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Urteil

19 K 5419/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0911.19K5419.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 22.10.2014 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen vom 02.05.2014 für die Betreuung des M. N. für die Zeit ab dem 18.08.2014 bis zum 31.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist als Tagespflegeperson im Stadtgebiet der Beklagten tätig. 3 Die Beklagte fördert die Kindertagespflege nach Maßgabe ihrer Satzung über die Förderung in der Kindertagespflege vom 15.05.2013 [im Folgenden: Satzung], die am 01.08.2013 in Kraft getreten ist. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung schließt die Gewährung laufender Geldleistungen in der öffentlichen Kindertagespflege private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegperson für die üblichen Betreuungszeiten von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr aus. In § 3 Abs. 3 der Satzung wird unter anderem mitgeteilt, dass der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) für Kindertagespflege durch eine Kindertagespflegeperson im Haushalt der Kindertagespflegeperson – ausgehend von einer Betreuung von 40 Stunden wöchentlich – auf 779,00 € je Monat und Kind festgesetzt werde, was einem Stundensatz von 4,50 € entspreche. Bei einem abweichenden Betreuungsumfang verändere sich der Fördersatz. § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung verweist auf die beiliegende Anlage, die Bestandteil der Satzung ist. Diese Anlage zur Satzung enthält eine tabellarische Darstellung der Förderleistung in Abhängigkeit von dem Betreuungsumfang pro Woche. Dabei ist die Förderleistung jeweils für ein Zeitfenster von 5 Betreuungsstunden pro Kind und Woche identisch (10-15 Std.: 292,00 €, 16-20 Std.: 390,00 € usw.). 4 In der dieser Satzung zugrundeliegenden Beschlussvorlage zur Neufassung der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege heißt es u.a., die Fördersätze entsprächen einem Stundensatz von 4,50 Euro je Stunde und Kind und erfüllten damit die objektiven Kriterien der gesetzlichen Vorgaben für eine leistungsgerechte Bezahlung für die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson. Hinzu komme, wie bisher, die hälftige Erstattung der Kosten für eine angemessene Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Der Anteil zur Deckung des Sachaufwandes liege bei 25 %, die restlichen 75 % dienten der Anerkennung der Förderleistung. Der Satzungsentwurf mit den vorgesehenen Fördersätzen entspreche den aktuellen gesetzlichen Grundlagen für eine objektive angemessene leistungsgerechte öffentliche Förderung der Kindertagespflege. 5 Die Klägerin schloss nach ihren Angaben am 02.05.2014 einen Betreuungsvertrag über die Betreuung des M. N. mit dessen Eltern. 6 Unter dem 02.05.2014 beantragte sie über die zuständige Fachberaterin des „Netzwerkes Kinderbetreuung in Familien“ die Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII für die Betreuung von M. N. in der eigenen Pflegestelle ab dem 01.08.2014 im wöchentlichen Umfang von 24 Betreuungsstunden an den Wochentagen Montag, Mittwoch und Donnerstag. Das verwendete Formular enthält den ankreuzbaren Passus: „Die Kindertagespflegeperson und die Eltern bestätigen, dass für die Betreuung des Kindes in Kindertagespflege in dem beantragten Betreuungsumfang keine privaten Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegeperson vereinbart wurden. Hiervon ausgenommen sind Zuzahlungen der Eltern für die Kosten der Verpflegung, spezielle, mit den Eltern abgestimmte kostenpflichtige externe Zusatzleistungen, die über das reguläre Bildungs- und Betreuungsangebot hinausgehen oder für Betreuungsleistungen außerhalb der üblichen Betreuungszeiten (montags bis freitags von 07.00 – 17.00 Uhr).“ Bei der Antragsstellung vom 02.05.2014 ließ die Klägerin das Feld zum Ankreuzen frei. Die Eltern des M. N. dagegen kreuzten das für ihre Erklärung entsprechende Feld auf der Rückseite des Formulars an und unterschrieben das Formular mit Datum vom 02.05.2014. 7 Mit Schreiben vom 31.07.2014 hörte die Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, den Antrag abzulehnen und führte aus, aufgrund der unterschiedlichen Erklärungen könne nicht eindeutig geklärt werden, ob private Zuzahlungen vereinbart worden seien. 