Beschluss
10 L 1261/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Teilnahme an der angestrebten Klassenstufe setzt glaubhaft voraus, dass gegen die Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und die Versetzung bei erneuter Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen würde (§ 123 VwGO, § 920 ZPO).
• Bei schulischen Leistungsbewertungen ist der Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte zu achten; das Gericht überprüft nur auf formelle Fehler, falsche Tatsachen oder Missachtung anerkannter Bewertungsmaßstäbe.
• Eine Nachprüfung kann nur bei gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Fristen nachgeholt werden; ein eigenverantwortlich vorzeitig begonnener Auslandsaufenthalt rechtfertigt grundsätzlich keine Befreiung vom Nachprüfungstermin.
• Eine vorläufige Versetzung wegen positiver Prognose kommt nicht in Betracht, wenn hierdurch eine schulische Berechtigung oder ein Abschluss verbunden wäre (§ 22 Abs.3 APO-S I).
Entscheidungsgründe
Erlass einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Versetzung abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Teilnahme an der angestrebten Klassenstufe setzt glaubhaft voraus, dass gegen die Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und die Versetzung bei erneuter Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen würde (§ 123 VwGO, § 920 ZPO). • Bei schulischen Leistungsbewertungen ist der Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte zu achten; das Gericht überprüft nur auf formelle Fehler, falsche Tatsachen oder Missachtung anerkannter Bewertungsmaßstäbe. • Eine Nachprüfung kann nur bei gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Fristen nachgeholt werden; ein eigenverantwortlich vorzeitig begonnener Auslandsaufenthalt rechtfertigt grundsätzlich keine Befreiung vom Nachprüfungstermin. • Eine vorläufige Versetzung wegen positiver Prognose kommt nicht in Betracht, wenn hierdurch eine schulische Berechtigung oder ein Abschluss verbunden wäre (§ 22 Abs.3 APO-S I). Die Eltern beantragten einstweilig, ihr Sohn N. vorläufig in die Klasse 10 zu versetzen und ihn von der Nachprüfung in Englisch zu befreien. Der Schüler hatte in Englisch die Endnote mangelhaft und damit die Versetzungsanforderungen der APO-S I nicht erfüllt. Die Schule hatte eine Nachprüfung für Mitte August angesetzt; der Schüler plante einen Auslandsaufenthalt in den USA, der vor diesem Nachprüfungstermin begann, ohne vorherige Beurlaubung. Die Antragsteller verlangten vorläufigen Rechtsschutz, um Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 zu ermöglichen und die Nachprüfung zu umgehen. Die Behörde verweigerte Versetzung und Befreiung von der Nachprüfung. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO vorliegen. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen: Es müssen schwerwiegende Nachteile abgewendet werden und ein hoher Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich sein (§ 123 Abs.1 VwGO). • In schulrechtlichen Nichtversetzungssachen ist zusätzlich glaubhaft zu machen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und die Versetzung bei erneuter Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen würde (vgl. § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Die Versetzungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 50 SchulG und §§ 21, 22, 27 APO-S I; eine Versetzung in die Einführungsphase setzt u.a. voraus, dass nicht mehr als ein Fach mangelhaft ist und ein Mangel ausgeglichen wird (§ 27 APO-S I). • Der Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte bei Noten ist gerichtlich eingeschränkt überprüfbar; die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass die englische Note offensichtlich fehlerhaft oder formell mangelhaft ermittelt wurde. Daher fehlt ein Erfolgsaussicht in der Hauptsache. • Ein Ausgleich der mangelhaften Fremdsprachenleistung durch die Muttersprache kommt nicht in Betracht, weil die Mutterspracheprüfung nur befriedigend und nicht mindestens gut bewertet wurde sowie die einschlägigen Regelungen (§ 5 Abs.3 APO-S I, Runderlass) dies voraussetzen. • Eine positive Prognoseversetzung nach § 22 Abs.3 APO-S I war ausgeschlossen, weil mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden wäre (§ 43 Abs.3 APO-S I). • Eine Befreiung von der Nachprüfung wegen Auslandsaufenthalts ist nicht gerechtfertigt; die Nachprüfungstermine lagen vor dem Unterrichtsbeginn in den USA und der Schüler hat die Reise eigenverantwortlich vor dem Nachprüfungstermin vorbereitet, so dass kein unverschuldeter Verhinderungsgrund vorliegt (§ 23 APO-S I). • Eine Verschiebung der Nachprüfung würde verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprobleme schaffen (Art. 3 GG), weil dem Betroffenen eine längere Vorbereitungszeit zugewiesen würde und er andere Prüfungsinhalte durch den Auslandsaufenthalt erwerben könnte. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Begründend: Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung waren nicht erfüllt, da die Antragsteller keine ernsthaften Bedenken gegen die Nichtversetzungsentscheidung glaubhaft machten und kein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache ersichtlich war. Die englische Endnote war nicht offensichtlich fehlerhaft, ein Ausgleich durch andere Fächer oder die Muttersprache lag nicht vor, und eine positive Prognoseversetzung war gesetzlich ausgeschlossen. Eine Befreiung von der Nachprüfung wegen des selbst verantworteten Auslandsaufenthalts war nicht gerechtfertigt; würde dem Schüler eine spätere Nachprüfung erlaubt, läge eine unzulässige Bevorzugung gegenüber den übrigen Prüflingen vor.