OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 L 1028/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0527.21L1028.16.00
5mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.445.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.445.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Haupt- und Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. 1. Der sinngemäße Hauptantrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. April 2016 gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. April 2016 (Aktz. 117d 3821-5), erlassen gegen die Beigeladene, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsteller bezüglich der in der Anlage 1 der Abschaltungsanordnung vom 21. April 2016 aufgelisteten ersten sechs Telefonnummern, bei denen als abgeleiteter Zuteilungsnehmer die „B. -L. OHG“ genannt wird, ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen können, da zweifelhaft ist, ob die Antragsteller durch die Abschaltung dieser Rufnummern selbst betroffen sind. Nach einer von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft ist eine OHG dieses Namens nicht im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller vermuten, dass es sich um eine Fehlbezeichnung der Antragstellerin zu 1) handelt. Allerdings könnte es der Wortlaut der Bezeichnung auch nahe legen, dass es sich bei der „B. -L. OHG“ um die Abflussreinigung-L. -U. e.K. handelt, deren Inhaber Herr U1. H. , ein Verwandter des Antragstellers zu 2) mit Firmensitz in H1. ist. Zwar gehört diese OHG nach dem Vortrag der Antragsteller ebenfalls zur „Unternehmensgruppe“ der Antragstellerin zu 1). Gleichwohl wären diese sechs Rufnummern in diesem Falle nicht der Antragstellerin zu 1) abgeleitet zugeteilt, so dass der Antragstellerin zu 1) ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Begehren fehlte. Dies ist jedoch nicht zu vertiefen, da der Antrag bezüglich dieser Rufnummern auch bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls unbegründet ist. Der im Übrigen nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 137 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz - TKG - statthafte und zulässige Antrag, vgl. namentlich zur Antragsbefugnis des Inhabers der von einer Abschaltungsanordnung betroffenen Rufnummer: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 13 A 700/13 -, Juris (dort Rn. 25 f.) und vom 20. November 2013 - 13 B 905/13 -, MMR 2014, 277 = Juris (dort Rn. 7 f.), ist hinsichtlich aller in der Anlage 1 zur Abschaltungsanordnung aufgelisteten Rufnummern nicht begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende, vorrangig an dem voraussichtlichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens auszurichtende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse der Antragsteller, von deren sofortiger Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Widerspruch wegen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung erfolgreich sein wird (a.), und bei einer von den Erfolgsaussichten des Widerspruches unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheides (b.). (a.) Dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. April 2016, durch den gegenüber der Beigeladenen angeordnet worden ist, die in der Anlage 1 genannten in ihrem Netz geschalteten 289 Ortsnetznummern unverzüglich abzuschalten (Ziffer 1 des Bescheides) und diese Abschaltungen bis zum 6. Mai 2016 schriftlich zu bestätigen (Ziffer 2) sowie untersagt wird, die genannte Rufnummer zu einem anderen Netzbetreiber zum Zwecke der Schaltung für den bisherigen Zuteilungsnehmer zu portieren (Ziffer 3), haftet kein offensichtlicher Mangel an, der bereits im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens mit hinreichender Gewissheit zu der Annahme seiner Rechtswidrigkeit führen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten könnte. Die aufschiebende Wirkung ist insbesondere nicht wegen eines Gehörsverstoßes anzuordnen. Dabei kann dahin stehen, ob ein Gehörverstoß darin begründet sein könnte, dass die Antragsteller, soweit aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich, in den Anhörungsschreiben vom 18. Juni 2015 nur darauf hingewiesen worden sind, dass die ihnen abgeleitet zugeteilten Ortsnetzrufnummern tatsächlich von anderen Unternehmen beworben und genutzt werden und dies einen Verstoß gegen § 66 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) i.V.m. § 4 Abs. 1 und 5 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) i.V.m. Verfügung 25/2006 „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ vom 10. Mai 2006 (Amtsblatt BNetzA Nr. 9/2006, S. 1115 ff.) darstelle. Kein ausdrücklicher Hinweis erfolgte in diesen Schreiben hingegen auf das Bestehen des Verdachtes, durch die Bewerbung einer Ortsnetzrufnummer ohne Betriebssitz eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3,5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu begehen. Offen bleiben kann auch, ob alle der in der Anlage 1 zum streitgegenständlichen Bescheid aufgelisteten Rufnummern Gegenstand der früheren Anhörungsschreiben gewesen sind. Denn ein eventueller Gehörsverstoß in dieser Hinsicht und bezüglich des Vorwurfs irreführender geschäftlicher Handlungen im Sinne des UWG wäre jedenfalls nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, weil sich die Antragsteller nicht nur durch ihr ausführlich begründetes Widerspruchsschreiben vom 28. April 2016, sondern auch durch ihren Vortrag im vorliegenden Verfahren ausreichend Gehör haben verschaffen können und die Bundesnetzagentur die Einwendungen der Antragsteller zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen inhaltlich in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2016 auseinandergesetzt hat. Vgl. zur Heilung von Anhörungsmängeln unter vergleichbaren Umständen: OVG NRW. Beschluss vom 26. Mai 2011 - 13 B 476/11 -, Juris (dort Rn. 5 ff.) m. w. N.. Einen die formelle Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids auslösenden Mangel der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Begründung stellt es nicht dar, dass in den Ausführungen im Rahmen der Begründung auf Seite 6 des streitgegenständlichen Bescheides auf eine Anlage 4 verwiesen wird, die dem Bescheid nicht beigefügt ist. Denn hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da hier mit Anlage 4 offensichtlich die als Anlage 3 beigefügten Werbeanzeigen gemeint sind. Der angegriffene Bescheid, der nicht an sonstigen formellen Mängeln leidet, erweist sich in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschaltung von Rufnummern ist § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG. Danach soll die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die der angegriffenen Anordnung zugrunde liegende Annahme, dass die Antragsteller die in der Anlage 1 aufgelisteten Rufnummern im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG rechtswidrig genutzt haben, ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, dessen weiter Wortlaut Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange, zu verfolgen. Erfasst werden deshalb neben Verstößen gegen das TKG selbst auch Verstöße gegen das UWG. Es sprechen gewichtige Gründe für die Vertretbarkeit der Annahme, dass die Antragsteller durch die Weitergabe der ihnen abgeleitet zugeteilten Ortsnetzrufnummern an andere Teilnehmer in großer Zahl (aa), durch die massenhafte Verwendung von Ortsnetzrufnummern, ohne in den Ortsbereichen über einen Betriebssitz zu verfügen (bb), sowohl gegen die TNV als auch gegen das UWG (cc) verstoßen haben. (aa) Für alle in der Anlage 1 der streitgegenständlichen Abschaltungsanordnung aufgelisteten Rufnummern mit Ausnahme derjenigen, die nach den Angaben in der Anlage 2 (Rufnummernliste Nutzung durch Dritte) nicht von Dritten im Sinne von selbständigen Rechtspersonen genutzt worden sind und für die sich die Richtigkeit dieser Angabe durch eine Überprüfung bestätigen lässt, liegt ein Verstoß gegen § 66 Abs. 4 TKG i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 5 TNV i.V.m. der Verfügung 25/2006 „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ vom 10. Mai 2006 vor. Dabei ist vorab klarstellend darauf hinzuweisen, dass in der Anlage 2 an siebter Position als abgeleitete Zuteilungsnehmerin eine „F. I. GmbH & Co. KG“ geführt wird, deren Rufnummer (00000/000000) allerdings in der Anlage 1 nicht genannt wird, und damit von der streitgegenständlichen Abschaltungsanordnung, die sich ausweislich ihres Tenors ausschließlich auf die in der Anlage 1 genannten im Netz der Beigeladenen geschalteten Rufnummern bezieht, nicht erfasst wird. Von Dritten nicht genutzt wurden die in den Anlagen 1 und 2 aufgelisteten Rufnummern, die nach der Anlage 2 ausschließlich vom abgeleiteten Zuteilungsnehmer selbst genutzt worden sind. Hierbei handelt es sich um die Rufnummer 00000/000000, die dem Antragsteller zu 2) abgeleitet zugeteilt worden ist. In der Anlage 2 werden zwar noch weitere Rufnummern aufgelistet, bei denen sich kein Eintrag