Urteil
7 A 2687/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.7A2687.04.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 27. März 2003 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 13. September 2002 die Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ferienhauses in ein Einfamilienwohnhaus zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 27. März 2003 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 13. September 2002 die Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ferienhauses in ein Einfamilienwohnhaus zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung der Nutzungsänderung ihres als Ferienhaus genehmigten Hauses auf dem Grundstück M. 31 in N. - W. (Gemarkung W. , Flur 2, Flurstück 367) in ein Einfamilienwohnhaus. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 "L. " der Beigeladenen. Dieser von der früher selbständigen Gemeinde W. in seiner Urfassung im Jahr 1968 bekannt gemachte Bebauungsplan erfasst ein Areal, das südlich der N1. liegt, die am Nordwestrand des Plangebiets in den N. übergeht. Das Plangebiet hat in Nord-Süd-Richtung eine Länge von rd. 450 m und in West-Ost-Richtung eine Breite von rd. 350 m. Es wird im Nordosten, Norden und Nordwesten von der N1. bzw. dem Beginn des N2. begrenzt sowie im Westen und Süden von ausgedehnten Waldflächen. An den südlichen Bereich der Ostgrenze des Plangebiets rückt Bebauung heran, die sich beiderseits der von Osten in das Plangebiet hineinführenden Straße Q. befindet. Dabei handelt es sich bei der rd. 400 m östlich des Bebauungsplans Nr. 4 endenden Straßenrandbebauung des Q. wie auch der Straßenrandbebauung der vom Q. nach Südosten führenden Straße F. um insgesamt rd. 40 Wohnhäuser. Der Bereich zwischen der nördlichen Straßenrandbebauung des Q. und der gut 100 m weiter nördlich verlaufenden N1. wird von dem Bebauungsplan Nr. 5 "Q. " erfasst, der hier ein Wochenendhausgebiet festsetzt. Zwischen der N1. und der rd. 150 bis 200 m nördlich hiervon verlaufenden Kreisstraße K 8 befindet sich das Naturschutzgebiet N3. . Die Ortslage von W. beginnt nördlich der Kreisstraße, etwa in Höhe des östlichen Endes der Straßenrandbebauung des Q. und erstreckt sich weit über 500 m nach Osten und Norden. Der Bebauungsplan Nr. 4, der verschiedenen Änderungen unterzogen wurde, weist den größeren südlichen Bereich weitgehend als "Wochenendhausgebiet für Ferienhäuser entsprechend dem genehmigten Flächennutzungsplan" (SW-F-Gebiet) und den nördlichen Bereich weitgehend als "Wochenendhausgebiet" (SW-Gebiet) aus. Das nördliche SW-Gebiet wird von der Straße L. erschlossen, die als Verlängerung des Q. von Südosten in das Plangebiet hineinführt und sich im nördlichen Bereich des Plangebiets in zwei als Stichstraßen endende Äste aufteilt. Das südliche SW-F-Gebiet liegt südöstlich der Straße L. und wird im wesentlichen von der ringförmig angelegten Straße M. erschlossen, die an zwei Stellen an die Straße L. angebunden ist. Für beide Wochenendhausgebiete ist aufgrund einer im Jahr 1970 erfolgten Planänderung durchgehend eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 festgesetzt. Die festgesetzten Baugrenzen sind im südlichen SW-F-Gebiet deutlich größer als im nördlichen SW-Gebiet. Für die übrigen Bereiche des Plangebiets enthält der Bebauungsplan folgende Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung: Für einen schmalen Streifen, der am Ostrand des Plangebiets südlich der Straße L. liegt, ist ein reines Wohngebiet festgesetzt. Der Bereich nordöstlich der Straße L. bis etwa zur Mitte des Plangebiets ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, an das sich im östlichen Bereich der Mitte des Plangebiets eine Grünfläche "Sportplatz" anschließt. Als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist auch ein Bereich im äußersten Nordwesten des Plangebiets. Tatsächlich ist der südliche Bereich des Plangebiets - SW-F-Gebiet - mit Häusern unterschiedlicher Dimensionen und baulicher Ausgestaltung bebaut. Die Grundflächen reichen von 50 bis über 100 m2, die Ausgestaltung hat eine Bandbreite von einfachen holzverkleideten Bauten bis hin zu verklinkerten bzw. verputzten Häusern, teilweise mit ausgebauten Dachgeschossen. Der als SW-Gebiet ausgewiesene nördliche Bereich des Plangebiets ist nahezu ausschließlich mit kleineren Häusern bebaut, die weitgehend Grundflächen um 50 qm aufweisen