Urteil
4 K 6300/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1112.4K6300.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Juli 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin reiste im Dezember 1994 auf der Grundlage eines ihrem Ehemann unter dem 25. März 1994 erteilten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie war als Ehegattin eines Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes einbezogen. 3 Am 26. Januar 1995 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG. Zu ihrer deutschen Volkszugehörigkeit gab sie an, ihre Muttersprache sei Deutsch-Russisch. Die Umgangssprache im Vertreibungsgebiet sei innerhalb wie außerhalb der Familie Russisch gewesen. In ihrer Familie habe sie bis zum 5. Lebensjahr Deutsch gesprochen. Bezüglich ihrer Eltern und Großeltern gab sie als Muttersprache und Umgangssprache Deutsch an. 4 Mit Schreiben vom 12. Mai 1995 teilte ihr die Zentrale Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg mit, dass ihrem Antrag stattgegeben worden sei. Die Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG wurde ihr unter dem 22. Mai 1995 ausgestellt. Die Klägerin bestätigt den Erhalt durch eigenhändige Unterschrift vom 6. Juni 1995 auf einem mit „Entscheidung“ überschriebenen Formular der Zentralen Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg. Diese „Entscheidung“ war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, in der auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen wurde. 5 Mit Schreiben an die Zentrale Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg vom 8. August 1995 bat die Klägerin um Prüfung, inwieweit sie eine Anerkennung als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG erhalten könne. Durch ihren mennonitischen Glauben sei in ihrer Familie die deutsche Sprache immer gepflegt worden. Dass ihre Arbeitsjahre in Kasachstan nicht anerkannt worden seien, sei ihr nicht bekannt gewesen. Dies habe sie erst jetzt in Gesprächen mit Verwandten erfahren. 6 Die Zentrale Aussiedlerstelle des Landes Brandenburg antwortete mit Schreiben vom 14. August 1995, dass die Klägerin gegen die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG innerhalb der Monatsfrist keinen Widerspruch eingelegt habe. Der Bescheid sei damit bestandskräftig geworden. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens könne mit ihrer nachgereichten Erklärung nicht begründet werden. 7 Im Mai 2013 stellte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf „Höherstufung der Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes von § 7 auf § 4“. 8 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2013 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin habe im Jahr 1992 einen eigenen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt, der mit Bescheid vom 25. März 1994 abgelehnt worden sei. Unter dem gleichen Datum sei sie jedoch in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes einbezogen worden. Auf ihren Antrag hin sei ihr von der Zen-tralen Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg unter dem 22. Mai 1995 eine Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden. Der jetzige Antrag der Klägerin ziele (erneut) auf eine vertriebenenrechtliche Höherstufung und insoweit auf die Erteilung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Der Zulässigkeit dieses Antrags stehe bereits die bestandskräftige Ablehnung des Antrages durch die Zentrale Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg aus dem Jahr 1995 entgegen. Durch den damaligen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zugleich eine negative Entscheidung, nämlich die Nichterteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, mit eingeschlossen habe. Ungeachtet seiner Zulässigkeit stehe dem Antrag zudem der zwingende Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage. Nach der zum 1. Januar 2005 eingeführten Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne eine Spätaussiedlerbescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden sei. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei jedoch mit Bescheid vom 25. März 1994 bestandskräftig abgelehnt worden. 9 Die Klägerin legte hiergegen rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor: Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin. Sowohl ihre Eltern aus auch ihre Großeltern seien Deutsche gewesen. Ihr sei im ursprünglichen Registrierungsverfahren nicht bewusst gewesen, dass mit der erhaltenen Bescheinigung der Spätaussiedlerstatus nicht deklariert sei. 10 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 – zugestellt am 12. September 2013 – unter Wiederholung der Gründe des Ablehnungsbescheides zurück. 11 Die Klägerin hat zwischen dem 5. und 7. Oktober 2013 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stehe der Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht entgegen. Einen Bescheid vom 25. März 1994, mit dem ihr eigener Aufnahmeantrag wegen fehlender familiärer Vermittlung der deutschen Sprache abgelehnt worden sei, habe sie nicht erhalten. Anderenfalls hätte sie dagegen Widerspruch eingelegt. Sie habe nur den ebenfalls unter dem 25. März 1994 erteilten Einbeziehungsbescheid zum Aufnahmebescheid ihres Ehemannes erhalten. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin lägen vor. Ihre Deutschkenntnisse seien bei ihrer Ausreise nach Deutschland keinesfalls schlechter, eher besser gewesen als diejenigen ihres Ehemannes. Sie habe gut Deutsch lesen, schreiben und verstehen können. Lediglich das Sprechen sei ihr zunächst noch etwas schwer gefallen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Juli 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor: Die Aufnahmeakte der Klägerin könne nicht vorgelegt werden, da sie nicht auffindbar sei. Dem beim Bundesverwaltungsamt geführten elektronischen Notizblock zum Vorgang der Klägerin lasse sich jedoch entnehmen, dass am 25. März 1994 ein Ablehnungsbescheid ergangen sei. Zu diesem Zweck sei ein neues Aktenzeichen angelegt und der Ablehnungsbescheid unter diesem Aktenzeichen erteilt worden. Es sei verwunderlich, dass die Klägerin den ihrem Ehemann erteilten Aufnahmebescheid vom 25. März 1994 erhalten habe, nicht jedoch den zusammen mit diesem versandten Ablehnungsbescheid. Ebenso verwunderlich sei, dass sie den Erhalt des Ablehnungsbescheides erstmals im Klageverfahren bestritten habe, obwohl bereits der angefochtene Bescheid vom 9. Juli 2013 maßgeblich auf die Sperrklausel des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG gestützt gewesen sei. Unabhängig davon spreche die Selbstauskunft der Klägerin zu ihren Sprachkenntnissen dafür, dass ihre Aufnahme und Anerkennung als Spätaussiedlerin zu Recht abgelehnt worden sei. Nach ihrem eigenen Bekunden im Bescheinigungsverfahren habe sie in der Familie nur bis zum 5. Lebensjahr Deutsch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr daher nicht so nachhaltig und in dem Umfang vermittelt worden, dass sie nach Abschluss der Prägephase in der Lage gewesen wäre, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Demgemäß habe auch die Zentrale Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg im Bescheinigungsverfahren keine Veranlassung gesehen, von der im Aufnahmeverfahren getroffenen Entscheidung der Beklagten abzuweichen. Hätte die Klägerin bei ihrer Einreise über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, wäre sie von der Bescheinigungsbehörde höhergestuft worden. Die Beklagte führt im Verlauf des Klageverfahrens weiter aus, sie halte an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung, dass Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage sei, nicht mehr fest. Maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise. Zur Klärung dieser Frage habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2014 in zwei Verfahren (1 C 29.14 und 1 C 30.14) die Revision zugelassen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 20 Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 21 1. Dem Anspruch der Klägerin steht kein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid entgegen. Ihr erstmaliger Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG vom 26. Januar 1995 bezog sich ausweislich des im Antragsformular gesetztes Kreuzes ausschließlich auf eine Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG. Entgegen der Auffassung der Zentralen Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg enthielt die – positive – Entscheidung über die Erteilung dieser Bescheinigung daher mangels eines entsprechenden Antrages nicht zugleich eine der Bestandskraft fähige – negative – Entscheidung, dass eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht ausgestellt werden könne. Auch auf den erstmaligen Höherstufungsantrag der Klägerin vom 8. August 1995 hin ist kein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid ergangen. Die Klägerin wurde im Antwortschreiben der Zentralen Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG bestandskräftig geworden sei. 22 2. Für das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin ist die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend, also die am 14. September 2013 in Kraft getretene Fassung des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. 23 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2014 – 11 A 802/13 – und vom 26. Mai 2014 – 11 A 1250/12 –, jeweils juris. 24 In seiner Entscheidung vom 12. Mai 2014 – 11 A 802/13 – hat das OVG NRW ausgeführt: 25 „a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Begehren, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zu verpflichten, nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen. 26 Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 –, BVerwGE 129, 265 (266), m.w.N. 27 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Für die Verpflichtung auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG kommt es auf die aktuellen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift an. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG dient dem Antragsteller zum Nachweis seiner Spätaussiedlereigenschaft. Sie bescheinigt die Spätaussiedlereigenschaft, setzt diese also voraus. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht demnach nur dem zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 –, BVerwGE 116, 119 (121). 29 Die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung) beanspruchen Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 – 5 C 2.01 –, BVerwGE 116, 114. 31 b) Andererseits […] entsteht die Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt bzw. genommen hat und zu dieser Zeit auch alle übrigen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft vorliegen. § 15 Abs. 1 BVFG enthält keine eigene Definition des Spätaussiedlerstatus, nimmt jedoch durch die Verwendung des Begriffs des Spätaussiedlers und der Spätaussiedlereigenschaft auf die Begriffsbestimmungen in §§ 4, 6 BVFG Bezug. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 – 5 C 2.01 –, BVerwGE 116, 114 (116). 33 Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist […] Spätaussiedler ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Daraus ergibt sich, dass die Spätaussiedlereigenschaft dann entsteht bzw. entstanden ist, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt bzw. genommen hat und zu dieser Zeit auch alle übrigen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft vorliegen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 –, BVerwGE 116, 119 (121). 35 § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Nach der Rechtslage in diesem Zeitpunkt entscheidet sich, ob jemand Spätaussiedler geworden ist. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 –, BVerwGE 116, 119 (121 f.); ferner BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 –, BVerwGE 129, 265 (269 ff.). 37 c) Das bedeutet jedoch nicht, dass eine während des laufenden Verwaltungs- oder Klageverfahrens in Kraft tretende und für den Antragsteller günstige Änderung der Rechtslage nicht zu berücksichtigen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gesichtspunkt, dass die Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 4 Abs. 1 BVFG mit der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland entsteht, immer dann hervorgehoben, wenn sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zu Lasten des Antragstellers geändert hatte, dies jedoch dem Antragsteller wegen des grundsätzlichen Verbots einer echten Rückwirkung nicht entgegengehalten werden konnte, weil er den Spätaussiedlerstatus bereits erworben hatte. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 –, BVerwGE 116, 119 und vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 –, BVerwGE 129, 265. 39 Die von der Beklagten aus dieser Rechtsprechung gezogene Schlussfolgerung, es sei für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung stets die zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland geltende Rechtslage maßgebend, widerspricht dem oben dargelegten und in vertriebenenrechtlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig betonten Grundsatz, dass auf die im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltende aktuelle Rechtslage abzustellen sei. Dem Gesetzgeber bleibt es – vorbehaltlich des Verbots einer echten Rückwirkung – unbenommen, die in § 6 Abs. 2 BVFG geregelten Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit zu ändern, dies ist in laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Im Vertriebenenrecht besteht generell kein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133 (138). 41 Die Auffassung der Beklagten lässt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang bringen, dass im Fall der Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege stets die im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltende Rechtslage zur Anwendung kommt. Dies gilt insbesondere, wenn […] der Aufnahmebescheid im Härteweg und die Spätaussiedlerbescheinigung im Berufungsverfahren parallel beantragt werden. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten könnte ein Antragsteller unter Zugrundelegung der aktuellen für ihn günstigeren Rechtslage einen Anspruch auf Erteilung eines (vorläufigen) Aufnahmebescheides haben, während die parallel beantragte (endgültige) Spätaussiedlerbescheinigung unter Zugrundelegung einer früheren und aufgehobenen Rechtslage abgelehnt werden müsste; das wäre widersprüchlich. 42 d) Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht aus § 100a Abs. 1 BVFG, wonach auch Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden sind, das nach dem 7. September 2001 gilt, gefolgert, dass für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen sei. Die Entstehungsgeschichte der Neuregelung bestätige, dass die gesetzlichen Merkmale der Spätaussiedlereigenschaft nach dem neuen Recht Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren beanspruchen. 