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Urteil

11 K 5742/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0320.11K5742.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück P. , H. C. 0000, Gemarkung M. , Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000 vom 19. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Gerichtskosten je zur Hälfte; im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beigeladenen sind Eigentümer des bislang unbebauten, im Tenor näher bezeichneten Grundstücks, für das sie am 19./21. Dezember 2012 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses beantragten. Das Grundstück liegt in zweiter Baureihe hinter der mit Wohnhäusern bebauten Straße H. C. und im Geltungsbereich der Satzung der Stadt P. über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich P. , H. C. vom 28. Juni 2007 (vergleiche Verwaltungsvorgang — folgend VV — 5). 3 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Flurstücks H. C. 00 ( Gemarkung M. , Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000). Sie wehren sich im vorliegenden Verfahren gegen die den Beigeladenen von der Beklagten unter dem 19. August 2013 erteilte Baugenehmigung (Zur Lage der beiden Grundstücke zueinander wird auf den Auszug aus dem Geodatenportal vom 25. September 2013, Gerichtsakte — folgend: GA — Bl. 30 und 31 Bezug genommen. Das geplante Wohnbauvorhaben ist auf dem Luftbild, GA 175 eingezeichnet). 4 Gegenstand des Verfahrens 11 K 3264/14 ist die Anfechtung einer unter dem 27. Januar 2014 beantragten, mit Bescheid vom 29. April 2014 erteilten Nachtragsbaugenehmigung für das mit Baugenehmigung vom 19. August 2013 genehmigte Vorhaben (Vergleiche VV 4). Gegenüber der Ausgangsbaugenehmigung ist das Vorhaben hinsichtlich der Badezimmerfläche im Obergeschoss, der Gebäudehöhe und dem (nach Süden, in Richtung auf das Flurstück 0000 verschobenen) Standort verändert. Im übrigen setzt die Nachtragsbaugenehmigung vom 29. April 2014 unter anderem fest, dass die Nachtragsgenehmigung „(…) Bestandteil der vorgenannten Baugenehmigung“ ist (VV 4, Seite 17). 5 Die Erschließung des Bauvorhabens erfolgt über eine unter dem 28. Februar 2013 von der Beklagten eingetragene Baulast, die auf dem Flurstück 0000 eingetragen worden ist (vergleiche VV 1, Seite 39). Die Baulast wurde eingetragen, weil die Voreigentümerin des Grundstücks mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2012 den Beigeladenen eine Grunddienstbarkeit eingeräumt hatte (vergleiche VV 1, Seite 19 und 20). 6 Die unter dem 19. August 2013 erteilte Baugenehmigung enthält unter anderem unter Ziffer 5 die (von der Beklagten als Auflage gewertete) Nebenbestimmung, auf dem Grundstück „mindestens zwei Stellplätze für PKW anzulegen und verkehrssicher zu unterhalten“. In einer von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. März 2015 eingereichten Karte ist allerdings nur ein Einstellplatz eingezeichnet (GA 113,115 des Verfahrens 11 K 3264/14). 7 Mit der am 19. September bzw. 12. Juni 2014 erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die erteilte Baugenehmigung vom 13. August 2013 (Verfahren 11 K 5742/13) bzw. die Nachtragsbaugenehmigung vom 29. April 2014 (Verfahren 11 K 3264/14). 8 Sie machen im wesentlichen geltend, dass die im Hinterland beantragte und genehmigte Bebauung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar sei. Es sei unklar, wo die hintere Baulinie der Satzung der Stadt P. über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich P. , H. C. liege. Die Festsetzung der hinteren Baulinie sein nachbarschützend und verletze Nachbarrechte, weil sie gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Außerdem befinde sich die Zuwegung in unmittelbarer Nähe des Gartengrundstücks der Kläger. Damit werde erstmals eine Abgasbelastung und eine Ruhestörung in den geschützten Gartenbereich des Wohnhausgrundstücks der Kläger hineingetragen. Dies verstoße gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Die Zuwegung sei insgesamt über 50 m lang, davon lägen 20 m an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger 9 Sie beantragen, 10 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück P. , H. C. 19 a, Gemarkung M. , Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000 vom 19. August 2013 aufzuheben. 