und mit Holz verkleidet sind. Am Westrand des Plangebiets, der westlich des Fißmeckewegs liegt und als SW-F-Gebiet ausgewiesen ist, befindet sich weitgehend Wald, in den bislang nur einige Häuser eingestreut sind. Unter dem 15. Januar 2002 wurde der Klägerin vom Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung eines "Ferienhauses" an der Straße M. erteilt. Nach den genehmigten Bauvorlagen hat das zwischenzeitlich errichtete und von der Klägerin mit ihrer Familie dauerhaft bewohnte Haus eine überbaute Grundfläche von rd. 160 qm; die Wohnfläche im Erd- und Obergeschoss beträgt insgesamt über 225 qm. Mit Bauantrag vom 13. September 2002 begehrte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des "Ferienhauses" in ein Wohnhaus. Der Beklagte lehnte die begehrte Baugenehmigung mit Bescheid vom 6. November 2002 unter Hinweis auf die entgegenstehende Ausweisung des Grundstücks als Wochenendhausgebiet im Bebauungsplan Nr. 4 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer am 25. April 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, der begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung könne die Baugebietsausweisung des Bebauungsplans nicht entgegen gehalten werden, weil sie wegen der zahlreichen Erstwohnsitze im Plangebiet nicht (mehr) wirksam sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 27. März 2003 zu verpflichten, ihren Bauantrag vom 13. September 2002 betreffend die Nutzungsänderung eines Ferienhauses in ein Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung W. Flur 2 Flurstück 367 (M. 31 in N. - W. ) zu genehmigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere vorgetragen, der Bebauungsplan sei rechtsverbindlich, so dass er mangels eigener Normverwerfungskompetenz von dessen Festsetzungen auszugehen habe. Die Beigeladene hat insbesondere auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung von Häusern im Plangebiet als Erstwohnsitz sowie darauf hingewiesen, dass ihre Bemühungen um eine Änderung des Bebauungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von Wohngebieten im Hinblick auf die Versagung des landesplanerischen Einvernehmens durch die Bezirksregierung gestoppt worden seien; der Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei abzuwarten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 seien nicht funktionslos geworden, auch wenn 60 bis 70 % der Häuser nicht plankonform genutzt würden. Eine bestimmungsgemäße Nutzung der Ferienhäuser sei weiterhin möglich. Die Abweichungen vom Bebauungsplan seien bislang nicht durch bauliche Maßnahmen manifestiert worden, sondern beruhten auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2005 die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen begründet. Sie vertieft insbesondere ihren Vortrag, dass die Wochenendhausgebietsausweisung des Bebauungsplans funktionslos und daher unwirksam sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich insbesondere auf sein bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene trägt insbesondere vor, nach den gemeindlichen Meldedaten würden von den insgesamt 123 zulässigen Gebäuden in den ausgewiesenen Wochenendhausgebieten 95 Gebäude mit 1. Wohnsitz genutzt; die Fehlbelegungsquote betrage mithin 77,23 %. Der Berichterstatter des Senats hat am 18. Oktober 2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Bauakten des Beklagten sowie der von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig. Der Senat hat die Berufung mit unanfechtbarem Beschluss vom 18. Juli 2005 zugelassen. Für den weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens ist unerheblich, aus welchem Grund der Senat die Berufung zugelassen hat. Das Antragsverfahren wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO als Berufungsverfahren fortgesetzt, so dass der Senat den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang prüft wie das Verwaltungsgericht (§ 128 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Vorhaben der Klägerin beurteilt sich nicht nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen, weil dieser Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich der hier interessierenden, dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden Festsetzungen für den Bereich des Grundstücks der Klägerin funktionslos und damit unwirksam geworden ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine bauplanerische Festsetzung dann funktionslos sein kann, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BauR 2004, 1567 = NVwZ 2004, 1244 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben ist der hier in Rede stehende Bebauungsplan Nr. 4 der Beigeladenen jedenfalls insoweit funktionslos, als er für das Grundstück der Klägerin und die weiteren von der Straße M. erschlossenen Grundstücke ein SW-F-Gebiet bzw. für einige der am nördlichen Ast der Straße M. gelegenen, in der Urfassung des Plans als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Grundstücke (M. 2, 2a und 2b) ein SW-Gebiet festsetzt. Der Bebauungsplan ist im Jahr 1968 auf Grund der BauNVO in der seinerzeit - bis zum 1. Januar 1969 - maßgeblichen Urfassung (BauNVO 1962) erlassen worden. Diese ermächtigte in ihrem § 10 die Gemeinden zur Ausweisung von Wochenendhausgebieten, in denen "ausschließlich Wochenendhäuser als Einzelhäuser" zulässig sind. Soweit der Bebauungsplan zwei unterschiedlich strukturierte Bereiche als Sondergebiete ausweist, nämlich im nördlichen Bereich ein "Wochenendhausgebiet" - SW-Gebiet - und im hier interessierenden, von der Straße M. erschlossenen südlichen Bereich ein "Wochenendhausgebiet für Ferienhäuser gemäß dem genehmigten Flächennutzungsplan" - SW-F-Gebiet -, sind beide Ausweisungen dahin zu verstehen, dass es sich um Gebiete handelt, die für eine Dauernutzung als Wohnhaus nicht zur Verfügung stehen sollen. Mit der Festsetzung "Wochenendhausgebiet für Ferienhäuser" hat der Plangeber an die entsprechende Darstellung eines Wochenendhausgebiets für Ferienhäuser im genehmigten Flächennutzungsplan angeknüpft, wie aus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4 folgt. Die erst mit der zum 1. Oktober 1977 in Kraft getretenen Novellierung der BauNVO (BauNVO 1977) in § 10 der Verordnung aufgenommene Differenzierung zwischen Wochenendhausgebieten einerseits (Absatz 3) und Ferienhausgebieten andererseits (Absatz 4) konnte für den hier interessierenden Bebauungsplan noch keine Bedeutung entfalten. Ferienhäuser im Sinne dieses Bebauungsplans sind mithin nicht solche Ferienhäuser, die im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1977 "aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen". Auch das SW-F-Gebiet ist im Bebauungsplan ausdrücklich als Wochenendhausgebiet bezeichnet und ausgewiesen. Der Zusatz "für Ferienhäuser entsprechend dem genehmigten Flächennutzungsplan" dient daher ersichtlich allein dazu, die Nutzungsmöglichkeiten nicht auf entsprechende Kurzaufenthalte am Wochenende zu beschränken, sondern auch Aufenthalte über mehrere Wochen insbesondere in den Ferien zu ermöglichen. Dies entsprach der damaligen Sichtweise, wie sie auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausdruck gekommen ist. So spricht das Bundesverwaltungsgericht in seiner vor Inkrafttreten der BauNVO 1977 ergangenen Rechtsprechung - vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 3. August 1977 - 8 C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 m.w.N. - ausdrücklich von einer "wochenendhausgemäßen Nutzung" und einer "ferienhausgemäßen Nutzung", wobei es letztere als "Nutzung in den Ferien und an den Wochenenden" versteht. Beide Nutzungsformen unterscheiden sich von einer Dauernutzung zu Wohnzwecken. In den nunmehr über 35 Jahren seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 4 hat sich eine tatsächliche Entwicklung vollzogen, die im Widerspruch zu den Planfestsetzungen steht. Die Gebäude in den ausgewiesenen Wochenendhausgebieten werden, wie die Klägerin und die Beigeladene übereinstimmend vortragen und der Beklagte nicht in Abrede stellt, weit überwiegend zum dauerhaften Wohnen genutzt. Diesen Vortrag hat die Beigeladene durch Vorlage einer aktuellen Aufstellung ihres Meldeamts über die für das Plangebiet vorgenommenen Meldungen mit Haupt- und/oder Nebenwohnung bekräftigt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Meldungen jedenfalls im Wesentlichen die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend wiedergeben, auch wenn einzelne Bewohner ihren melderechtlichen Pflichten gemäß § 13 MG NRW nicht stets korrekt nachgekommen sein mögen. Aus den Anmeldungen ergeben sich insbesondere hohe Anteile einer Meldung mit Hauptwohnung, die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW "die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners" ist. Eine