8 Am 18.08.2014 begann nach den Angaben der Klägerin die Betreuung von M. N. an drei Tagen pro Woche. Die Klägerin stellte den Eltern hierfür 6,00 Euro pro Tag als Entgelt für Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Obstsnack) in Rechnung. Weitere Zuzahlungen verlangte sie nach ihren Angaben von den Eltern nicht. 9 Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten äußerte die Klägerin unter dem 22.08.2014, sie sei der Überzeugung, dass die Beklagte zur Förderung der Tagespflege in Form einer laufenden Geldleistung verpflichtet sei, ohne dass sie auf Zuzahlungen verzichte. Ein Zuzahlungsverbot sei aus § 23 SGB VIII nicht ersichtlich. Unabhängig davon sei die Förderleistung auch nicht leistungsgerecht ausgestaltet. Sie erfolge insbesondere ohne Berücksichtigung des Alters oder der Anzahl der betreuten Kinder. Auch Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die individuelle Leistung der Tagespflegeperson fänden keine Berücksichtigung. Ferner ließe die Satzung der Beklagten nicht erkennen, in welcher Höhe Kosten für den Sachaufwand erstattet würden und welcher Betrag zur Anerkennung der Förderleistung gewährt würde. 10 Mit Bescheid vom 03.09.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Antrag sei abzulehnen gewesen, da die Klägerin entgegen der Bestimmung in § 3 Abs. 2 der Satzung nicht eindeutig erklärt habe, dass sie keine Zuzahlungen vereinbare. 11 Unter dem 18.09.2014 beantragte die Klägerin für die Betreuung von M. N. ab dem 01.09.2014 erneut die Bewilligung einer laufenden Geldleistung im Umfang des Erstantrages jedoch mit der Bestätigung, dass keine privaten Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegeperson vereinbart worden seien. Mit Bescheid vom 08.10.2014 wurde der Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.09.2014 bis zum 31.07.2015 eine laufende Geldleistung entsprechend der Satzung der Beklagten bewilligt. 12 Gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.09.2014 hat die Klägerin am 01.10.2014 Klage erhoben. 13 Mit Bescheid vom 22.10.2014 nahm die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 03.09.2014 zurück und bewilligte der Klägerin für die Betreuung von M. N. in der eigenen Pflegestelle im Umfang von 21-25 Stunden für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 einen monatlichen Förderbetrag in Höhe von 487,00 Euro. Die Befristung wurde damit begründet, dass die Förderung für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.07.2015 bereits mit Bescheid vom 08.10.2014 bewilligt worden sei. 14 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren gegen den Bescheid in der Fassung vom 22.10.2014 weiter und macht im Wesentlichen geltend: Die Förderung der Tagespflege, wie sie in der Satzung der Beklagten ausgestaltet sei, entspräche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII. Es fehle zum einen an der erforderlichen Differenzierung zwischen dem Sachaufwand und der Anerkennung der Förderleistung. Zum anderen sei die Förderung auch nicht leistungsgerecht ausgestaltet. Insbesondere fehle eine Unterscheidung nach dem Alter der Kinder, da jüngere Kinder erheblich mehr Zeit in Anspruch nähmen als Ältere. Auch die Anzahl der Kinder sei von Bedeutung, da etwa bei einer Verpflichtung gegenüber den Eltern, nur vier Kinder gleichzeitig zu betreuen, eine höherwertige Betreuungsleistung den einzelnen Kindern gegenüber erbracht würde. Hinzu käme, dass auch keine volle Auslastung durch die Vermittlung der Beklagten gewährleistet wäre. Auch die Zeiten für Vor- und Nachbereitung, Elterngespräche, Verwaltungsaufwand, Fortbildungen etc. würden nicht hinreichend berücksichtigt. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22.10.2014 zu verpflichten, ihren Antrag auf laufende Geldleistungen vom 02.05.2014 für die Betreuung des Kindes M. N. für die Zeit ab dem 18.08.2014 bis zum 31.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie verteidigt den Bescheid vom 22.10.2014 und führt zur weiteren Begründung im Wesentlichen aus: 20 Der Sachaufwand sei mit pauschal 25 % des Förderbetrages ausreichend bemessen und angemessen. Der Betrag für den Sachaufwand sei nicht zwingend an der Betriebskostenpauschale zu orientieren. Vielmehr komme der Gemeinde ein Gestaltungsspielraum zu. Hier differenziere die Beklagte zwischen der Betreuung in eigenen und fremden Räumlichkeiten. Für fremde Räumlichkeiten gewähre sie zusätzliche 100,00 Euro je Kind und Monat. Bei der Betreuung bis 40 Stunden wöchentlich ergäbe sich so eine Sachaufwandsleistung von 1,70 Euro pro Betreuungsstunde. 