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Urteil

10 K 3742/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0210.10K3742.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin stellte erstmals am 26.03.1991 einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige mit russischer Muttersprache. Sie stamme von deutschen Volkszugehörigen seitens der Mutter und der Großmutter mütterlicherseits ab. Ihre 1934 geborene Mutter, N. B. , sei deutsch-russische Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache. Ihre 1914 geborene Großmutter mütterlicherseits, C. L. , habe die Volkszugehörigkeit „Deutsch (Franzoesin)“ gehabt und sei deutscher Muttersprache und deutsch-russischer Umgangssprache gewesen. 3 Im Verwaltungsverfahren legte sie einen 1992 ausgestellten russischen Inlandspass vor, in dem sie mit russischer Nationalität eingetragen ist, sowie eine 1992 ausgestellte Geburtsurkunde, in der ihre Eltern beide mit russischer Volkszugehörigkeit vermerkt sind. In der 1951 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin, N. B. (1934 – 1994), war der Vater als Russe und die Mutter als Französin angegeben. N. B. war in ihrem 1992 ausgestellten russischen Inlandspass ebenfalls mit russischer Nationalität eingetragen. In der am 05.02.1932 ausgestellten Geburtsurkunde der Großmutter der Klägerin, C. W. /X. (geb. L. ) (1914 – 1934), sind keine Nationalitätseinträge der Eltern enthalten. In der später, 1993, ausgestellten Geburtsurkunde der Großmutter C. L. ist deren Mutter nunmehr mit deutscher Nationalität aufgeführt, die Nationalität des Vaters ist nicht angegeben. 4 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 02.06.1993 und Widerspruchsbescheid vom 22.08.1995 mit der Begründung ab, es bestünden bereits Zweifel, ob die Mutter der Klägerin deutscher Abstammung sei. Dies aber unterstellt, sei die Klägerin selbst jedenfalls nicht deutscher Abstammung, da sich ihre Mutter nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag ihrer Mutter mit Bescheid vom 02.06.1993 wegen fehlender Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen bzw. deutschen Volkszugehörigen ab. Der Bescheid wurde aufgrund des Todes der Mutter 1994 bestandskräftig. 5 Die Klage der Klägerin gegen die Versagung eines Aufnahmebescheides wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.04.1998 – 7 K 6873/94 – abgewiesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin von deutschen Volkszugehörigen abstamme, jedenfalls sei aber das Tatbestandsmerkmal der Vermittlung der deutschen Sprache nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen stellte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 08.12.1999 – 2 A 2763/98 – fest, die Klägerin sei bereits deshalb keine deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme. Ihre Großmutter mütterlicherseits sei nicht als deutsche Volkszugehörige anzusehen, da sie sich nicht, wie nach § 6 Abs. 1 BVFG erforderlich, vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt habe. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass die Großmutter der Klägerin sich 1940, 1941 oder 1944 zum deutschen Volkstum bekannt habe, wenn auch ihre deutsche Abstammung wohl nicht in Zweifel zu ziehen sei. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.04.2000 – 5 B 30.00 – zurückgewiesen. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus. „Denn die von der Klägerin als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob auch die Abstammung von einem Elternteil nach 6 § 6 II 1 Nr. 1 BVFG ausreicht, wenn der Elternteil diese Voraussetzung der Abstammung nicht erfüllt‘, stellt sich im vorliegenden Streitfall nicht. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß kein Großelternteil deutscher Volkszugehöriger war.“ 7 Die Klägerin stellte aufgrund des 10. BVFG Änderungsgesetzes am 14.08.2013 einen Wiederaufnahmeantrag, in dem sie vortrug, ihre Mutter habe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise – nämlich durch Vermittlung und Gebrauch der deutschen Sprache - abgegeben. Die Mutter habe Deutsch bis zu ihrem Tode 1994 gesprochen und die deutsche Sprache an sie als ihre Tochter weitervermittelt. Das Merkmal der Abstammung verlange nur, dass wenigstens ein Elternteil die ethnischen Merkmale eines Deutschen aufweise. Es müsse also keine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen vorliegen sondern nur eine solche von deutschen Personen. Dabei genüge es, wenn der Nachweis der Abstammung nur in einer Vorläufergeneration geführt werde. 8 Im Verwaltungsverfahren wurde festgestellt, dass die Mutter der Klägerin bis zu ihrem Tod 1994 im Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen war und erst nach ihrem Tod 1996 während des Klageverfahrens ihre Nationalität auf Antrag der Klägerin von Russisch auf Deutsch geändert worden war. Ein Sprachtest war mit der Mutter nicht durchgeführt worden. Laut einer in Kopie und nur auszugsweise eingereichten Entscheidung des Oktoberkreisgerichts des Admiralitätsbezirks St. Petersburg vom 09.11.2010, welche ohne beglaubigte Übersetzung ist, wurde auf Antrag der Klägerin in deren Geburtsregister die Nationalität der Mutter der Klägerin von „russisch“ auf „die Deutsche“ und im Geburtsregister der Mutter die Nationalität der Großmutter von „der Französin“ auf „die Deutsche“ geändert. 