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Beschluss

24 L 2352/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0102.24L2352.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 594,75 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 1. Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2014 (24 K 6365/14) anzuordnen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat eine Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu gehören auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern - keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen (a) oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (b). 6 (a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides sind anzunehmen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-) Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, 7 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris, Rn. 3, m.w.N. 8 Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft, 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. September 1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269. 10 Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs richtet sich nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, nrwe; Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NwVBl. 1994, 337. 12 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheides der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2014, mit dem die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin unter Zugrundelegung einer Veranstaltungsfläche von 127,03 Quadratmetern für den Zeitraum 1. August bis 31. August (31 Veranstaltungstage) und 1. September bis 30. September 2014 (30 Veranstaltungstage) eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 2.379,00 Euro festgesetzt hat. 13 Es spricht vielmehr nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19. Mai 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 14. Februar 2013 (im Folgenden Vergnügungssteuersatzung – VStS), mit welcher die Antragsgegnerin unter anderem gemäß § 2 Nr. 3 VStS Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen erhebt. Die Steuer wird gemäß § 4 VStS für diese Veranstaltungen nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben und beträgt 3,00 Euro für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche pro Veranstaltungstag. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter), vgl. § 3 Abs. 1 VStS. 15 Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 29. August 2014 sinngemäß geltend gemacht hat, die Regelung des § 2 Nr. 3 VStS sei in Bezug auf die dort genannten „ähnlichen Einrichtungen“ unwirksam, da dieser Begriff gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, ist dem nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2014, dem eine wortgleiche Satzungsregelung zu Grunde lag und welches nach eigenem Bekunden auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt ist, ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Verwendung dieses Begriffes mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar ist. Auf die dortigen Ausführungen, 16 VGH BW, Urteil vom 3. Juli 2014 - 2 S 3/14 -, juris, Rn. 27 ff., 17 mit denen sich die Antragstellerin weder in der Klage- noch in der Antragsbegründung auseinandersetzt, wird verweisen. 18 Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, der Steuermaßstab „3,00 € pro angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche“ weise keinen (ausreichenden) Bezug zum Besteuerungsgegenstand auf. In der Rechtsprechung ist insbesondere auch in Bezug auf die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ geklärt, dass bei einrichtungsgebundenen Veranstaltungen der Flächenmaßstab den notwendigen lockeren Bezug, 19 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Juli 2011 - 9 B 78.10 -, juris, Rn. 5 m.w.N., 20 zum Aufwand des sich Vergnügenden (hier: der Kundinnen und Kunden der Antragstellerin) aufweist. Denn es ist wahrscheinlich, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebes wächst. Zwar steht die Größe einer Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand der Besucher der Veranstaltung. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise aber die Einnahmen steigen, weil mehr Kunden bedient werden können und so im Regelfall insgesamt auch ein höherer Aufwand betrieben wird. Es ist einleuchtend, dass je mehr Raum für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung steht, ihn auch desto mehr Personen gleichzeitig nutzen können. Außerdem kann die Größe des zur gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung gestellten Raumes auch ein Merkmal großzügig-gehobener Ausstattung sein, die sich in einem tendenziell höheren Aufwand zur Erlangung des Vergnügens niederschlägt. Die Größe des genutzten Raumes ist deshalb als zulässiger Vergnügungssteuermaßstab seit langem üblich und anerkannt, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 14 A 1948/13 -, juris, Rn. 56 ff., m.w.N. 22 Im Übrigen ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zweifelhaft, was unter dem Begriff „Veranstaltungsfläche“ zu verstehen ist, denn dieser ist in § 4 Nr. 1 VStS ausreichend definiert. Danach gelten als Veranstaltungsfläche alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten– und Garderobenräume. Inwieweit zweifelhaft sein soll, welche Flächen „dem Publikum zugängliche Flächen“ sind, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Die Regelung kann - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - in der Praxis grundsätzlich ohne Probleme angewendet werden. Die Antragsgegnerin hat hier (nur) die Massagezimmer einschließlich der Flure, 23 zur Zulässigkeit der Einbeziehung der Flurflächen vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 62, 24 der Besteuerung zu Grunde gelegt und die Küchen sowie die Aufenthaltszimmer, die für die Kundinnen und Kunden nicht zugänglich sind, nicht in die Berechnung der Fläche einbezogen. 