Gerichtsbescheid
6 K 6839/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0504.6K6839.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verlängerung der Frist für die Ablegung von Prüfungen im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2005/2006 bei der Beklagten im vorgenannten Studiengang. Der Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre ist aufgrund der Ordnung über die Einstellung der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftlehre, Sozialwissenschaften und Wirtschaftspädagogik an der Universität zu Köln vom 16.04.2007 (im Folgenden: Auslaufordnung) zum 01.04.2016 ausgelaufen. Entsprechend des Turnus der jeweiligen Lehrveranstaltung waren Meldungen zu Prüfungen letztmalig im Wintersemester 2014/2015 bzw. Sommersemester 2015 möglich. Die Diplomarbeit musste spätestens am 30.09.2015 angemeldet werden. Mit einem am 14.07.2015 beim Prüfungsamt eingegangenen Schreiben fragte der Kläger nach einer Möglichkeit, die Frist zur Ablegung von Prüfungen im Rahmen des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre zu verlängern. Er verwies in diesem Zusammenhang auf seine umfangreichen beruflichen Tätigkeiten. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 14.07.2015 über die Modalitäten für einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Ablegung der Prüfung. Mit Bescheid vom 12.10.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen Auslaufens des Diplomstudiengangs eine Fortsetzung seines Studiums nicht möglich sei. Mit einem am 13.10.2015 beim Prüfungsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Verlängerung der Frist zur Ablegung von Prüfungen im Rahmen des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre. Zur Begründung erläuterte er, es sei ihm neben der theoretischen Ausbildung an der Universität wichtig gewesen, auch praktische Erfahrungen zu sammeln. So habe er seit September 2006 mehrere Praktika absolviert, als freier Mitarbeiter gearbeitet und einen Auslandsaufenthalt absolviert. Seit 2008 befinde er sich in Vollzeitbeschäftigungen. 2009 habe er seine erste Firma gegründet und sei 2011 nach Berlin gegangen. Derzeit sei er Geschäftsführer einer der führenden Q. N. Agenturen in Deutschland und sei für 160 Mitarbeiter verantwortlich. Bis zu seinem Umzug habe er trotz einiger Vollzeitbeschäftigungen sein Studium weiter betrieben. Hierzu habe er in den letzten fünf Jahren jedoch keine Gelegenheit mehr gehabt. Aufgrund von Änderungen im beruflichen Umfeld bestehe jetzt wieder die Chance, die restlichen sechs Prüfungen in voraussichtlich zwei Semestern absolvieren zu können. Im Sommersemester 2016 könne er mit den Planungen für die Diplomarbeit beginnen und diese dann im Wintersemester 2016/2017 anfertigen. Diesen Antrag lehnte der Gemeinsame Prüfungsausschuss der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät mit Bescheid vom 26.10.2015 ab. Ferner wurde das Schreiben des Klägers als Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.2015 angesehen und dieser abgelehnt. Der Kläger hat am 27.11.2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er verweist auf den geringen verwaltungstechnischen Aufwand für die Beklagte, der mit der Einräumung einer Prüfungsmöglichkeit in den sechs noch offenen Klausuren verbunden sei; namentlich würden die Klausuren auch im Bachelor-Studiengang weiterhin angeboten. Aufgrund seiner fast 10-jährigen beruflichen Erfahrung sei er sich sicher, dass es genügend Lehrstühle gebe, die ihn beim Verfassen der Diplomarbeit unterstützen würden. Auch sehe er sich in der Lage die Doppelbelastung zu bewältigen: so habe er beispielsweise neben seiner beruflichen Tätigkeit zusammen mit seinem Geschäftsführerkollegen ein Fachbuch im Verlag T.- H. veröffentlicht. Er sei sich bewusst, dass er nicht als „klassischer“ Härtefall bewertet werden könne. Sinngemäß meint der Kläger, es sei zu berücksichtigen, dass er in den letzten fünf Jahren mehrere Unternehmen erfolgreich gegründet und über 150 Arbeitsplätze geschaffen habe. Zudem halte er mittelerweise selbst an Universitäten Vorträge zu verschiedenen Sachthemen. Der Abschluss des Diplomstudiums sei für ihn sehr wichtig und mit einem überschaubaren Aufwand verbunden, wohingegen ein Wechsel in den Bachelor-Studiengang ihn wesentlich schlechter stelle, da nur etwa 50 % seiner bisherigen Leistungen angerechnet werden könnten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 zu verpflichten, ihm eine Frist zur Beendigung des Studiums im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre über den 