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Urteil

2 K 6214/14.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1222.2K6214.14A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. November 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. November 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der in Maydan Wardak/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. Juni 2014 in das Bundesgebiet und stellte hier am 25. Juni 2014 den Asylantrag. Durch Bescheid vom 03. November 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete dessen Abschiebung nach Ungarn an (Ziff. 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, nach Abgleich der Daten des Klägers in der EURODAC-Datenbank seien Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylbegehrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gegeben. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamtes vom 16. August 2014 hätten die ungarischen Behörden sich durch Schreiben vom 19. August 2014 (Eingangsdatum:25. August 2014) bereit erklärt, den Kläger nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Unter dem 10. November 2014 sandte das Bundesamt den Bescheid als Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Kläger hat am 11. November 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, seine Überstellung nach Ungarn sei rechtswidrig. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Staat wiesen nämlich systemische Schwachstellen auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Zuständig für die Prüfung des Antrags sei deshalb die Beklagte. Im Übrigen sei er minderjährig und unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist, weshalb auf ihn Art. 8 Dublin III-VO anzuwenden sei, wonach die Beklagte für die Prüfung seines Begehrens ebenfalls zuständig sei. Darüber hinaus leide er an einer akuten und chronischen posttraumatischen Belastungsstörung. Diesbezüglich hat er eine gutachterliche Stellungnahme einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 09. September 2015 vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung durch Beschluss vom 26. Januar 2015 (Az.: 2 L 2236/14.A) angeordnet. Mit Beschlüssen vom 26. Januar 2015 und 03. Juli 2015 hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften bei der EASO und der Europäischen Kommission. Darüber hinaus hat die Kammer unter dem 30. Oktober 2015 eine Anfrage betreffend die Rückführungspraxis nach Ungarn an das Bundesamt gerichtet. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf die Schreiben der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2015 und des Bundesamtes vom 20. November 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahren Az: 2 L 2236/14.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage, zu deren Statthaftigkeit auch, soweit es um die Aufhebung von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides geht, vgl. jetzt BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 -, juris Rz. 13 ff., ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 03. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht den Asylantrag des Klägers nach § 27 a AsylVfG (jetzt AsylG) als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (jetzt AsylG) die Abschiebung des Klägers nach Ungarn angeordnet. 1. Die Ablehnung des Antrags des Klägers als unzulässig unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG) rechtswidrig, weil sie nicht im Einklang mit § 27 a AsylG steht. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar bestand hier formal nach Art. 18 Abs. 1 b der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. Art. 49 Dublin III-VO), eine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des (erneuten) Asylantrags des Klägers, weil dieser zuvor dort einen Asylantrag gestellt hatte und die ungarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hatten. Gleichwohl ist heute die Beklagte für die Prüfung des Begehrens des Klägers zuständig. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts, ob sich die Zuständigkeit der Beklagten aus Art. 8 Dublin III-VO ergibt, wie der Kläger geltend macht. Im heute maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Denn seine Überstellung nach Ungarn erweist sich als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und die weitere Prüfung nach einem zuständigen Mitgliedstaat nach Ablauf der Fristen für die Stellung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen (vgl. Art. 21 und 23 Dublin III-VO) keinen Erfolg verspricht. a) Die im vorliegenden Fall Anwendung findende Dublin III-VO beruht auf der Erwartung, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens gilt daher grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine unwiderlegbare Vermutung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten nicht vereinbar ist. Zwar genügt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat und nicht jeder geringste Verstoß gegen die Richtlinien, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist jedoch ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta implizieren, so ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. In solchen Situationen obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C-411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. –, juris; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S. / Belgien und Griechenland – und Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel / Italien –. Der Begriff des systemischen Mangels ist weit zu verstehen. Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems im Zielstaat gemeint. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Asylverfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung. Vgl. Lübbe. „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff; Bank/Hruschka, ZAR 2012, 182 ff. Systemische Mängel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH sind dabei nicht auf flächendeckende gravierende Systemausfälle (wie etwa für Griechenland festgestellt) beschränkt, sondern erfassen generell solche, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und deshalb den Einzelnen vorhersehbar und regelhaft treffen. Auch tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem – aus welchen Gründen auch immer – faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird, können einen systemischen Mangel darstellen. Nicht systemisch ist demgegenüber ein Mangel dann, wenn es lediglich in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK kommt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – und vom 06.06.2014 – 10 B 35.14 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 –, alle: juris. Im Falle des Vorliegens systemischer Mängel ist es ferner erforderlich, dass der einzelne Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, hiervon im Falle einer Überstellung in den Zielstaat selbst betroffen zu sein. Bei flächendeckenden systemischen Mängeln bedarf dies keiner besonderen Darlegung. Bei systemischen Mängeln, die sich nur auf Teilgruppen oder vereinzelt auswirken, müssen weitere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen bzw. geltend gemacht werden, die eine Betroffenheit des Einzelnen beachtlich wahrscheinlich machen. Vgl. Lübbe, a. a. O. Bei der Beurteilung der Situation in einem Mitgliedstaat und der für einen Asylbewerber dort bestehenden tatsächlichen Risiken im Falle einer Überstellung sind Stellungnahmen des UNHCR ebenso heranzuziehen wie regelmäßige und übereinstimmende Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie sonstige Berichte der europäischen Institutionen, insbesondere der Kommission. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O., sowie vom 30.05.2013 – C-528/11 –, juris. Für die Rechtsfrage einer Verletzung von Art. 3 EMRK hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Orientierungs- und Leitfunktion. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Auswertung der aktuellen Auskunfts- und Erkenntnislage zu Ungarn steht es im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn schon wegen der dort aktuell gegebenen Aufnahmebedingungen für Antragsteller, die um internationalen Schutz nachsuchen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Grundrechtecharta und der EMRK droht. Ungarn ist heute an die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie (ABl. L 180 S. 96) - festgelegten Mindeststandards gebunden. Dieses Regelwerk soll u.a. sicherstellen, dass Antragstellern ein menschenwürdiges Leben in den Mitgliedstaaten ermöglicht wird und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten (vgl. den Erwägungsgrund 11 der Richtlinie). Antragsteller werden in einem Mitgliedstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die unerlässlichen Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre elementaren Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art. 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich begrenzten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, unter Hinweis auf die Entscheidungen des EGMR vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 und des EuGH vom 27. Februar 2014 – C- 79/13 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 2.November 2015 – 12 A 2572/15 -, juris. Diesen Anspruch auf Befriedigung der Grundbedürfnisse haben nach der Aufnahmerichtlinie nicht nur besonders schutzbedürftige Personen wie Familien/Alleinstehende mit Kleinkindern oder Kranke mit besonderen medizinischen Versorgungsansprüchen, sondern alle Asylsuchenden und somit auch alleinstehende, junge und gesunde männliche Personen. Auch diese sind im dargestellten Umfang vor Obdachlosigkeit, Unterernährung, Gewalt und gesundheitsgefährdenden Umständen in Unterkünften zu schützen. Die Aufnahmebedingungen für Antragsteller, die in Ungarn um internationalen Schutz nachsuchen, werden diesen Mindeststandards nach der aktuellen Auskunfts- und Erkenntnislage nicht gerecht. In Ungarn herrschen mit Blick auf die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen extreme Kapazitätsprobleme. Bis zum 14. Juli 2015 sollen im Jahr 2015 78.000 Flüchtlinge registriert worden sein. Vgl. Pressemitteilung des ungarischen Ministry of Foreign Affairs and Trade vom 14.07.2015 „Steady migratory pressure necessitates border fence”. Im September 2015 nannte die Europäische Kommission eine Zahl von inzwischen 98.072 Asylanträgen in Ungarn im Jahr 2015. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 2.November 2015 – 12 A 2572/15 -, juris Rz. 26. Inzwischen ist in der Presse sogar die Rede von mehr als 180.000 Asylbewerbern, die nach der Einreise in Ungarn registriert worden seien. Vgl. FAZ vom 12. November 2015 „Lob aus Wien, Warnungen aus Budapest“. Demgegenüber verfügt Ungarn über eine Aufnahmekapazität von höchstens 2.500 Plätzen für Flüchtlinge. Vgl. EASO, Beschreibungen des ungarischen Asylsystems, Stand März 2015; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Freiburg vom 12. März 2015. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass bei einem derart eklatanten Missverhältnis eine auch nur annähernd menschenwürdige Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen objektiv nicht gewährleistet werden kann, diese im Gegenteil gezwungen sind, schutzlos auf der Straße oder in der freien Natur zu leben. In den der Kammer zu Verfügung stehenden Berichten wird dies ausdrücklich bestätigt. Human Rights Watch berichtet detailliert davon, dass in den Flüchtlingslagern in Ungarn „entsetzliche Zustände“ herrschten, der Zugang zu Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung sei nicht gewährleistet, vgl. Human Rights Watch Bericht vom 11. September 2015. Diese in Ungarn objektiv fehlenden Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten bedeuten allerdings noch nicht, dass eine systemische Schwachstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO gegeben ist. Zum systemischen Mangel wird die festgestellte Schwachstelle erst dann, wenn der betroffene Mitgliedstaat nicht nur nicht in der Lage ist, sondern vor allem auch nicht den Willen zeigt, die Aufnahmebedingungen für Antragsteller zu verbessern, indem er sich erkennbar darum bemüht, die Unterkunftsmöglichkeiten und die Versorgung der Flüchtlinge nachhaltig zu verbessern. Ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 – juris. So liegt der Fall allerdings hier. Der ungarische Staat ist offenkundig nicht willens, seine europarechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies zeigen die seit dem Sommer 2015 ergriffenen Maßnahmen der zuständigen ungarischen Stellen. Ungarn betreibt eine offene Politik der Abschottung gegen den Zuzug von Flüchtlingen und hat als erstes Land einen Grenzzaun zur Abwehr weiterer Flüchtlinge errichtet. Das Land hat erklärt, dass es eine nennenswerte Zuwanderung sog. „Wirtschaftsflüchtlinge“ nicht wünsche und keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle. Aus den vielen Pressberichten vgl. nur Pro Asyl, Pressemitteilung vom 7. Juli 2015 „Kein Schutz für niemanden: Ungarn verabschiedet sich vom Flüchtlingsrecht“; amnesty international, Fenced out – Hungary´s violations of the rights of refugees and migrants (Report von Oktober 2015); Die Welt vom 24. Juni 2015 „Flüchtlingskrise: Warum Ungarn Angst vor zu vielen Asylbewerbern hat“; SZ vom 24. Juni 2015 „Die ungarische Regierung will Flüchtlinge ab sofort aussperren“; n-tv vom 29. August 2015 „Stacheldraht gegen Flüchtlinge – Ungarn stellt erste Grenz-Sperranlage fertig“; FAZ vom 1. September 2015 „ Ungarn schottet sich mit Stacheldraht ab“. Die aktuelle Flüchtlingskrise hat der ungarische Ministerpräsident als „ein deutsches Problem“ bezeichnet. Vgl. Zeit Online vom 3. September 2015. Das „Dublin System“ hat der ungarische Aussenminister in einer aktuellen Verlautbarung vom 11. November 2015 für „tot“ erklärt. Vgl. Pressemitteilung der ungarischen Regierung vom 11. November 2015, abrufbar unter http://www.kormany.hu/en/ministry-of-foreign-affairs-and-trade/news/dublin-system-is-dead-there-is-no-reason-why-rules-relating-to-repatriation-should-apply .; ferner FAZ vom 12. November 2015 „Lob aus Wien, Warnungen aus Budapest“. Ganz aktuell hat der ungarische Ministerpräsident Orban seine Haltung gegenüber Flüchtlingen zusammengefasst mit den Worten: „Wir wollen diese Menschen nicht haben.