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Urteil

16 K 4961/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1120.16K4961.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen der „Bildungsprämie“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 1. September 2008 in der Fassung vom 8. Dezember 2009 – im Folgenden: Förderrichtlinien –. Nach näherer Maßgabe der Förderrichtlinien erhalten an einer beruflichen Weiterbildung interessierte Personen nach Inanspruchnahme einer Weiterbildungsberatung von den nach den Förderrichtlinien eingerichteten Beratungsstellen einen sogenannten Prämiengutschein, den sie bei einem Weiterbildungsanbieter in Höhe von 50 % der Kurs- oder Prüfungsgebühren, jedoch maximal bis zu einem Betrag von 500,00 Euro einlösen können. Der Weiterbildungsanbieter erhält seinerseits auf Antrag eine Erstattung durch die Beklagte in entsprechender Höhe. Die Klägerin betreibt eine Aus- und Weiterbildungseinrichtung für das Friseurhandwerk. Am 17.08.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung von insgesamt 44 Prämiengutscheinen. Hiervon waren – in den Monaten Januar/Februar/März/Mai 2011 - 20 zugunsten von Mitarbeitern der Firma U. I. GmbH und jeweils 10 zugunsten von Mitarbeitern der Firmen T. T1. S. GmbH sowie des I1. L. ausgestellt. Die Klägerin hatte diese Prämiengutscheine für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen zugunsten dieser Mitarbeiter entgegengenommen. Dem Förderantrag waren neben den Prämiengutscheinen jeweils zu Lasten der vorbenannten Firmen ausgestellte Rechnungen der Klägerin unter Abzug der Prämiengutscheinermäßigung beigefügt, sowie Kontoumsatzlisten über die durch die vorbenannten Firmen an die Klägerin geleisteten Zahlungen beigelegt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 25.07.2012 lehnte die Beklagte den Antrag für 40 Prämiengutscheine unter Verweis auf Ziffer 2 Absatz 5 der Förderrichtlinien, wonach der von der Beratungsstelle ausgestellte personenbezogene Prämiengutschein der Förderung individueller beruflicher Weiterbildung dient und für inner- und einzelbetriebliche Anpassungsqualifizierungen und Trainings keine Gutscheine ausgestellt werden, ab. Die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen seien als innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen einzuordnen. Die Arbeitgeber hätten den Eigenanteil der Teilnehmer bezahlt. An den Seminaren hätten ausschließlich Mitarbeiter der jeweiligen Firmen teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Seminare auf Wunsch des jeweiligen Arbeitgebers stattgefunden hätten. Die Schulungen hätten in den jeweiligen Räumlichkeiten der Firmen stattgefunden. Am 24.08.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist die Klägerin zunächst darauf, dass sämtliche unter Ziffer 4 der Förderrichtlinie für eine Bewilligung der Zuwendung genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein. Soweit Ziffer 2 Absatz 5 der Förderrichtlinie zudem bestimme, dass lediglich individuelle berufliche Weiterbildungsmaßnahmen förderfähig seien, sei auch diese Voraussetzung erfüllt. Die Beklagte sei insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Tatsächlich habe es sich bei den durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen nicht um innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen gehalten. Die Weiterbildungsseminare seien auch externen Teilnehmern zugänglich gewesen. Die jeweiligen Arbeitgeber hätten zwar den Eigenanteil ihrer Mitarbeiter unmittelbar an die Klägerin bezahlt. Dies sei aber lediglich aus Vereinfachungsgründen erfolgt. Die Mitarbeiter ihrerseits hätten nämlich entsprechende Zahlungen an die jeweiligen Arbeitgeber geleistet und damit ihren Eigenanteil selbst getragen. Außerdem sei die Möglichkeit der Übernahme des Eigenanteils durch den Arbeitgeber für die hier in Rede stehenden Prämiengutscheine für die Zeit vor dem 15.07.2011 in dem die Förderrichtlinie begleitenden Merkblatt ausdrücklich vorgesehen gewesen. Diese Verwaltungspraxis sei erst mit dem Stichtag des 15.07.2011 – publiziert durch einen „Bildungsprämie-Newsletter“ Ausgabe 2.07.2011 – aufgegeben worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2012 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Zuwendung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Förderantrags der Klägerin mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 25.