11 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte macht geltend, dass die Baugenehmigung in Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften erteilt worden sei. Die Hinterlandbebauung sei auf der Grundlage der nach § 34 Abs. 5 BauGB erlassenen, am 28. Juni 2007 in Kraft getretenen Satzung der Stadt P. über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich P. , H. C. erteilt worden. Die Kläger würden zudem insoweit nicht in Nachbarrechten verletzt. Die durch Baulast gesicherte Erschließung des Grundstücks verletze keine durch § 51 Abs. 7 BauO NRW geschützten Nachbarrechte der Kläger. Die Zufahrtsbereite betrage 5 m, im Bereich angrenzend an das Grundstück des Klägers 4,5 m. Im übrigen werde hier nur ein Stellplatz für ein Einfamilienhaus geschaffen, so dass davon auszugehen sei, dass die sich hieraus ergebenden Lärm - oder Geruchsimmissionen nicht über das zumutbare Maß hinaus gingen. Den Klägern müsse zudem mit Erlass der Innenbereichssatzung im Jahr 2007 bewusst gewesen sein, dass auf der bisher vorhandenen Freifläche Einfamilienhäuser entstehen würden. Mit der Entwicklung bzw. Aktivierung der Fläche als Bauland für max. 4 Wohngebäude sei dem Anspruch auf Verdichtung einer bestehenden Siedlungsstruktur Rechnung getragen worden. Im Rahmen der Aufstellung der Satzung hätten die Kläger keine Anregungen und Bedenken geltend gemacht. Deshalb könnten die Kläger nicht darauf vertrauen, ihren Gartenbereich auf Dauer als von Kfz - Emissionen freie Ruhezonen nutzen zu können. Den Klägern stünden noch ausreichend Ruhezonen in anderen Bereichen ihres Grundstücks zur Verfügung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Kläger selbst unmittelbar auf dem Flurstück 0000 vier Garagen errichtet hätten und damit selbst auch durchaus mitverantwortlich für die Erzeugung von Immissionen durch Kraftfahrzeuge in diesem Bereich seien. Die Kläger könnten sich zudem durch die Anpflanzung einer Hecke (alternativ einer geschlossenen Zaunanlage) entlang der Grundstücksgrenze des Flurstücks 0000 vor Immissionen schützen. 14 Die Beigeladenen schließen sich dem an und machen ergänzend geltend, dass eine Verletzung des § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht gegeben sei. Das Grundstück der Kläger liege hinsichtlich ihres — gärtnerisch ersichtlich nicht genutzten — Grünanteils bislang nicht in einer besonderen Ruhesituation, sondern sei in mehrfacher Hinsicht durch Stellplatznutzungen und Fahrzeuglärm in unmittelbarer Umgebung vorgeprägt. Hierzu verweisen die Beigeladenen auf vorgelegte Lichtbilder (Anlagen zum Schriftsatz vom 5. März 2015, GA 163 ff; die Aufnahmerichtung der Lichtbilder ist auf dem Luftbild GA 174 angegeben). 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 28. Januar 2015 und die dort angefertigten Lichtbilder Bezug genommen. 16 Mit am 31. März 2015 eingegangenen Schriftsatz vom 30. März 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Kläger am 27. März 2015 einen Bauantrag zur Errichtung einer Garage auf ihrem Bauantrag gestellt hätten und hierzu die Antragsunterlagen vorgelegt. Sie beabsichtige, die beantragte Genehmigung kurzfristig zu erteilen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht war nicht gehalten, mit Rücksicht auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. März 2015, der nach der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2015 eingegangen ist, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Hiermit wird nichts Neues mitgeteilt, was nicht bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2015 gewesen ist (vergleiche hierzu Seite 3 der Niederschrift). Im übrigen ändert auch der Umstand, dass anstelle des bislang genehmigten Stellplatzes nunmehr die Genehmigung für eine Garage in Aussicht gestellt wird, nichts an der Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung, wie sogleich darzulegen ist. 19 Die zulässige Klage hat Erfolg. 20 Die Baugenehmigung vom 19. August 2013 verletzt die Kläger in ihren Rechten. 