Beschluss
23 K 4388/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0301.23K4388.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Der Entziehungsbescheid vom 02.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist unter anderem bei Missbrauch von Alkohol der Fall (Nr. 8.1 der Anlage 4), wovon auszugehen ist, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3, § 13 Nr. 2 Buchst. a) FeV an, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das unter dem 31.03.2015 vom Beklagten angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten hat der Kläger nicht vorgelegt. Entgegen seiner Auffassung war er hierzu jedoch verpflichtet, weil die Anforderung des Gutachtens ordnungsgemäß war. Die Anforderung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Kläger in der Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV hingewiesen, § 11 Abs. 8 S. 2 FeV. Der Gutachtensauftrag war hinreichend bestimmt (§ 11 Abs. 6 S. 1 FeV). Die Anforderung des Gutachtens war auch in materieller Hinsicht ordnungsgemäß. Sie war anlassbezogen und verhältnismäßig; für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, oder für dessen nicht fristgerechte Vorlage bestand kein ausreichender Grund. Vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rz. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.02.2013 – 16 E 1257/12 –, juris, Rz. 2 ff. m.w.N. und vom 22.10.2003 – 19 A 2549/99 –, juris, Rz. 14. Die Anordnung war durch Tatsachen veranlasst, die dem Beklagten bekannt geworden sind und Bedenken an der Fahreignung des Klägers begründet haben. Zu berücksichtigen sind nicht nur Trunkenheitsfahrten, sondern unter bestimmten Umständen auch Tatsachen ohne (unmittelbaren) Bezug zum Straßenverkehr. Jenseits einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist nach dem aktuellen Stand der verkehrsmedizinischen Forschung von einer Alkoholtoleranz auszugehen, die durch einen Konsum im gesellschaftlich anerkannten Rahmen nicht zu erklären ist. Zukünftige Trunkenheitsfahrten sind sehr wahrscheinlich, wenn zu der hohen Alkoholtoleranz weitere Umstände hinzukommen, zum Beispiel wenn ein Fahrerlaubnisinhaber alkoholisiert Anstalten zu einer Fahrzeugbenutzung gemacht hat. Oder wenn er, möglicherweise außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs, ein Kraftfahrzeug benutzt und alkoholisierungstypische Gefahren hervorgerufen hat. Oder wenn er schon in der Vergangenheit alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Ferner ist die Gefahr von Trunkenheitsfahrten erhöht, wenn der Betroffene beruflich oder privat regelmäßig, d. h. täglich oder nahezu täglich, Kraftfahrzeuge nutzt und daher fortwährend den häufigen Alkoholkonsum und die häufige Fahrzeugnutzung koordinieren muss. Außerdem sind zukünftige Trunkenheitsfahrten wahrscheinlich bei alkoholtypischen Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs, aggressivem Auftreten unter Alkoholeinfluss oder Handlungen, die auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hindeuten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2015 – 16 B 584/15 –, juris, Rz. 9 ff. m.w.N. Folgende Tatsachen begründeten die Annahme von Alkoholmissbrauch durch den Kläger: Nachdem die Polizei ihn am 26.12.2013 wegen häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau zur Ausnüchterung auf die Polizeiwache gebracht hatte, ergab die rechtsmedizinische Untersuchung einer entnommenen Blutprobe einen Alkoholgehalt von 2,21 Promille. Der Kläger war – was er zwischenzeitlich abgestritten und später wieder bestätigt hat – Berufskraftfahrer für ein Speditionsunternehmen. Seine Ehefrau hatte der Polizei am 14.08.2014 mitgeteilt, dass er „...obgleich ständig alkoholisiert ... einhergehend mit seiner [weiteren] Wohnungsverweisung den gemeinsam genutzten, jedoch auf sie zugelassenen PKW mitgenommen habe.“ Ein Schreiben der Ehefrau, laut dem der Kläger nie ein Kraftfahrzeug nach Alkoholeinnahme benutzt habe, hat sein damaliger Verfahrensbevollmächtigte dem Beklagten erst nach der Anordnung übersandt. Daher kommt es auf die Überzeugungskraft dieses Schreibens vorliegend nicht an. Es gab somit hinreichende Anzeichen für eine ungewöhnlich hohe Alkoholtoleranz des Klägers, mindestens eine Trunkenheitsfahrt in der Vergangenheit sowie zukünftige Fahrten unter zu hohem Alkoholeinfluss insbesondere als Fernfahrer. Die dadurch ausgelösten Zweifel an seiner Fahreignung hätte der Kläger durch die ordnungsgemäß angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung ausräumen müssen. Der Beklagte durfte gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 Fall 1 FeV auf die Fahrungeeignetheit des Klägers schließen, weil dieser das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet dem Beklagten keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der Vorschrift positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.01.2012 – 10 S 3175/11 –, juris, Rz. 24 m.w.N. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist entsprechend § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, §§ 60, 63 VwVG NRW rechtmäßig.