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Urteil

7 K 7258/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0307.7K7258.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Semipalatinsk (heute: Semei/Kasachstan) geborene und in Cottbus wohnhafte Kläger beantragte am 17.02.2015 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die nachträgliche Einbeziehung des am 12.05.1994 geborenen Herrn J. T. in den ihm erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 23.09.1997. Im Antragsformular gab der Kläger an, Herr T. sei seit 2012 Student, zunächst an der Kant Universität bzw. der Technischen Universität in Kalinigrad, seit 2014 an der Brandenburgischen Universität in Cottbus (BTU). Dem Antrag war die Kopie eines Dokuments über die Anerkennung der Vaterschaft betreffend Herrn T. gemäß §§ 1592 ff. BGB des Standesamtes der Stadt Cottbus vom 21.08.2012 beigefügt. Ein zuvor gestellter Aufnahmeantrag des Sohnes aus eigenem Recht hatte das BVA mit Bescheid vom 14.02.2014 unter Hinweis auf das Geburtsdatum des Sohnes und die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 BVFG abgelehnt. Widerspruch wurde nicht erhoben. Mit Bescheid vom 26.05.2015 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab, da dieser nicht glaubhaft dargelegt habe, dass Herr T. sein leiblicher Sohn sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und legte u.a. ein DNA-Abstammungsgutachten des MVZ Labors M. vom 05.08.2015 vor, demzufolge der Kläger mit einer Gesamtwahrscheinlichkeit von > 99,999999 % der Vater von Herrn T. ist. Außerdem wurde eine Bescheinigung der Ausländerbehörde Cottbus vorgelegt, wonach sich Herr T1. zu einem Vorbereitungssemester an der BTU mit einem befristeten Aufenthaltstitel in Cottbus aufhalte. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel könne erst nach Abschluss des Studiums und 2-jähriger Berufstätigkeit erteilt werden. Nach einer Bescheinigung der BTU befand sich Herr T. im Wintersemester 2015/2016 im 2. Studienvorbereitungsjahr „Brücke zum Studium“ und hatte eine Zulassung für dieses und das folgende Semester. Nach Bestehen einer Prüfung könne er im Fachstudium Umweltingenieurwesen weiter studieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters sei nicht möglich, da Herr T. nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sei, sondern sich seit Oktober 2014 in Deutschland aufhalte. Im Aussiedlungsgebiet verblieben sei aber nur eine Person, die sich seit der Ausreise der Bezugsperson ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet aufgehalten habe. Es handele sich vorliegend auch nicht um einen lediglich temporären Aufenthalt, weil ein Ende der angeblich befristeten Niederlassung nicht erkennbar sei. Zudem habe Herr T. gegenüber dem BVA selbst am 02.05.2015 das Anliegen vorgebracht, in den Aufnahmebescheid einbezogen zu werden. Dies indiziere, dass er eine in diesem Zeitpunkt längst realisierte Niederlassung im Bundesgebiet nachträglich mit dem BVFG rechtlich habe absichern wollen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 07.12.2015. Der Kläger hat am 17.12.2015 Klage erhoben. Herr T. habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in den Aussiedlungsgebieten. Er sei weiterhin in Kalinigrad gemeldet. Vorgelegte Passkopien belegten Besuchsreisen zum Vater und zu Sprachkursen nach Cottbus. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liege weiterhin in Russland. Auch sei es Herrn T. nicht zuzumuten, bis zu einer Entscheidung über die Einbeziehung nach Russland zurückzukehren, zumal er dort seien Wehrdienst antreten müsste. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 26.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 zu verpflichten, Herrn J. T. , geb. 12.05.1994, nachträglich in den ihm erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Herr T. gehöre nicht zu dem nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG begünstigen Personenkreis, da er nicht ununterbrochen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Wohnsitz seit September 2014 endgültig aufgegeben und nach Deutschland verlegt habe. Hierfür spreche auch seine eigene Äußerung im Schreiben vom 02.05.2015, wonach er gut integriert sei und in Deutschland wohne und studiere. Es handele sich nicht um einen der Ausnahmefälle, in denen die Aufnahme eines Studium oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts schließen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA und der Ausländerbehörde Cottbus Bezug genommen. Die Ausländerakte weist für Herrn T. nunmehr ab dem 01.10.2016 eine Ausbildung zum Altenpfleger an der AWO Akademie in Potsdam und einen Aufenthaltstitel bis zunächst 08.02.2017 aus. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 26.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Einbeziehung seines Sohnes in den erteilten Aufnahmebescheid. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass die Einzubeziehenden im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Zu diesem Personenkreis zählt der Sohn des Klägers nicht. Schon die Formulierung des Gesetzes legt ein Verständnis der Norm dahingehend nahe, dass die einzubeziehende Person nicht nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, sondern auch nachfolgend dauerhaft (weiterhin) im Aussiedlungsgebiet Aufenthalt und Wohnsitz gehabt haben muss. Hieraus und aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift leitet das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach der Ausreise der Bezugsperson her. Im Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 - ist hierzu u.a. ausgeführt: „ ... Aufschluss über die hier zu beantwortende Frage kann in systematischer Hinsicht daher allenfalls ein Vergleich zwischen der in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG für den Familienangehörigen bestehenden Voraussetzung, dass er im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss, mit der für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus geltenden Voraussetzung eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG) geben. Insoweit dürfte eine parallele Deutung, nach der auch mit der Voraussetzung des Verbleibens in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts aufgestellt werden sollte, näher liegen als der gegenteilige Schluss. Denn der Begriff „verblieben“ spricht ... für einen eine bestimmte Zeitspanne überdauernden Aufenthalt. Zudem ergibt sich aus der bloßen Existenz der Wohnsitzfiktion für Spätaussiedler, dass der Gesetzgeber vorübergehende Aufenthalte ... durchaus im Blick gehabt hatte und deren Unschädlichkeit – eng begrenzt – geregelt hat, wo ihm dies sachgerecht erschien. Ausgehend davon, dass die Wortlautauslegung deutlich in die Richtung eines Kontinuitätserfordernisses weist, hätte daher zumindest ein entsprechender Zusatz („im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder dorthin zurückgekehrte...“) nahe gelegen, wenn ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts nicht begründet werden sollte. Die Entstehungsgeschichte der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vermag die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu stützen. Sie deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines kontinuierlichen Verbliebens im Aussiedlungsgebiet ausgegangen ist. Die mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erstmals eigeführte Möglichkeit, Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbeziehen zu lassen, war ursprünglich auf die Fälle einer beabsichtigten gemeinsamen Ausreise beschränkt. Dieser Grundfall ist heute – inhaltlich unverändert- in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Sinn und Zweck dieser Einbeziehung von Familienangehörigen ist es, dem Spätaussiedler die Entscheidung zur Aussiedlung zu erleichtern, indem er nicht vor die Wahl gestellt wird, entweder auszusiedeln und damit die Aufrechterhaltung seiner Familie zu gefährden, oder auf die Aussiedlung zu verzichten. Die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, dessen Aussiedlung bereits abgeschlossen ist, wurde erstmals mit dem 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geschaffen (§ 27 Abs. 3 i.d.F. des 9. BVFG-ÄndG). Sie war vom Vorliegen einer Härte abhängig und sollte der Vermeidung von Härtefällen dienen, die durch dauerhafte Familientrennungen entstehen. Mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) verzichtete der Gesetzgeber schließlich auf Empfehlung des Innenausschusses auf das Härteerfordernis und erhielt die Regelung – nunmehr als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG – ihre heutige Fassung. An der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee, wonach die Aussiedlung grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen hatte, sollte nicht weiter festgehalten werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Praxis habe gezeigt, dass die durch die Aussiedlung verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend zu beseitigen seien. Selbst die Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes habe nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hätten. Eine praktikable Regelung, die es ermögliche, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, müsse daher grundsätzlich die jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lasse § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche Einbeziehung nunmehr unabhängig vom Nachweis eines Härtefalls ohne zeitliche Einschränkungen zu. ... Der Personenkreis, dem die nachträgliche Einbeziehung so ermöglicht bzw. erleichtert werden sollte, wurde dabei unverändert mit der Formulierung „der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers“ umschrieben. ... Das impliziert, dass der Angehörige bei der Aussiedlung der Bezugsperson zusammen mit dieser im Aussiedlungsgebiet aufhältig war und es durch diese Aussiedlung zu einer Trennung der Familie gekommen