“ Vgl. FAZ vom 15. Dezember 2015. Nach allem ist das Gericht davon überzeugt, dass Antragstellern wie dem Kläger, die um internationalen Schutz nachsuchen, wegen der zur Zeit in Ungarn gegebenen Aufnahmebedingungen, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Grundrechtecharta und der EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es deshalb im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO unmöglich ist, sie in diesen Staat zu überstellen. So auch VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 – juris m.w.N. aus der Rechtsprechung; ferner VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2015 – 3 K 2005/15.A – juris; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 – 18 K 4584/15.A – juris; a.A etwa VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 – 1 B 1749/15 – juris. Die Antwort der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2015 an die erkennende Kammer auf deren Beweisbeschlüsse in den Verfahren 2 K 6465/14.A und 2 K 6214/14.A steht dieser Bewertung nicht entgegen. Denn sie ist ohne belastbare Aussagekraft und deshalb nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Die Kommission verlautbart in dieser Mitteilung zunächst selbst, dass die zuständige Generaldirektion wiederholt Erfahrungsberichte diverser Einrichtungen bekomme, die vor Ort in Ungarn tätig seien und die „Anlass zur Sorge in Bezug auf das Funktionieren des ungarischen Asylverfahrens“ gäben. Die Kommission sieht sich allerdings zur Zeit außerstande, zuverlässige und gültige Informationen über das tatsächliche Funktionieren des ungarischen Asylsystems zu geben, weist zugleich aber darauf hin, sie prüfe die Vereinbarkeit der von Ungarn vorgenommen Rechtsänderungen des nationalen Asylsystems und trete zu diesem Zweck mit den ungarischen Behörden in Kontakt. Ebenso wenig steht die Tatsache, dass es noch keine Empfehlung der UNHCR gibt, Überstellungen von Antragstellern nach Ungarn wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen, der Einschätzung der Kammer entgegen. Denn der UNHCR hat in seiner Stellungnahme vom 30. September 2014 an das VG Bremen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er derartige Empfehlungen bislang lediglich in Ausnahmekonstellationen ausgesprochen habe und aus der Tatsache des Fehlens einer Äußerung in einem UNHCR-Papier, ob bestimmte Mängel einer Überstellung in den betreffenden Staat entgegenstünden, nicht geschlossen werden könne, der UNHCR vertrete die Auffassung, dass keine einer Überstellung entgegenstehenden Umstände vorlägen oder im Einzelfall vorliegen könnten. Dies sei deshalb der Fall, weil sich die betreffenden Papiere zumeist in erster Linie mit Empfehlungen zur Verbesserung des Flüchtlingsschutzes an die betreffende Regierung richteten. Es sei vielmehr – so der UNHCR - die Aufgabe der Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu entscheiden, ob drohende Verletzungen von Art. 3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat ausschließen. Vgl. UNHCR vom 30. September 2014 an das VG Bremen. Schließlich hindert auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 03.07.2014 (Mohammadi / Österreich, Nr. 71932/12) die Einschätzung des Gerichts nicht. Die Entscheidung des EGMR, dass ein Asylsuchender zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn nach den Maßgaben der Dublin-Verordnung einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 EMRK verletzen würde, beruht im Wesentlichen auf der Erwartung, dass die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in Ungarn zu einer positiven Entwicklung des ungarischen Asylsystems führen würden. Diese Erwartungen haben sich indessen – wie die oben dargelegten aktuellen Erkenntnisse zu den zur Zeit in Ungarn herrschenden Aufnahmebedingungen für Antragsteller belegen – offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2015 – 3 K 2005/15.A – juris; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 – 18 K 4584/15.A – juris. Ob dem Kläger darüber hinaus auch wegen der in Ungarn bestehenden Inhaftierungspraxis und wegen der Haftbedingungen in diesem Land die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta droht und er auch deshalb nicht nach Ungarn überstellt werden darf, so etwa VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2015 – 3 K 2005/15.A – juris; ferner VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 – 18 K 4584/15.A – juris; VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 – juris; a.A. u.a. VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 – 1 B 1749/15 – juris, oder systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO aufgrund der Rechtsänderungen im ungarischen Asylrecht durch die Asylrechtsnovelle im August 2015 begründet werden, so VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2015 - 22 K 3263/15.A –, bedarf mit Blick auf die obigen Ausführungen keiner Entscheidung durch die Kammer. 