Urteil
23 K 1188/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Trennungsgeld wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch die Versetzung verursacht sind (‚aus Anlass‘).
• Aufwendungen, die auf der persönlichen Entscheidung beruhen, den Familienwohnsitz außerhalb des Einzugsgebiets beizubehalten, sind dem persönlichen Bereich zuzuordnen und nicht erstattungsfähig.
• Bei Ablehnungsbescheiden, die eine Rechtsposition nicht gewähren, ist eine vorherige Anhörung nicht erforderlich (§ 28 Abs.1 VwVfG).
Entscheidungsgründe
Keine Trennungsgeldzahlung für Fahrten wegen freiwillig beibehaltener Familienwohnung • Trennungsgeld wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch die Versetzung verursacht sind (‚aus Anlass‘). • Aufwendungen, die auf der persönlichen Entscheidung beruhen, den Familienwohnsitz außerhalb des Einzugsgebiets beizubehalten, sind dem persönlichen Bereich zuzuordnen und nicht erstattungsfähig. • Bei Ablehnungsbescheiden, die eine Rechtsposition nicht gewähren, ist eine vorherige Anhörung nicht erforderlich (§ 28 Abs.1 VwVfG). Der Kläger ist Berufssoldat und war mehrfach versetzt, zuletzt von Mainz nach Köln. Bei einer früheren Versetzung nach Köln hatte die Dienststelle Umzugskostenvergütung zugesagt, der Kläger wohnte aber mit seiner Familie weiterhin im 65 km entfernten Mönchengladbach; die Umzugskosten wurden dennoch erstattet. Nach einer Zwischenversetzung nach Mainz wurde der Kläger wieder nach Köln versetzt; er beantragte Trennungsgeld ab Dienstantritt in Köln. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, die Fahrten zwischen Mönchengladbach und Köln seien durch die persönliche Entscheidung des Klägers, den Familienwohnsitz beizubehalten, veranlasst. Der Kläger rügte, die Aufwendungen seien aus Anlass der Versetzung entstanden und klagte gegen die Ablehnung. Das Gericht prüfte materielle Anspruchsvoraussetzungen und formelle Verfahrensfragen und wies die Klage ab. • Anspruchsgrundlage sind §§ 1, 6 TGV in Verbindung mit § 12 Abs.4 BUKG; Trennungsgeld setzt voraus, dass die Aufwendungen 'aus Anlass' der Versetzung entstanden sind. • Die Normen und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bezwecken einen billigen Ausgleich lediglich für durch die dienstliche Maßnahme verursachte Mehrkosten; Aufwendungen aus der persönlichen Lebensführung sind hiervon ausgenommen. • § 12 BUKG und die TGV setzen voraus, dass neben der neuen Wohnung eine bisherige Wohnung weiterhin unterhalten wird; wenn die bisherige Wohnung de facto die einzige Familienwohnung darstellt, fehlt das Tatbestandsmerkmal des 'Beibehaltens' im trennungsgeldrechtlichen Sinne. • Sachverhaltlich ist hier ausschlaggebend, dass der Kläger bereits bei einer früheren Versetzung die Familie in Mönchengladbach belassen und die Zusage zur Umzugskostenvergütung nicht realisiert hat; dadurch begründet sich die Fahrtenbelastung unabhängig von der späteren Versetzung von Mainz nach Köln. • Formell ist der Ablehnungsbescheid nicht wegen Unterlassung einer Anhörung fehlerhaft, da es sich nicht um einen vorwegnehmenden Eingriffsakt im Sinne des Anhörungsrechts handelt; weitergehende Aufklärungspflichten sind nicht verletzt worden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Trennungsgeld für die Fahrten zwischen seiner Familienwohnung in Mönchengladbach und dem Dienstort Köln, weil die Aufwendungen nicht 'aus Anlass' der letzten Versetzung entstanden sind, sondern auf seiner persönlichen Entscheidung beruhen, den Familienwohnsitz außerhalb des Einzugsgebiets beizubehalten. Die Ablehnung ist materiell und formell rechtmäßig; eine vorherige Anhörung war nicht erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.