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Urteil

16 K 4751/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0521.16K4751.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Zuwendungen für Weiterbildungsmaßnahmen an die Klägerin für die Förderperiode 2012. 3 Die Klägerin ist ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs; Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ist Herr K. T. . Er ist zudem Inhaber der K. T. Leasing und Vermietung. Sein Sohn D. T. ist ebenfalls Mitgesellschafter der Klägerin und auch Mitarbeiter der Klägerin (nach Angaben in den vorgelegten Verwendungsnachweisen: Fuhrparkleiter bzw. Verwaltung); er ist zudem Inhaber der B. e.K. 4 Mit Zuwendungsbescheid vom 7.08.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin durch das das Bundesamt für Güterverkehr (im Folgenden: Bundesamt) auf entsprechenden Antrag Fördermittel in Höhe von insgesamt höchstens 372.106,00 Euro für die Förderperiode 2009, davon 185.941,00 Euro für zehn allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen. Nach Bestandskraft des Bescheides wurde die Hälfte dieses Betrages an die Klägerin ausbezahlt. Mit formularmäßigem Verwendungsnachweis machte die Klägerin im Mai 2010 geltend, für eine der bewilligten Maßnahmen seien lediglich Kosten für Beratungsdienste durch die Firma B. angefallen, die Maßnahme sei nicht durchgeführt worden. Die übrigen Maßnahmen Nr. 12 bis 16 seien von der Klägerin und die Maßnahmen Nr. 17 bis 20 von der B. durchgeführt worden. Zudem wurden für sämtliche Maßnahmen Ausgaben auf Rechnungen der B. (als externer Weiterbilder) geltend gemacht sowie außerdem für die lfd. Nrn. 12 bis 18 Aufwendungen z.T. für die Nutzung von Schulungsräumen inklusive Inventar und Präsentationsmedien und /oder für die Vermietung von Schulungsfahrzeugen sowie die Nutzung von Gelände für Fahrsicherheitsübungen gemäß Rechnungen der Firma K. T. Leasing und Vermietung. Dazu gab der Geschäftsführer der Klägerin die Erklärung ab, die aufgelisteten Teilnehmer hätten an den angegebenen Weiterbildungsmaßnahmen Nr. 12 bis 20 teilgenommen, welche sämtlich von der Klägerin durch geführt worden seien. Schließlich wurden der Klägerin auf der Grundlage eines als Ergebnismitteilung bezeichneten Abrechnungsbescheides vom 21.07.2010 weitere 55.166,30 Euro ausbezahlt. 5 Mit Bescheid vom 06.08.2010 bewilligte das Bundesamt der Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag vom 11.02.2010 für die Förderperiode 2010 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 330.561,48 Euro, davon u.a. 135.979,20 Euro für elf allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen. 6 Nach Prüfung des Verwendungsnachweises vom 28./31.03.2011, mit dem Aufwendungen für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen durch die B. als Weiterbildungsträger aller elf Maßnahmen sowie z.T. Aufwendungen für Rechnungen der K. T. Leasing und Vermietung geltend gemacht wurden, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 22.11.2011 den Zuwendungsbescheid (in vollem Umfang) mit der Begründung auf, dass die vorgelegten Unterlagen keine ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung belegen könnten. 7 Während des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid erstattete das Bundesamt unter dem 23.02.2012 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Klägerin (K. T. ) und der B. e.K. (D. T. ) wegen Verdacht des Subventionsbetruges. Es bestehe der Verdacht, dass Weiterbildungen 2009 und 2010 nicht, oder jedenfalls nicht wie angegeben durchgeführt und zudem durch Scheinrechnungen höhere Fördersummen erwirkt worden seien. 