Urteil
10 K 3886/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1119.10K3886.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger reiste am 10.04.2002 ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2002 einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte diesen mit Bescheid vom 02.10.2002 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht Köln wies seine Klage mit Urteil vom 13.09.2006 ab. Die Berufung gegen die Ablehnung der Asylanerkennung ließ das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht zu. Mit Urteil vom 17.08.2010 verpflichtete es das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zuzuerkennen. Dieses stellte am 28.10.2010 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG fest. Dem Kläger wurde am 29.10.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Er ist inzwischen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger stellte unter dem 25.11.2010 einen Einbürgerungsantrag. Hierin gab er an, er sei am 00.00.0000 in Addis Abeba, Äthiopien, geboren. Von Beruf sei er Musiklehrer. Er habe vom 09.05.1962 bis zum 10.04.2002 in Addis Abeba, L. 00, L1. 00, Haus Nr. 0000, gelebt. Er habe 1980 seinen Realschulabschuss gemacht und sei von 1987 bis 1991 zwecks Studiums in Moskau gewesen. In seinem Lebenslauf führte der Kläger ergänzend aus, er habe von 1987 bis 1991 ein Stipendium für Russland bekommen. In Moskau habe er Musik für das Lehramt studiert. Nach seinem Studium habe er in seinem Heimatland bis zu seiner Ausreise eine Stelle als Musiklehrer gehabt. Auf Anforderung der Einbürgerungsbehörde legte der Kläger eine notariell beglaubigte Eidesstattliche Versicherung vom 14.03.2011 vor, in der er erklärte: „Ich bin am 0. Mai 0000 in Addis Abeba (Äthiopien) geboren und führe den Namen D. B. .“ Er wurde telefonisch am 02.05.2012 und im Anhörungsschreiben vom 29.05.2012 aufgefordert, Nachweise über seine Identität vorzulegen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte aus, die Forderung nach weiteren Nachweisen sei nicht nachvollziehbar, da der Kläger bei seiner Einreise erkennungsdienstlich behandelt und registriert worden sei. Er lebe seit 10 Jahren unter seiner richtigen Identität in Deutschland. Auf Aufforderung habe er auch eine Eidesstattliche Erklärung über seine Identität vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr Zweifel an seiner Identität bestünden. Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises lehnte mit Bescheid vom 14.06.2012 den Einbürgerungsantrag des Klägers ab, da der Kläger keine Nachweise zur Identitätsfeststellung vorgelegt habe Die eigenen Angaben über seine Person in der Eidesstattlichen Versicherung stellten keinen geeigneten Nachweis zur Identität dar. Der Kläger hat am 23.06.2014 Klage gegen den Bescheid des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises erhoben. Er hat im Laufe des Klageverfahrens seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf verlegt. Der Kläger hat eine am 28.08.2012 aufgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, anhand derer durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba eine Überprüfung seiner Identität stattgefunden hat. Auf die Stellungnahme der Botschaft vom 19.08.2014 zum Beweiswert der Geburtsurkunde wird verwiesen (Bl. 201-202 der Gerichtsakte). Der Kläger trägt vor: Die 2012 ausgestellte Geburtsurkunde sei echt und inhaltlich korrekt. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zu einem früheren Zeitpunkt eine Geburtsurkunde zu bekommen, da es zu Zeiten seiner Geburt keine staatlichen Geburtsregister in Äthiopien gegeben habe. Er gehe davon aus, dass für ihn in der Familie eine Taufurkunde existiere, sei aber nicht in deren Besitz. Bis heute könnten diejenigen Äthiopier, bei welchen zu ihrer Geburt keine staatlichen Geburtsurkunden ausgestellt worden seien, die Ausstellung einer solchen Urkunde beantragen. Dabei würde bei im Ausland lebenden Äthiopiern verlangt, dass sie Angaben zu ihrem Pass und der Aufenthaltserlaubnis in das Passantragsformular eintrügen. Der Kläger habe folglich die Angaben seines Flüchtlingspasses zum Erhalt der Geburtsurkunde genutzt. Er habe alles getan, was die Behörde verlangt habe, um seine Identität nachzuweisen. Er verstehe aber nicht, warum man nach Erhalt der notariellen Urkunde von ihm verlangt habe, die Original-Geburtsurkunde bei den äthiopischen Behörden zu beantragen. Es sei den Behörden schließlich bekannt gewesen, dass er als anerkannter Asylberechtigter keinen äthiopischen Pass besitze. Die Aufforderung der Einbürgerungsbehörde, eine äthiopische Geburtsurkunde vorzulegen, obwohl von ihm eine notarielle Urkunde bereits auf Anforderung eingereicht worden sei, sei rechtsmissbräuchlich und diskriminierend. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 14.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Identität des Klägers sei nicht abschließend geklärt und er sei seiner Verpflichtung, an der Aufklärung seiner Identität mitzuwirken, nicht ausreichend nachgekommen. Auch die Überprüfung seiner Geburtsurkunde in Äthiopien durch die deutsche Botschaft habe zu keiner Klärung seiner Identität geführt. Der vom Kläger vorgelegte Reiseausweis vom 13.10.2010 wie auch sein aktueller Reiseausweis enthalte den Vermerk: „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 14.06.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da seine Identität nicht feststeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10 –, ist zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG 2005, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Zwar hat dieses Erfordernis im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG 2005 keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG 2005 genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung stellt daher nicht nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A 1657/06 - NVwZ-RR 2009, 661). Sie bildet auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. In diesem Sinne wird die Identitätsprüfung im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2009 - 13 S 3209/08 - UA S. 20). Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Einer Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren steht nicht entgegen, dass diese bereits regelmäßig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG im aufenthaltsrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen ist. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gilt allein für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, nicht für die Einbürgerung. Dieser Vorschrift ist auch keine Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländer- und Einbürgerungsbehörde zu entnehmen. Identitätsfeststellungen der Ausländerbehörde haben auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Einbürgerungsverfahren. Erst recht hindert ein nach § 5 Abs. 3 AufenthG zulässiges Absehen von der Feststellung der Identität die Einbürgerungsbehörde nicht, eine solche Prüfung im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren durchzuführen. Eine Identitätsprüfung ist schließlich nicht deswegen generell ausgeschlossen, weil für die Klägerin als anerkannter Flüchtling nach Art. 34 Satz 1 GFK ein besonderes Wohlwollensgebot gilt. Nach dieser Vorschrift hat die Bundesrepublik Deutschland als vertragsschließender Staat so weit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge zu erleichtern. Die Bestimmung wirkt zwar insbesondere auf die Betätigung des Einbürgerungsermessens ein (grundlegend Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 44.70 - BVerwGE 49, 44 <48>), setzt jedoch zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für Flüchtlinge nicht außer Kraft und ermächtigt auch nicht die Einbürgerungsbehörden, sich im Einzelfall über sie hinwegzusetzen (vgl. Urteile vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37). Da die Prüfung der Identität notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und § 11 StAG zwingend vorgeschriebenen Status- und Sicherheitsprüfungen ist, kann sie auch bei anerkannten Flüchtlingen nicht entfallen. Zwar hat der Gesetzgeber die Einbürgerung von Flüchtlingen dadurch erleichtert, dass er in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG (= § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 1 StAG 2005) auf die Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit verzichtet hat. Er hat damit den vielfach bestehenden Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge, eine Entlassung aus dem Staatsverband ihres Herkunftsstaates zu erreichen, Rechnung getragen. Dies lässt jedoch die Notwendigkeit der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren nicht entfallen. Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GFK ausgeführt hat - erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen (vgl. Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <213>). Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden. Die Identität des Klägers ist weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren verbindlich festgestellt. Der Kläger hat keine geeigneten Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, so dass weiterhin begründete Zweifel an seiner Identität bestehen. Zwar hat er im Laufe des Klageverfahrens eine Geburtsurkunde vorgelegt. Diese ist aber erst am 28.08.2012 und damit nach Klageerhebung am 23.06.2012 ausgestellt worden. Wie eine Überprüfung dieser Geburtsurkunde durch die deutsche Botschaft in Adis Abeba unter dem 19.08.2014 ergab, erfolgte die (erstmalige) Registrierung der Geburt auf Antrag eines Bevollmächtigten. Hierzu wurden lediglich eine Kopie des Reiseausweises für Ausländer des Rheinisch Bergischen Kreises, eine auf den Bevollmächtigten ausgestellte Vollmacht des Klägers sowie ein Ausweisdokument vorgelegt. Da die Ausstellung der Geburtsurkunde auf der Grundlage eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Ausländer erfolgte und die in diesem Reiseausweis enthaltenen Personendaten auf den eigenen Angaben des Klägers beruhen, ist die Identität des Klägers durch die Urkunde nicht ausreichend geklärt. Dies gilt auch für die vor der Entscheidung des vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011 – 5 C 27/10 –vom Kläger abgegebene notariell beglaubigte Eidesstattliche Versicherung vom 14.03.2011. Dass diese zum Nachweis nicht ausreichend ist, bedarf angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Tatsache, dass der Kläger in dieser Eidesstattliche Versicherung lediglich sein – angebliches - Geburtsdatum sowie seinen – angeblichen – Namen angegeben hat, keiner näheren Ausführung. Der Kläger konnte sich angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des daraufhin geänderten Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2011 auch nicht darauf verlassen, dass die Einbürgerungsbehörde diese Eidesstattliche Versicherung als Identitätsnachweis genügen lassen würde. Weitere Nachweise hat der Kläger nicht erbracht, obwohl dies aus Sicht der Kammer zwecks Ausräumung von Zweifeln möglich wäre. So hat der Kläger (allerdings erst in seinem letzten Schriftsatz) darauf hingewiesen, er gehe davon aus, dass auch für ihn in der Familie eine Taufurkunde existiere. Auch gibt es andere Spuren in seinem Leben, aus denen sich ein Hinweis auf seine Identität hätte ergeben können, wie etwa sein Musikstudium in Moskau oder seine Berufstätigkeit als Musiklehrer in Adis Abeba. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.