2. Die unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides weiterhin erlassene Abschiebungsanordnung nach Ungarn ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls rechtswidrig und – weil den Kläger in seinen Rechten verletzend – nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Sie findet ihre Rechtsgrundlage heute nicht in § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. a) Diese Voraussetzungen sind hier heute nicht gegeben. Wie das Gericht soeben dargelegt hat, ist Ungarn nicht der für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständige Staat im Sinne von § 27 a AsylG. Eine Abschiebung des Klägers nach Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylG scheidet ebenfalls aus. Denn die Drittstaatenregelung findet nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG keine Anwendung, wenn die Bundesrepublik Deutschland – wie dies hier der Fall ist – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. b) Die Abschiebungsanordnung ist unabhängig davon im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, dass die Abschiebung des Klägers nach Ungarn durchgeführt werden kann. Die Annahme, dass eine Abschiebung im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann, setzt die zuverlässige Prognose voraus, dass eine Überstellung des Antragstellers an den ersuchten Mitgliedstaat in überschaubarer Zukunft tatsächlich möglich ist und durchgeführt werden kann. Abschiebungsanordnungen sollen nicht gewissermaßen auf Vorrat ausgesprochen werden, sondern als Akt der Verwaltungsvollstreckung Grundlage für eine zügige Überstellung des Antragstellers in den Zielstaat der Abschiebung sein. Damit unvereinbar ist - auch aus europarechtlicher Sicht - der Erlass einer Abschiebungsanordnung, deren tatsächlicher Vollzug in zeitlicher Hinsicht völlig ungewiss ist. Gerade so liegt der Fall aber hier. Denn eine Prognose, dass der Kläger in überschaubarer Zukunft nach Ungarn überstellt werden kann, kann nicht verlässlich getroffen werden. Überstellt worden sind in diesem Jahr in den ersten Monaten von Deutschland nach Ungarn gemessen an der Zahl der Übernahmeersuchen maximal 2% der Flüchtlinge. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 – juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – A 5 K 2328/13 – juris; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 – 18 K 4584/15.A – juris; Diese extrem niedrige Zahl an Überstellungen hat sich offensichtlich auch in den Folgemonaten fortgesetzt. Dies folgt aus der Auskunft des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2015 in den Verfahren 2 K 6465/14.A und 2 K 6214/14.A an die erkennende Kammer. Darin hat das Bundesamt auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2015 seien insgesamt 65 Personen im Rahmen der Dublin-VO von Deutschland nach Ungarn überstellt worden. Diese insgesamt niedrige Zahl – so das Bundesamt selbst weiter – hänge auch mit der Kontingentierung von Überstellungen durch die ungarischen Behörden zusammen. Von Montag bis Donnerstag könnten täglich im Durchschnitt 12 Personen auf dem Luftweg im Rahmen des Dublin-Verfahrens zum Flughafen Budapest überstellt werden. Das Kontingent werde nur von Österreich nicht in Anspruch genommen, die österreichischen Behörden überstellten nämlich auf dem Landweg nach Ungarn. Die extrem niedrige Zahl an Überstellungen nach Ungarn wird weiterhin belegt durch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE – BT-Drucksache 18/6860 vom 30. November 2015. Danach hat Ungarn im 3. Quartal 2015 bei 4.303 von Deutschland gestellten Übernahmeersuchen in 2.570 Fällen die Zustimmung erteilt. Tatsächlich sind in diesem Zeitraum aber nur 40 Überstellungen erfolgt. Dies entspricht einer Überstellungsquote bezogen auf die erteilten Zustimmungen von nur 1,56 %. Mit Blick auf diese aufgezeigten faktischen Gegebenheiten kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Abschiebung des Klägers nach Ungarn in absehbarer Zukunft tatsächlich durchführbar ist. Es hängt nämlich wohl eher von Zufälligkeiten als von belastbaren Fakten ab, wann ein Flüchtling von Deutschland nach Ungarn abgeschoben wird, ob dies innerhalb eines Monats, eines Vierteljahres, eines Jahres oder innerhalb eines noch längeren Zeitraums geschieht. Eine derartige Verwaltungspraxis ist auch mit den Zielen der Dublin III-VO nicht zu vereinbaren. Aus Erwägungsgrund Nr. 5 dieser Verordnung folgt, dass dieses Regelungswerk insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen soll, „um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“ Dieser Erwägungsgrund stellt nicht den Schutz der Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten in den Vordergrund, sondern betont im Gegenteil aus Sicht der Antragsteller deren Interesse an einem effektiven Zugang zu einem Asylverfahren, welches innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden soll. Diese Verfahrensposition ist zugleich grundrechtlich aufgeladen, weil sie der zügigen Durchsetzung der subjektiven Rechte eines Antragstellers aus Art. 18 der Grundrechtecharta dient. Eine Abschiebungsanordnung, die diesen Maßgaben nicht Rechnung trägt, ist rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.