solche Nutzung ist mit den angesprochenen Festsetzungen von Wochenendhausgebieten im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vereinbar. Dies wäre für die Wirksamkeit des Plans nach den dargelegten Grundsätzen für die Annahme einer Funktionslosigkeit ohne Bedeutung, wenn der Plan gleichwohl seine Fähigkeit behalten hätte, die städtebauliche Entwicklung noch in der vom Plangeber gewollten Richtung zu steuern. Das ist hier bei einer Gesamtschau der insoweit relevanten Umstände jedoch jedenfalls insoweit zu verneinen, als für die südwestlich der Straße L. gelegenen, von der Straße M. erschlossenen Bereiche bis zum Fißmeckeweg ein SW-F-Gebiet bzw. - hinsichtlich der Grundstücke M. 2, 2a und 2b - ein SW-Gebiet festgesetzt ist. In dem genannten Bereich sind nach den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen insgesamt 46 Häuser vorhanden, von denen lediglich 7 nicht von einer oder mehreren Personen als Hauptwohnung genutzt werden. Hinzu kommen 7 freie Grundstücke, die nach den im Plan getroffenen Festsetzungen noch jeweils mit einem Haus bebaut werden können. Insgesamt werden damit von den über 50 potentiellen und weitgehend bereits auch ausgenutzten Bauplätzen im hier betrachteten Bereich fast 75 % planwidrig genutzt. Allerdings bedeuten planwidrige Nutzungen als solche - auch in der hier gegebenen Größenordnung - noch nicht zwangsläufig, dass der Plan damit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Entscheidend für die den Plan zukommende Gestaltungsfunktion ist, ob der Plan die ihm vom Plangeber zugedachte städtebauliche Funktion trotz der planwidrigen Nutzungen weiterhin erfüllen kann. Das ist hier nicht der Fall. Der städtebaulichen Charakter eines Wochenendhausgebiets - auch mit der vom Plangeber hier festgesetzten Nutzbarkeit zugleich in der Ferienzeit - ist maßgeblich gekennzeichnet durch den zeitlich nur begrenzten Aufenthalt seiner Bewohner. Werden örtliche Bereiche demgegenüber zum Dauerwohnen genutzt, so stellen sich insbesondere spezifische städtebauliche Anforderungen an die Infrastruktur, etwa hinsichtlich der Dimensionierung, Belastbarkeit und baulichen Ausstattung von Verkehrswegen einschließlich eventueller Beleuchtung, hinsichtlich der Dimensionierung und Frequentierung von Anlagen der Ver- und Entsorgung und hinsichtlich der Vorhaltung von Kindergarten- und Schulplätzen. Werden - wie im hier betroffenen Bereich - nur noch wenige der ursprünglich vorgesehenen Bauplätze lediglich zum vorübergehenden Aufenthalt, die weit überwiegende Anzahl hingegen zu dauerhaftem Wohnen genutzt, kann der Plan nicht mehr sicherstellen, dass für seinen Bereich nur die geringeren infrastrukturellen Anforderungen an eine Freizeitnutzung mit zeitlich beschränktem gelegentlichen Aufenthalt einschlägig sind. Die ihm zugedachte städtebauliche Steuerungsfunktion, den Planbereich nicht zu Wohnzwecken mit den insoweit zwangsläufig verbundenen städtebaulichen Auswirkungen insbesondere auf die Infrastruktur sowie die Ver- und Entsorgung, sondern nur für Erholungszwecke zu nutzen, kann der Plan nur dann erfüllen, wenn sichergestellt ist, dass der - im vorliegenden Fall gerade auch durch das Verhalten der Klägerin sinnfällig dokumentierte - Trend zur Ausweitung der planwidrigen Nutzungen gestoppt und zugleich auf eine Reduzierung der planwidrigen Nutzungen hingearbeitet wird. Der bloße Umstand, dass eine Rückkehr zu plankonformen Nutzungen rein bautechnisch nicht ausgeschlossen und damit theoretisch durchaus möglich erscheint, reicht hingegen nicht aus. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BauR 2004, 1567 = NVwZ 2004, 1244; a. A. hingegen der ehemalige 22. Senat des erkennenden Gerichts, Urteil vom 15. September 2004 - 22 A 4858/00 -. Für eine Trendwende hin zu einer zumindest weitgehenden Sicherstellung plankonformer Nutzungsverhältnisse liegt hingegen kein Anhalt vor. Der Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde hat die ihm bekannten umfangreichen illegalen Nutzungen im Plangebiet nicht nur in der Vergangenheit hingenommen, sondern im Gerichtsverfahren mehrfach ausdrücklich erklärt, ein Einschreiten gegen die planwidrigen Dauernutzungen - u.a. auch der Klägerin - sei insbesondere wegen der Probleme einer praktischen Umsetzbarkeit ordnungsbehördlichen Einschreitens nicht beabsichtigt. Dass diese Aussage mit der