21 I. Klarzustellen ist, dass die Kläger allein deshalb mit ihrer Klage Erfolg haben, weil die Baugenehmigung vom 19. August 2013 gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 51 Abs. 7 BauO NRW verstößt, wie ( sogleich unter II ) darzulegen ist. Die sonstigen von den Klägern geltend gemachten Verstöße gegen die Satzung der Stadt P. über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich P. , H. C. vermitteln den Klägern ersichtlich keine Nachbarrechte, so dass die Frage der grundsätzlichen Bebauung in zweiter Reihe (die Kläger gehen sogar von einer Bebauung in dritter Reihe aus) unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten keine Rolle spielt. 22 Das Gericht lässt offen, ob die Baugenehmigung vom 19. August 2013 zu unbestimmt ist und schon deshalb aufzuheben ist. 23 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant 24 — Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 10 B 2071/05 -; Urteil vom 10. Dezember 1998 - 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216 —; Urteil vom 25. Januar 2013, -10 A 2269/10 -, NWVBl 2013, 365 —. 25 Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte 26 — Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163, und Urteil vom 18. November 2002 27 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 —. 28 In diesem Zusammenhang könnte eine Rolle spielen, dass nach der Nebenbestimmung Ziffer 5 zur Baugenehmigung vom 19. August 2013 zwei Stellplätze für PKW, und nicht nur, wie von den Beteiligten vorgetragen, ein Stellplatz anzulegen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob von Stellplätzen unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, dürfte es vorrangig darauf ankommen, wo die Stellplätze angelegt werden sollen. Fehlt — wie hier — hinsichtlich eines Stellplatzes diese Angabe, könnte die Baugenehmigung zu unbestimmt sein. 29 — Das Gericht geht davon aus, dass der Vortrag, es sei nur ein Stellplatz zu errichten, von den Beteiligten nicht in der Absicht der Täuschung, sondern nur irrtümlich, hervorgerufen durch unzutreffende Darstellungen in den zeichnerischen Darstellungen der Baugenehmigung vom 19. August 2013, gemacht worden ist: 30 So ist in den Ansichten jeweils nur ein abgestelltes Kraftfahrzeug zu sehen, auch der Lageplan im Maßstab 1: 500 gibt, ebenso wie die Darstellung der Baulastfläche, zeichnerisch nur ein Fahrzeug wieder, (vergleiche VV 1,43 und 52). Da die Baugenehmigung in der textlichen Festsetzung (Ziffer 5 der Nebenbestimmung) zwei Stellplätze verlangt, hätte die Beklagte den Widerspruch zu den zeichnerischen Darstellungen durch eine Grüneintragung mit genauer Angabe der Lage des zweiten Stellplatzes auflösen müssen. Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2015 (GA 113, Verfahren 11 K 3264/14) nicht etwa die Nebenbestimmung Nr. 5 zur Nachtragsbaugenehmigung aufheben wollte und nur noch auf einem Stellplatz bestehen wollte. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Erklärung bedurft. Zudem entspricht es ersichtlich der Praxis der Beklagten, für die Errichtung eines Einfamilienhauses zwei Stellplätze zu verlangen, wie die von der Beklagten vorgelegte Baugenehmigung für die Eheleute X. vom 15. August 2011 für das Grundstück H. C. 23 c in Ziffer 5 der Nebenbestimmung zeigt; diese Nebenbestimmung entspricht wortgleich der Nebenbestimmung der hier angefochtenen Baugenehmigung vom 13. August 2013. Im Unterschied zum Antragsverfahren der Beigeladenen sind in den Bauantragsunterlagen der den Eheleuten X. erteilten Baugenehmigung aber in allen Plänen zutreffend zwei Stellplätze auch zeichnerisch wiedergegeben. Diese Unbestimmtheit ist auch unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Die Nachtragsbaugenehmigung vom 29. April 2014 (Streitgegenstand des Verfahrens 11 K 3264/14) hat hieran nichts geändert. Die etwas unklare Formulierung in der Nachtragsbaugenehmigung („ Diese Nachtragsbaugenehmigung ist Bestandteil der vorgenannten Baugenehmigung“) ist nach Auffassung des Gerichts dahin zu verstehen, dass die in der Baugenehmigung getroffenen Regelungen Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung vom 29. April 2014 sein sollen —. 