30.09.2015 hinaus und ab Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren von mindestens zwei Hochschulsemestern zu bewilligen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 zu verpflichten, über seine Anträge vom 14.07.2015 und 13.10.2015 auf Verlängerung der Frist zur Ablegung von Prüfungen und Beendigung des Studiums im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Verweis auf die Regelungen der Auslaufordnung entgegen. Die Termine für die Anmeldung zu den noch offenen Klausuren im WS 2014/2015 bzw. im Sommersemester 2015 seien ebenso wie der Anmeldetermin zur Diplomarbeit zum 30.09.2015 verstrichen. Ein Rechtsgrund, aus dem der Kläger einen Anspruch auf Ableisten der Prüfungen nach den normierten Terminen ableiten könne, sei nicht ersichtlich. Die Auslaufordnung sei rechtmäßig. Namentlich berücksichtige sie bei den eingeräumten Übergangsfristen die Vorgaben des § 6 StudienstrukturVO. Auch aus Verfassungsrecht ergebe sich kein weitergehender Anspruch auf Verlängerung der Fristen zur Ablegung der Prüfung. Schließlich sei kein Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 4 S. 1 AuslaufO gegeben. Weder habe der Kläger in nicht zu vertretender Weise die Anmeldung innerhalb der normierten Fristen versäumt, noch begründe das Auslaufen des Studiengangs in seinem Fall eine unzumutbare Härte. Letztlich sei der Umstand, dass der Kläger sein Studium noch nicht abgeschlossen habe, nicht auf die Auslaufordnung zurückzuführen, sondern auf seine persönliche Studienorganisation sowie den Umstand, dass er sich in den letzten fünf Jahren nicht seinem Studium gewidmet, sondern sich unternehmerisch betätig habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten über das Auslaufen des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre vom 12.10.2015 und der Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid vom 26.10.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Frist zur Beendigung seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre (Diplom) von mindestens 2 Semestern ab Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre ist aufgrund der Auslaufordnung vom 16.04.2007 zum 01.04.2016 ausgelaufen. Prüfungen sind nunmehr nur noch nach Maßgabe der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 4 AuslaufO möglich. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Auslaufordnung. Namentlich hat die Beklagte bei Erlass der Ordnung die Vorgaben der StudienstrukturVO berücksichtigt. Danach ist die Hochschule zur Sicherung des Vertrauensschutzes für die eingeschriebenen Studierenden verpflichtet, ein Studienangebot bereitzustellen, das die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester ermöglicht. Ausgehend von der letztmaligen Aufnahme von Studienanfängern im Diplomstudiengang im Sommersemester 2007 und einer 9-semestrigen Regelstudienzeit wird hier den Vorgaben von § 6 StudienstrukturVO entsprochen, indem über die Regelstudienzeit hinaus 4 bzw. 5 Semester zur Prüfungsanmeldung einräumt werden. Die Kammer und das OVG NRW haben die hier streitgegenständliche Auslaufregelung bzw. vergleichbare Regelungen stets gebilligt, vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 14.04.2012 – 6 K 4618/11 – sowie Beschluss vom 22.08.2012 – 6 K 2920/11 –; Beschlüsse des OVG NRW vom 05.02.2016 – 14 B 243/16 –-, vom 01.08.2011– 14 B 984/11 –, vom 18.06.2012 – 14 B 371/12 – und vom 31.01.2014 – 14 B 35/14 –. Nach § 3 Abs. 2 der AuslaufO können Anmeldungen zu den Prüfungsleistungen der Diplomprüfung letztmalig entsprechend des vorgesehenen Turnus der zugehörigen Lehrveranstaltung im Wintersemester 2014/2015 bzw. Sommersemester 2015 vorgenommen werden. Für Diplomarbeiten ist die Anmeldefrist gesondert geregelt: Nach § 3 Abs. 3 AuslaufO gilt hier eine Frist bis zum 30.09.2015. Diese Anmeldefristen sind sowohl in Bezug auf die noch zu absolvierenden Klausuren, als auch in Bezug auf die Diplomarbeit verstrichen. Namentlich war die am 14.07.2015 im Prüfungsamt eingegangene Verlängerungsanfrage nicht geeignet, die Frist einzuhalten. Dieses Schreiben enthält keine konkrete Anmeldung zu im Sommersemester 2015 noch angebotenen Klausuren. Auch hat sich der Kläger nicht zur Diplomarbeit angemeldet. Sein Schreiben stellt vielmehr eine Anfrage allgemeiner Art dar, wie die bereits erbrachten Leistungen maximal angerechnet werden können und ob noch Chancen bestehen, eine Diplomarbeit anzumelden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Anmeldefristen nach der Härtefallregelung des § 3 Abs. 4 AuslaufO. Danach