Urteil
5 K 6305/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0419.5K6305.15.00
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der aus Syrien stammende Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf selbstständiger Automechaniker. Unter dem 24. Oktober 2013 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der für seinen Wohnort zuständigen Kreisverwaltung B. , u.a. nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt seines Vaters, des syrischen Staatsangehörigen T. I. und seiner Schwestern, T1. und J. I. , zu tragen. Hierzu unterzeichnete er drei Verpflichtungserklärungen auf dem Formular der Bundesdruckerei (Ausgabe 2011) Artikel-Nr. 10150 sowie eine Zusatzerklärung. Zur Dauer der Verpflichtung ist in den Verpflichtungserklärungen ausgeführt: “vom Tag der voraussichtlichen Einreise am “sofort“ bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Im Feld Bemerkungen ist unter anderen als Zweck des Aufenthalts ausgeführt: „Aufnahme syrische Flüchtlinge“. Die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung B. erteilte daraufhin auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung Syrien des Landes S. -Q. (Anordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen S. -Q. gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in S. -Q. lebenden Verwandten beantragen, vom 30. August 2013 - Az.: Syrien) eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums an die betreffenden syrischen Staatsangehörigen. Mit einem entsprechenden Visum der deutschen Botschaft in Ankara reisten die Familienangehörigen des Kläger danach am 19. März 2014 in das Bundesgebiet ein und erhielten unter dem 28. April 2014 von der Kreisverwaltung B. befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Am 30. Mai 2014 stellten die Eltern und die beiden Schwestern des Klägers Asylanträge. Mit Bescheiden vom 25. November 2014 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zu. Gleichzeitig wurde die Asylberechtigung anerkannt. Den Familienangehörigen des Klägers wurden daraufhin am 26. Januar 2015 befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt. Seit Dezember 2014 sind der Vater und die Schwestern des Klägers in einer vom Kläger angemieteten Wohnung in C. gemeldet. Seit dem 1. Februar 2015 gewährt das beklagte Jobcenter C. den Genannten Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte das beklagte Jobcenter dem Kläger die Absicht mit, ihn zur Erstattung der an seine Familienangehörigen gezahlten Hilfen in Anspruch zu nehmen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. April und 20. Mai 2015 und machte geltend: Die abgegebene Verpflichtungserklärung bestehe nicht mehr. Die Verpflichtung, die Kosten des Lebensunterhalts zu tragen, ende, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt werde. Vorliegend sei als Zweckbestimmung die „Aufnahme syrischer Flüchtlinge“ festgehalten. Die Verpflichtungserklärung sei damit nur für einen Aufenthalt im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms für syrische Flüchtlinge abgegeben worden. Die Ausstellung einer auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG stelle einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Diese Auffassung werde u.a. auch vom Innenministerium NRW in der Landesanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge vom 24. April 2015 (Az.: ) vertreten. Mit Bescheid vom 28. Mai stellte das beklagte Jobcenter fest, dass der Kläger aufgrund der Verpflichtungserklärungen vom 24. Oktober 2013 zur Erstattung der an seine Familienangehörigen im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2015 gewährten Hilfen in Höhe von 5.358,80 € verpflichtet sei, und forderte den Kläger zur Überweisung des Erstattungsbetrages auf. Hiergegen erhob der Kläger entsprechend der dem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung Widerspruch, den das Jobcenter Bonn mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2015 zurückwies. Entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung hat der Kläger daraufhin am 28. Juli 2015 Klage vor dem Sozialgericht L. erhoben. Das Sozialgericht L. hat die Sache mit Beschluss vom 16. September 2015 an das Verwaltungsgericht L1. verwiesen. Zu Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 aufzuheben. Das beklagte Jobcenter beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist zu Begründung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2016 – 22 K 7814/15 - . Das Gericht habe in dieser Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass der Aufenthaltszweck, Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensverhältnissen in Syrien zu erhalten, unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortbestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Jobcenters vom 28. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das beklagte Jobcenter nimmt den Kläger zu Recht für die Leistungen in Anspruch, die es den syrischen Staatsangehörigen T2. , T3. und J1. I1. im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2015 gewährt hat. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 68 AufenthG. Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Die Verpflichtung erfolgt durch eine entsprechende einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 AufenthG der Schriftform bedarf. Sie ist gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 AufenthG nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar, woraus zugleich folgt, dass die erstattungsberechtigte Stelle befugt ist, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 – 1 C 33/97 - BVerwGE 108, S. 1 ff (zu § 84 AuslG 1990) und vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 –BVerwGE 149, S. 65 ff.; Rückschluss aus § 3 Abs. 2 VwVG. Hier sind die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen wirksam zustande gekommen. Der Kläger hat die Verpflichtungserklärung auf dem bundesweit verwendeten Formular mit der Artikel Nr. 10150 der Bundesdruckerei abgegeben und eigenhändig unterschrieben. Die Verpflichtungserklärung entspricht damit der Schriftform § 138 BGB. Sie ist mit dem Zugang bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort des Klägers wirksam geworden. Dass die Erklärung unter Ausnutzung einer Zwangslage des Klägers zustande gekommen wäre, was zu ihrer Nichtigkeit nach § 138 BGB führen könnte, oder der Kläger sich - soweit dies überhaupt als rechtlich möglich angesehen wird - durch einseitige Erklärung im Wege des Widerrufs, der Kündigung oder der Anfechtung analog § 119 ff. BGB von der Verpflichtungserklärung wirksam gelöst hätte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist vor dem Hintergrund der insoweit zu beachtenden rechtlichen Maßstäbe - vgl. zur damaligen Aufnahmeregelung für Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 a.a.O.- nicht ersichtlich. In dem vom Kläger unterschriebenen Formular der Verpflichtungserklärung ist festgehalten, dass der Kläger von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung der Verpflichtung hingewiesen wurde. Der Kläger hat diesbezüglich auch eine Zusatzerklärung unterschrieben und wurde damit auch ausreichend über die Risiken der von ihm abgegebenen Erklärung belehrt. Die vom Kläger eingegangene Verpflichtung zur Übernahme der Lebenshaltungskosten der syrischen Flüchtlinge erfasst die hier streitigen Leistungen und insbesondere auch den hier maßgeblichen Leistungszeitraum. Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG sind im Wege der Auslegung anhand objektiver Umstände in entsprechender Anwendung von § 133 und 157 BGB konkret zu bestimmen. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. Maßgebend ist dabei zunächst der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen konnte. Auf den Empfängerhorizont kann bei der Auslegung einer Willenserklärung aber dann nicht entscheidend abgestellt werden, wenn eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird. In einem solchen Fall kommt es maßgeblich jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende – hier also der Kläger – die Eintragung in dem Formular hat verstehen dürfen, wobei Zweifel zu Lasten des Formularverwenders gehen. VGH Mannheim, Urteil vom 27.02.2006 – 11 S 1857/05 - (juris); VG Trier, Urteil vom 5. Juni 2012 – 1 K 1591/11.Tr - (juris); OVG Schleswig, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12- (juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2007 -11 LC 88/06 - (juris) Hier erfolgte die Verpflichtungserklärung des Klägers im Rahmen der Anordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen S2. -Q2. gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in S1. -Q1. lebenden Verwandten beantragen, vom 30. August 2013, Az.: Syrien. Ausgangslage dieser Aufnahmeanordnung war es, dass es aus humanitären Gründen geboten erschien, über die entsprechende Anordnung des Bundesministeriums des Inneren vom 30. Mai 2013 hinaus weiteren vom syrischen Bürgerkrieg betroffenen syrischen Staatsangehörigen den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen. Hierzu sollten syrischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen waren, verwandtschaftliche Beziehungen zu in S1. -Q1. aufenthaltsberechtigten Personen hatten und nach S1. -Q1. einreisen wollten. Anders als die vorangegangene Anordnung des Bundesinnenministeriums, setzte die Landesanordnung zwingend voraus, dass das die aufenthaltsberechtigten Personen bereit und in der Lage waren, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Für die Kosten des Lebensunterhalts der einreisewilligen Person war danach eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG abzugeben, deren Geltungsdauer sich nach dem regelmäßig und auch hier gebrauchten Formular der Bundesdruckerei Artikel Nr. 10150 „vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ erstreckt. Die vor diesem Hintergrund übernommene Verpflichtung des Klägers, die Kosten des Lebensunterhalts seiner im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereisten Familienangehörigen zu tragen, ist hier nicht deswegen entfallen, weil diese nicht mehr im Besitz einer auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sind, sondern Sozialleistungen erst in Anspruch nehmen, seitdem ihnen im Zuge der Anerkennung als Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist. Nach Auffassung der Kammer stellt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG im gegebenen Zusammenhang kein „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne der Verpflichtungserklärung