Beschluss
12 L 867/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0909.12L867.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus F. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus F. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen zu nahstehender Ziffer 2 keine hinreichend Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 3 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 4 a) Soweit der Antragsteller beantragt, 5 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (12 K 2400/14) gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 21.03.2014 anzuordnen, 6 ist dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft, weil der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 31.01.2013 keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hat. Der Antragsteller hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist unerlaubt ohne das nach § 6 AufenthG erforderliche Visum eingereist und verfügt auch nicht über einen sonstigen Aufenthaltstitel. 7 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber auch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Im Falle der Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Diese Anordnung setzt voraus, dass das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das kraft Gesetzes vermutete Interesse an seiner sofortigen Ausreise überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in der angefochtenen Verfügung nach eingehender, nicht nur summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist und im Klageverfahren Bestand haben wird. 8 Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller beantragte Aufenthaltserlaubnis rechtsfehlerfrei versagt. Die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem - hier allein in Betracht kommenden - § 25 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 21.03.2014 (§ 117 Abs. 5 VwGO). 9 Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der – wie der Antragsteller - vollziehbar ausreisepflichtig ist, gegebenenfalls abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. 10 Dabei lässt das Gericht es für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), da es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mangelt, ohne dass von diesen Anforderungen nach § 39 AufenthV (hier insbesondere nach Nr. 3, Nr. 5 oder Nr. 6) abzusehen wäre, weil es sich bei der hier in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis um eine Ermessensvorschrift handelt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 39 Nr. 3, Nr. 5 oder Nr. 6 AufenthV liegt aber nur bei einem strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruch vor. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, BVerwGE 138,122 (132), OVG NRW, Beschluss vom 05.12. 2011 – 18 B 910/11 –. 12 Darüber hinaus liegen aber auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. 13 Für die Frage, ob die Ausreise eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ergibt sich - abstellend auf die Sach- und Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vorliegend nichts für den Antragsteller Günstiges. Er ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen an der Ausreise gehindert. 14 Die Ausreise des Antragstellers ist insbesondere unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nicht i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich, da Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit oder eine im Bundesgebiet behandlungsbedürftige Erkrankung weder glaubhaft dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der kaum aussagekräftigen fachärztlichen Stellungnahmen des gerichtsbekannten Arztes für Psychiatrie W. E. vom 22.01.2013, 16.07.2013 und 19.02.2014, in welchen ohne hinreichende Vertiefung, Substantiierung oder nachvollziehbare Darlegung die Diagnose einer „anhaltenden affektiven Störung (F34.9) auf der Ebene einer schweren depressiven Episode (F32.2) mit generalisierten Angstzuständen (F41.1) und Panickattacken (F.41.0) bei dringendem V. a. Persönlichkeit mit Extrembelastung (F62.0) (posttraumatischer Belastungsstörung im Kindesalter“ getroffen wird, mit der Folge, dass der Antragsteller deshalb auch nach der fachärztlichen Stellungnahme vom 19.02.2014 noch kontinuierlich und dauerhaft psychiatrisch- und psychotherapuetisch sowie psychopharmakotherapeutish behandelt werden müsse und nicht reisefähig sei. Unklar bleibt dabei, auf welche konkreten Ereignisse die behauptete psychische Erkrankung des Antragstellers zurückzuführen sei soll. Die in den ärztlichen Stellungnahmen dazu gemachten Aussagen bleiben oberflächlich. Insbesondere ergibt sich nicht, wie lange der geschilderte Vorfall gedauert haben soll und ob der (damals 6jährige) Antragsteller die behauptete Misshandlung (Schläge) seines Vaters mit angesehen hat und wie lange dieser Vorfall gedauert haben soll. Hinzu kommt, dass der in der ärztlichen Stellungnahme als Krankheitsauslöser geschilderte Vorfall nicht in Einklang zu bringen ist mit dem übrigen Vorbringen des Antragstellers. So lässt dieser mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten noch im Verwaltungsverfahren vom 07.03.2013 vortragen, er habe als 8jähriger Junge mit ansehen müssen, wie die Serben seinen Vater zusammengeschlagen und von der Brücke geworfen hätten. In der diesem Schriftsatz zum Beleg beigefügt gewesenen Schreiben des „Council for the defence of human rights and freedoms“ vom 10.01.2013 ist ausweislich der miteingereichten Übersetzung von einem Vorfall vom 29.04.1999 (zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller 7 Jahre alt) die Rede, der weder mit den Angaben in der fachärztlichen Stellungnahme noch mit denen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2013 in Einklang steht. 