ist. Es ging dem Gesetzgeber mithin um die Beseitigung von Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers – und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen – eingetreten sind. Aus der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ergibt sich weiter, dass der Familienangehörige nach dem Willen des Gesetzgebers auch zum Zeitpunkt der nachträglichen Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet leben muss. In der Gesetzesbegründung zum 9. BVFG-ÄndG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weiterhin besteht (BT-Drs. 17/5515 S.7). ...Die Annahme, eine zwischenzeitliche Wohnsitzverlegung ... stehe dem Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht entgegen, lässt sich vor dem Hintergrund der bisherigen Auslegungsergebnisse auch nicht mit teleologischen Erwägungen begründen. Sinn und Zweck der durch das 10. BVFG-ÄndG neugefassten Regelung des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ist die – möglichst umfangreiche – Beseitigung von heute noch fortdauernden ausssiedlungsbedingten Familientrennungen im Rahmen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Zu letzteren zählt auch das unverändert gebliebene Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“. An den bestehenden Strukturen des Vertriebenenrechts sollte ausdrücklich festgehalten werden; dies ist den Erwiderungen verschiedener Abgeordneter auf Änderungsanträge des Landes Hessen und der Opposition zu entnehmen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/130, S. 15365, 15367 und 15369). Damit war nicht lediglich eine formale Zuzugskontrolle gemeint, wie sie auch bei einer Antragstellung aus jedem beliebigen Drittland erreicht werden könnte. Vielmehr ist mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch der innere Zusammenhang zwischen der fortbestehenden Familientrennung und dem Grund ihres Eintritts, der Aussiedlung der Bezugsperson, gewahrt bleiben sollte. Das von Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, eine vorübergehende Aufgabe des Wohnsitzes im – als Gesamtgebiet verstandenen – Aussiedlungsgebiet schließe die Einbeziehung nicht aus. Diese Aussage ist zu unspezifisch, um das im Übrigen naheliegende Verständnis der Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“ in eine andere Richtung zu wenden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das genannte Ziel durch die Neufassung der Vorschrift unabhängig davon erreicht wird, ob die (Sonder-)Fälle miterfasst sind, in denen sich der Familienangehörige nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers eine Zeitlang außerhalb der Aussiedlungsgebiete aufgehalten hat und später dorthin zurückgekehrt ist. Denn bereits die zeitliche Entkoppelung der Einbeziehung von der Aussiedlung des Spätaussiedlers in Verbindung mit dem Wegfall des Härteerfordernisses stellt gegenüber der früheren Rechtslage eine Erleichterung dar, die Familientrennungen in einer großen Vielzahl von Fällen nachträglich beseitigen hilft. ...“ Diesen Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, ist wenig hinzuzufügen. Sie beanspruchen vorliegend trotz des Umstandes Geltung, dass der Entscheidung ein Fall zugrunde lag, in dem die einzubeziehende Person zunächst nach Deutschland eingereist, später aber in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt war. Denn maßgebend für den Erfolg eines nachträglichen Einbeziehungsbegehrens ist die Fortdauer des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. Hieran fehlt es jedoch. Denn der Sohn des Klägers hat seinen Wohnsitz in Kaliningrad 2014 aufgegeben, als sie nach Cottbus zog, um dort an einem Vorbereitungssemester an der BTU teilzunehmen. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 -, juris, Rz. 10 f. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.04.1985 – BReg 1 Z 16/85 –, juris, Rz. 18. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Deshalb wird zwar regelmäßig nicht bereits mit Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern ein eigenständiger Aufenthalt am Niederlassungsort begründet, sondern erst, wenn die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 – VIII C 141.67 –, juris, Rz. 17 f.; Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 87.12 –, juris, Rz. 4 f. Daher ist eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fällen wie Studium, Internat, Montagetätigkeit regelmäßig auch dann zu verneinen, wenn der damit verbundene Aufenthalt mehrere Jahre dauert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -, juris, Rz. 42 ff. Denn in diesen Fällen bleibt der Schwerpunkt der bisherigen Lebensverhältnisse, zumeist in Gestalt der Kernfamilie, zurück, und es entsteht nur eine zeitlich umrissene Trennung, die nach Beendigung des auswärtigen Aufenthaltes beendet wird. Zu diesen Ausnahmefällen zählt der Aufenthalt des Sohnes des Klägers jedoch nicht. Zwar hielt er sich zunächst durchaus zu Studienzwecken bzw. zur Vorbereitung