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Beschluss

1 K 1809/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Ausland erworbener Abschluss ist nur dann zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zuzulassen, wenn er formal und materiell einem inländischen Ingenieurabschluss gleichwertig ist. • Bei der Gleichwertigkeitsprüfung kann die zuständige Behörde die fachkundige Bewertung der ZAB und deren anabin-Datenbank heranziehen. • Ein Abschluss auf Fachschul- bzw. Technikumniveau, der nach dem neunjährigen Schulbesuch erworben wurde, ist formal nicht mit einem Hochschulabschluss i.S.d. IngG NRW gleichwertig.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ bei Fachschulabschluss • Ein im Ausland erworbener Abschluss ist nur dann zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zuzulassen, wenn er formal und materiell einem inländischen Ingenieurabschluss gleichwertig ist. • Bei der Gleichwertigkeitsprüfung kann die zuständige Behörde die fachkundige Bewertung der ZAB und deren anabin-Datenbank heranziehen. • Ein Abschluss auf Fachschul- bzw. Technikumniveau, der nach dem neunjährigen Schulbesuch erworben wurde, ist formal nicht mit einem Hochschulabschluss i.S.d. IngG NRW gleichwertig. Der Kläger beantragte die Erlaubnis, in Nordrhein-Westfalen die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen zu dürfen. Er legte ein Diplom einer kasachischen Landwirtschaftsfachschule (Technikum) vor, das ihn als „Techniker für Elektromechanik“ ausweist; das Studium dauerte von 1983 bis 1987 nach Abschluss der neunjährigen Mittelschule. Die Bezirksregierung wandte sich an die ZAB, die den Abschluss als Berufsabschluss auf Berufsfachschulniveau bewertete und keine Gleichwertigkeit mit einem deutschen Ingenieurabschluss feststellte. Daraufhin lehnte die Behörde den Antrag nach dem Ingenieurgesetz NRW ab. Der Kläger erhob Klage mit dem Vorbringen, sein vierjähriges Studium sei einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig. Das Gericht ließ das Diplom übersetzen und stellte fest, dass der Titel „Ingenieur“ im Diplom nicht genannt wird und die Ausbildung einem Techniker-/Fachschulniveau entspricht. • Rechtsgrundlage sind insbesondere §1, §2 und §5 IngG NRW sowie §9 BQFG NRW; maßgeblich ist die formale und materielle Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses. • Formale Gleichwertigkeit erfordert eine Einordnung des Abschlusses im Bildungssystem, Zugangsvoraussetzungen und Ausbildungsdauer, die einem deutschen Hochschul- bzw. Ingenieurschulabschluss entsprechen; hier fehlt das wegen Besuchs einer Fachschule nach neunjähriger Mittelschule ohne Hochschulzugang. • Materielle Gleichwertigkeit verlangt gleichwertige Kenntnisse und Befähigungen einer Ingenieursausbildung; die ZAB hat unter Bezug auf anabin den Abschluss als Berufsfachschulniveau eingeordnet, was materielle Unterschiede bestätigt. • Die Behörde durfte die ZAB-Bewertung heranziehen; der Kläger hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, die die fachliche Einschätzung der ZAB widerlegen würden. • Ein Anspruch nach §2 Abs.3 IngG NRW scheidet aus, weil diese Vorschrift nur EU-/EWR-Abschlüsse oder dort ausgeübte Ingenieurtätigkeit betrifft, was beim Kläger nicht vorliegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach §2 IngG NRW i.V.m. §9 BQFG NRW. Maßgeblich ist, dass sein Abschluss als Techniker/Fachschulabschluss formal und materiell von einem inländischen Ingenieurstudium abweicht und die fachkundige Bewertung der ZAB dies bestätigt. Mangels Nachweise für die Gleichwertigkeit und ohne Hinweise, die die ZAB-Bewertung in Frage stellen, ist die Genehmigung nicht zu erteilen, sodass die behördliche Ablehnung zu Recht erfolgte.