15 Auch im Übrigen enthalten die fachärztlichen Stellungnahmen des Arztes E1. L. keine nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Sie beschränken sich auf bloße Behauptungen. Angaben über die Methode der Befunderhebung und über die Einhaltung internationaler Qualitätsstandards bei Untersuchung und Diagnose fehlen, so dass sie nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, die an solche Bescheinigungen/Atteste zu stellen sind, 16 vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 10.07.2003 – 11 S 2622/02 –, InfAuslR 2003, 423, 425 ff. 17 Der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung liegt damit nahe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss sich aus einem Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diesen Anforderungen genügen die Stellungnahme, die sich auf eine substanzlose Aufzählung der zu dem Krankheitsbild gehörenden Symptome sowie der entsprechenden „Diagnosen“ beschränken, nicht einmal ansatzweise. So wird in der Stellungnahme vom 16.07.2013 keine klare Aussage dazu getroffen wird, ob der Antragsteller sich in der Zwischenzeit (seit der Erstvorstellung am 22.01.2013) überhaupt in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Soweit dann in der Stellungnahme vom 19.02.2014 von einer „regelmäßigen“ Behandlung die Rede ist, bleibt offen, in welchen Intervallen diese stattgefunden haben sollen. Keine Erklärung findet der Umstand, dass sich der Zustand des Antragstellers trotz der Behandlung nicht zufriedenstellend entwickelt. Dies erscheint umso verwunderlicher, als der Antragsteller angeblich auch einer hochdosierten Pharmakotherapie unterzogen wird; welche Medikamente in welcher Dosierung verordnet werden, wird allerdings wiederum nicht mitgeteilt. Ebenfalls unklar ist, wie sich der Arzt mit dem Antragsteller, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, verständigt haben will. Darüber hinaus erfüllen die Stellungnahmen auch nicht die Mindestanforderungen, die angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome an ein fachärztliches Attest zu stellen sind, das sich mit einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung befasst. 18 Ungewöhnlich ist auch, dass der Antragsteller, der am Sonntag, den 20.01.2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein will, bereits zwei Tage später einen fachärztlichen Termin erhalten hat, ohne dass sich aus der Bescheinigung vom 22.01.2013 eine Krisenintervention ergäbe. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass der Aufenthalt des Antragstellers dann (erst) mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2013 bei der Ausländerbehörde angezeigt wurde, verstärkt sich der Verdacht auf, das die fachärztliche Bescheinigung vom 22.01.2013 (wie auch die nachfolgenden) Gefälligkeitsbescheinigung zur gezielten Vorbereitung eines Aufenthaltsstatus des Antragstellers sind. 19 Selbst wenn aber das Gericht zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass dieser unter den attestierten psychischen Erkrankungen leidet, so steht dies seiner Abschiebung in sein Heimatland nicht entgegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Rechtssinne reiseunfähig ist, bzw. dass der behandelnde Arzt in seinen Bescheinigungen von einer Reiseunfähigkeit im Rechtssinne ausgeht. 20 In der Stellungnahme vom 19.02.2014 wird nachdem Satz „ Prognostisch negativ zu bewerten ist die Rückführung in das Herkunftsland .“ im Zusammenhang unverständlich weiter ausgeführt „ Diese Erkrankung des Pat. als auch fehlende Behandlungsmöglichkeiten internieren eine soziale Handlung, oder schwer gestörte Persönlichkeit. Übertragungsphänomene auf andere Familienmitglieder sind unter dem vorherrschenden Krankheitsbild nicht selten .“ Weiter geht es mit: „Es besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Erkrankung und Selbstgefährdung. Aus psychiatrischer Sicht muss Herr A. dringend weiter behandelt werden. Eine längerfristige Therapie ist nur mit Berücksichtigung der geschützten Rahmenbedingungen (hier: gesicherte Aufenthaltsgenehmigung) durchführbar, da eine erfolgreiche Behandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Für die Behandlung und die Integration des Pat. Sind die o.g. Voraussetzungen und die persönliche Unversehrtheit unabdingbar.“ Der letzte Satz schließlich lautet: „Aus fachpsychiatrischer Sicht ist Herr A. reiseunfähig.“ 21 Der Stellungnahme ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es nicht möglich ist, eventuellen Gefahren im Zusammenhang mit der Abschiebung zuverlässig zu begegnen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot in Form einer Reiseunfähigkeit im Rechtssinne, mithin in Form einer akuten bzw. gegenwärtigen Reiseunfähigkeit ist daher weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller ist vielmehr entgegen seinen Behauptungen reisefähig. 22 Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist ein derartiges inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bzw. Vollstreckungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit nur gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird (akute bzw. gegenwärtige Reiseunfähigkeit). Als Maßstab kann insoweit – womit auch Wertungswidersprüche vermieden werden – auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgegriffen werden: Eine durch die Ausreise oder Abschiebung eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäߠ § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise oder Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Ausreise oder Abschiebung verbundene körperliche Beeinträchtigung bzw. Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt zu einer Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz die Ausreise oder Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere auch den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. 23 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.05.2012 – 18 B 354/12, 27.07.2006 – 18 B 586/06 –, 24.02.2006 – 18 A 916/05 – und 17.02.2006 – 18 B 52/06 –. 24 Für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands (einschließlich der Gefahr einer Selbsttötung) des Antragstellers im Falle einer Abschiebung (mithin für eine akute Reiseunfähigkeit) bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin kann dem gemäß den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung durch die entsprechende Gestaltung der Abschiebung, mithin durch notwendige Vorkehrungen entgegenwirken. Dies insbesondere durch ärztliche Betreuung und Hilfe während des Vorgangs der Abschiebung bis zur Übergabe des Antragstellers in eine ärztliche Versorgung und Betreuung im Zielstaat. Dass bei kranken Menschen mit medizinischer Unterstützung Reisefähigkeit hergestellt wird, ist nichts Ungewöhnliches und unter rechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, solange ein solches Vorgehen nicht seinerseits zu schweren gesundheitlichen Folgen führt oder sonst unzumutbar ist, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 04.05.2012 – 18 B 354/12 -, vom 01.09.2010 – 18 B 1168/10 –, 27.07. 2006 – 18 B 586/06 – und 24.02. 2006 – 18 A 916/05 –. 26 Eine akute Reiseunfähigkeit liegt daher nur dann vor, wenn selbst bei ärztlicher Begleitung und/oder der Gabe von Medikamenten gerade die Reise selbst das Leben oder die Gesundheit des Ausländers im Lichte von Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) unzumutbar gefährden oder sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern würde. Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinn kann daher bei einer psychischen Erkrankung im Wesentlichen nur dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen begegnet werden kann. 27 Vgl. OVG NRW, w.v.. 28 Dafür bestehen vor dem Hintergrund der Ausführungen in den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen im Falle des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zudem kann die Antragsgegnerin dem durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen entgegenwirken. 29 Der Antragsteller hat weiterhin nicht das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkenntlich, dass ihm aufgrund seiner psychischen Probleme im Kosovo eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. 30 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers nicht vor. Erheblich ist eine krankheitsbedingte Gefahr für Leib und Leben im vorstehenden Sinne nur, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustandes des Ausländers in seinem Heimatland nicht zu erwarten ist. Der Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern ihn vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist weiterhin nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei einer erheblichen Gesundheitsgefahr, also bei einer Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, die nicht den Grad einer existenziellen oder extremen Gefahr erreichen muss. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.11.2007 – 19 B 1610/07 – und 17.02.2006 – 17 E 190/06 –. 32 Anhaltspunkte dafür, dass psychische Erkrankungen im Kosovo nicht behandelbar sind, sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargelegt worden. 33 Ein Anspruch auf eine medizinische Behandlung nach deutschen oder west-europäischen Maßstäben besteht nicht. Maßgeblich sind vielmehr stets die medizinisch und therapeutisch üblichen Standards im Heimatland. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2006 – 17 E 190/06 –. 35 Dass dem Antragsteller bei einer Rückführung ins Kosovo eine erhebliche Verschlechterung seiner Erkrankung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Behandlung, die er z. Z. in Deutschland erhält, auch in der Heimat erhalten kann. Berücksichtigend, dass die Behandlung dann in der Muttersprache des Antragstellers durchgeführt werden kann, ist davon auszugehen, dass seine Erkrankung zumindest auf dem gegebenen Niveau gehalten und damit eine Verschlimmerung und erst recht eine erhebliche Gesundheitsgefahr ausgeschlossen werden kann. 36 Anlass für weitere Ermittlungen besteht danach nicht. 37 Die Ausreise des Antragstellers ist auch nicht unter Beachtung von Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Schützenswerte Umstände insoweit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 38 Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist ist hinreichend bemessen. Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich – auch ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen kein Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60a Abs. 2 AufenthG oder aus anderen Gründen zu gewähren. 39 b) Ob schließlich der nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unstatthafte Antrag umzudeuten ist in einen grundsätzlich möglichen Antrag nach § 123 VwGO, kann dahinstehen. Einer Umdeutung stünde möglicherweise der eindeutige Wortlaut eines anwaltlich gestellten Antrags entgegen. Ungeachtet dessen bleibt aber auch ein auf § 123 VwGO gestütztes Begehren des Antragstellers erfolglos, weil aus den zu § 80 Abs. 5 VwGO ausgeführten Gründen auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.