auch angenommen hat. Für einen Vertragsschluss zwischen der Klägerin und den Weiterbildungsteilnehmern selbst ist hingegen nichts ersichtlich. Er lässt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Klägerin zu Lasten der einzelnen Teilnehmer individualisierte Rechnungen erstellt und die Firma J. H. GmbH ausweislich der vorgelegten Kontoumsatzliste auf die Einzelrechnungen geleistet hat. Denn zum einen hat die Klägerin neben diesen Einzelrechnungen auch eine an die Firma J. H. GmbH selbst gerichtete Rechnung über einen Gesamtbetrag von 27.907,02 Euro erstellt und zum anderen begründet eine Rechnung nicht selber eine entsprechende Zahlungsverpflichtung, sondern setzt einen entsprechenden Vertragsschluss voraus. Die Aufschlüsselung des allein gegen die Firma J. H. entstandenen Vergütungsanspruchs dürfte vielmehr allein dem Umstand geschuldet sein, dass die Beklagte nach Ziffer 1.3 des zur Erläuterung der Förderrichtlinie herausgegebenen Merkblatts für Weiterbildungsanbieter in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2010 hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten bei Bezahlung des Eigenanteils durch Dritte verlangt, dass die mit dem Erstattungsantrag einzureichenden Belege stets den Namen des Begünstigten ausweisen müssen. 33 Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte ausweislich Ziffer 1.3 des genannten Merkblatts sowie des durch die Beklagte herausgegebenen „Bildungsprämie Newsletter“ vom 2. Juli 2011 in ihrer Verwaltungspraxis für bis zum Stichtag des 15. Juli 2011 ausgestellte Prämiengutscheine die Zahlung des „Eigenanteils“ der Weiterbildungsteilnehmer durch Dritte, z.B. durch den Arbeitgeber, nicht bereits für sich genommen als förderschädlich betrachtet hat. Bei den zuwendungsfähigen Ausgaben geht es um die Frage, ob für einen Zuwendungsempfänger zur Erreichung des Zuwendungszwecks überhaupt Ausgaben notwendig geworden sind. Zuwendungsrechtlich ist davon die Frage zu unterscheiden, in welchem Umfang ein Zuwendungsempfänger die für ihn notwendig gewordenen Ausgaben selber zu tragen hat – dies betrifft die Höhe der Zuwendung und die Finanzierungsart – und aus welche Mitteln – Eigenmittel oder Leistungen Dritter – die für ihn notwendig gewordenen Ausgaben zu bestreiten sind; 34 vgl. zu letzterem etwa Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Loseblattsammlung, Bd. IV, Abschn. D IV Nr. 1 und 2, Stand: 48. Lieferung, Juli 2011 zu Ziffer 1.2. und 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBestP-. 35 Der Einwand der Klägerin zielt allein darauf, dass die Beklagte nach der hier maßgeblichen Verwaltungspraxis auch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter zur Finanzierung des „Eigenanteils“ der Kurs- und Prüfungsgebühren akzeptiert hat, der Weiterbildungsteilnehmer also die für ihn notwendig gewordenen Kurs- und Prüfungsgebühren hinsichtlich des „Eigenanteils“ nicht aus seinem eigenen Vermögen aufbringen musste. Die Finanzierung aus Mitteln Dritter – mögen diese zunächst dem Weiterbildungsteilnehmer zweckgebunden zur weiteren Verausgabung zur Verfügung gestellt oder unmittelbar an den Weiterbildungsteilnehmer ausbezahlt worden sein – setzt jedoch für die Weiterbildungsteilnehmer notwendig gewordene Ausgaben für Kurs- und Prüfungsgebühren voraus. 36 Als nicht mehr entscheidungserheblich erweisen sich damit die zwischen den Beteiligten im Weiteren streitigen Fragen, ob es bei den hier abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen nach Ziffer 2 Absatz 5 der Förderrichtlinien um individuelle oder nicht zuwendungsfähige innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen gehandelt hat, in wieweit die Beklagte zur Abgrenzung individueller und innerbetrieblicher Weiterbildungsmaßnahmen weitere Entscheidungskriterien geschaffen und ihrer Bescheidungspraxis einheitlich zugrunde gelegt hat und ob die Beklagte die hier abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen in Anbetracht dieser Entscheidungskriterien zutreffend eingeordnet hat. 37 Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf ein durch den Prämiengutschein begründetes, schützenswertes Vertrauen auf einen Erstattungsanspruch berufen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt auf dem Gebiet des Zuwendungsrechts allenfalls dann zu einem Anspruch auf eine Zuwendung, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusicherung gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusicherung gleichkommendes staatliches Handeln in Betracht zu ziehen wäre; 38 vgl. zuletzt etwa Urteil der Kammer vom 21. Februar 2013 – 16 K 1642/11 – mit Verweis auf OVG NRW Urteile vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 – und 22. März 2007 – 12 A 217/05 –. 39 Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil auf jedem durch eine Beratungsstelle ausgestellten Prämiengutschein standardmäßig der Hinweis enthalten ist, dass auf die Einlösung des Gutscheins kein Rechtsanspruch besteht. Außerdem wird auf jedem Prämiengutschein auf das durch die Beklagte zur Erläuterung der Förderrichtlinien herausgegebene Merkblatt für die Weiterbildungsanbieter verwiesen. Diesem kann (auch) in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2010 unter Ziffer 1.2 entnommen werden, dass eine Erstattung erst nach einer abschließenden Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen durch die Beklagte erfolgt und damit nicht schon durch Ausstellung eines Prämiengutscheins garantiert wird, auch soweit bereits die Beratungsstelle bei der Ausstellung des Prämiengutscheins das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen zu beachten hatte. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.