31 Obwohl der Gesichtspunkt der notwendigen zwei Stellplätze mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2015 nicht erörtert worden ist, nötigt dies nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die nachfolgenden Überlegungen für das Gericht auch gelten würden, wenn es nur um einen notwendigen Stellplatz/einer Garage gehen würde. Insoweit haben die Ausführungen zu den unveränderten nötigen zwei Stellplätzen keine für die Entscheidung tragende Bedeutung. 32 II. Die Baugenehmigung verstößt bauplanungsrechtlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme bzw. bauordnungsrechtlich gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. 33 Nach § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 34 — Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478 = BRS 73 Nr. 133; dass., Beschluss vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 —. 35 Bei der Bewertung der Zumutbarkeit eines Stellplatzes oder einer Garage kommt es maßgeblich auch darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze der Tiefgarage auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlageanlage, kann der durch sie betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können. 36 — Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2008 - 7 B 2211/07 —. 37 Dem von der Beklagten geäußerten Gedanken, bereits mit Rücksicht auf den Erlass der Satzung hätten die Kläger davon ausgehen müssen, dass der Ruhebereich im rückwärtigen Bereich nicht auf Dauer erhalten bleiben werde, vermag das Gericht nicht zu folgen. Mit dem Erlass der Satzung stand nur fest, dass auf den von der Satzung erfassten Grundstücken eine Bebauung möglich werden würde. Keine Aussage hat die Satzung aber zu der Frage gemacht, ob auch notwendige Stellplätze auf den nunmehr eine Bebauung zugänglichen Grundstücken möglich werden würde; diese bauordnungsrechtliche Frage war nicht Satzungsgegenstand, zumal bei einer nachträglichen Verdichtung der Bebauung in zweiter Reihe vielfach die Stellplätze auf anderen, unproblematischen Grundstücksteilen angeordnet werden. 38 Von einer solchen Vorprägung bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze ist nicht auszugehen. Dies ergibt sich zunächst aus dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. September 2013 vorgelegten Auszug aus dem Geoportal (GA 30 und 31). Hieraus ist zu erkennen, dass in der näheren Umgebung durchweg Garagen und Stellplätze in einem Bereich angeordnet sind, der nicht über die hintere jeweilige Hausgrenze hinausreicht. 39 Die Beigeladenen und auch die Beklagten gehen demgegenüber davon aus, dass hiernach in der näheren Umgebung und auf dem Grundstück der Kläger Vorprägungen festzustellen sein, die eine Berufung auf § 51 Abs. 7 BauO NRW ausschließen. Das Gericht folgt dem nicht. 40 So zeigen die aus den mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 5. März 2015 vorgelegten Lichtbilder keine Situation auf, die mit der Baugenehmigung vom 19. August 2013 in Bezug auf die Zufahrt und die Anlage des Stellplatzes vergleichbar wäre: 41 a) Hinsichtlich der auf dem Grundstück der Kläger bereits vorhandenen vier Garagen (vergleiche Lichtbild 1, GA 167) scheidet eine Vergleichbarkeit bereits deshalb aus, weil diese Garagen straßenseitig angeordnet sind, und den Ruhebereich auch des benachbarten Grundstücks H. C. 00 (Mehrfamilienhaus auf dem Flurstück 0000) durch die straßenseitige Anordnung respektieren. Die Einfahrten zu den vier Garagen gehen nicht über die hintere Gebäudekante des Mehrfamilienhauses hinaus, wie eine Auswertung des Luftbildes (GA 174) zeigt. Auch die erwähnten (mit Baugenehmigung vom 27. Januar 1976) genehmigten beiden Garagen im Gebäude der Kläger ändern an diesem Sachverhalt nichts (vergleiche hierzu VV 6, Ansichten und Darstellung des Untergeschosses des Anbaus und Lichtbild 2, GA Seite 168; der Pfeil zeigt auf einen im hinteren Teil des Gartens stehenden Pkw). Die Zufahrt zu diesen beiden Garagen erfolgt nämlich nicht über den im Westen des Grundstücks gelegenen Gartenbereich, sondern in östlicher Richtung am vorgelagerten Wohnhaus H. C. 00 vorbei. Der rechtlichen Bewertung der Beklagten in deren Schriftsatz vom 9. März 2015, dass genau in dem Bereich, hinsichtlich der die Kläger eine Ruhestörung und Beeinträchtigung geltend machen würden, ihr eigenes Verhalten für eine Vorprägung gesorgt habe, ist deshalb nicht zu folgen. Da die Zufahrt zu den rückwärtigen Bereichen des Grundstücks der Kläger abgewandt von dem Gartenbereich (auf dem Flurstück 0000) über das Flurstück 0000/000 auf das Straßenflurstück 000/0 (zu den Flurstücken vgl. GA 31) erfolgt, spielt es auch keine Rolle, wie die Beigeladenen meinen, dass die Kläger die rückwärtigen Bereiche mit Kraftfahrzeugen anfahren (vgl. GA 168, Lichtbild 2). 