zu einer Nutzung durch Dritte findet, nämlich die Rufnummern: 00000/0000000 (abgeleiteter Zuteilungsnehmer: B. -, L. OHG) und 00000/0000000 (abgeleiteter Zuteilungsnehmer: T. H. ). Eine Überprüfung dieser Angaben ergibt jedoch, dass zu der Rufnummer 00000/0000000 in der Beiakte 3 Screenshots abgeheftet sind, auf denen erkennbar ist, dass diese Rufnummer sowohl von dem Unternehmen C. L. als auch N. ´s S. (angeblich beide mit Sitz in G. ) beworben wird. Ruft man die dem Antragsteller zu 2) zugeteilte Rufnummer 00000/0000000 im Internet auf, gelangt man auf eine Online-Seite des Unternehmens T1. L1. N1. , die diese Nummer jedenfalls zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses der Kammer bewirbt, vgl. http://www . abgerufen am 25.05.2016. Daneben werden nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch diejenigen in der Anlage 1 gelisteten Rufnummern nicht durch Dritte genutzt, die der Antragsteller zu 2) ausschließlich selbst als Firmeninhaber unter der Bezeichnung „L2. - und S. G1. und G2. “ bewirbt. Nach der Anlage 2 sind dies folgende Rufnummern: 00000/000000; 00000/000000; 00000/ 000000; 00000/000000; 00000/000000; 00000/0000000; 00000/000000; 00000/000000 und 00000/000000). Eine Überprüfung dieser Angaben anhand der in den Beiakten 2-5 abgehefteten Screenshots hat insoweit ergeben, dass diese zutreffend sind, da sich zu diesen Rufnummern in den Beiakten nur Screenshots über Online-Einträge in sog. Stadtbranchenbüchern befinden, die die „L2. - und S. G1. und G2. “ zum Gegenstand haben. Bei diesen liegt voraussichtlich deshalb kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 5 TNV vor, da der Antragsteller zu 2) unter dem 17. Mai 2016 eidesstattlich versichert hat (Anlage 15 zur Antragsbegründung), dass er unter der Bezeichnung „L2. - und S. G1. und G2. “ seine Dienstleistungen bewirbt, so dass nicht von dem Vorhandensein einer selbständigen juristischen Person auszugehen ist. Es besteht gegenwärtig kein Grund, die Richtigkeit dieser Versicherung in Frage zu stellen. Der weitere Einwand des Antragstellers zu 2), er sei zudem alleiniger geschäftsführender Gesellschafter des in der Anlage 2 der Abschaltungsverfügung erwähnten Unternehmens T1. L3. GmbH, führt hingegen nicht dazu, dass keine unzulässige „Weitergabe“ der ihm selbst abgeleitet zugeteilten Rufnummer vorliegt, da es sich bei dem Antragsteller zu 2) und dem Unternehmen T1. L3. GmbH um zwei unterschiedliche Rechtspersonen handelt. In allen anderen Fällen liegt ein Verstoß gegen § 66 Abs. 4 TKG i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 5 TNV vor, da die in Anlage 2 genannten Dritten, an die die Antragsteller die ihnen abgeleitet zugeteilten Rufnummern weitergegeben haben, jedenfalls noch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verfügung von den Antragstellern zu unterscheidende selbständige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellten. Im Einzelnen handelt es sich neben der T1. L3. GmbH hier um die Unternehmen C. L. /L2. C. e.K. und N. ´s S. /N2. `s L. e.K., deren Inhaber der Bruder des Antragstellers zu 2), N. H. , ist. Nach § 66 Abs. 4 TKG i.V.m. § 4 Abs. 1 TNV bedarf jede Nutzung von Rufnummern einer vorherigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummernraum ein Nummernplan im Sinne des § 1 TNV erlassen worden ist. Da für Ortsnetzrufnummern ein solcher bisher nicht erstellt worden ist, findet gemäß § 12 Satz 1 TNV die unter 1.1. der Anlage zu § 12 TNV genannte Verfügung 25/2006 Anwendung. Nach Abschnitt 4 dieser Verfügung erfolgt die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern im Rahmen eines zweistufigen Zuteilungsverfahrens. Zunächst erfolgt eine Zuteilung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 TNV originär durch die Bundesnetzagentur an einen Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Verwendung für rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilungen (sog. originäre Zuteilung). Die Ortsnetzrufnummern können dann nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV durch den originären Zuteilungsnehmer an eine weitere natürliche oder juristische Person zu deren alleinigen Nutzung abgeleitet zugeteilt werden (sog. abgeleitete Zuteilung). Eine rechtsgeschäftliche Weitergabe von abgeleitet zugeteilten Rufnummern oder dem Nutzungsrecht daran an eine andere natürliche oder juristische Person verstößt gegen § 4 Abs. 5 TNV sowie gegen Abschnitt 4.3.3 b) der Verfügung 25/2006, wonach der abgeleitete Zuteilungsnehmer