9 Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 13.03.2014 den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab, da sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht geändert habe. § 6 Abs. 2 BVFG a.F. setze ebenso wie § 6 Abs. 2 BVFG n.F. die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen bzw. deutschen Volkszugehörigen voraus. Eine Änderung dieser Voraussetzung sei also durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht erfolgt. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 zurückgewiesen, da das Abstammungserfordernis durch die Novellierung des BVFG nicht geändert worden sei und sich somit keine für die Klägerin günstigere Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz ergebe. Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 BVFG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG werde im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessens aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens abgelehnt. 10 Die Klägerin hat am 10.07.2014 Klage erhoben. 11 Sie trägt vor, sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, da sich ihre Mutter zwar nicht durch Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass aber durch ihre Sprache und damit auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dies sei aufgrund der Änderung der Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz möglich geworden, weshalb ihrem Wiederaufgreifensantrag stattzugeben und ihr ein Aufnahmebescheid zu erteilen sei. Auch habe die Mutter vor ihrem Tod 1994 versucht, ihre russische Nationalität im Inlandspass in eine deutsche ändern zu lassen. Die Mutter sei deswegen mit ihr vor 1983 in einer sowjetischen Passstelle gewesen. Eine Eintragung der deutschen Nationalität habe man aber ihr und auch der Klägerin in deren Inlandspass verweigert. Nach ihrem Tod habe die Klägerin das der Mutter gegebene Versprechen eingelöst und eine Änderung des Nationalitäteneintrags erwirkt. 12 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 13 „unter Abänderung des Urteils des OVG NRW vom 08.12.1999 – 2 A 2763/98 – und unter Abänderung des Nichtzulassungsbeschlusses gegen dieses Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht vom 04.04.2000 – 5 B 30/00 – und unter Abänderung des Urteils 1. Instanz, Urteil des VG Köln vom 21.04.1998 – 7 K 6873/94 – und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 02.06.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.1995 diese zu verpflichten, der Klägerin im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG einen Aufnahmebescheid zu erteilen.“ 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor, durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz habe sich die Rechtslage für die Klägerin nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage erfasse nur einen Wandel der normativen Bestimmung nicht aber eine Änderung der Normeninterpretation. Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung stelle im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Änderung der Rechtslage dar. In Bezug auf das Abstammungserfordernis habe sich für die Klägerin die materielle Rechtslage nicht geändert. Es könne daher dahinstehen, ob es für das Abstammungserfordernis ausreiche, wenn zumindest weitere Familienangehörigen in aufsteigender Linie, wie hier die Urgroßeltern der Klägerin, der deutschen Volksgruppe zuzurechnen seien. Eine Änderung der Sachlage sei auch nicht durch die 1996 erfolgte Änderung der Nationalität der Mutter in deren Inlandspass und die Nationalitäteneintragungen in deren Geburtsregister 2010 erfolgt. Da die Mutter der Klägerin zeitlebens mit der russischen Nationalität geführt worden sei, mache sie diese Änderung nicht nachträglich zu einer deutschen Volkszugehörigen. 17 Das Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit Beschluss vom 10.11.2015 abgelehnt. Das OVG NRW hat der hiergegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23.02.2015 – 11 E 1286/14 – stattgegeben. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 21 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 22 Das Gericht legt dabei den Klageantrag dahingehend aus, dass die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13.03.2014 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 03.07.2014 zu verpflichten, ihr im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 23 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG und Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 24 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall; der Wiederaufgreifensantrag ist bereits unzulässig. 25 Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich zunächst nicht hinsichtlich des in § 6 Abs. 2 BVFG aufgeführten Tatbestandmerkmals der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen. Die Klägerin kann sich hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist durch die Neuregelung des § 6 Abs. 2 BVFG nicht geändert worden. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich insoweit auch nicht aus dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 –, juris, wonach eine weite Auslegung des Abstammungsmerkmals vorzunehmen ist. 26 Vor dieser Entscheidung wurde bei der Feststellung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen auf die Eltern des Aufnahmebewerbers abgestellt. So hat die Beklagte die Ablehnung des Aufnahmeantrags im Bescheid vom 02.06.1993 - neben den fehlenden Bestätigungsmerkmalen Bekenntnis und Sprache - auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern gestützt. Allerdings haben das Bundesverwaltungsamt und die Gerichte in diesem Fall auch schon die deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter der Klägerin geprüft. Im Widerspruchsbescheid vom 22.08.1995 hat das Bundesverwaltungsamt das Vorliegen der deutschen Abstammung trotz Zweifeln bei der deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter und der Großmutter unterstellt und wegen fehlenden Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum abgelehnt. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln – 7 K 6873/94 – vom 21.04.1998 hat das Gericht seine Zweifel bei der deutschen Abstammung von der Mutter und der Großmutter hintangestellt und festgestellt, dass bei der Klägerin der Tatbestand der familiären Vermittlung der deutschen Sprache sowie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise nicht gegeben ist. Mit Urteil vom 08.12.1999 – 2 A 2763/98 – hat das OVG NRW einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides deswegen abgelehnt, weil die Klägerin nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Es hat in dieser Entscheidung – bereits - die Abstammung von der Großelterngeneration überprüft und festgestellt, dass die Großmutter mütterlicherseits nicht als deutsche Volkszugehörige anzusehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 04.04.2000 – 5 B 30.00 – zurückgewiesen. 27 Durch Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – (in: juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauslegung des Tatbestandsmerkmals der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen, soweit sie sich zum damaligen Zeitpunkt auf die Abstammung von den Eltern beschränkte, korrigiert und klargestellt, dass auch die Herkunft von deutschen Großeltern genügt, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Ob das Abstammungsmerkmal sich auch auf die Urahnen – hier die Urgroßeltern der Klägerin - beziehen kann, wofür die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts 28 „Da die Zahl der in dem begrenzten Zeitraum zwischen dem 8. Mai 1945 bzw. 31. März 1952 und dem 1. Januar 1993 Geborenen danach auf Kinder, Enkel und äußerstenfalls Urenkel der sog. Erlebnisgeneration begrenzt sein dürfte, sieht der Senat insoweit auch aus systematischen Gründen keine Notwendigkeit für einen auf die Elterngeneration begrenzte Auslegung des Abstammungsbegriffs in dem zeitgleich eingeführten § 6 Abs. 2 BVFG (vgl. hierzu auch v. Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Januar 2008, B 2 § 6 BVFG n.F., S. 15 f.). Wenn in § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG eine Rückausnahme bei einer Wohnsitzverlagerung erst nach dem 31. März 1952 auch durch die Voreltern vorgesehen ist, setzt dies voraus, dass der dort verwendete Abstammungsbegriff zumindest auch die Großeltern erfasst. Dies weist auch für § 6 Abs. 2 BVFG auf einen weiten, generationsübergreifenden Abstammungsbegriff. Da durch das Erfordernis der familiären Sprachvermittlung gemäß § 6 Abs. 2 BVFG und das Bekenntniserfordernis eine generationenübergreifende kulturelle Identitätsvermittlung für die deutsche Volkszugehörigkeit ohnehin vorausgesetzt ist, könnte schon im Interesse der Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit eine Beschränkung der Abstammung auf nur eine Generationenfolge nur bei einer ausdrücklichen Einschränkung angenommen werden, an der es fehlt.“ 29 sprechen können, 30 so das OVG NRW in seinem Beschluss vom 23.02.2015 – 11 E 1286/14 -, 31 und ob das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsauffassung nach der Rechtsänderung des Bekenntnisbegriffs durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz festhält, kann vorliegend dahinstehen. Denn bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich allein um die Klärung einer bis dahin offenen Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, was einen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht begründen kann, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 27, 33 und nicht um eine Änderung von Rechtsvorschriften. 