Urteil
7 K 3077/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1006.7K3077.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1959 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigte und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Die Klägerin stellte erstmals mit Datum vom 22.03.1998 einen Antrag auf Anerkennung als Contergangeschädigte, den die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.1999 ablehnte, da die damalige Frist zur Stellung eines solchen Antrages abgelaufen war. Am 02.07.2009 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von Rente nach dem ContStifG. Zur Begründung gab sie an, ihr Vater sei als Maurer von 1950 bis 1972 bei der Firma Kali-Chemie AG beschäftigt gewesen. Die Kali-Chemie habe Hustenmittel mit von der Firma Grünenthal geliefertem Thalidomid hergestellt. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Die Mutter habe ihr am Sterbebett gestanden, dass sie Schuld an ihrem fehlgebildeten Arm sei. Sie – die Klägerin – habe erst im Jahr 1998 durch eine Hotline der Ärztekammer von der Conterganstiftung erfahren. Als thalidomidbedingt gab die Klägerin an: Fehlbildung des rechten Arms und des rechten Schultergürtels mit Verkürzung und Verkrümmung des Oberarmknochens, dysplastischem Ellenbogen, Verkürzung und Verkrümmung der Elle, radialer Klumphand mit fehlendem Daumen, verkürztem zweiten Finger und nur zwei Handwurzelknochen. Weiterhin lägen eine Thorakolumbalskoliose, Blockwirbelbildung der Halswirbelsäule, Dysplasie des Kreuzbeins, fehlendes Steißbein, Hüftgelenkdysplasie beidseits, eine Fehllage der rechten Niere, eine Blasenentleerungs- und Stuhlentleerungsstörung, eine Harnröhrenverengung, eine Fehlbildung der Gebärmutter und Kleinwuchs vor. Hinsichtlich der orthopädischen Schäden legte die Klägerin ein fachorthopädisches Gutachten von Herrn Prof. Dr. Q. vom 19.01.2009 vor, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 41 der medizinischen Akte verwiesen wird. Prof. Dr. Q. kam zu dem Ergebnis, dass eine Dysmelie des rechten Arms bei regelrecht ausgebildetem linken Arm zwar bei einer Conterganschädigung im Vergleich zu einer Beteiligung beider Extremitäten deutlich seltener auftrete. Das Schädigungsmuster sowie die Beschäftigung des Vaters bei der Firma Kali-Chemie sprächen jedoch für eine thalidomidbedingte Schädigung. Der Gutachter Herr PD Dr. H. gab in seiner Stellungnahme vom 16.08.2009 (Bl. 94 med. Akte) an, es handele sich nicht um einen Conterganschaden. Zu den inneren Schäden der Klägerin führte der Gutachter Herr Dr. X. unter dem 26.10.2009 (Bl. 98 med. Akte) aus, dass bei der Geburt keine Harnröhrenverengung vorgelegen habe, die einer Therapie bedurft hätte. Die Fehllage der Niere sei durch die Skoliose verursacht. Die neurogene Blasenentleerungsstörung sei wahrscheinlich ebenfalls Folge der Fehlbildung der Wirbelsäule. Der Gutachter Herr Dr. T. -I. führte unter dem 13.12.2009 (Bl. 104 med. Akte) aus, dass bei der Klägerin eine auffällige Asymmetrie der Reduktionsfehlbildungen der oberen Extremitäten bestehe, was untypisch für eine Thalidomidschädigung sei. Er schlug zur weiteren Aufklärung die Einschaltung eines humangenetischen Gutachters sowie eine Befassung und einen Vergleich mit anderen stark asymmetrischen Thalidomidschäden vor. In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2010 (Bl. 107 med. Akte) kam Frau Prof. Dr. L. zu dem Ergebnis, dass das Fehlbildungsspektrum der Klägerin wegen der Involvierung nur einer Körperseite nicht zu einer Thalidomidembryopathie passe. Aus ihrer Sicht handele es sich am ehesten um die Assoziationen MURCS/MRKH (Müllersche Gänge, Renales und