8 Nach im Hinblick auf die Aufhebung des Bewilligungsbescheides betreffend Weiterbildungsmaßnahmen 2010 erfolglos durchgeführtem Vorverfahren – der diesbezügliche Widerspruchsbescheid datiert vom 25.04.2012 – erhob die Klägerin rechtzeitig Klage (16 K 3451/12), welche mit Beschluss vom 15.09.2014 eingestellt wurde, nachdem die Klägerin u.a. ihren Antrag auf Zuwendungen für die in Rede stehenden elf Weiterbildungsmaßnahmen mit Schreiben vom 21.05.2013 gegenüber der Behörde insgesamt zurückgenommen hat. 9 Den Zuwendungsbescheid für die Förderperiode 2009 hob das Bundesamt mit Bescheid vom 11.06.2012 auf und forderte den gesamten darauf ausgezahlten Betrag nebst Zinsen zurück. Zur Begründung wurde u.a. darauf abgestellt, dass die B. e.K. erst im Jahre 2010 gewerberechtlich angemeldet worden sei und im Jahre 2009 nicht im Besitz einer Anerkennung zur Durchführung der u.a. von der Klägerin insoweit abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen nach dem BKrFQG gewesen sei. 10 Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 07.12 2012 zurück. Das dagegen anhängig gemachte Klageverfahren ist in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 eingestellt worden, nachdem u.a. die Klägerin den Zuwendungsantrag hinsichtlich einzelner Leistungspositionen mit Schriftsatz vom 03.06.2013 gegenüber der Beklagten zurückgenommen und insoweit das Klageverfahren für erledigt erklärt hat. (Diese Positionen betreffen sämtliche geltend gemachten und im Abrechnungsbescheid berücksichtigten Aufwendungen für Rechnungen der K. T. Leasing und Vermietung sowie im Übrigen im Wesentlichen Beratungskosten und Reise- und Aufenthaltskosten für Ausbilder der B. , soweit sie abgerechnet und von dem Bundesamt anerkannt worden waren.) Die Klage gegen die Aufhebungsentscheidung in dem dort streitigen Bescheid vom 11.06.2012 im Übrigen hat die Klägerin im Termin zurückgenommen; die Beklagte hat diesen Bescheid hinsichtlich der Rückforderungsentscheidung nebst Zinsforderung aufgehoben. 11 Bereits mit Antrag vom 01.10.2011, eingegangen bei der Behörde am 04.10.2011 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt die hier streitige Förderung von vierzehn allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 in der Fassung der Änderung vom 28.06.2011 (nachfolgend: Richtlinie). Davon sollten zehn Fortbildungen durch die Firma B. , drei durch eine Fahrschule S. und eine durch den U. durchgeführt werden. 12 Mit Bescheid vom 10.12.2012 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass es bei den Weiterbildungsmaßnahmen der Förderperioden 2009 und 2010 zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Die Klägerin habe die ordnungsgemäße Verwendung der dafür gewährten Fördermittel bisher nicht nachgewiesen. Im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus einer Erstprüfung des Verwendungsnachweises zu den Weiterbildungsmaßnahmen 2011 erscheine eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Klägerin im Sinne von Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV BHO) nicht gesichert. Damit fehle es an einer notwendigen Fördervoraussetzung. 13 Mit ihrem rechtzeitig eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Vorhalt des Bundesamtes sei nicht durch Tatsachen gerechtfertigt. 14 Am 02.04.2013 ging bei der Beklagten der Verwendungsnachweis mit Datum vom „28.03.2012“ für Weiterbildungsmaßahmen 2012 ein, mit dem (lediglich) Aufwendungen für zwei Maßnahmen (Führerschein Klasse C und CE) durch die Fahrschule S. geltend gemacht wurden. Beigefügt war eine Rechnung der Fahrschule S. vom 07.09.2012. 15 In dem durch die Anzeige des Bundesamtes vom 23.02.2012 ausgelösten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Az. 000 Js 000/12) gegen den Geschäftsführer der Klägerin und dessen Sohn kam die Kriminalpolizei Düsseldorf in ihrem Schlussvermerk vom 23.07.2013 zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin für die Förderjahre 2009 und 2010 z.T. unter Vorlage gefälschter Teilnehmerlisten abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen in erheblichem Umfang tatsächlich nicht stattgefunden hätten. 16 Am 27.02.2014 fand im Strafverfahren (000 Ls -000 Js 000/00 – 00/00) gegen die Angeklagten K. T. und D. T. die Hauptverhandlung statt. Auf deren Grundlage verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten D. T. mit am 07.03.2014 rechtskräftig gewordenem Urteil wegen schweren Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1. Abs. 2 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Verfahren gegen K. T. wurde unter dem 27.02.2014 nach § 153 a Abs. 2 StPO gegen Schadenswiedergutmachung und Zahlung von 30.000,00 Euro an eine gemeinnützige Vereinigung zunächst vorläufig eingestellt. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2014, der Klägerin zugestellt am 28.07.2014, wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und das Ergebnis des nachfolgenden Strafverfahrens bestätigten die Bewertung der Beklagten, dass die Klägerin unzuverlässig i.S.d. Fördervoraussetzung gemäß Nr. 1.2 VV zu § 44 BHO sei. 18 Am 28.08.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 19 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Verdachtsmomente der Kriminalpolizei Düsseldorf gegen ihren Geschäftsführer hätten sich im Strafverfahren gerade nicht bestätigt, vielmehr sei das Verfahren gegen ihn nach § 153 a StPO eingestellt worden. Die Begründung des Urteils gegen D. T. , das auf einer Verständigung nach § 257 c StPO beruht, gebe nicht dessen geständige Einlassungen wieder; er habe sich insbesondere nicht dahin eingelassen, dass fehlerhafte Abrechnungen von Aufwendungen in Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin erfolgt seien. In einem solchen Fall wäre das Verfahren gegen diesen nicht eingestellt worden. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass diese Einstellung maßgeblich dem Umstand Rechnung trage, dass der Geschäftsführer der Klägerin sich in der Vergangenheit gleichsam blind auf seinen Sohn als Mitarbeiter der Klägerin verlassen habe. Die Erkenntnisse aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren dürften nicht verwertet werden, weil ihnen ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss zu Grunde gelegen habe. Entgegen ihren Ausführungen im Klageverfahren habe die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung nicht auf der Grundlage eigener Ermittlungen getroffen, und zusätzlich die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Düsseldorf einer eigenständigen Bewertung zugeführt. Dies sei vielmehr erst jetzt nachträglich geschehen; Grundlage des Widerspruchsbescheides sei allein der unzutreffend gewürdigte Ausgang des Strafverfahrens gewesen. 20 Zudem dürfe die hier in Rede stehende Gewährung von Fördermitteln für Weiterbildungsmaßnahmen für das Förderjahr 2012 schon deshalb nicht verweigert werden, weil mit dem dazu bereits vorgelegten Verwendungsnachweis nur eine Zuwendung zu den beiden von der Fahrschule S. durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen geltend gemacht werde, eine ordnungsgemäße Verwendung der jetzt begehrten Mittel also inzwischen sichergestellt sei. Die Forderung nach einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung dürfe nicht als Sanktion für Verhalten in den vorangegangenen Förderjahren benutzt werden, zumal der Geschäftsführer der Klägerin im Anschluss an die rechtswidrige Durchsuchung im Juni 2012 inzwischen alle Förderanträge einer eigenen Sachverhaltsprüfung unterzogen habe. Das habe hier zu der eingeschränkten Geltendmachung von Fördermitteln für Weiterbildung 2012 gemäß dem Verwendungsnachweis geführt. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes vom 10. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 zu verpflichten, der Klägerin Fördermittel für Weiterbildungsmaß-nahmen gemäß ihrem Antrag vom 1. Oktober 2011 / 4. Oktober 2011 im Umfang des Verwendungsnachweises, der am 2. April 2013 bei der Behörde eingegangen ist, d.h., in Höhe von 3.494,75 Euro zu bewilligen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie verteidigt ihre Ablehnungsentscheidung und erläutert im Einzelnen ihre Verdachtsmomente, die zur Erstattung der Anzeige wegen Subventionsbetrug geführt haben. Zudem bekräftigt sie, dass ihr Verdacht, dass 2009 und 2010 Weiterbildungsmaßnahmen abgerechnet worden seien, die tatsächlich nicht durchgeführt worden seien, durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die nachfolgenden strafgerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden sei. Insbesondere die maßgeblich auf Zeugenaussagen basierenden Angaben im Schlussvermerk der Kriminalpolizei Düsseldorf vom 23.07.2013 sowie die Ausführungen im Urteil gegen D. T. habe sie bei der Würdigung des Einstellungsbeschlusses gegen den Geschäftsführer der Klägerin zu Grunde legen dürfen. 