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 –, BVerwGE 116, 114 (116), und vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 –, BVerwGE 129, 265 (267). 44 Die Auffassung der Beklagten, im Hinblick auf das genannte Datum handele es sich um eine „einmalige Übergangsvorschrift“, die nur für das am 7. September 2001 in Kraft getretene Spätaussiedlerstatusgesetz (BGBl. I S. 2266) gelte, nicht jedoch für die späteren Rechtsänderungen, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. Das in der Vorschrift genannte Datum „7. September 2001“ bezieht sich zwar auf die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266). § 100a Abs. 1 BVFG ist jedoch anlässlich späterer Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes, die auch § 6 Abs. 2 BVFG betrafen (Zuwanderungsgesetz vom 20. Juni 2002, BGBl. I S. 1946; Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I S. 748; Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013, BGBl. I S. 3554) nicht aufgehoben worden und verweist dementsprechend für die Ausstellung von Spätaussiedlerbescheinigungen – nach wie vor – auf die aktuelle Rechtslage („gilt“).“ 45 3. Dies zugrundegelegt richten sich die materiellen Voraussetzungen für die von der Klägerin geltend gemachte Spätaussiedlereigenschaft nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554), obwohl die Klägerin bereits im Dezember 1994 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, und nicht – wie die Beklagte meint – nach dem zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin geltenden Fassung. 46 Maßgeblich für die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin ist danach, ob sie deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Zehnten Änderungsgesetzes ist. Ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 47 Von diesen Voraussetzungen stehen zwischen den Beteiligten allein die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin in Streit. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung ihres ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes, d.h. zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Dezember 1994, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem elektronischen Notizblock zum Vorgang der Klägerin. Dort ist unter dem Datum 12.01.1995 vermerkt, dass der Ehemann der Klägerin (= Ast 1) und auch die Klägerin (= Ast 2) Deutsch verstehen und sprechen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Eintragung unzutreffend sein könnte, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Auf die für die Ablehnung des eigenen Aufnahmeantrages der Klägerin (offenbar) maßgebliche Frage der familiären Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse kommt es nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr an. 48 4. Der Ausschlussgrund des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG steht der Erteilung der beantragten Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht entgegen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden war. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem elektronischen Notizblock zum Vorgang der Klägerin spricht zwar Vieles dafür, dass die Klägerin ursprünglich gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Antrag auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides gestellt und die Beklagte insoweit unter dem 24. März 1995 einen Ablehnungsbescheid erlassen hat. Es kann zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin dieser Bescheid bekanntgegeben worden wäre und damit ihr gegenüber rechtliche Wirksamkeit erlangt hätte. 49 Da der Verwaltungsvorgang zum Aufnahmeverfahren der Klägerin bei der Beklagten nicht (mehr) auffindbar ist, liegt weder der Ablehnungsbescheid noch ein Nachweis über seine Bekanntgabe oder Zustellung vor. Hinreichende Anhaltspunkte für Erlass und Zugang des Bescheides liefert dem Gericht auch nicht der Hinweis der Beklagten, der Ablehnungsbescheid sei zusammen mit dem Einbeziehungsbescheid versandt worden. Mangels Vorliegens der Verwaltungsakte lässt sich insbesondere nicht feststellen, ob die Bescheide nur am selben Tag oder im selben Briefumschlag versandt worden sind. Ebenso wenig kommt bei dieser Sachlage dem Umstand, dass die Klägerin erstmals im Verlauf des Klageverfahrens bestritten hat, einen Ablehnungsbescheid vom 24. März 1995 erhalten zu haben, ausschlaggebende Bedeutung zu. 50 Lässt sich der Zugang des Ablehnungsbescheides vom 24. März 1995 mithin nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, so geht dies zu Lasten der Behörde. 51 Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 22. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Einzelrichterin lässt die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 die Revision gegen die oben angeführte Entscheidung des OVG NRW vom 12. Mai 2014 (11 A 802/13) zugelassen hat (1 C 29.14) (vgl. zur Berufungszulassung durch den Einzelrichter BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2004 – 5 C 65.03 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 9. März 2005 – 6 C 8.04 –, juris, Rn. 14).