34 So auch VG Köln, Urteil vom 30.11.2015 – 10 K 5371/14 - , juris, und Urteil vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 - , juris Rn.37-39, 35 Auch durch die Änderung des Merkmals des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert. 36 Zwar ist eine Änderung der dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegenden objektiven Rechtslage in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal eingetreten . Die neue Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ermöglicht nunmehr, dass ein Bekenntnis u.a. durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden kann. Ferner ist durch die Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Notwendigkeit eines „durchgehenden“ Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ab Bekenntnisfähigkeit entfallen. Di e dargestellte Änderung der Rechtslage wirkt sich jedoch hier nicht zugunsten der Klägerin aus. Dies wäre nur der Fall, wenn die Erfüllung dieses Merkmals nunmehr zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung führen würde, d. h. zu einer Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit und einer Erteilung des Aufnahmebescheides. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil dem Erlass eines Aufnahmebescheides immer noch die bestandskräftig festgestellte fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen entgegensteht und insoweit - wie ausgeführt - keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Die den Aufnahmeanspruch begründende deutsche Volkszugehörigkeit ist an mehrere Tatbestandmerkmale geknüpft. Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich eines dieser Merkmale kann nicht zur Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags führen, wenn – wie vorliegend – der bestandskräftige Ablehnungsbescheid auf das Fehlen eines anderen Tatbestandsmerkmals gestützt ist, hinsichtlich dessen sich die Rechtslage nicht geändert hat. 37 Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat hierzu in einem ähnlich gelagerten Fall (bestandskräftiger Ablehnungsbescheid wegen fehlender Abstammung von einem deutschen Elternteil, Wiederaufgreifensantrag mit der Begründung nunmehr ausreichender deutscher Sprachkenntnisse) mit 38 Urteil vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 - , juris Rn. 48, 39 ausgeführt: 40 „Denn entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt das Vorliegen eines Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu einer erneuten Sachprüfung hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufnahmebescheid. Vielmehr findet eine neue Sachprüfung nur im Rahmen eines festgestellten Wiederaufnahmegrundes statt. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, 41 vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 05.08.1987 – 9 B 318/86 - , juris Rn. 3; Beschluss vom 15.09.1992 – 9 B 18/92 – juris, Rn. 3; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem VwVfG vom 18.07.1973, BT-Drs. 7/910, S. 74 zu § 47 des Entwurfs; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51, Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 34 – 37; a. A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2015 – 11 E 1286/14 - . . 42 Danach wird die Hauptsache, soweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Das hat im vorliegenden Verfahren zur Folge, dass auch im Fall verbesserter Sprachkenntnisse keine neue Sachprüfung im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung eröffnet ist und damit keine für den Kläger günstigere Entscheidung getroffen werden kann.“ 43 Die erkennende Kammer schließt sich dieser Auffassung an. 44 So auch VG Köln, Urteil vom 30.11.2015 – 10 K 5371/14 - , juris. 45 Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann auch nicht aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null abgeleitet werden. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG ist eine Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. 46 Im Rahmen der Ermessensausübung handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung und dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit keinen höheren Stellenwert als dem Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die für den Bestand des Verwaltungsakts streiten, beimisst. Beide Grundsätze sind – auch im Vertriebenenrecht – gleichrangig. Potentielle Spätaussiedler genießen auch mit Blick auf Art. 116 GG keinen größeren Schutz als sonstige Rechtsinhaber, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 - , Beschluss vom 13.08.2008 - 12 A 417/07 - . 48 Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt „schlechthin unerträglich“ wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt oder wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - juris, Rn. 30; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 2096 /10 - . 50 Einfache Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vermögen jedoch einen Wiederaufnahmeanspruch in der Regel nicht zu begründen. 51 Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheide vom 02.06.1993 und 22.08.1995, die in mehreren Instanzen gerichtlich überprüft worden sind, offensichtlich rechtswidrig war. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung über ihren Wiederaufnahmeantrag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 49 VwVfG sind nicht ersichtlich. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.