Cervikothorakales Somiten Syndrom/Mayer-Rokitansky-Küster-Hauser-Syndrom). Alle bei der Klägerin vorliegenden Fehlbildungen seien in der Literatur zu MURCS/MRKH gelistet. Herr Dr. T. -I. schloss sich dieser Auffassung unter dem 17.10.2010 (Bl. 108 med. Akte) an und führte zudem aus, ein ihm bekannter Fall einer stark asymmetrischen Thalidomidschädigung sei mit den Fehlbildungen der Klägerin nicht vergleichbar. Mit Bescheid vom 09.03.2011 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Ausführung der Frau Prof. Dr. L. wegen der auffälligen Asymmetrie aufgrund der Bevorzugung der rechten Körperhälfte ab. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 22.03.2011 Widerspruch, den sie unter dem 30.09.2012 ausführlich begründete und eine humangenetische Beurteilung vom 20.08.2012 von Herrn Dr. O. beifügte. Aus dieser geht hervor, dass eine durch die Klägerin veranlasste DNA-Analyse bei Dr. O. unauffällige Befunde im HNF1BITCF2-, TBX5- und SALL4-Gen ergeben habe. Ein HNF1B-bedingtes MRKHS, ein Holt-Oram-Syndrom, Okihiro-Syndrom und TAR-Syndrom sei daher unwahrscheinlich. Die Beklagte legte den Fall erneut Frau Prof. Dr. L. vor. In ihrer zweiten Stellungnahme bekräftigt Frau Prof. Dr. L. unter dem 23.04.2013 (Bl. 139 med. Akte) ihre Auffassung, dass ein Thalidomidschaden nicht vorliege. Völlig untypisch sei die Bevorzugung der rechten Körperseite, die nicht nur das Skelett, sondern auch die Niere und Gebärmutter betreffe. Durch Thalidomid verursachte Fehlbildungen seien typischerweise nahezu gleichartig auf beiden Körperseiten ausgebildet. Ein eingenommenes thalidomidhaltiges Medikament erreiche über den Blutstrom der Mutter die Plazenta und werde von dort auf den gesamten Embryo verteilt, so dass eine Schädigung nur einer Körperseite nicht denkbar sei. Zudem sei in der Studie von L. Ruffing (1980) mit Befunden zu 480 Thalidomidgeschädigten kein einziges Mal über eine Blockwirbelbildung der Halswirbelsäule und die Kombination Kreuzbeindysplasie/Steißbeinaplasie berichtet worden. Eine radiale Fehlbildung des Arms und der Hand, die Anomalien der inneren Genitalien und die beidseitige Hüftgelenksdyplasie seien nicht beweisend für eine Thalidomidembryopathie. Die Gesamtsymptomatik deute auf eine MURCS-Assoziation hin. Unter Hinweis auf diese Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 07.05.2013 zurück. Die Klägerin hat am 15.05.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Eine auffällige Asymmetrie der Fehlbildungen sei zwar allgemein untypisch, schließe einen Thalidomidschaden jedoch nicht aus. Hiervon sei auch Prof. Dr. Q. ausgegangen. Die weiteren Fehlbildungen der Klägerin seien zudem auch mit dem Erscheinungsbild eines thalidomidbedingten Medikamentenschadens in Übereinstimmung zu bringen. Frau Prof. Dr. L. habe sich mit den von ihren Arztkollegen zuvor gestellten Untersuchungsergebnissen inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Das Gutachten sei nur nach Aktenlage angefertigt worden. Aufgrund des komplexen Fehlbildungsspektrums sei eine sorgfältige körperliche Untersuchung notwendig. Die Medizinische Kommission habe lediglich die Ausführungen der Frau Prof. Dr. L. , selbst Mitglied der Kommission, übernommen. Das Vorliegen einer MRKH-Schädigung sei nicht nachvollziehbar. Bei der von Frau Prof. Dr. L. vermuteten MRKH-Schädigung seien Schwangerschaft und Geburt auszuschließen, die Klägerin habe jedoch im Jahr 1979 eine Tochter zur Welt gebracht. Nach Angabe des Herrn Dr. Renner, der mit etwa 100 MRKH-betroffenen Patientinnen zu tun gehabt haben soll, habe zudem keine dieser Patientinnen eine Armschädigung in Gestalt einer ausgeprägten