OffeneUrteileSuche
Urteil

11 A 1250/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

26mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein rückwirkender Verzicht auf die Erwirkung eines eigenen Aufnahmebescheids ist nicht bereits durch langjähriges Untätigbleiben anzunehmen; bloßes Untätigbleiben begründet keine Verwirkung. • Die familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse kann nach der geänderten Fassung von § 6 Abs. 2 BVFG als Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. BVFG genügen. • Personen, die sich ohne eigenen Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, können nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Aufnahmebescheid erhalten, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. • Für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist maßgeblich, ob die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Familiär vermittelte Deutschkenntnisse genügen als Bekenntnis zum deutschen Volkstum • Ein rückwirkender Verzicht auf die Erwirkung eines eigenen Aufnahmebescheids ist nicht bereits durch langjähriges Untätigbleiben anzunehmen; bloßes Untätigbleiben begründet keine Verwirkung. • Die familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse kann nach der geänderten Fassung von § 6 Abs. 2 BVFG als Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. BVFG genügen. • Personen, die sich ohne eigenen Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, können nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Aufnahmebescheid erhalten, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. • Für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist maßgeblich, ob die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung vorliegen. Der 1945 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger stellte 1990/1992 einen Aufnahmeantrag als Aussiedler; seine Ehefrau erhielt 1993 einen Aufnahmebescheid, in den der Kläger einbezogen wurde, und die Familie übersiedelte 1994 nach Deutschland. Für die Ehefrau und den Kläger wurden 1994 Bescheinigungen nach § 15 BVFG ausgestellt; 2009 beantragte der Kläger die Änderung seiner Einstufung und die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Das Bundesverwaltungsamt lehnte 2010 ab, weil der Kläger kein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachgewiesen habe und in Ausweispapieren als russisch geführt worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage 2012 ab. Der Kläger erhob Berufung; er trug insbesondere vor, seine Deutschkenntnisse seien familiär vermittelt und er sei deutscher Volkszugehöriger. Die Beklagte focht die Zulässigkeit der Berufung an. Der Senat entschied zugunsten des Klägers. • Zulässigkeit der Klageänderung: Eine Klageerweiterung auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ist im Berufungsverfahren nach §§ 125, 91 VwGO zulässig und sachdienlich, weil der Kläger seinen 1992 gestellten Aufnahmeantrag nie durch einen eigenen Bescheid abschließend entschieden gesehen hat. • Kein Verzicht oder Verwirkung: Der Kläger hat weder ausdrücklich verzichtet noch sind die Voraussetzungen einer Verwirkung gegeben; bloßes langjähriges Untätigbleiben begründet keine Verwirkung ohne weitere Umstände. • Anspruch auf Aufnahmebescheid (§§ 26, 27 Abs.1 Satz2 BVFG): Der Kläger hält sich ohne eigenen Aufnahmebescheid im Bundesgebiet auf; die Versagung würde besondere Härte darstellen, zumal er deutscher Staatsangehöriger ist und ihm die Rückkehr in die Russische Föderation nicht zumutbar wäre. • Maßgebliche Voraussetzungen (§§ 4, 6 BVFG): Für die sonstigen Voraussetzungen ist auf die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs.2 BVFG abzustellen; danach kann sich das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch „auf andere Weise“, insbesondere durch familiär vermittelte Deutschkenntnisse, darstellen. • Fehlen von Beweisen für Nationalitätenerklärung: Der Kläger hat seine früher behauptete Eintragung deutscher Nationalität in ersten Ausweisen nicht beweisen können; Auskunftsersuchen bei russischen Behörden blieben erfolglos. • Familäre Vermittlung als Bekenntnis: Nach der Gesetzesänderung erfüllt der Kläger als Angehöriger der älteren Generation den Regelfall des Bekenntnisses, weil er glaubhaft gemacht hat, die deutsche Sprache von der Großmutter vermittelt bekommen zu haben und über gute Deutschkenntnisse zu verfügen. • Sprachanforderung zum Zeitpunkt der Entscheidung: Die erforderliche Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, lag zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung vor, sodass die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 BVFG und damit des § 4 Abs.1 BVFG erfüllt sind. • Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs.1 BVFG): Da die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG vorliegen, besteht ein Anspruch auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung; die ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamts sind rechtswidrig. • Kosten, Vollstreckung, Revision: Die Beklagte hat die Kosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat verpflichtet die Beklagte, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 20.01.2010 und 29.03.2010 eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs.1 BVFG auszustellen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs.2 BVFG ist, weil er seine deutschen Sprachkenntnisse familiär vermittelt erhielt und zum Zeitpunkt der Entscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Ein Verzicht oder eine Verwirkung seines ursprünglichen Aufnahmeantrags liegt nicht vor; die Versagung eines Aufnahmebescheids würde eine besondere Härte bedeuten. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.