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Beschluss

11 LC 88/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Formular abgegebene Verpflichtungserklärung zur Übernahme von Ausreisekosten muss hinreichend bestimmt sein; Unklarheiten gehen zu Lasten des Formularverwenders. • Die Kosten der Abschiebung einschließlich Abschiebungshaft können nicht ohne klare und verständliche Hinreichung in einer Verpflichtungserklärung dem Verpflichtenden zugerechnet werden. • Wurde bei Erteilung des Visums auf eine konkrete Prüfung der Leistungsfähigkeit verzichtet, ist dies bei der späteren Ermessenserwägung zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zu berücksichtigen; fehlende Prüfung kann zur Rechtswidrigkeit eines Erstattungsbescheids führen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Verpflichtungserklärung und fehlende Leistungsfähigkeitsprüfung rechtfertigen keine Abschiebungskostenhaftung • Eine in Formular abgegebene Verpflichtungserklärung zur Übernahme von Ausreisekosten muss hinreichend bestimmt sein; Unklarheiten gehen zu Lasten des Formularverwenders. • Die Kosten der Abschiebung einschließlich Abschiebungshaft können nicht ohne klare und verständliche Hinreichung in einer Verpflichtungserklärung dem Verpflichtenden zugerechnet werden. • Wurde bei Erteilung des Visums auf eine konkrete Prüfung der Leistungsfähigkeit verzichtet, ist dies bei der späteren Ermessenserwägung zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zu berücksichtigen; fehlende Prüfung kann zur Rechtswidrigkeit eines Erstattungsbescheids führen. Die Klägerin, mongolische Staatsangehörige, hatte 1999 für eine andere Mongolin eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, wonach sie für Lebensunterhalt und Ausreisekosten ab Einreise drei Wochen haften sollte. Die eingeladene Person wurde mit Schengen-Visum einreisen und später straffällig; die Behörde veranlasste ihre Abschiebung und setzte Abschiebungskosten in Höhe von 8.031,88 Euro fest, davon 7.113,03 Euro für Abschiebungshaft. Die Klägerin bestritt, dass ihre Verpflichtung die Kosten einer möglichen zwangsweisen Ausreise nach Ablauf der drei Wochen umfasse und rügte mangelhafte Aufklärung sowie fehlende Prüfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; im Berufungsverfahren nahm die Behörde den Bescheid zurück, erklärte das Verfahren für erledigt und die Parteien stimmten der Einstellung zu. • Anwendbares Recht war das damals einschlägige Ausländergesetz; die einschlägigen Regelungen zu Haftung und Kosten ergeben sich aus §§ 82, 83, 84 AuslG (nun §§ 66 ff. AufenthG). • Verpflichtungserklärungen sind öffentlich-rechtliche, einseitige Willenserklärungen zugunsten Dritter und müssen nach den Grundsätzen der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) hinreichend bestimmt sein, da sie erhebliche wirtschaftliche Risiken begründen können. • Bei Verwendung eines Formulars ist maßgeblich, wie der Erklärende den Inhalt verstanden hat; unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Formularverwenders. Das hier verwendete bundeseinheitliche Formular machte die zeitliche Reichweite der Haftung für Ausreisekosten und insbesondere die Einbeziehung von Abschiebungshaft nicht deutlich. • Die Behörde hat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin über den Umfang und die Dauer ihrer Haftung ausreichend aufgeklärt wurde; das Formular begründet nicht den vollen Beweis der Aufklärung und die Behörde hatte die Darlegungs- und Beweislast hierfür. • Die Ausländerbehörde hatte im Formular die Rubrik zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchgestrichen, so dass offenbar keine individuelle Bonitätsprüfung stattfand; dies begründet eine Mitverantwortung der Behörde und kann einen Ausnahmefall darstellen, der gegen rigoroses Durchsetzen des Erstattungsanspruchs spricht. • Angesichts der Höhe der Kosten und der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (Hausfrau, geringer Ehemanneslohn, drei minderjährige Kinder) wäre eine genaue Prüfung der Leistungsfähigkeit erforderlich gewesen; das ist unterblieben, weshalb das Ermessen bei Geltendmachung der Forderung nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde. • Billigkeitserwägungen sprachen zusätzlich dafür, dass die Klägerin nicht umfassend haftbar gemacht werden sollte, zumal sie geltend machte, durch die zu Abschiebende getäuscht worden zu sein. Das Verfahren wurde als erledigt erklärt, der angefochtene Erstattungsbescheid wäre jedoch voraussichtlich rechtswidrig gewesen. Die Verpflichtungserklärung der Klägerin war nicht hinreichend bestimmt bezüglich der Haftung für Abschiebungskosten, und die Behörde hat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Zudem wurde bei Erteilung des Visums auf eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verzichtet; dies hätte bei der Entscheidung über die Geltendmachung der Forderung berücksichtigt werden müssen. Aufgrund dieser Umstände hätte die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg gehabt, so dass die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten zu treffen war.