radialen Klumphand gehabt. Eine durch den VACTERL-Komplex verursachte Fehlbildung sei durch Herrn Prof. Dr. Q. ebenfalls ausgeschlossen worden. Die Klägerin führt zudem eine Begutachtung der Frau Prof. Dr. L. in einem Parallelverfahren an, bei dem diese die Unwahrheit hinsichtlich einer Meinungsverständigung mit PD Dr. H. geschrieben haben soll. Aus diesem Grund widerspricht sie gemäß § 406 ZPO analog der Verwertung des Gutachtens der Frau Prof. Dr. L. in ihrem Fall. Weiterhin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihre Mutter habe Contergantabletten von ihrem damaligen Hausarzt erhalten. Zu dieser Zeit sei Contergan noch nicht verschreibungspflichtig gewesen. Er habe Contergan vorrätig gehabt. Es müsse sich um ein Ärztemuster gehandelt haben, die er an Patienten verteilt habe. Das habe der Hausarzt der Mutter noch zu Lebzeiten erklärt. Näheres sei jedoch nicht bekannt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem ConstifG zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre bisherigen Ausführungen und bezieht sich auf die fachärztlichen Stellungnahmen der Medizinischen Kommission. Zweifel an der Qualität oder Unparteilichkeit der Frau Prof. Dr. L. seien durch den Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen zu einem Parallelverfahren lägen neben der Sache. Die Beklagte hat auf Veranlassung der Kammer ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. G. , Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik im X1. T1. N. in F. , eingeholt. Herr Prof. Dr. G. kommt zu dem Ergebnis, dass die Einseitigkeit der Fehlbildungen zwingend gegen einen Thalidomidschaden spreche. Auch die Blockwirbelbildung im Bereich der Halswirbelsäule sei kein typisches Schadensbild bei einer Thalidomidschädigung. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ConstifG (BGBl. I S. 1847). Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solche durch die Mutter nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Es bestehen aufgrund der im Laufe des Verfahrens geänderter Angaben der Klägerin bereits erhebliche Zweifel an der Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft. Von Seiten der Klägerin wurde im Antrag vom 02.07.2009 vorgetragen, ihr Vater sei als Maurer von 1950 bis 1972 bei der Firma Kali-Chemie AG beschäftigt gewesen und diese Firma habe Hustenmittel mit von der Firma Grünenthal geliefertem Thalidomid hergestellt. Ihre Mutter habe ihr am Sterbebett im Jahr 1992 erklärt, dass sie Schuld an dem behinderten Arm sei. Angaben zu einer tatsächlichen Einnahme von Thalidomid wurden jedoch von der Klägerin nicht gemacht. Auch im Widerspruchsverfahren und in der Klagebegründung vom 20.08.2013 nahm die Klägerin auf diesen Vortrag Bezug. In der mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 trug die Klägerin hingegen erstmalig vor, ihre Mutter habe Contergantabletten als Ärztemuster von ihrem damaligen Hausarzt erhalten. Dies habe der Hausarzt der Mutter zu Lebzeiten erklärt. Der neue Vortrag der Klägerin unterscheidet sich hinsichtlich der Bezugsperson und der Art des Medikamentes völlig von dem zuvor jahrelang vorgetragenen Sachverhalt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine tatsächliche Einnahme von Contergantabletten durch die Mutter sechs Jahre lang nicht vorgetragen und statt dessen nur auf den vagen Umstand abgestellt wurde, der Vater sei bei der Firma Kali-Chemie beschäftigt gewesen und ihre Mutter habe sich die Schuld an dem behinderten Arm gegeben. Eine Erklärung hierzu wurde von der Klägerin nicht dargetan. Es wurde auch nicht erklärt, sie habe erst jetzt von diesem Sachverhalt erfahren. Da die Mutter 1992 