Gerichtsbescheid
16 K 6622/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1109.16K6622.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 1. Oktober 2011 eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2011 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte Förderung für insgesamt 15 allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 1 bis 15); für die im Antrag unter lfd. Nr. 1 bezeichnete Maßnahme war als Weiterbildungsträger die Fahrschule H. benannt. 3 Mit Bescheid vom 15. März 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie sah bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Annahme einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht gegeben. Sie bezog sich auf Erkenntnisse zu einer Mitgliederversammlung der F. M. -E. -M1. e.V. vom 18. November 2011, aufgrund derer es zu Unregelmäßigkeiten bei der Subventionsbeantragung gekommen sei. Insbesondere seien – auch durch die Klägerin – überhöhte Kosten in Anschlag gebracht worden. 4 Mit Widerspruch vom 2. April 2013 trat die Klägerin hinsichtlich der Maßnahme zu lfd. Nr. 1 des Antrags den im Ablehnungsbescheid erhobenen Vorwürfen ausführlich entgegen und verwahrte sich dagegen, mit der genannten Entsorgergemeinschaft „in einen Topf geworfen“ zu werden. Die Klägerin sei zu jedem Zeitpunkt gutgläubig und arglos gewesen. Dies zeige sich schon darin, dass die Klägerin die Maßnahme lfd. Nr. 1, die im Jahr 2012 durchgeführt worden sei, gegenüber der Entsorgergemeinschaft bezahlt habe, die Rechnung also ordnungsgemäß beglichen worden sei. Die Klägerin verwies im Widerspruchsverfahren zudem darauf, dass ein gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Detmold (21 Js 558/14) am 19. August 2014 mangels Tatnachweis eingestellt worden sei. Soweit sie im Antrag ursprünglich weitere Weiterbildungsmaßnahmen beantragt habe (lfd. Nr. 2 bis 15), habe sich dies erledigt. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014, der Klägerin zugestellt am 20. November 2014, wies die Beklagte den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin zurück. Sie begründete die Ablehnung nun damit, dass der beantragte Weiterbildungsanbieter Fahrschule H. zu lfd. Nr. 1 gerade keine Rechnung ausgestellt habe, sondern vielmehr die F. M. -E. -M1. e.V. Derartige Drittrechnungen seien nach ständiger Verwaltungspraxis nicht förderfähig. 6 Die Klägerin hat am 29. November 2014 Klage erhoben. Die Klägerin sieht weiterhin einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahme zu lfd. Nr. 1 des Antrags gegeben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Widerspruchsbegründung. Zum einen seien die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bei der Klägerin gegeben. Die seitens der F. verübten Missbräuche in der Gestaltung von Förderverfahren seien der Klägerin nicht zuzurechnen. In der Person der für die Klägerin handelnden Personen und Organe lasse sich gerade kein Fehlverhalten ausmachen. Zum anderen sei die Argumentation der Beklagten zur Drittrechnung fehlerhaft. Anbieter der im Jahre 2012 durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme lfd. Nr. 1 sei die F. gewesen, die sich lediglich der Fahrschule H. bedient habe, um die Unterrichtseinheiten als solche vornehmen zu lassen. Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme sei in technischer und rechtlicher Hinsicht nicht etwa die Fahrschule H. , sondern die F. gewesen. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 zu verpflichten, ihren Förderantrag vom 1. Oktober 2011 hinsichtlich der Maßnahme zu lfd. Nr. 1 positiv zu bescheiden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Vertiefend beruft sie sich darauf, dass Drittrechnungen nicht abgerechnet werden könnten, da es sich hierbei nicht um vom Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme in Rechnung gestellte Schulungskosten handele. Bei Drittrechnungen könnten jedoch auch versteckte Provisionen enthalten sein, ohne dass dies erkennbar wäre. Im Übrigen sei eine Zahlung in 2012 nur an die F. erfolgt, nicht aber an die Fahrschule H. . Angesichts des Umstands, dass die Fahrschule H. gar nicht als verantwortlicher Weiterbildungsanbieter die Weiterbildung durchgeführt habe, sei von einem nichtgenehmigten Austausch des Weiterbildungsträgers auszugehen. Zwar sei dies ein Gesichtspunkt, der eigentlich erst im Verwendungsnachweis- und Endabrechnungsverfahren eine Rolle spiele, doch komme er auch hier zum Tragen, denn der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, die ihre Rechtsstellung nicht verbessern könne. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache – auch unter Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes der Klägerin vom 4. November 2015 – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. 16 Der Klägerin dürfte schon das erforderliche Sachbescheidungsinteresse fehlen mit der Folge, dass die Klage mangels zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nämlich für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Betroffenen nicht verbessern würde. 17 Vgl. Rennert , in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 16. 18 So liegt der Fall hier. Denn auch bei positiver Bescheidung ihres Zuwendungsantrags hinsichtlich der allein noch relevanten Maßnahme lfd. Nr. 1 könnte eine endgültig positive Abrechnung im Verwendungsnachweisverfahren nicht erfolgen, was die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat. 19 Auf einen – unterstellten – Zuwendungsbescheid auf den Antrag der Klägerin vom1. Oktober 2011 könnte keine positive Abrechnung und Auszahlung der beantragten Fördersumme erfolgen, denn insoweit wäre bereits durch den nicht genehmigten Austausch des Weiterbildungsträgers eine auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheids eingetreten mit der Folge dessen Unwirksamkeit. 20 Die seitens der Beklagten im fraglichen Förderzeitraum bewilligten Zuwendungsbescheide enthalten sämtlich u.a. die nachfolgenden Regelungen (vgl. Ziff. VI.2.2 und VI.2.4 der Standardformulierung der Zuwendungsbescheide der Beklagten): 21 „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, 22 - dass nur die unter Ziffer II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden, 23 - die bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden, 24 - die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. 25 Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ 26 „Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (…) der Verwendungsnachweis vorzulegen. (…) Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ 27 Diese Regelung ist als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu qualifizieren, denn die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung soll mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der Nichtdurchführung des subventionierten Projektes – rückwirkend entfallen. Diese auflösende Bedingung würde hier eintreten, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht die im Zuwendungsbescheid aufgeführten und bewilligten Maßnahmen durchgeführt hat; damit gilt die Zuwendung als nicht erteilt. Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, der hier ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt. 28 VG Köln, Urteile vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13, und vom 4. Februar 2015 – 16 K 3453/14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 25. Juni 1997 – 4 A 3234/95). 29 Danach wären Gegenstand der Projektförderung die im – hier unterstellten –Zuwendungsbescheid aufgeführten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Ziff. 6 des Antrags der Klägerin vom Oktober 2011. Denn nach Ziff. 6 des formularmäßig gestellten Antrages für das Jahr 2012 sind damit Antrags- und auch Fördergegenstand ausschließlich die dort im Einzelnen mit „Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme“ und „Weiterbildungsträger“ beschriebenen allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen und damit hinsichtlich dieser auch nur solche, die hinsichtlich der Maßnahme lfd. Nr. 1 von dem für die Maßnahme ausdrücklich genannten Weiterbildungsträger „Fahrschule H. “ durchgeführt werden. Dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum Weiterbildungsmaßnahmen durch den nach dem Vorstehenden zwingend vorgegebenen Weiterbildungsträger Fahrschule H. hat durchführen lassen, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Sie wies selbst wiederholt darauf hin, dass die Maßnahme lfd. Nr. 1 zwar durchgeführt worden sei, aber in rechtlicher und technischer Hinsicht allein durch die F. M. -E. -M1. e.V., die sich der Fahrschule H. nur als ausführende Fahrschule bedient habe. Ein solcher einseitiger Austausch des Weiterbildungsträgers wäre jedoch vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides, der verbindlich Umfang und Inhalt des Förderprojektes festlegt, und dessen Inhalt auch für die Klägerin bindend wäre, nicht gedeckt. 30 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; VG Köln, Urteile vom 15. Dezember 2014 – 16 K 6749/13, juris, und vom 21. November 2013 – 16 K 2816/12, juris. 31 Nichts anderes würde gelten, wenn das fehlende Sachbescheidungsinteresse der Klägerin eine Frage der Begründetheit wäre. Aus den genannten Gründen ist dann der Ablehnungsbescheid vom 15. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.