entscheidet der Prüfungsausschuss über Ausnahmen, soweit ein Prüfling das Versäumen einer Anmeldung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu vertreten hat oder es zu einer unzumutbaren Härte als Folge dieser Ordnung kommt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses der Beklagten, den Kläger nicht zu einer erneuten Prüfungsanmeldung zuzulassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst liegen die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 3 Abs. 4 AuslaufO nicht vor. Danach kann eine Ausnahme eingeräumt werden, soweit ein Prüfling das Versäumen einer Anmeldung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu vertreten hat. Nicht zu vertreten sind unter anderem die Ausfallzeiten in den gesetzlichen Mutterschutzfristen, in den Erziehungs- und Elternzeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie der Pflege von Personen im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG NRW. Der Kläger erfüllt keinen dieser in der Auslaufordnung ausdrücklich benannten Tatbestände. Die von ihm aufgezeigte Prioritätensetzung zugunsten seiner beruflichen Entwicklung kann auch nicht als den normierten Fallkonstellationen vergleichbar angesehen werden. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zutreffend ausführt, hat der Kläger sein Studium in den letzten fünf Jahren aufgrund einer bewussten und gewollten Entscheidung nicht weiter betrieben, um sich unternehmerischen Tätigkeiten zu widmen. Diese bewusste und gewollte Entscheidung steht der Annahme eines „Nichtvertretenmüssens“ entgegen. Des Weiteren liegt auch kein Anwendungsfall der zweiten Alternative des § 3 Abs. 4 AuslaufO vor. Danach kann eine Ausnahme bewilligt werden, wenn es zu einer unzumutbaren Härte als Folge der Auslaufordnung kommt. Ob eine unzumutbare Härte infolge des Auslaufens des Studiengangs vorliegt, bedarf nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 31.03.2016 – 14 B 243/16 – einer wertenden Betrachtung gegenüber den allgemeinen Härten des Auslaufens eines Studiengangs. Dies bedeutet, dass allgemeines Verfehlen rechtzeitiger Anmeldung, selbst wenn es die letzte Prüfung ist, keine unzumutbare Härte im Sinne der Auslaufordnung darstellt, da dies die allgemeine Härte eines Studiengangwechsels nach sich zieht. Eine unzumutbare Härte ist erst dann anzunehmen, wenn das Ende des Studienangebots den Betroffenen erstens ungleich härter trifft als die anderen betroffenen Studenten und zweitens der Hinderungsgrund unverschuldet ist, so dass eine Ausnahme unter Billigkeitsgesichtspunkten auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt ist. Im Rahmen dieser wertenden Betrachtung ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Studienangebot nach Ablauf der in der jeweiligen Auslaufordnung geregelten Termine grundsätzlich nicht mehr vorgehalten werden soll und sich die Annahme einer unzumutbaren Härte mithin als Ausnahmefall darstellt. In die Abwägung ist des Weiteren einzustellen, in welchem Umfang der Betroffene noch Studien- und Prüfungsleistungen bis zu einem erfolgreichen Studienabschluss erbringen muss und ob er an einem fristgerechten Abschluss seines Studiums unverschuldet gehindert war. Entscheidend ist, ob der Student durch ein unverschuldetes Unglück kurz vor dem Ziel aus der Bahn geworfen wurde, vgl. insgesamt zu Vorstehendem OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2016 – 14 B 243/16 –. In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier eine unzumutbare Härte ersichtlich nicht vor. Der Kläger hat nicht nur vereinzelte Prüfungsleistungen zu erbringen, sondern es sind noch Prüfungsleistungen in erheblichem Umfang offen. Er ist auch nicht im oben aufgezeigten Sinne kurz vor dem Ziel unverschuldet aus der Bahn geworfen worden, sondern die jetzige Situation ist Folge einer bewussten und gewollten Priorisierung der beruflichen Entwicklung zu Lasten des Studiums. Das Auslaufen des Studiengangs begründet vor diesem Hintergrund für den Kläger keine unzumutbare Härte. III. Der Hilfsantrag, mit dem Kläger eine erneute Entscheidung der Beklagten über sein Verlängerungsbegehren beantragt, ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Ermessensfehler bei der Entscheidung über das Verlängerungsgesuch des Klägers sind nicht ersichtlich. Die Bescheide der Beklagten vom 12.10.2015 und 26.10.2015 erweisen sich – wie oben unter II. aufgezeigt – als rechtmäßig. Der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Verlängerungsgesuchs. IV. Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.