Einschränkung "derzeit" versehen wurde, relativiert ihre Bedeutung nicht, da es theoretisch nie auszuschließen sein wird, dass ggf. in der (fernen) Zukunft eingeschritten werden könnte. In diesem Verhalten des Beklagten manifestiert sich, dass er sich der Sache nach mit den vorhandenen und auch künftig in ggf. noch intensiverem Ausmaß zu erwartenden planwidrigen Nutzungen im Plangebiet abgefunden hat und diese weiterhin hinnimmt. Mit einer Änderung der Verhältnisse ist daher nicht zu rechnen, im Gegenteil ist eher eine Fortsetzung des Trends hin zu den nach den Festsetzungen des Plans illegalen Dauernutzungen zu erwarten. Dass die auf Dauer absehbare Hinnahme faktischer Verhältnisse, die dem geltenden Baurecht widersprechen, im Ergebnis zu einer Änderung der Rechtslage führen kann, ist dem Bauplanungsrecht nicht fremd. So kommt es für die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben entscheidend auf die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation an. Unbeachtlich ist hingegen, ob die vorhandene Bebauung oder die ausgeübte Nutzung materiell illegal ist, solange die zuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden müssen. Solange dieser Zustand andauert, nimmt die vorhandene Bebauung - mag sie auch materiell illegal sein - an der Qualifizierung der vorhandenen Situation teil. Das gilt sowohl für die Annahme des Bebauungszusammenhangs als auch für die Beurteilung der "näheren Umgebung" und der damit verbundenen Frage, ob sich ein neues Vorhaben "einfügt". Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197. Zunächst illegale, aber ersichtlich dauerhaft hingenommene tatsächliche Verhältnisse können im Ergebnis daher dazu führen, dass sich die Grenzen zwischen dem grundsätzlich nicht bebaubaren Außenbereich nach § 35 BauGB und dem grundsätzlich einer Bebauung zugänglichen unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 35 BauGB verschieben wie auch die Maßstäbe für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich sich verändern. Für den hier interessierenden Sonderfall des auf illegal entstandenen faktischen Gegebenheiten beruhenden Außerkrafttretens des von der Gemeinde gesetzten Ortsrechts, das grundsätzlich nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen anzunehmen ist - vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 3.97 -, BRS 60 Nr. 43 -, reicht nach den dargelegten Grundsätzen allerdings eine bloße - auf welchen Gründen auch immer beruhende - Passivität der Bauaufsichtsbehörde nicht aus. Hinzu kommen muss vielmehr, wie bereits angesprochen, dass das Außerkrafttreten der Rechtsnorm wegen der planwidrigen baulichen Nutzungen und ihrem voraussichtlichen Fortbestehen auch "offenkundig" sein muss. Dies setzt insbesondere auch voraus, dass sich die vom Plan Betroffenen ersichtlich auf die Fortdauer des planwidrigen Zustands eingestellt haben. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BauR 2004, 1567 = NVwZ 2004, 1244. So liegt der Fall hier. Die in erheblichem Umfang bereits eingetretenen und weiter zu erwartenden planwidrigen Nutzungen lassen die entfallene Steuerungsfunktion des Bebauungsplans auch im erforderlichen Sinne "offenkundig" werden. Allerdings lässt sich den im hier betrachteten Bereich errichteten Gebäuden ihre planwidrige Nutzung nicht ohne weiteres ablesen. Die Bewohner des Gebiets können jedoch durchaus erkennen, ob ihre Nachbarhäuser nur gelegentlich zu Wochenend- oder Ferienaufenthalten oder ständig zu Wohnzwecken genutzt werden. Auch für die beteiligten öffentlichen Stellen - sowohl des Beklagten als auch der Beigeladenen - sowie die Ver- und Entsorger (Post, Müllabfuhr u.a.m.) ist der Tatbestand dauerhafter Wohnnutzung hier offenkundig. Dies wird nicht nur durch den Vortrag der Beteiligten im Gerichtsverfahren, sondern etwa auch daran deutlich, dass die Träger öffentlicher Belange, die anlässlich der von der Beigeladenen eingeleiteten, derzeit nicht weiter betriebenen Planänderung mit dem Ziel der Ausweisung von Wohngebieten im Jahr 2003 beteiligt worden sind, durchweg - mit Ausnahme der Bezirksregierung B. im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung - keine Bedenken gegen die Planung vorgetragen haben. Schließlich haben sich die Betroffenen hier ersichtlich auch darauf eingerichtet, dass es sich bei der planwidrigen dauerhaften Wohnnutzung nicht nur um einen