das Nutzungsrecht an ihm zugeteilten Rufnummern nicht weitergeben kann. Dies gilt auch bei verbundenen Unternehmen. Dass die in den Anlagen 1 und 2 zur Abschaltungsverfügung aufgelisteten Rufnummern mit Ausnahme der oben im Einzelnen genannten Rufnummern zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides von anderen juristischen Personen als dem abgeleiteten Zuteilungsnehmer genutzt worden sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Insbesondere haben die von den Antragstellern im Jahre 2015 eingeleiteten Maßnahmen zur „Heilung“ dieses Verstoßes, wie die Übertragung der dem Antragsteller zu 2) zugeteilten Rufnummern auf die Antragstellerin zu 1) durch Beauftragung der Beigeladenen mit Schreiben vom 13. Juli 2015 und beabsichtigte Verschmelzung aller (bisher) selbständigen Kanalunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit auf die Antragstellerin zu 1) mit notariellen Verträgen nicht zum Erfolg geführt. Darauf, wer die Umstände zu vertreten hat, dass die Erfolge nicht eingetreten sind, kommt es nicht an. Darüber hinaus haben die Antragsteller unter Beifügung einer E-Mail des beauftragten Notars vom 17. Mai 2016 auch darauf verwiesen, für alle in der Anlage 2 aufgeführten Unternehmen, die die den Antragstellern abgeleitet zugeteilten Rufnummern bisher im Rechtsverkehr zu Werbezwecken benutzt haben, gegenüber dem Registergericht Löschungsanträge gestellt zu haben. Die Namen dieser Unternehmen sollen künftig als sog. Marken nunmehr nur noch von der Antragstellerin zu 1) genutzt werden dürfen. Es werde zudem in Zukunft dafür Sorge getragen, dass vor allem in den Gelben Seiten bei Werbemaßnahmen deutlich werde, dass es sich bei den verschiedenen Firmennamen nur noch um „Marken“ der Antragstellerin zu 1) handele. Ob und inwiefern diese vor kurzem eingeleiteten Maßnahmen in Zukunft erfolgreich sein werden, ist allerdings derzeit nicht absehbar. Die unsubstantiierte Behauptung, dass die Nutzung der der T1. L3. GmbH überlassenen Rufnummern zwischenzeitlich eingestellt worden sei, ist durch nichts belegt. (bb) Für alle in den Anlagen 1 und 2 gelisteten Telefonnummern mit Ausnahme der dem Antragsteller zu 2) abgeleitet zugeteilten Rufnummern 0000/00000000 und 0000/ 0000000, wobei die Vorwahl 0000 die Ortskennzahl von I1. ist, liegt zudem ein Verstoß gegen § 66 Abs. 4 TKG i.V.m. § 4 Abs. 9 TNV i.V.m. Abschnitt 3 der Verfügung 25/2006 vor, da die Antragsteller die ihnen abgeleitet zugeteilten Ortsnetzrufnummern bewerben und nutzen, obwohl sie in den Ortsnetzbereichen – mit Ausnahme von I1. - offensichtlich keinen Betriebssitz unterhalten. Gemäß § 4 Abs. 9 TNV sind die originären Zuteilungsnehmer – hier die Beigeladene – für die Nutzung einer Nummer entsprechend der Festlegungen im Nummernplan verantwortlich. Kommen die abgeleiteten Zuteilungsnehmer den Verpflichtungen (u.a.) aus der Verfügung 25/2006 nicht nach, stehen der Bundesnetzagentur die Instrumentarien nach § 67 TKG gegenüber den originären Zuteilungsnehmern zur Verfügung. Nach den gültigen Zuteilungsregeln für Ortsnetzrufnummern in der Verfügung 25/2006 ist für die Nutzung von Ortsnetzrufnummern ein geographischer Ortsbezug in Gestalt eines Anschlusses bzw. eines Wohn- oder Betriebssitzes erforderlich. Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziffer 3 der Verfügung 25/2006. So wird zum Verwendungszweck ausdrücklich ausgeführt, dass bei Ortsnetzrufnummern die Ortsnetzkennzahl einen Rückschluss auf die geographische Lokation des Teilnehmers erlaubt. Maßgeblich für die Lokation ist nach Ziffer 3 Buchstabe b) die Lokation eines Wohnsitzes bzw. eines Betriebssitzes des Teilnehmers, für den der Dienst erbracht werden soll. Weiter heißt es in dieser Vorschrift: „Wohnsitz bzw. Betriebssitz müssen im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzen der Ortsnetzbereiche sowohl beim Beginn der Vertragsbeziehung zum Teilnehmer als auch in deren weiteren Verlauf überprüft werden (Validierung der Nutzungsberechtigung). Ortsnetzrufnummern dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Ortsnetzbezug aufgrund der angewandten Validierungsverfahren und aufgrund der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zum Teilnehmer tatsächlich sichergestellt werden kann“. Das Kriterium „Betriebssitz“ knüpft nach Ziffer 3 Buchstabe b) Unterabsatz 3 der Verfügung 25/2006 an den Regelungsgehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) an. Demnach ist der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzuzeigen. Schließlich