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung ihres Förderantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht; vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 – BVerwGE 104, 220 ff. und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 –, NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist; vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa zuletzt Urteile vom 19. April 2012 – 16 K 3618/10 –; 24. Januar 2013 – 16 K 3159/10; 21. Februar 2013 – 16 K 1642/11 –, juris; 16. Dezember 2013 – 16 K 5968/12 –; jeweils unter Hinweis auf bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51). Nach den hier durch die Beklagte bei Entscheidungen wie der vorliegenden Art zugrunde gelegten Förderrichtlinien ist Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung an einen Weiterbildungsanbieter, der einen Prämiengutschein einlöst, dass für die Weiterbildungsteilnehmer durch die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren angefallen sind. Dies folgt bereits aus Ziffer 5 Absatz 2 der Förderrichtlinien, nach denen Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine einlösen, im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung der Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren in Höhe von 50 % der Kurs- oder Prüfungsgebühren bis zu einem maximalen Betrag von 500,00 Euro gewährt werden. Mit dem Begriff der Anteilsfinanzierung nehmen die Förderrichtlinien, wie die Bestimmung in Ziffer 1.2 Abs. 1 der Förderrichtlinien zeigt, auf Ziffer 2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften -VV- zu § 44 Bundeshaushaltsordnung -BHO- Bezug. Demnach bemisst sich die Zuwendung bei der Anteilsfinanzierung nach einem bestimmten Prozentsatz oder einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unter dem Begriff der Ausgaben sind diejenigen Zahlungen des Zuwendungsempfängers zu verstehen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen, sich also im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken; vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11 –, juris; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Loseblattsammlung, Bd. IV, Abschn. D III Nr. 1, Stand: 48. Lieferung, Juli 2011. Zuwendungsfähig sind dabei vorbehaltlich weiterer Konkretisierungen durch die Förderrichtlinien grundsätzlich alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks für den Zuwendungsempfänger innerhalb des Bewilligungszeitraums notwendig sind; vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Loseblattsammlung, Bd. IV, Abschn. D III Nr. 2.1, Stand: 48. Lieferung, Juli 2011; von Köckritz/ Ermisch/Dittrich/Lamm, Bundeshaushaltsordnung, Loseblattsammlung, § 44 Rn. 27.1, Stand: 21. Lieferung, Juni 1997. Im Kontext des hier streitgegenständlichen Förderprogramms, für das wegen der Konstruktion der „Bildungsprämie“ zwischen dem Weiterbildungsanbieter als dem (formalen) Zuwendungsempfänger und dem Weiterbildungsteilnehmer als dem durch die Zuwendung Begünstigten zu unterscheiden ist, folgt hieraus, dass ein Weiterbildungsanbieter – vorbehaltlich weiterer durch die Förderrichtlinien geregelter Zuwendungsvoraussetzungen – nur dann eine Zuwendung erhalten kann, wenn für den Weiterbildungsteilnehmer zur Erreichung seiner Weiterbildung Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren notwendig geworden sind, die sodann anteilig über die Gewährung der Bildungsprämie bezuschusst werden und im Übrigen als „Eigenanteil“ des Weiterbildungsteilnehmers verbleiben. Diese Grundvoraussetzung ist hier nicht gegeben. Denn für die Teilnahme an den durch die