vorübergehenden Zustand handelt. Zu diesen Aspekten kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der hier betroffene Bereich - entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts - auch äußerlich erkennbar nicht den Eindruck eines typischen Wochenendhausgebiets vermittelt. Jedenfalls die von der Straße M. erschlossenen Grundstücke sind weitgehend mit Wohnhäusern bebaut, die nach ihren Dimensionen und der äußeren Gestaltung keineswegs als nur gelegentlich nutzbare Wochenendhäuser erscheinen, wie der Berichterstatter des Senats vor Ort festgestellt und dem Senat an Hand des vorliegenden Lichtbildmaterials vermittelt hat. Dies mag seinen Grund darin haben, dass die überbaubaren Grundstücksflächen im hier betrachteten Bereich - anders als im nördlichen SW-Gebiet - Größenordnungen haben, wie sie für "normale" Einfamilienhäuser durchaus üblich sind, und dass die jedenfalls im Jahr 1970 - gestützt auf die Änderungen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 - festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 eine intensivere Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht. Dies hat den hier betroffenen Bereich ersichtlich besonders anfällig gemacht für eine sich auch in äußeren Gegebenheiten der Baugestaltung und Bauausführung manifestierende (Um-)Nutzung zu Dauerwohnzwecken. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei dem hier betroffenen Bereich nicht etwa um ein isoliert in der freien Landschaft gelegenes Wochenendhausgebiet handelt. Die von der Straße M. erschlossene Bebauung mit dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Häusern setzt vielmehr die nach § 34 BauGB zu beurteilende Wohnbebauung fort, die sich östlich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 4 beiderseits der Straßen Q. und F. befindet, und schließt an die im östlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 4 ausgewiesenen kleineren Wohngebiete an. Nach alledem kann der Bebauungsplan Nr. 4 jedenfalls für den hier betrachteten Bereich die ihm zugedachte städtebauliche Steuerungsfunktion, einen nur kurzfristigen, vorübergehenden Aufenthalt der Bewohner sicherzustellen und Dauerwohnen mit den zwangsläufig hiermit verbundenen Belastungen für die Infrastruktur - wie im Übrigen auch für das Umfeld des Plangebiets - zu unterbinden, nicht mehr erfüllen, und es liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass sich dies auf absehbare Zeit ändern wird. Ob dies auch für das im nördlichen Bereich des Plangebiets ausgewiesene SW-Gebiet zutrifft, das von dem hier betrachteten Bereich durch einen auch in der Örtlichkeit deutlich erkennbaren Grünstreifen getrennt ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Erörterung, da es hier nur darauf ankommt, ob die dem Vorhaben der Klägerin widersprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans wirksam sind oder nicht. Ist die für das Grundstück der Klägerin getroffene Baugebietsausweisung wegen Funktionslosigkeit unwirksam, beurteilt sich das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich der hier nur zu prüfenden Art der Nutzung nach § 34 BauGB. Die umgebende Bebauung, die sich auch entlang der Straßen Q. und F. erstreckt, ist nach dem vorliegenden Kartenmaterial unter Berücksichtigung der vom Berichterstatter des Senats vor Ort getroffenen Feststellungen als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil zu qualifizieren. Angesichts der dort vorhandenen zahlreichen Wohnnutzungen fügt sich das Vorhaben Klägerin ohne weiteres im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein bzw. ist nach § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 3 oder 4 BauNVO planungsrechtlich unbedenklich. Auf die Frage, ob im hier betroffenen Bereich eine Wohnnutzung mit den regionalplanerischen Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans vereinbar ist oder nicht, kommt es nicht an. Im Fall des § 34 BauGB hat der Gesetzgeber die Standortfrage in dem Sinne entschieden, dass ein Vorhaben, das sich in die nähere Umgebung einfügt, zulässig ist. Für die Berücksichtigung weiterer die Zulässigkeit mitbestimmender Planungen ist - abgesehen von den nunmehr in § 34 BauGB eingefügten, hier nicht in Betracht kommenden Sonderregelungen der Absätze 3 und 3a - kein Raum. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 174. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.