und der Vater 1985 verstorben sind und die Klägerin keine Kenntnis hatte, ob der damalige Hausarzt noch lebt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin von der Tabletteneinnahme erst zum jetzigen Zeitpunkt erfahren hat. Laut Angaben der Klägerin in ihrem Antrag aus dem Jahr 2009, habe sie selbst nach dem Geständnis ihrer Mutter am Sterbebett nicht näher nachgefragt. In einem Schreiben vom 22.02.1998 teilte sie zudem mit, sie wisse nur, dass ihre Mutter ihr gegenüber ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Aufgrund dessen sind die Angaben der Klägerin zu der Einnahme von Thalidomid durch ihre Mutter insgesamt nicht glaubhaft. Auch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Erscheinungsbildes der geltend gemachten Fehlbildungen führt nicht zu der Annahme, dass die Fehlbildungen der Klägerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme der Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Hiervon hat sich die Kammer nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten Stellungnahmen der Frau Prof. Dr. L. sowie des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens des Herrn Prof. Dr. G. überzeugt. Das einseitige Schädigungsmuster der oberen rechten Extremität sowie die Blockwirbelbildung im Bereich der Halswirbelsäule und die Kombination Kreuzbeindsyplasie/Steißbeinaplasie sprechen gegen eine Thalidomidembryopathie. Die Klägerin zeigt an den oberen Extremitäten ein einseitiges Schädigungsmuster, da eine krankhaft veränderte rechte obere Extremität bei gesunder linker oberer Extremität vorliegt. Diesbezüglich besteht Einigkeit aller Gutachter. Angesichts der Wirkweise von Thalidomid ist es nachvollziehbar, wenn Frau Prof. Dr. L. , Herr Dr. T. -I. und Herr Prof. Dr. G. die Schädigung nur einer Körperseite für nicht denkbar halten. Wie Frau Prof. Dr. L. unter dem 23.04.2013 erläutert, wirkt Thalidomid auf den embryonalen Blutstrom in den unterschiedlichen Entwicklungsphasen, was regelmäßig eine beidseitige Schädigung zur Folge hat. Herr Prof. Dr. G. erklärt ergänzend in seinem Gutachten vom 21.03.2015 ausführlich und nachvollziehbar den Unterschied zwischen einer Asymmetrie und einer Einseitigkeit der Schädigungen. Demnach liegt eine Asymmetrie bei Betroffenheit von zwei Extremitäten in qualitativ und/oder quantitativ unterschiedlichem Ausmaß vor, während Einseitigkeit bedeutet, dass ausschließlich eine Extremität krankhaft verändert und die andere vollkommen normal entwickelt ist. Asymmetrien können im Rahmen der Embryoentwicklung erklärbar sein. Eine einseitige Betroffenheit ist jedoch in der Literatur, auch in der von der Klägerin erwähnten Monographie von McCredie, nicht zu finden. Herr Dr. T. -I. verweist zwar unter dem 13.12.2009 auf eine andere Geschädigte mit stark asymmetrischen Fehlbildungen. Nachdem er sich jedoch mit diesem Fall befasst hatte, kam er zu dem Ergebnis, dass der Fall mit dem Schädigungsmuster der Klägerin nicht vergleichbar ist. Im Gegensatz zu der einseitigen Schädigung der Klägerin lagen stark asymmetrische Fehlbildungen an beiden Armen vor. Der Umstand, dass in der der Medizinischen Punktetabelle zwischen einseitigen und zweiseitigen Schädigungen differenziert wird, beruht auf der Tatsache, dass beidseitige Schädigungen nicht absolut symmetrisch sein müssen. Eine Extremität auf der einen Körperseite kann durchaus mehr betroffen sein als die andere Körperseite. Wie die Kammer aus verschiedenen Verfahren ersehen kann, konnte die Medizinische Kommission der Beklagten zu der Frage der Anerkennung stark asymmetrischer Fehlbildungen noch keine vollständige einheitliche Haltung finden. Dies betrifft jedoch