21 Die Förderleistung sei auch leistungsgerecht ausgestaltet. Bei einer maximalen Betreuung von 40 Stunden wöchentlich und fünf Kindern ergebe sich für die Kindertagespflegeperson ein Bruttobetrag in Höhe von 3.895,00 Euro monatlich. Dieser Betrag erhöhe sich bei der Betreuung in „anderen“ Räumen auf 4.395,00 Euro. Nach Abzug der Betriebskostenpauschale verbleibe monatlich ein zu versteuernder Gewinn von 2.895,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag sowie der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten verbleibe (bei Steuerklasse I/0) ein Nettobetrag von 2.183,00 Euro. Dieser Betrag sei auskömmlich. Eine Kinderpflegerin erhalte demgegenüber nach dem aktuellen Tarifvertrag in der Entgeltgruppe 2, Stufe 3 lediglich eine Nettovergütung von 1.386,28 Euro. In dem Betrag seien auch Zeiten für die Vor- und Nachbereitung berücksichtigt und mit diesem abgegolten. Dass die Klägerin ihre Tagespflegeerlaubnis nicht ausschöpfe, sei ihre unternehmerische Entscheidung. Die Beklagte sei zudem insolvenzfest, es sei zu berücksichtigen, dass ein Ausfallrisiko bei der Beklagten nicht bestehe. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage hat Erfolg. 25 Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Beschränkung des Begehrens auf die Neubescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, 26 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2012 – 12 A 1443/12 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 – 2 K 1629/10 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris. 27 Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist auch begründet. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 22.10.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Festsetzung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). 28 Der Förderung der Klägerin steht zunächst nicht die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.06.2014 (GV.NRW.2014 S. 336) entgegen. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum nach ihren unwidersprochenen Angaben keine Zuzahlungen von den Eltern des betreuten M. N. verlangt, lediglich ein Entgelt für Mahlzeiten, wogegen auch die Beklagte keine Einwände erhoben hat (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW). 29 Rechtsgrundlage für die Gewährung von Geldleistungen in der Kindertagespflege ist § 23 SGB VIII. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII unter anderem 30 31 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und 32 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Abs. 2a. 33 Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Gemäß § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung sowie die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. 34 Die Beklagte hat von der Ermächtigung zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung in einer Weise Gebrauch gemacht, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist. 35 Legt der Träger der Jugendhilfe – wie hier – die Höhe der laufenden Geldleistung verbindlich in einer Satzung fest, muss der Satzung in nachvollziehbarer Form eine Kalkulation zugrundeliegen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris. 37 An einer solchen Kalkulation fehlt es vorliegend bereits hinsichtlich des Sachkostenanteils. In der Satzung der Beklagten selbst wird schon nicht hinreichend unterschieden zwischen den einzelnen gesetzlichen Bestandteilen der Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII. In § 3 Abs. 3 der Satzung wird lediglich ein einheitlicher Fördersatz für den Sachaufwand und für die Anerkennung der Förderleistung ausgewiesen. In der Beschlussvorlage vom 28.03.2013 für die Neufassung der Satzung wird nur pauschal angenommen, dass 25 % des einheitlichen Fördersatzes auf die Sachkosten entfallen. Eine nachvollziehbare Begründung für diesen pauschalen Ansatz der Sachkosten ist den Aufstellungsunterlagen der Satzung ebenso wenig zu entnehmen wie die grundsätzlich gebotene Kalkulation. 