eines Studiums in Deutschland auf. Von den angesprochenen Ausnahmefällen unterscheidet sich dieser Aufenthalt jedoch dadurch, dass greifbare Anhaltspunkte für einen fortbestehenden Wohnsitz in Kaliningrad fehlen. Dieser wird insbesondere nicht dadurch aufrechterhalten, dass der Sohn des Klägers dort weiterhin polizeilich unter der Anschrift seiner Mutter gemeldet ist. Denn die bloße Anmeldung einer Wohnung lässt keinen Schluss auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu, solange nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person über eine dort fortbestehende räumlich Niederlassung verfügt und auch eine Rückkehr in diese Niederlassung beabsichtigt ist. Nur in diesen Fällen ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, den Fortbestand eines Wohnsitzes auch dann anzunehmen, wenn der zeitliche Schwerpunkt des Aufenthaltes an einem anderen Ort liegt. Dies kann namentlich bei einer zeitlich begrenzten Montagetätigkeit im Ausland oder einer Internatsausbildung der Fall sein, unterliegt aber schon bei einem Auslandsstudium nach den Umständen des Einzelfalles Zweifeln, da bei Studenten wohl nicht regelmäßig mit einer Rückkehr ins Elternhaus gerechnet werden kann. Die hiermit verbundenen Fragen bedürfen aber keiner Vertiefung, weil der Sohn des Klägers offenkundig keine Rückkehr beabsichtigte. Vielmehr erklärte er gegenüber dem BVA ausdrücklich, in Deutschland zu wohnen und dort gut integriert zu sein. Auch kann die Wahl des Studienortes am Wohnsitz des Vaters kein Zufall gewesen sein. Es ging Herrn T. vielmehr erkennbar darum, endgültig nach Deutschland überzusiedeln und hier dauerhaften Wohnsitz zu begründen. Durch den Umstand, dass er statt des Studiums nunmehr eine Ausbildung zum Altenpfleger betreibt, wird dieser Eindruck eher bestätigt als widerlegt. Auch steht der Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht entgegen, dass der Aufenthaltsstatus des Sohnes in Deutschland keineswegs gesichert ist und derzeit nur ein befristeter Aufenthaltstitel besteht. Denn eine ausländerrechtliche Ungewissheit über die Fortdauer des Aufenthaltes schließt, solange die Niederlassung im Sinne des § 7 BGB tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 -, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 – und Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -, da der Wohnsitzbegriff gerade in Zeiten zunehmender beruflicher Flexibilitätserfordernisse nicht notwendig einen langjährigen oder gar auf Lebenszeit angelegten Aufenthalt voraussetzt. Auch aus einer besonderen Härte wegen der Möglichkeit der Einziehung zum Wehrdienst in Russland kann ein Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung nicht hergeleitet werden. Die Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz – anders als im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -. Gegen eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bei nachträglicher Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sprechen der Wortlaut der Härtefallregelung und die Systematik der Vorschrift. Die Härtefallregelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bezieht sich ausschließlich auf eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bei vor der Ausreise gestelltem Antrag (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die sich nur auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezieht, in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG hineingelesen werden würde. Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten im September 2013, hat der Gesetzgeber zwar die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung herabgesenkt. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist von der Gesetzesänderung indes nicht betroffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, VG Köln, Urteile vom 08.11.2016 - 7 K 5262/16 -, vom 15.12.2015 - 7 K 2878/15 - und vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 - . Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch lässt sich erst recht nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Einbeziehung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in seiner Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Eine nachträgliche Härtefall-Einbeziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfordert demnach einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2005 - 5 B 134/04 - und vom 30.10.2006 - 5 B 55/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 - 12 A 4479/06 -; VG Köln, Urteil vom 15.12.2015 - 7 K 2878/15 - und Urteil vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 - . Diese Voraussetzungen liegen bei einer Antragstellung viele Jahre nach der Einreise in offenkundiger Weise nicht vor. Ob der verständliche Wunsch des Einzubeziehenden, vom russischen Wehrdienst verschont zu werden, überhaupt geeignet ist, einen Härtefall zu begründen, bedarf daher keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.