nach dem einschlägigen Formular der Bundesdruckerei Artikel Nr. 10150 dar. Dabei stellt die Kammer in Rechnung, dass vorliegend durchaus gesetzessystematische Überlegungen für einen Zweckwechsel und damit gegen den Fortbestand der Verpflichtung sprechen könnten. Nach dem in den §§ 7 und 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip wird ein Aufenthaltstitel jeweils für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, an den das Gesetz jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen – etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts oder der Erforderlichkeit des Sicherung des Lebensunterhalts usw. - knüpft. Die einzelnen Rechtsgrundlagen zu Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Gesetzgeber danach jeweils für spezifische, von Ausländern verfolgte Aufenthaltszwecke geschaffen. Die unterschiedlichen Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlagen zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beziehen sich damit auf spezifische, jeweils eigenständige Regelungsgegenstände. Jeder Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach dem Konzept des Aufenthaltsgesetzes mit anderen Worten ein bestimmter Aufenthaltszweck zugeordnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 - (juris); Urteil vom 9. Juni 2009 -1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124. Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage wird im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes mithin zugleich neuer Aufenthaltszweck begründet, der den bisherigen Aufenthaltszweck entweder ersetzt oder neben ihn tritt. Unter diesem Blickwinkel liegt bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG an Stelle einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG schon wegen im Detail grundlegend anderer Erteilungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen ein Zweckwechsel vor. Diese Sichtweise wird vorliegend noch dadurch unterstützt, dass - nach der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG eine nach § 23 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis sogar bereits mit Stellung eines Asylantrages erlischt, was die rechtliche Zäsur zwischen Kontingentaufnahme und Asylbegehren noch zusätzlich verdeutlicht. Aufgrund der „fachsprachlichen Bedeutung“ einen Zweckwechsel danach bejahrend: VG Minden, Urteil vom 30. März 2016 - 7K 2137/15 – (veröffentlicht in NRWE). Eine derartige, vor allem an der Gesetzessystematik des Aufenthaltsgesetzes orientierte Auslegung des Begriffs „Aufenthaltszweck“ wird aus Sicht des erkennenden Gerichts indessen dem gewollten Erklärungsinhalt der Verpflichtungserklärung nicht gerecht. So ist im vom Kläger unterzeichneten Formular der Verpflichtungserklärung eine bestimmte Ermächtigungsgrundlage nach dem Aufenthaltsgesetz, auf deren spezifische Zwecksetzung sich die Verpflichtungserklärung beziehen soll, weder ausdrücklich genannt noch ist der Eintrag einer solchen konkreten Vorschrift im Formular überhaupt vorgesehen. Die Einschränkung, dass die Verpflichtungserklärung nur für die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gelten soll, erschließt sich aus ihrem Wortlaut auch sonst nicht. Die im Formular enthaltene Bemerkung „Aufnahme syrische Flüchtlinge“ rechtfertigt aus sich heraus eine dahingehende Beschränkung nicht. Die mit der Erklärung übernommene Verpflichtung soll auch nicht - wie es unter den dargestellten gesetzessystematischen Gesichtspunkten nahe läge - unterschiedslos bei Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels entfallen, sondern nur bei „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit ihrem Wortlaut ist die einschlägige Passage im Formular der Bundesdruckerei Artikel Nr. 10150 aus Sicht des Gerichts im Gegenteil erkennbar an die Grundsätze angelehnt, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24. November 1998, BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33/97 - BVerwGE 108, S. 1 ff., aufgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, es liege in der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzung für dessen Aufenthalt schaffen wolle. Auf die rechtlichen Grundlagen und die nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers komme es nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstrecke sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie ende, wenn sie nicht ausdrücklich befristet sei, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt sei. Eine Bindung der Verpflichtungserklärung an konkrete aufenthaltsrechtliche Erteilungsvorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht damit ausdrücklich verneint und bei der Frage nach der Reichweite der Verpflichtungserklärung stattdessen auf einen aus den tatsächlichen Umständen abzuleitenden Aufenthaltszweck abgestellt. Wird diese auf der Grundlage des Ausländergesetzes 1990 zu § 84 AuslG ergangene Rechtsprechung auf die gleichlautende Vorschrift des § 68 AufenthG übertragen, ist bei Auslegung der Verpflichtungserklärung und Ermittlung ihrer durch den Begriff „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“ gezogenen Grenzen dementsprechend nicht die einzelne aufenthaltsrechtliche Vorschrift sondern der der Erklärung ist zugrunde liegende