42 b) Die für die Grundstücke G. 0, 0 und 0 (Flurstücke , Gemarkung M. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000 ) mit Baugenehmigung vom 27. Oktober 1973 (VV 9) genehmigten drei Garagen (vergleiche Lichtbild 6, GA 172) scheiden als Grundstücke, die die nähere Umgebung mit Kfz - bedingten Immissionen im rückwärtigen Grundstücksbereich vorprägen, aus. Zwar ragt der Baukörper der drei Garagen in den rückwärtigen Gartenbereich des Flurstücks 0000 (Haus I – M1. ) hinein. Allerdings geht die Garageneinfahrt nicht über die hintere Gebäudekante des Hauses I hinaus; damit respektiert die Anordnung des Baukörpers den rückwärtigen Grundstücksbereich und scheidet bereits deshalb als Vergleichsfall aus. 43 c) Auch die für das Grundstück H. C. 000 erteilte Baugenehmigung vom 16. August 2011 (VV 8) für zwei Stellplätze im Grenzbereich zu den Flurstücken 0000/000 und 0000/000 (Lichtbilder 3 und 4, GA Seite 169 und Seite 170) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar ist den Beigeladenen einzuräumen, dass insoweit eine mit der den Klägern erteilten, hier angefochtenen Baugenehmigung vom 19. August 2013 vergleichbare Situation besteht, als auch hier zwei Stellplätze über eine Zufahrt, die durch Baulast gesichert ist, am Gartenbereich der Flurstücke 0000 und 0000/000 vorbei führt. Es ist aber schon fraglich, ob dieses Grundstück wegen seiner Entfernung zum Grundstück der Kläger noch als prägendes Vergleichsgrundstück infrage kommt. Sollte man dies annehmen, vermag diese Situation der näheren Umgebung wegen seines Ausnahmecharakters allerdings keine prägende Wirkung zu verleihen, ungeachtet des Umstandes, dass aus der Sicht des Gerichts die Baugenehmigung vom 16. August 2011 mit Blick auf die grenzständig genehmigten Stellplätze im rückwärtigen Bereich zu den Flurstücke 0000, 0000/000 und 000/000 erhebliche Bedenken im Hinblick auf § 51 Abs. 7 Bauordnung NRW aufwirft. 44 Hiervon ausgehend, erweist sich die Baugenehmigung vom 19. August 2013 im Hinblick auf die Genehmigung des Stellplatzes gegenüber den Klägern als rechtswidrig; daran würde sich auch nichts ändern, wenn statt des Stellplatzes eine Garage genehmigt und zur Ausführung kommt (vgl. hierzu die Erklärungen der Beklagten und Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung). Anders als beispielsweise im Fall der Wohnhäuser G. 0,0 und 0 befinden sich auch bei einem Garagengebäude noch weite Teile der Zufahrt in Höhe des Gartenbereichs des Grundstück der Kläger, so dass der Garagenbaukörper keine abschirmende Wirkung hat. Die festgestellte Entfernung des Garagenbaukörpers/des Stellplatzes vom Grundstück der Kläger (vergleiche GA 175: zwischen 9,0 m und 13,0 m) ist schließlich zu gering, um davon auszugehen, dass von der Garage/der Zufahrt keine störende Wirkung des Ruhebereichs mehr ausgeht. 45 Die Kläger können auch nicht, wie es die Beklagte macht, auf Mittel der architektonischen Selbsthilfe verwiesen werden, indem diesen beispielsweise angesonnen wird, ihr Grundstück durch einen Zaun oder auf andere Weise von den Immissionen abzuschirmen. Unabhängig von der (wohl zu verneinenden) Frage, ob diese Maßnahmen überhaupt geeignet sind, Lärmimmissionen abzuhalten, haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass eine Störung des ruhigen Bereichs durch die Anlegung einer Zufahrt zu einem Stellplatz oder zu einer Garage gänzlich unterbleibt. 46 Schließlich spielt es wegen der grundstücks-, nicht personenbezogenen Betrachtungsweise keine Rolle, ob und in welchem Maße der Gartenbereich derzeit von den Klägern genutzt wird. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.