26 Im Rahmen ihres Ermessens schließe sie Antragsteller, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung in dem angesprochenen Sinne - wie hier - nicht gesichert sei, regelmäßig von der Förderung aus. Das gelte grundsätzlich für das Jahr, in dem ein Antragsteller auffällig geworden sei, wie für das darauffolgende Jahr, sowie - je nach Umfang der Verstöße – auch für weitere Jahre. Hier habe es sich um schwere Verstöße gehandelt. Zudem habe die Klägerin für das streitige Förderjahr nicht dargetan, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung inzwischen wiederhergestellt sei. 27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt jeweils der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum vorliegenden Verfahren sowie zu den Verfahren 16 K 3451/12 (Aufhebung Weiterbildungsmaßnahmen 2010), 16 K 208/13 (Aufhebung Weiterbildungsmaßnahmen 2009) und 16 K 4753/14 (Aufhebung Ausbildungsmaßnahmen 2010) Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. 30 Die Ablehnung des Förderantrags der Klägerin 04.10.2011 durch den Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 10.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Zuwendung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 31 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht; 32 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 08.04.1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220 ff., und vom 18.07.2002 – 3 C 54/01 – NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14.05.2009 – 12 A 605/08 –, juris. 33 Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist; 34 vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt etwa Urteile vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –; 24.01.2013 – 16 K 3159/10 –, 21.02.2013 – 16 K 1642/11 –; 16.12.2013 – 16 K 5968/12 –; jeweils unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 ff. 35 Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen; 36 vgl. Urteile der Kammer 24.01.2013 – 16 K 3159/10 – und vom 16.12.2013 – 16 K 5968/12 –, jeweils unter Hinweis auf u.a. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff.; Beschluss vom 13.06.1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff; Beschluss vom 12.02.1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff. 37 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung. Gemäß der durch das Bundesamt der Beklagten bei Bewilligungsentscheidungen in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig herangezogenen Ziffer 1.2 VV zu § 44 BHO (vgl. Ziffer 9.1 der hier einschlägigen Richtlinie) werden Zuwendungen nämlich nur solchen Empfängerinnen und Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint, und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Von dem Empfänger öffentlicher Mittel soll erwartet werden können, dass er ein gefördertes Projekt ordnungsgemäß abwickelt und allen dabei sich ergebenden Verpflichtungen, insbesondere den Auflagen der Bewilligungsbehörde, nachkommen kann sowie seine Finanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verwaltet und somit in der Lage ist, einen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis rechtzeitig zu führen; 38 vgl. etwa Krämer/Schmidt, Kommentar zum Zuwendungsrecht, Band 4, Abschnitt D II 2, Loseblattsammlung, Stand: 48. Lieferung, Juli 2001. 39 Diese Fördervoraussetzung hat die Beklagte im Fall der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für den hier allein streitigen Antrag auf Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Förderperiode 2012 verneint. 40 Der durch das Bundesamt zur Begründung seiner Entscheidung angeführte Umstand, dass von der Klägerin jedenfalls für die Förderperiode 2009 und 2010 in erheblichem Umfang u.a. unter Vorlage falscher Teilnehmerlisten Weiterbildungsmaßnahmen abgerechnet wurden, die nicht durchgeführt wurden, wird als solcher nicht bestritten und steht überdies unter Würdigung der Erkenntnisse aus den hier beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes, der verwertbaren Erkenntnisse aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (die Zeugenaussagen sind offensichtlich verwertbar und die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.07.2012 wurden im Ergebnis vom Landgericht Düsseldorf ungeachtet seiner Feststellung über die Rechtswidrigkeit der am 26.06.2012 durchgeführten Durchsuchung verworfen) und der nachfolgenden Verurteilung des Herrn D. T. für das Gericht fest. 41 Soweit die Klägerin geltend macht, es sei im strafgerichtlichen Verfahren nicht festgestellt worden, dass der Geschäftsführer der Klägerin