25 Bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes spricht weiterhin Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot an Tantra-Massagen in verschiedenster Form und Ausgestaltung vergnügungssteuerpflichtige Vergnügungen sexueller Art in der Form der „gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ in einer „ähnlichen Einrichtung“ gemäß § 2 Nr. 3 VStS veranstaltet. 26 Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichtes Baden-Württemberg verwiesen, 27 VGH BW, Urteil vom 3. Juli 2014, a.a.O. 28 In diesem Zusammenhang macht die Antragstellerin allein geltend, die von ihr angebotenen Tantramassagen seien mit den „sexuellen Vergnügungen“, welche in den Einrichtungen, die in § 2 Nr. 3 VStS explizit genannt würden, angeboten würden, nicht zu vergleichen. Bei der Tantra-Massage handele es sich um eine Jahrhunderte alte traditionelle Massagepraxis, die das Körperbewusstsein ganzheitlich fördern solle. Dass hierzu auch sexuelle Empfindungen zählten, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Der gravierende Unterschied bestehe aber darin, dass die sexuellen Empfindungen weder den einzigen noch den Hauptzweck der von der Antragstellerin angebotenen Massagen darstellten. Das Angebot der Antragstellerin entspreche vielmehr dem Angebot einer medizinischen Massagepraxis. 29 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei den von der Klägerin angebotenen Massagen – unabhängig davon, ob der Intimbereich einbezogen wird – ausweislich des Prospektes, welcher in den Verwaltungsvorgängen abgeheftet ist, das Ziel „neue Formen sexueller Lust zu entdecken und tiefe Befriedigung zu erleben“, im Vordergrund steht. Dieser Bezug wird auch an zahlreichen anderen Stellen, z.B. bei den Beschreibungen der einzelnen Massageangeboten oder im Internetauftritt der Klägerin (www. ) durchgängig hergestellt. So heißt es dort z.B. unter der Überschrift „Tantra und Tantramassagen“: 30 „Die Tantra-Massage sieht den Körper als den Tempel unserer Persönlichkeit. Sie respektiert die sexuelle Natur des Menschen und weiß, dass sexuelle Lust eine der stärksten und ursprünglichsten Quellen für Lebensfreude und Zufriedenheit sein kann“. 31 Soweit die Antragstellerin schließlich vorträgt, sie biete auch ein gezieltes Coaching für Einzelpersonen aber auch für Paare an, um das Körperbewusstsein neu und ganzheitlich zu entdecken, sowie Gesprächstherapien an, diese Angebote könnten nicht unter „sexuelle Vergnügungen“ subsumiert werden, ist dem bei summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes ebenfalls nicht zu folgen. Sollten die der Besteuerung zu Grunde gelegten Räumlichkeiten - unterstellt diese Angebote fielen nicht unter den Besteuerungstatbestand - an den jeweiligen Veranstaltungstagen sowohl für die Massagen als auch für das Coaching oder Gesprächstherapien genutzt werden, wäre dies wegen des der Besteuerung zu Grunde liegenden (pauschalisierenden) Flächenmaßstabes und des Umstandes, dass die Steuer pro Veranstaltungstag erhoben wird, rechtlich ohne Belang, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 64. 33 Die unterschiedliche Nutzung könnte allenfalls in Bezug auf einzelne Veranstaltungstage oder einzelne Räumlichkeiten im konkreten Besteuerungszeitraum relevant sein. Nähere Angaben hierzu hat die Antragstellerin, welche keine Steuererklärung abgegeben hat, jedoch nicht gemacht. 34 Sonstige Anhaltspunkte, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben könnte, hat die Antragstellerin, welche ihre Steuerschuldnerschaft (§ 3 Abs. 1 VStS) nicht in Abrede stellt, weder vorgetragen noch sind solche offensichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Vergnügungssteuer entsprechend der dargestellten Regelungen der Satzung richtig berechnet. Bezüglich der zu versteuernden Fläche hat sie die Angaben der Antragstellerin zu Grunde gelegt. Bezüglich der Anzahl der Veranstaltungstage hat sie mangels Angaben der Antragstellerin zu Recht im Wege der Schätzung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO) für August 2014 31 und für September 2014 30 Veranstaltungstage zu Grunde gelegt, da die Antragstellerin ihre Leistungen ausweislich ihres Internetangebotes täglich (auch an allen Sonn- und Feiertagen) anbietet. 35 (b) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil die Vollziehung der festgesetzten Vergnügungssteuer für die Antragstellerin eine unbillige Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hat. Der Vortrag der Antragstellerin, die satzungsgemäße Besteuerung mit 3,00 € pro angefangenen 10 qm stelle für sie eine nicht tragbare Härte dar, weil ihre Praxis auch von der Ertragslage her einer medizinischer Massagepraxis nahe komme, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Preise für die angebotenen Dienstleistungen zum Teil deutlich über den Preisen für medizinische Massagen liegen dürften. Laut der in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Preisübersicht vom 21. Oktober 2014 wird z.B. die Massage „B. M. “ für 310,00 € ab zwei Stunden oder „B. S. “ für 520,00 € ab 2,5 Stunden angeboten. Unabhängig davon ist der Vortrag unsubstantiiert und keiner rechtlichen Prüfung zugänglich. Es fehlt schon an der Darlegung der konkreten Ertragslage und des aktuellen Liquidationsstatus. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs.1 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in abgabenrechtlichen Eilverfahren ¼ des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes (hier: 2.379,00 €) zu Grunde zu legen (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57).