Klägerin abgerechneten Weiterbildungen sind für die Weiterbildungsteilnehmer keine Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren notwendig geworden. Eigene Zahlungen an die Klägerin haben die Weiterbildungsteilnehmer für die Teilnahme an den Seminaren der Klägerin nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten nicht geleistet. Es gibt zur Überzeugung des Gerichts auch keine vertragliche Beziehung zwischen den Weiterbildungsteilnehmern und der Klägerin, aufgrund derer die Weiterbildungsteilnehmer Schuldner eines Vergütungsanspruchs der Klägerin geworden wären. Die Firmen U. I. GmbH, T. T1. S. GmbH sowie I1. L. haben mit ihren Zahlungen vielmehr in Erfüllung einer jeweils eigenen, gegenüber der Klägerin bestehenden Zahlungspflicht und nicht auf eine Schuld der Weiterbildungsteilnehmer (vgl. § 267 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) geleistet. Aus seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung steht für das Gericht fest, dass die vorbenannten Firmen die streitgegenständlichen Weiterbildungsmaßnahmen bei der Klägerin jeweils im eigenen Namen gebucht und dadurch mit der Klägerin einen Dienstvertrag geschlossen und nur sie Schuldner der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) geworden sind. Denn sonst wäre unerklärlich, dass sich die Rechnungen an die jeweiligen Firmen und nicht individualisiert an die einzelnen Weiterbildungsteilnehmer richten, zumal die jeweiligen Firmen hierauf auch widerspruchslos gezahlt haben. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte ausweislich Ziffer 1.3 des genannten Merkblatts sowie des durch die Beklagte herausgegebenen „Bildungsprämie Newsletter“ vom 2. Juli 2011 in ihrer Verwaltungspraxis für bis zum Stichtag des 15. Juli 2011 ausgestellte Prämiengutscheine die Zahlung des „Eigenanteils“ der Weiterbildungsteilnehmer durch Dritte, z.B. durch den Arbeitgeber, nicht bereits für sich genommen als förderschädlich betrachtet hat. Bei den zuwendungsfähigen Ausgaben geht es um die Frage, ob für einen Zuwendungsempfänger zur Erreichung des Zuwendungszwecks überhaupt Ausgaben notwendig geworden sind. Zuwendungsrechtlich ist davon die Frage zu unterscheiden, in welchem Umfang ein Zuwendungsempfänger die für ihn notwendig gewordenen Ausgaben selber zu tragen hat – dies betrifft die Höhe der Zuwendung und die Finanzierungsart – und aus welchen Mitteln – Eigenmittel oder Leistungen Dritter – die für ihn notwendig gewordenen Ausgaben zu bestreiten sind; vgl. zu letzterem etwa Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Loseblattsammlung, Bd. IV, Abschn. D IV Nr. 1 und 2, Stand: 48. Lieferung, Juli 2011 zu Ziffer 1.2. und 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBestP-. Der Einwand der Klägerin zielt allein darauf, dass die Beklagte nach der hier maßgeblichen Verwaltungspraxis auch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter zur Finanzierung des „Eigenanteils“ der Kurs- und Prüfungsgebühren akzeptiert hat, der Weiterbildungsteilnehmer also die für ihn notwendig gewordenen Kurs- und Prüfungsgebühren hinsichtlich des „Eigenanteils“ nicht aus seinem eigenen Vermögen aufbringen musste. Die Finanzierung aus Mitteln Dritter – mögen diese zunächst dem Weiterbildungsteilnehmer zweckgebunden zur weiteren Verausgabung zur Verfügung gestellt oder unmittelbar an den Weiterbildungsteilnehmer ausbezahlt worden sein – setzt jedoch für die Weiterbildungsteilnehmer notwendig gewordene Ausgaben für Kurs- und Prüfungsgebühren voraus. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23.06.2014 – 16 K 5706/12 -. Als nicht mehr entscheidungserheblich erweisen sich damit die zwischen den Beteiligten im Weiteren streitigen Fragen, ob es bei den hier abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen nach Ziffer 2 Absatz 5 der Förderrichtlinien um individuelle oder nicht zuwendungsfähige innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen gehandelt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.