bezogen auf Extremitäten nur die Frage des Grades der Asymmetrie bzw. die Größe des Unterschiedes zwischen der linken und rechten Extremität. Selbst wenn demnach in Betracht kommen sollte, dass die Einseitigkeit von Fehlbildungen zumindest dann einem Zusammenhang mit Thalidomid nicht entgegensteht, wenn bei Vorhandensein einer normal ausgeprägten Seite die Fehlbildung auf der anderen Seite nur sehr milde ausfällt und damit ein lediglich geringer Unterschied zwischen den Körperseiten besteht, führt dies hier zu keiner abweichenden Bewertung. Denn die Fehlbildung der Klägerin an der rechten oberen Körperseite ist sehr deutlich ausgeprägt, während die linke obere Körperseite keine Fehlbildungen aufweist. Vgl. hierzu auch Smithells/Newman, Recognition of thalidomid defects, 1992, 29, 716 ff., wonach die Wahrscheinlichkeit einer genetischen oder stofflichen (wie Thalidomid) Ursache mit der Zunahme der Unterschiede zwischen den Seiten abnimmt. Es entspricht daher dem aktuellen Wissensstand, dass eine einseitige Fehlbildung der oberen Extremitäten bei deutlich ausgeprägter Schädigung einer Körperseite, nicht in Verbindung mit Thalidomid gebracht werden kann. Die Blockwirbelbildung der Halswirbelsäule und die Kombination Kreuzbeindsyplasie/Steißbeinaplasie sprechen ebenfalls gegen eine Thalidomidembryopathie. Hierzu führt Frau Prof. Dr. L. aus, dass in der nationalen und internationalen Literatur bislang kein einziges Mal über Blockwirbelbildungen der Halswirbelsäule oder über die Kombination Kreuzbeindsyplasie/Steißbeinaplasie berichtet wurde, vgl. Ruffing, Die Wirbelsäule bei der Thalidomidembryopathie, 1980; Newman, Teratogen update: Clinical aspects of thalodomide embryopathy – a continuing preoccupation, 1985; Smithells/Newman, Recognition of thalidomide effects, 1992. Herr Prof. Dr. G. bekräftigt ebenfalls, dass bei einer thalidomidbedingten Schädigung Blockwirbelbildungen lediglich im Bereich der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule auftreten, nicht jedoch im Bereich der Halswirbelsäule. Alleine der Umstand, dass radiale Fehlbildungen des Arms und der Hand, wie sie bei der Klägerin vorliegen, bei einer Thalidomidembryopathie vorkommen, führt nicht zu einer Wahrscheinlichkeit eines Conterganschadens. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese auch thalidomidunabhängig auftreten, - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -. Soweit die weiteren geltend gemachten Fehlbildungen der Klägerin wie die Anomalien der inneren Genitalien, die beidseitige Hüftgelenksdyplasie, Kleinwuchs, Skoliose, Blasenentleerungsstörung und Nierenfehlbildung für sich genommen auch bei thalidomidbedingten Schädigungen auftreten, ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass keine dieser Fehlbildungen ausschließlich auf Thalidomid zurückzuführen ist. Die von Thalidomid hervorgerufenen angeborenen Fehlbildungen können für sich genommen auch andere Ursachen haben. In dieser Weise äußert sich Frau Prof. Dr. L. , die ausführt, dass vor allem drei Fehlbildungskomplexe, nämlich MRKHS, MURCS Assoziation/Sequenz und VATER Assoziation/Sequenz, bei der Klägerin in Frage kommen und insbesondere alle bei der Klägerin vorliegenden Fehlbildungen in der Literatur zu MURCS gelistet sind. Die Vorlage der humangenetischen Beurteilung des Herrn Dr. O. vom 20.08.2012 kann diese Annahme nicht entkräften. Dieser konnte zwar keine sicher pathogene Mutation der untersuchten Gene bei der Klägerin feststellen. Er führt jedoch aus, dass bereits die Einseitigkeit der Fehlbildung der oberen Extremität gegen eine Thalidomidembryopathie spricht und erläutert, dass die