von den im Einzelnen der Verurteilung des Herrn D. T. zu Grunde liegenden Tathandlungen Kenntnis gehabt habe, kommt es darauf nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, worauf auch das Bundesamt schon in den angegriffenen Bescheiden sinngemäß abgestellt hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin für die von ihm im Verwendungsnachweis abgegebenen Erklärungen - unabhängig vom konkreten Ausgang des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens -subventionsrechtlich verantwortlich ist. So hat er sowohl im Verwendungsnachweisverfahren für die Weiterbildungsmaßnahmen 2009 (dort Ziffer 9 auf Bl. 49 der Beiakte zum Verfahren 16 K 208/13) als auch im Verwendungsnachweisverfahren für die Weiterbildungsmaßnahmen 2010 (dort Ziffer 10 auf Bl. 73 der jeweiligen Beiakten zu den Verfahren 16 K 3451/12 und 16 K 4753/14) jeweils die Erklärung unterschrieben, dass (u.a.) die im Verwendungsnachweisformular bezeichneten Maßnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt worden seien und die Angaben im Verwendungsnachweis vollständig und richtig seien. Auch hat er auf der für das Förderjahr 2009 (Bl. 61 und 74 der Beiakte zu 16 K 208/13) vorgelegten Teilnehmerliste zu den dort angegebenen und abgerechneten Maßnahmen mit den lfd. Nrn. 12 – 20 unterschriftlich erklärt, die Weiterbildung sei durch die Klägerin als anerkannter Aus- und Weiterbildungsträger erfolgt, sowie „die Teilnahme der hier aufgeführten Teilnehmer zu den entsprechenden Fortbildungslehrgängen“ bestätigt. Für das Förderjahr unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin unter dem 22.03.2011 auf der vorgelegten Teilnehmerliste (Bl. 80 der jeweiligen Beiakten zu den Verfahren 16 K 3451/12 und 16 K 4753/14) die Erklärung „Weiterbildung erfolgte durch Firma B. – N. , Anerkannte & zertifizierte Weiterbildungsstätte. Wir bestätigen die Teilnahme der hier aufgeführten Teilnehmer zu den entsprechenden Fortbildungslehrgängen“. Demgegenüber haben die staatsanwaltlichen Ermittlungen ausweislich des Schlussvermerks vom 23.07.2013 u.a. ergeben, dass die in den zum Verwendungsnachweis für 2009 zu den Maßnahmen unter der lfd. Nr. 17 und 18 jeweils neben dem Geschäftsführer der Klägerin als Teilnehmer aufgeführten je vier Personen übereinstimmend erklärt haben, an solchen Maßnahmen nicht teilgenommen zu haben. Gleiches gilt für den einen, neben dem Geschäftsführer der Klägerin und seinem Sohn D. T. als Teilnehmer der Maßnahme Nr. 19 und die vier neben dem Geschäftsführer der Klägerin und seiner Ehefrau aufgelisteten angeblichen Teilnehmer an der Schulungsmaßnahme Nr. 20. Die Kriminalpolizei kam insoweit zu dem Schluss, dass davon auszugehen sei, dass die vorbezeichneten Maßnahmen insgesamt nicht durchgeführt worden seien, und errechnete dazu einen Schaden von rund 27.000,00 Euro. Für das Förderjahr 2010 stellte die Kriminalpolizei Düsseldorf danach u.a. fest, dass 28 von 50 im Verwendungsnachweisverfahren als Teilnehmer der dortigen Fortbildungsveranstaltung Nr. 6 bezeichnete Personen als Zeugen angegeben haben, an dieser Veranstaltung nicht teilgenommen zu haben, ebenso wie die als Zeugen nur erschienen vier Personen von fünf aufgelisteten Teilnehmern für die Maßnahme Nr. 7. Von 50 Personen, die der Geschäftsführer der Klägerin als Teilnehmer an der Maßnahme Nr. 8 bestätigt hat, haben 33 als Zeuge erklärt, nicht teilgenommen zu haben, so auch des Weiteren alle fünf (gleichen) jeweils für die Maßnahmen 9 bis 13 „bestätigten“ Teilnehmer, sowie 13 von 35 als Teilnehmer der Maßnahme Nr. 14 angegebenen Personen. Schließlich haben die jeweils vier gleichen Mitarbeiterinnen der Klägerin, die neben dem Geschäftsführer der Klägerin und weiteren drei seiner Familienangehörigen jeweils an den Schulungen Nr. 15 und 16 teilgenommen haben sollen, übereinstimmen erklärt, an solchen Schulungen nicht teilgenommen zu haben. 42 Die auf diese jedenfalls in erheblichem Umfang objektiv falschen Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin in den 2010 und 2011 vorgelegten Verwendungsnachweisen für 2009 und 2010 gestützte Entscheidung des Bundesamtes, bei der Klägerin einen ordnungsgemäßen Umgang mit Fördermitteln nicht als gesichert zu erachten und den Förderantrag gestützt auf Ziffer 1.2 VV zu § 44 LHO abzulehnen, verletzt die sich aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen ergebenden Grenzen nicht. 