38 Ohne entsprechende Begründung und Kalkulation ist der Ansatz von 25 % des Gesamtfördersatzes für die Sachkosten auch zu niedrig. Bei einem Gesamtförderbetrag von 4,50 Euro je Kind und Stunde entfallen 1,125 Euro auf die Sachkosten und 3,375 Euro auf den Anerkennungsbetrag. Der Träger der Jugendhilfe ist zwar nicht gehalten, die tatsächlichen Sachkosten in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln. Er kann die Sachkosten auch pauschalierend festlegen. Als sachgerechte Orientierungshilfe für die pauschalierte Festlegung bietet sich die steuerrechtliche Betriebskostenpauschale von 300,00 Euro je Monat und Kind an, 39 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris, 40 aus der sich ein Stundensatz von 1,73 Euro für den Sachaufwand errechnet. Liegt der pauschalierende Ansatz für die Sachkosten wie hier um mehr als 1/3 unter diesem als angemessen angesehenen Betrag, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung für diese Unterschreitung in der der Satzung zugrundeliegenden Kalkulation. Daran fehlt es hier. Soweit die Beklagte nachträglich im gerichtlichen Verfahren auf die nach der Satzung zusätzliche Bezuschussung der Betreuung „in anderen Räumen“ verweist, verkennt sie, dass auch Tagespflegepersonen, die „in eigenen Räumen“ betreuen, Betriebskosten für die Zurverfügungstellung eigener Räumlichkeiten (Miete/Abschreibung) entstehen. 41 Selbst wenn der Sachkostenaufwand mit 25 % des Gesamtfördersatzes zu Recht festgesetzt worden wäre, hätte die Beklagte von der Ermächtigung zur Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrages in einer Weise Gebrauch gemacht, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist. Die Ausgestaltung der Höhe des Anerkennungsbetrages ist entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII und in Ansehung von Art. 3 GG nicht leistungsgerecht, da ausgehend von der Regelung in der Satzung die Vergütung pro Stunde stark divergiert und davon abhängt, wie lange ein Kind von der Tagespflegeperson betreut wird. Der zeitliche Umfang der Leistung wird nicht hinreichend berücksichtigt. 42 Indem die Beklagte den Förderungsbetrag und damit auch den Anerkennungsbetrag nicht für die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden, sondern in zeitlichen Staffelungen zusammengefasst bemisst, beträgt der Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII in dem vorliegend gegebenen Fall der Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson bei einer wöchentlichen Betreuung im Umfang von 10 Stunden 5,05 Euro pro Stunde (75 % des Monatsbetrags von 292,00 Euro/4,333/10), während bei einer Betreuungszeit von wöchentlich 15 Stunden lediglich 3,37 Euro pro Stunde (75 % des Monatsbetrags von 292,00 Euro/4,333/15) gezahlt werden. Im hier vorliegenden Fall einer wöchentlichen Betreuung im Umfang von 24 Stunden erhält die Tagespflegeperson einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 3,51 Euro pro Kind und Stunde (75 % des Monatsbetrags von 487,00 Euro/4,333/24), im Falle der Betreuung in einem Umfang von 31 oder 36 Wochenstunden aber 3,81 Euro bzw. 3,75 Euro pro Stunde. Bei 16 Betreuungsstunden pro Woche liegt der Anerkennungsbetrag bei 4,22 Euro, bei 20 Betreuungsstunden pro Woche lediglich bei 3,38 Euro. 21 Wochenstunden werden dann wiederum mit 4,01 Euro pro Stunde vergütet. 43 Die darin zum Ausdruck kommende unterschiedliche Behandlung der gleichen Betreuungsleistung pro Stunde ist weder angemessen noch leistungsgerecht. Unterschiede in der Leistung der Tagespflegepersonen, die bei dem Stundenlohn einen Unterschiedsbetrag von teilweise über 35 % (5,05 Euro gegenüber 3,37 Euro) rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Gründe der Verwaltungsvereinfachung vermögen ein so deutliches Auseinanderdriften der Bezahlung nicht zu rechtfertigen. 44 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris. 45 Im Rahmen der notwendigen einheitlichen Neufestlegung des Anerkennungsbetrages wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass bei dem von ihr im vorliegenden Klageverfahren schriftsätzlich vorgenommenen Vergleich mit den Einkünften einer Kinderpflegerin nicht der Gesamtfördersatz von 4,50 Euro eingestellt werden darf, denn im Gesamtfördersatz ist die Erstattung des Sachkostenaufwands enthalten; in den Gehaltsvergleich darf nur der Anerkennungsbetrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII eingestellt werden. Bei einem Gehaltsvergleich darf auch nicht der der Tagespflegeperson gezahlte hälftige Anteil der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Alterssicherung hinzugerechnet werden; das Bruttogehalt einer Arbeitnehmerin enthält nicht den Arbeitgeberanteil an den abzuführenden Sozialabgaben. Zudem ist der Ansatz eines Betreuungsentgeltes bei 40 Wochenstunden und 5 Kindern für eine Tagespflegeperson hier unrealistisch; nach § 3 Abs. 5 der Satzung bewilligt die Beklagte für ein Kind regelmäßig nur einen Betreuungsaufwand von 35 Wochenstunden je Kind; ein darüber hinausgehender Betreuungsaufwand wird nur ausnahmsweise bewilligt. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.