Lebenssachverhalt in einem weit gefassten Sinne in den Blick zu nehmen. Hierfür spricht auch, dass der Verpflichtungsgeber mit den aufenthaltsrechtlichen Detailfragen des geplanten Aufenthalts nicht notwendigerweise vertraut sein muss und ihm deshalb eine Erklärung, die letztlich eine juristische Durchdringung des im Aufenthaltsgesetz nunmehr verwirklichten Trennungsprinzips erforderte, nicht unterlegt werden kann. Ausgehend davon, dass dementsprechend der Aufenthaltszweck nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Aufenthalts zu bestimmen ist, sind Verpflichtungserklärungen des Klägers dahingehend auszulegen, dass er sich verpflichtete, den Lebensunterhalt der betreffenden syrischen Staatsangehörigen grundsätzlich für die gesamte Dauer ihres bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen. Wie hier mit ausführlichen weiteren Erwägungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2016 - 22 K 7814/15 (juris), Grundlage und Zweck der Verpflichtungserklärung war es, die vom Bürgerkrieg betroffenen syrischen Staatsangehörigen aus teils beklagenswerten humanitären Verhältnissen herauszuholen und ihnen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Ob den auf diesem Wege eingereisten syrischen Staatsangehörigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG werden hängt von den unterschiedlichen rechtlichen Wegen ab, den die aufgenommenen Flüchtlinge im Weiteren beschreiten. Grundlage beider Aufenthaltserlaubnisse bleiben dabei aber die Bürgerkriegsverhältnisse in Syrien, ohne deren humanitäre Folgen weder die Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs.1 AufenthG erlassen worden, noch die Asylanerkennung der betroffenen syrischen Staatsangehörigen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erfolgt wäre. Der Zweck, ihnen Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Verhältnissen in Syrien und den Anrainerstaaten zu gewähren, ist mangels abweichender Anhaltspunkte auch weiter alleiniger sachlicher Grund für den Aufenthalt der betroffenen syrischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet. Diesem Auslegungsergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG nicht mehr von der Lebensunterhaltssicherung abhängt, da insoweit allein der Inhalt der Verpflichtungserklärung maßgeblich ist. Vgl. zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen ausführlich: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 a.a.O., VG Düsseldorf a.a.O. Auch sonstige Erwägungen zum Flüchtlingsrecht und der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt EU Nr. L 31 S. 18) hindern die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers nicht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 a.a.O., VG Düsseldorf a.a.O Eine Regelung dahingehend, dass die Verpflichtungserklärung von vornherein nur für die Übergangszeit zwischen Einreise und absehbarer alsbaldiger Flüchtlingsanerkennung gefordert werde und im Übrigen die Allgemeinheit die Kosten des Lebensunterhalts trägt, erschließt sich der Aufnahmeanordnung des Landes S1. -Q1. auch ansonsten nicht. Ob aus dem Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis nach der Aufnahmeanordnung für bis zu zwei Jahre erteilt wird, eine entsprechende Befristung der Verpflichtungserklärung gefolgert werden kann, so: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2016 a.a.O. brauchte das erkennende Gericht nicht zu entscheiden, denn der hier streitige Leistungszeitraum liegt jedenfalls innerhalb einer etwa anzunehmenden Zweijahresfrist nach Einreise oder Titelerteilung. Nach alledem ergibt die Auslegung der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen, dass das der Kläger für den hier streitigen Zeitraum die Verpflichtung übernommen hat, für die Kosten des Lebensunterhalts seiner Familienangehörigen aufzukommen. Dass die syrischen Staatsangehörigen, für die der Kläger seine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG waren, hindert die Inanspruchnahme des Klägers aus der Verpflichtungserklärung nicht. Das beklagte Jobcenter musste auch nicht im Wege einer Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers befinden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten gegebenenfalls eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. BVerwG, Urteile vom 14. November 1998 a.a.O. und 13. Februar 2014 a.a.O. Hier hat der der Kläger nichts vorgetragen, was Anlass geben könnte, vom beklagten Jobcenter vor der Inanspruchnahme des Klägers eine Ermessensentscheidung zu fordern. Allein der Umstand, dass Inanspruchnahme von Verpflichtungsgebern im Zusammenhang mit der Aufnahme syrische Flüchtlinge politisch und rechtliche umstritten ist, begründet keinen atypischen Fall. Die Flüchtlingsanerkennung selbst begründet daneben ebenfalls keinen Umstand, der eine Ermessensentscheidung als notwendig erscheinen ließe. Nach dem soeben Dargelegten hat der Kläger nämlich mit seiner Verpflichtungserklärung voll umfänglich das Risiko übernommen, auch nach der Flüchtlingsanerkennung die Kosten für den Unterhalt der auf der Grundlage seiner Verpflichtungserklärung hin im Bundesgebiet Aufgenommenen zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt das § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.