43 Es wird weder durch die Klägerin vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass sich das Bundesamt mit seiner Entscheidung in einen Widerspruch zu seiner eigenen im Übrigen gleichmäßig geübten Verwaltungspraxis gesetzt oder den durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen Rahmen überschritten hat. Unter Berücksichtigung des sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Willkürverbots erweist sich die Annahme der Behörde, unter Umständen wie den vorliegenden eine ordnungsgemäße Geschäftsführung als nicht gesichert zu betrachten, auch nicht als vollkommen sachfremd und unvertretbar. Vielmehr drängt sich angesichts der Tatsache, dass die aufgelisteten Weiterbildungsmaßnahmen, über die Rechnungen vorgelegt und Zahlungen abgerechnet wurden, in erheblichem Umfang gerade nicht stattgefunden haben, die Schlussfolgerung der Behörde der Beklagten, die Klägerin biete nicht die nötige Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung von zu fördernden Weiterbildungsmaßnahmen und für die ordnungsgemäße Verwendung und Abrechnung der dafür beantragen Mittel geradezu auf. Das gilt selbstredend auch dann, wenn man – trotz nach den aufgezeigten Gesamtumständen angebrachter erheblicher Zweifel - dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung folgen wollte, der Geschäftsführer der Klägerin habe diese verbindlichen Erklärungen gleichsam „blind“ abgegeben, weil er in allen mit dem Förderantrag, der Durchführung bewilligter Maßnahmen und deren Abrechnung seinem Sohn vertraut und diesem also freie Hand gelassen habe. Es wäre jedenfalls grob fahrlässig, solche verbindlichen Erklärungen abzugeben, ohne sich von deren Richtigkeit zu überzeugen. Gerade auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie in gerichtlichen Verfahren vorgetragen wird, erstmals nach der Durchsuchung im Sommer 2012 begonnen haben sollte, derartige Erklärungen vor seiner Unterschrift einer Sachverhaltsprüfung zu unterziehen, bliebe es gerechtfertigt, die Klägerin im Hinblick auf die hier in Rede stehende, im Oktober 2011 beantragte Zuwendung zu in der Förderperiode 2012 durchzuführende Weiterbildungsmaßnahmen als unzuverlässig im Hinblick auf den Umgang mit Fördergeldern zu bewerten. Eine strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen Subventionsbetrug ist dafür offenkundig nicht erforderlich. 44 Dabei ist nach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt bei seiner Prüfung der hier maßgeblichen Fördervoraussetzung für die Gewährung von Mitteln für das Förderjahr 2012 Umstände außer Acht gelassen hat, die erst nach Ablauf dieser Förderperiode eingetreten sind, wie hier die Vorlage eines Verwendungsnachweisformulars im April 2013, mit dem konkludent der Umfang des in Rede stehenden Förderantrags reduziert worden ist. Auch insoweit hat weder die Klägerin aufgezeigt, noch hat das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde in vergleichbaren Fällen regelmäßig abweichend zu Gunsten der Antragsteller solche Aspekte gleichsam rückwirkend berücksichtigen würde. Als sachfremd oder unvertretbar stellt sich eine solche Praxis ebenfalls nicht dar. Es kann deshalb offenbleiben, ob - isoliert betrachtet – allein eine solche nachträgliche Reduzierung des Förderbegehrens im Lichte der zu würdigenden Gesamtumstände bereits den Schluss rechtfertigen würde, die Zuverlässigkeit im Sinne der herangezogenen Verwaltungsvorschrift sei damit wieder hergestellt. Ebenfalls braucht nicht entschieden zu werden, ob die im Klageverfahren von dem Bundesamt angesprochene Verwaltungspraxis, Zuwendungen regelmäßig für das Förderjahr, in dem ein Antragsteller „auffällig“ wird, und auch für das Folgejahr zu verweigern, durch sachliche Argumente begründbar ist, falls damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass eine Einzelfallprüfung bezogen auf das jeweils betreffende Nachfolgejahr nicht stattfinde. Das ist vorliegend ohne Bedeutung, weil hier gerade eine Einzelfallprüfung der Fördervoraussetzung der Zuverlässigkeit im dargelegten Sinn für das Förderjahr 2012 vorgenommen worden ist. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.