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Beschluss

2 L 2072/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung und einen Befreiungsbescheid wurde abgelehnt. • Bei summarischer Prüfung besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Rechtsverstoß der Baugenehmigung und des Befreiungsbescheids gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die Nachbarrechte schützen. • Ein Gebietsgewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn die Vorhabengrundstücke nicht im selben festgesetzten Gebiet wie die Klägergrundstücke liegen. • Bei Befreiungen von Bebauungsplänen ist drittschützende Wirkung des § 31 Abs. 2 BauGB nur gegeben, wenn nachbarliche Interessen nicht hinreichend berücksichtigt wurden; hier überwiegen die öffentlichen Belange (Unterbringung von Flüchtlingen).
Entscheidungsgründe
Abgelehnte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung und Befreiungsbescheid • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung und einen Befreiungsbescheid wurde abgelehnt. • Bei summarischer Prüfung besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Rechtsverstoß der Baugenehmigung und des Befreiungsbescheids gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die Nachbarrechte schützen. • Ein Gebietsgewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn die Vorhabengrundstücke nicht im selben festgesetzten Gebiet wie die Klägergrundstücke liegen. • Bei Befreiungen von Bebauungsplänen ist drittschützende Wirkung des § 31 Abs. 2 BauGB nur gegeben, wenn nachbarliche Interessen nicht hinreichend berücksichtigt wurden; hier überwiegen die öffentlichen Belange (Unterbringung von Flüchtlingen). Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohnhausgrundstücken in Köln-S. Sie klagen gegen eine am 26. August 2015 erteilte Baugenehmigung und einen Befreiungsbescheid der Stadt Köln zur Errichtung befristeter Unterkünfte für Flüchtlinge auf benachbartem Grundstück. Die Unterbringung soll für fünf Jahre erfolgen; das Vorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Landesbauordnung genehmigt und von der Festsetzung "Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage" befreit. Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz, um die aufschiebende Wirkung ihrer Klage zu sichern und das Vorhaben vorläufig zu verhindern. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob die Genehmigung und die Befreiung die Rechte der Antragsteller als Nachbarn verletzen und ob erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. • Rechtliche Prüfung erfolgt nach §§ 80a Abs.3 Satz2, 80 Abs.5 VwGO; Abwägung der Interessen ergab Überwiegen des öffentlichen Interesses an Unterbringung gegenüber Schutzinteressen der Antragsteller. • Kein Gebietsgewährleistungsanspruch: Die Vorhabengrundstücke liegen nicht im selben festgesetzten Gebiet (reines Wohngebiet) wie die Grundstücke der Antragsteller, daher besteht kein gebietsübergreifender Schutzanspruch. • Drittschützwirkung von § 31 Abs.2 BauGB ist zu berücksichtigen; bei Befreiungen ist Nachbarschutz abhängig davon, ob die Befreiung nachbarsschützende Festsetzungen betrifft und ob nachbarliche Interessen ausreichend gewürdigt wurden. • Zusammenfassend besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verletzung nachbarlicher Interessen: Zu erwartende Geräuschimmissionen sind typische Wohngeräusche und nicht unzumutbar; soziale Konflikte und besondere Verhaltensweisen sind im Baurecht unbeachtlich. • Verkehrliche Auswirkungen sind nach der Betriebsbeschreibung und der Lage der Zufahrt gering; nur drei Stellplätze sind vorgesehen, Ziel- und Quellverkehr betrifft überwiegend den Beginn des Erschließungswegs, erhöhte Parkbelastung ist daher unwahrscheinlich. • Gefahren, die nicht bauplanungsrechtlich zu behandeln sind, können durch Polizei-/Ordnungsrecht oder zivilrechtliche Ansprüche adressiert werden; es sind keine weiteren nachbarschützenden Verstöße ersichtlich. • Somit ist die Klage voraussichtlich erfolglos (§ 113 Abs.1 VwGO), weshalb der vorläufige Rechtsschutz abzuweisen war. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Gericht setzte den Streitwert auf 25.000,00 Euro fest. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Nachbarn verletzen, weil kein Gebietsgewährleistungsanspruch besteht, nachbarliche Belästigungen überwiegend typische, zumutbare Wohngeräusche darstellen und die Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB unter Abwägung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Verkehrsbezogene Belastungen und mögliche Konflikte sind nach den Abwägungen nicht so erheblich, dass ein vorläufiger Rechtsschutz gerechtfertigt wäre; verbleibende einzelne Störungen können mit ordnungs- oder zivilrechtlichen Mitteln adressiert werden.