genetischen Ursachen des MRKH-Syndroms größtenteils unbekannt sind und ein fehlender Nachweis einer Mutation im HNF1B-ITCF2-Gen ein MRKH-Syndrom nicht ausschließt. Hierzu macht Herr Prof. Dr. G. deutlich, dass es sich bei den oben genannten Krankheitsbildern nicht um ein klar definiertes Syndrom handelt, sondern um eine Verschmelzung und sich die Symptomatik der Krankheitsbilder überlappen kann. Ob die Diagnose MRKH/MURCS-Assoziation tatsächlich zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Es genügt vielmehr, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Frau Prof. Dr. L. , des Herrn Dr. T. -I. und des Herrn Prof. Dr. G. ein Conterganschaden nicht wahrscheinlich ist. Die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten sind auch hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 - 9 B 1024/83 -. Insbesondere ist Frau Prof. Dr. L. aufgrund der ihr vorgelegten, umfangreichen Unterlagen von einer korrekten Fehlbildungssymptomatik ausgegangen. Dies wird auch durch das Gutachten von Herrn Prof. Dr. G. bestätigt, dem noch weitere Röntgenaufnahmen der Klägerin vorlagen. Die einzelnen Fehlbildungen der Klägerin waren zudem auch nicht streitig, sondern lediglich die Bewertung als Conterganschaden. Entgegen des Vortrags der Klägerin hat sich Frau Prof. Dr. L. auch in ihrer Stellungnahme vom 23.04.2013 eingehend inhaltlich mit den zuvor gestellten Untersuchungsergebnissen auseinandergesetzt. Das von der Klägerin erwähnte Parallelverfahren, in dem Frau Prof. Dr. L. die Unwahrheit bezüglich einer Meinungsverständigung mit Herrn Dr. H. geschrieben haben soll, ist der Kammer bekannt. In diesem Parallelverfahren hat Frau Prof. Dr. L. mehrmals ausführlich, glaubhaft und nachvollziehbar Stellung zu diesem Vorwurf genommen. Anlass, an der Unparteilichkeit der Gutachterin im vorliegenden Verfahren zu zweifeln, besteht daher nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. Q. vom 19.01.2009. Soweit darin das Vorliegen eines Conterganschadens bestätigt wird, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung im Hinblick auf die Einseitigkeit der Fehlbildungen an den oberen Extremitäten sowie einer Würdigung aller Fehlbildungen. Herr Prof. Dr. Q. weist darauf hin, dass eine Fehlbildung des rechten Arms bei normal ausgebildetem linken Arm im Vergleich zu einer Beteiligung beider Körperseiten deutlich seltener vorkommt und verweist diesbezüglich auf eine anerkannte Contergan-geschädigte ohne sich jedoch weiter mit diesem Thema und einer tatsächlichen Vergleichbarkeit der Fälle zu befassen. Es fehlen Angaben zu der Problematik der strengen Einseitigkeit der Fehlbildungen, die geeignet wären, die Ausführungen der übrigen Sachverständigen zu erschüttern oder durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Zudem setzt er sich auch nicht mit der - auch von ihm festgestellten - Blockwirbelbildung im Bereich der Halswirbelsäule und der Kombination Kreuzbeindysplasie/Steißbeinaplasie auseinander. Auch die Einschätzung des Herrn Dr. X. führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser betrachtete nur die inneren Schädigungen der Klägerin und stellte die Anerkennung eines Conterganschadens bezüglich der Fehllage der Niere und der Blasenentleerungsstörung unter die Bedingung, dass die Skoliose als Conterganschaden anerkannt wird. Eine abschließende Bewertung wurde daher durch Herrn Dr. X. nicht getroffen. Insbesondere ist bei der Bewertung, ob ein Conterganschaden wahrscheinlich ist, nicht nur auf einzelne Fehlbildungen abzustellen, sondern maßgebend ist immer das Gesamtbild des Schädigungsmusters. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 VwGO.