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Urteil

10 K 982/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0329.10K982.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.2006 in C. -H. geborene Klägerin ist irakischer Staatsangehörigkeit. Ihre Eltern sind 2001 als Asylbewerber mit ihren beiden älteren Geschwistern ins Bundesgebiet eingereist. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 05.10.2001 abgelehnt. Mit Bescheid vom 5.10.2006 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung der Familie in den Irak gem. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht möglich ist. Die Familie ist im Besitz von Reiseausweisen. Die Eltern sind im Besitz von bis zum 05.08.2017 bzw. 20.08.2017 gültigen Niederlassungserlaubnissen. Dabei ist festgestellt, dass die von der Ausländerbehörde aufgenommenen Personendaten auf den eigenen Angaben der Inhaber der Reiseausweise bzw. Niederlassungserlaubnisse beruhen. Die Klägerin beantragte am 08.01.2015 ihre Einbürgerung. Der Antrag wurde vom Beklagten nach Anhörung mit Bescheid vom 04.02.2015 abgelehnt, da die Identität der Klägerin und ihrer Eltern nicht nachgewiesen sei, denn die personenbezogenen Daten in den eingereichten Dokumenten beruhten lediglich auf den Angaben der Klägerin. Eine Identitätsprüfung stelle aber einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar und bilde auch die notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. Zudem sei für die Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit, die Voraussetzung für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sei, der Besitz eines irakischen Staatsangehörigkeitsausweises, eines irakischen Personalausweises und eines irakischen Passes zwingend erforderlich. Die Klägerin hat am 18.02.2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei ihr nicht zuzumuten, die geforderten Identitätsnachweise herbeizuschaffen. Im Irak herrsche Krieg. Die Klägerin beantragt (schriftlich), den Beklagten zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2015 in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Begründung des angefochtenen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 trägt er vor, die Identität der Klägerin sei in Anbetracht der Erklärungen der Eltern zu ihrer eigenen Identität nunmehr völlig unklar. Diese hätten am 5.10.2016 beantragt, den Nachnamen ihrer Kinder von B. L. auf B1. zu ändern und dabei die falschen Angaben zu ihrer Identität offenbart. Nach Angaben der Eltern seien die Personalien des Vaters statt „B2. B3. L1. , geb. 00.00.1964 in Bagdad“ nunmehr „I. I1. B4. , geb. 00.00.1955 in Bagdad“ und der Mutter statt „T. C1. , geb. 00.00.1968 in L2. “ nunmehr „B5. I2. N. , geb. 00.00.1965 in B. -B6. “. Die von den Eltern hierzu vorgelegten Urkunden – irakischer Staatsangehörigkeitsnachweis des Vaters, irakischer Identitätsnachweis der Mutter, Heiratsurkunde der Eltern, Identitätskarte des Bruders - reichten als Identitätsnachweis für die Klägerin nicht aus. Da im Irak jedes Dokument gegen Bezahlung zu beschaffen sei, hätten die deutschen Auslandsvertretungen im Irak das Legalisationsverfahren eingestellt. Der Beklagte legt die Eidesstattliche Erklärung der Eltern gegenüber dem Notar Dr. D. T1. vom 11.08.2016 vor, wonach die Eltern nach ihrer Ausreise aus dem Irak aus Angst vor politischer Verfolgung in Deutschland Asyl unter falschen Namen und unter Angabe verfälschter Geburtsdaten beantragt hätten. Aufgrund ihrer falschen Namensangabe bei der Einreise trage ihre Tochter F. den angezeigten Familiennamen „B. L3. “. Da die Eltern jedoch den Ehenamen „B1. “ führten, sei der zutreffende Nachname der Tochter „B1. “. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG oder § 8 StAG, weil ihre Identität nicht geklärt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Zwar hat dieses Erfordernis im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Der Einbürgerungsbewerber hat seine Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) anzugeben und nachzuweisen, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegeben Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 1.09.2011 – 5 C 27/10 – juris Rn. 11 ff.; und vom 9.09.2014 – 1 C 10/14 – juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15.09.2016 – 19 A 286/13 –, juris m.w.Nw. Es bestehen begründete Zweifel an der Identität der Klägerin. Solche Zweifel sind dann gegeben, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Unterlagen vorgelegt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.09.2011 – 5 C 27/10 – juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2012 – 19 A 2132/12 – juris Rn. 2; Beschluss vom 23.05.2012 – 19 E 1113/11 – juris Rn. 2. Im vorliegenden Fall fehlen geeignete Dokumente zum Nachweis der Personalien der Klägerin, da die Identität ihrer Eltern T. C2. und B2. B. L3. ungeklärt ist. In der Geburtsurkunde der Klägerin ist bereits ausgeführt, dass die Angaben zu den Eltern dem Ausweisersatz entnommen worden sind und die Richtigkeit dieser Angaben urkundlich nicht nachgewiesen ist. Die Eltern haben nunmehr selbst ihre bisher vor deutschen Behörden gemachten Angaben zu ihren Personalien (Namen, Geburtstag und Geburtsort) für falsch erklärt. Die Klägerin hat keinen Ausweis mit Legitimationsfunktion oder eine sonstige Urkunde vorgelegt, aus denen sich die Personalien ihrer Eltern hinreichend zuverlässig ergeben und aus denen sich ihr (richtiger) Nachname ergibt. Die von der Ausländerbehörde angeforderten originalen irakischen Identitätsdokumente haben die Eltern der Klägerin und ihr Bruder zur Begründung des Antrages auf Namensänderung der Familie nicht vorgelegt, weshalb diese bislang auch nicht erfolgt ist. Eine Bestätigung der Botschaft des Irak in Berlin über die Echtheit der nunmehr vorliegenden Dokumente – irakischer Staatsangehörigkeitsnachweis des Vaters und der Mutter, Identitätskarte (Personalausweis) des Bruders, Heiratsurkunde der Eltern – hat die Klägerin nicht eingereicht. Damit ist, wie der Beklagte zutreffend ausführt, die Identität der Klägerin völlig ungeklärt. Soweit in der Rechtsprechung zugunsten anerkannter Flüchtlinge Erleichterungen bei der Beweisführung in Bezug auf die Identität anerkannt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 1.09.2011 – 5 C 27/10 – juris Rn. 16, 22, kann die Klägerin hieraus für sich nichts herleiten. Einen Identitätsnachweis muss grundsätzlich auch ein Einbürgerungsbewerber erbringen, dem Abschiebungsschutz gewährt wurde, da die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen würde und den insoweit typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten nicht durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden kann. Die Klägerin hat aber kein Dokument vorgelegt, das einen auch nur annähernd verlässlichen Schluss auf die Identität ihrer Eltern, denen Schutz vor einer Abschiebung in den Irak gewährt wurde, rechtfertigt. Die eidesstattliche Versicherung ihrer Eltern vor dem Notar zur Glaubhaftmachung ihrer und der Identität der Klägerin genügt ersichtlich nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19.11.2014 – 10 K 3886/12 – Seite 8 des Urteilsabdrucks. Weitere Nachweise hat die Klägerin nicht erbracht, obwohl dies aus Sicht der Kammer zwecks Ausräumung von Zweifeln im Hinblick der widersprüchlichen Angaben der Eltern zu ihren Personalien erforderlich wäre. Sie hat allein auf den Krieg im Irak hingewiesen, aber keinerlei Bemühungen zur Identitätsfeststellung vorgebracht, insbesondere nicht dargelegt und belegt, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, über im Irak lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dortigen Rechtsanwalt geeignete Identitätsnachweise der Eltern zu erhalten, wodurch ihre eigene Identität belegt wird. Auch eine Einbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG scheidet aufgrund der nicht geklärten Identität aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.