Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller im Sommersemester 2016 eine 90minütige Klausur zum Thema "Allgemeine Wirtschaftspolitik" nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre (DPO, in der Fassung vom 10.7.2013) oder eine Klausur entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 4.10.2016 zu stellen. Weiter wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller bis zum 30.4.2016 nach Maßgabe von § 17 DPO ein Thema für die Anfertigung der Diplomarbeit auszugeben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag, "1. die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur nächst möglichen Diplom-Klausurprüfung, voraussichtlich im Juli 2016, nach Möglichkeit auch früher, in dem Fach VWL, Klausur Wirtschaftspolitik, Modul 08001 oder Finanzwissenschaft, Modul 02002 oder Internationale und monetäre Ökonomik, Modul 02102, zuzulassen. 2. Die Antragsgegnerin, wird im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Diplomarbeit zuzulassen mit Themenausgabe bis spätestens Mai/ Juni 2016", hat Erfolg. Dem Antrag ist wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Stellung einer Diplom-Klausur und Vergabe einer Diplomarbeit ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Diplomprüfungsordnung für die Teilnahme an der Klausur "Allgemeine Wirtschaftspolitik" und für die Anfertigung der Diplomarbeit erfüllt. Seinem Prüfungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Diplomprüfungsordnung nach § 4 Abs. 2 der Ordnung über die Einstellung der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung, Sozialwissenschaften, Wirtschaftspädagogik (Auslaufordnung) vom 16.4.2007 in der Fassung vom 8.9.2014 mit Wirkung zum 1.4.2016 aufgehoben wurde und dass nach § 3 Abs. 2 und 3 Auslaufordnung Anmeldungen zu Prüfungsleistungen der Diplomprüfung und zur Anfertigung der Diplomarbeit letztmalig im Sommersemester 2015 vorgenommen werden konnten. Der Antragsteller hat die vorgenannten Anmeldefristen eingehalten und war lediglich krankheitsbedingt an der Anfertigung der Klausur "Allgemeine Wirtschaftspolitik" am 30.9.2015 verhindert. Infolge dieser Erkrankung hat er nicht sämtliche, für einen erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiengangs erforderlichen Prüfungsleistungen vor dessen Einstellung erbracht. Es ist unerheblich, dass der Diplomstudiengang ausgelaufen ist. Dies gilt schon deshalb, weil gemäß § 3 Abs. 4 der Auslaufordnung Ausnahmen von der Frist zur Anmeldung zu Prüfungsleistungen vorgesehen sind, was zur Folge hat, dass für solche Fälle die Diplomprüfungsordnung weiter anwendbar bleibt. Ob, wie die Antragsgegnerin meint, nach dem Rücktritt von der Klausur "Allgemeine Wirtschaftspolitik" eine erneute Anmeldung erforderlich war, ist unerheblich. Denn der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 4.10.2015 sinngemäß für eine weitere Klausur angemeldet und der Antragsgegnerin sogar die Auswahl zwischen drei Klausuren überlassen. Allerdings ist der Antrag erst am 6.10.2015 bei der Antragsgegnerin eingegangen, mithin am 6. Tag nach Fristablauf am 30.9.2015. Das ist jedoch unschädlich, da dem Antragsteller eine Ausnahme von der Anmeldefrist zu gewähren ist, wie noch gezeigt werden wird. Ein Student hat keinen Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung wie jedes Recht mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Allerdings muss dem Prüfling, der sich mit einem eine bestimmte Zeit erfordernden Studium auf seine Abschlussprüfung vorbereitet, aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Das erfordert regelmäßig eine Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.6.2012 ‑ 14 E 449/12 ‑, NRWE, Rn. 4 f.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 65; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 42. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem durch die Fristenregelung der Auslaufordnung Genüge getan. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass aus rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsätzen auch kein Anspruch auf Weiterstudium nach der auslaufenden Studienordnung besteht, wenn aus Krankheitsgründen die Fristen einer Auslaufordnung nicht eingehalten werden können. Es fällt in den Risikobereich des Studenten, wenn er ein Studium aufnimmt bzw. weiterbetreibt, dessen Auslaufen rechtmäßig festgelegt wurde, so dass es ihm unter Umständen tatsächlich verwehrt sein kann, alle rechtlich möglichen Prüfungsversuche wahrzunehmen. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2011 ‑ 14 B 76/11 ‑, NRWE, Rn. 20. Er ist berechtigt, die gewährte Frist voll auszuschöpfen. Allerdings hat er auch die Konsequenzen zu tragen, wenn ihm die Ablegung der Prüfung bis zum Fristende nicht gelingt. OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2014 ‑ 14 B 35/14 ‑, NRWE, Rn. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 23.3.2015 ‑ 9 A 1479/13.Z ‑, juris, Rn. 15. Indes geht es hier nicht um das dem Antragsteller zu gewährende verfassungsrechtliche Minimum, sondern um das, was die Auslaufordnung dem Antragsteller darüber hinaus gewährt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Auslaufordnung entscheidet der Prüfungsausschuss über Ausnahmen, soweit ein Prüfling das Versäumen einer fristgebundenen Anmeldung zu den Prüfungsleistungen nach der Auslaufordnung nicht zu vertreten hat oder es zu einer unzumutbaren Härte als Folge dieser Ordnung kommt. Satz 2 der Vorschrift vermutet unwiderleglich als nicht zu vertreten Ausfallzeiten in den gesetzlichen Mutterschutzfristen, in den Erziehungs- und Elternzeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie durch die Pflege von näher bestimmten Personen. Die Ausnahmeregelung kann nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, dahin verstanden werden, dass nur schlechthin unerträgliche Härten gerade aufgrund der Auslaufregelung und der damit einhergehenden Beendigung des Studiengangs erfasst sind. Angesichts des Umstands, dass nach Auslaufen eines Studiengangs ein Weiterstudium in einem anderen Studiengang, nämlich dem Bachelorstudiengang, unter Anrechnung erbrachter Leistungen (§ 63a des Hochschulgesetzes ‑ HG ‑) möglich ist, sind solche unerträglichen Härten nicht denkbar. Eine Norm muss aber so ausgelegt werden, dass sie noch einen sinnvollen Anwendungsbereich hat. Daher muss sie hier in den systematischen Zusammenhang mit den allgemeinen Härten des Auslaufens eines Studiengangs gestellt werden. Das bedeutet, dass allgemeines Verfehlen rechtzeitiger Anmeldung, selbst wenn es die letzte Prüfung ist, keine unzumutbare Härte im Sinne der Auslaufordnung darstellt, da dies die allgemeine Härte eines Studiengangwechsels nach sich zieht. Vielmehr ist erst dann eine unzumutbare Härte anzunehmen, wenn das Ende des Studienangebots den Betroffenen erstens ungleich härter trifft als die anderen betroffenen Studenten und zweitens der Hinderungsgrund unverschuldet ist, so dass eine Ausnahme unter Billigkeitsgesichtspunkten auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt ist. Im Rahmen dieser wertenden Betrachtung ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Studienangebot nach Ablauf der in der jeweiligen Auslaufordnung geregelten Termine grundsätzlich nicht mehr vorgehalten werden soll und sich die Annahme einer unzumutbaren Härte mithin als Ausnahmefall darstellt. In die Abwägung ist des Weiteren einzustellen, in welchem Umfang der Betroffene noch Studien- und Prüfungsleistungen bis zu einem erfolgreichen Studienabschluss erbringen muss und ob er an einem fristgerechten Abschluss seines Studiums unverschuldet gehindert war. Entscheidend ist, ob der Student durch ein unverschuldetes Unglück kurz vor dem Ziel aus der Bahn geworfen wurde. In Anwendung dieser Grundsätze stellt das Auslaufen des Diplomstudiengangs für den Antragsteller eine unzumutbare Härte dar. Der Antragsteller hatte sich fristgemäß zu allen noch ausstehenden Prüfungen angemeldet. Am Prüfungstag der Klausur "Allgemeine Wirtschaftspolitik", dem 30.9.2015, war der Antragsteller ‑ wie von der Antragsgegnerin anerkannt ‑ prüfungsunfähig erkrankt. Alle weiteren Prüfungsleistungen waren bereits erbracht, die Diplomarbeit befand sich in Bearbeitung und sollte bis zum 24.2.2016 fertiggestellt werden. Der Antragsteller war somit unverschuldet gehindert, nur noch die von ihm rechtzeitig angemeldete letzte Klausurprüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen. Dem Antragsteller kann nicht vorgehalten werden, er hätte das Risiko einer Erkrankung am letztmöglichen Prüfungstag bei seiner Studienplanung berücksichtigen müssen, weswegen sich der verfehlte Abschluss nicht als unzumutbare Härte darstelle. Das zulässige, jedoch risikobehaftete Ausschöpfen der Fristen schließt lediglich einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Weiterstudium aus, nicht jedoch den hier gewährten satzungsrechtlichen Anspruch auf Weiterstudium unter dem allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Situation des Antragstellers ist mindestens mit dem eines erziehenden oder pflegenden Studenten vergleichbar, dessen Verhinderung die Antragsgegnerin in § 3 Abs. 4 Satz 2 der Auslaufordnung als gerechtfertigte Ausnahme anerkannt hat, obwohl weder weitgehend erbrachte Prüfungsleistungen dafür vorausgesetzt werden und die Entscheidung des Prüflings, Pflegeleistungen erbringen zu wollen, nicht denselben Unvermeidlichkeitscharakter hat wie dessen Erkrankung. Erweist sich somit die Verwehrung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Auslaufordnung von der Frist zur (erneuten) Anmeldung zur letzten Klausur als rechtswidrig, hat der Antragsteller noch heute den entsprechenden Prüfungsanspruch. Als Folge erweist sich auch der Entzug der Diplomarbeit, zu der sich der Antragsteller rechtzeitig angemeldet hatte und die er in fristgerechter Bearbeitung hatte, als rechtswidrig. Es ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft, da es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, bis zur Hauptsacheentscheidung über seinen Prüfungsanspruch sein Wissen für die letzte Klausur und die Anfertigung der neuen Diplomarbeit präsent halten zu müssen. Der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht im Ermessen des Gerichts (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO). Der Senat übt sein Ermessen wie aus dem Tenor ersichtlich aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.