wird unter „Klarstellende Hinweise zum Ortsnetzbezug von Ortsnetzrufnummern“ u.a. ausgeführt, dass die Bundesnetzagentur, um den Ortsnetzbezug sicherstellen zu können, ihr Entschließungs- und Auswahlermessen im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse, sollte sie feststellen, dass eine abgeleitete Zuteilung ohne Beachtung des Ortsnetzbezuges erfolgt ist bzw. trotz Wegfall des jeweiligen Ortsnetzbezuges eine Ortsnetzrufnummer weiterhin genutzt wird, dahingehend im Regelfall ausüben wird, dass sie gegenüber dem Anbieter – hier die Beigeladene – die Abschaltung der betroffenen Rufnummer anordnet. Hierdurch wird insbesondere deutlich, dass bei der abgeleiteten Zuteilung einer Ortsnetzrufnummer für einen Betrieb ein Ortsnetzbezug gegeben sein muss. Dies ist vorliegend bis auf die erwähnten zwei Ausnahmen nicht der Fall. Die Antragsteller unterhalten außer in I1. offensichtlich in keinem Ort, zu dem ihnen Ortsnetzrufnummern abgeleitet zugeteilt worden sind, einen Betriebssitz im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO. Zwar ist jeder Ortsnetzrufnummer, die den Antragstellern abgeleitet zugeteilt worden ist und unter der sie mit ihren Unternehmensleistungen werben, nach den Antworten der Beigeladenen auf die Auskunftsersuchen der Bundesnetzagentur eine Adresse im jeweiligen Ortsnetz zugeordnet. Bei diesen Adressenangaben handelt es sich jedoch offenkundig um keinen Betriebssitz im Sinne von § 14 Abs. 1 GewO. Die Antragsteller haben für ihre Unternehmen ihren (ausschließlichen) Unternehmenssitz in I1. . Unter den angegebenen Adressen betreiben sie weder eine Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Landgerichts Gießen in seinen Urteilen vom 14. Juli 2015 – 6 O 54/14 – (Urteilsabdruck, S. 17-18) und 18. September 2015 – 8 O 54/14 – (Urteilsabdruck, S. 12-13). Die Antragsteller sind diesen Feststellungen des LG Gießen im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Vielmehr behaupten sie auch keine eigenständige Geschäftstätigkeit in Orten außerhalb von I1. . Denn sie weisen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Anrufe an ihren Firmensitz in I1. weitergeleitet werden, was ersichtlich dahingehend zu verstehen ist, dass die gesamte Auftragsabwicklung, d.h. die Koordinierung der Aufträge nach Ort und Zeit nebst Auftragserteilung an einzelne Monteure über den Betriebssitz der Antragsteller in I1. erfolgt. (cc) Darüber hinaus sprechen gewichtige Gründe für die Vertretbarkeit der Annahme der Bundesnetzagentur, dass die Antragsteller durch die Werbung unter Ortsnetzrufnummern, ohne in den jeweiligen Orten einen Betriebssitz zu unterhalten, irreführende Werbung im Sinne der §§ 3,5 UWG betreiben, so dass eine unzulässige, unlautere geschäftliche Handlung vorliegt. Unlautere geschäftliche Handlungen sind gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Die (massenhafte) Bewerbung von Kanaldienstleistungen der Antragsteller unter Nutzung abgeleitet zugeteilter Ortsnetzrufnummern erfüllt die Merkmale einer geschäftlichen Handlung im Sinne der genannten Vorschrift. Geschäftliche Handlung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Indem die Antragsteller mit ihrer Werbung die Absicht verfolgen, Kunden zum Abschluss von Verträgen mit ihren Kanalunternehmen zu bewegen, nehmen sie geschäftliche Handlungen vor. Nach § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. § 5 Abs. 1 UWG bestimmt, dass unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaft oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs. Die Einordnung der im angegriffenen Bescheid beanstandeten Werbung als im Sinne dieser Bestimmungen irreführend dürfte keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen; jedenfalls ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft. Die beanstandete Werbung der Antragsteller unter Verwendung der Ortsnetzrufnummern erweckt nach ihrer äußeren Gestaltung und ihrem Inhalt den unzutreffenden Eindruck, dass die beworbenen Unternehmen einen Betriebssitz im jeweiligen Ortsnetzbereich unterhalten, während sich der einzige Betriebssitz der Antragsteller in I1. bei H1. befindet. Die Werbung enthält damit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG Angaben, die geeignet sind, über eine Eigenschaft des die beworbene Dienstleistung anbietenden Unternehmens zu täuschen. Mit der Verwendung der Ortsangabe mit einer regional auf einen Ort oder Stadtteil bezogenen Postleitzahl und der ortsnetzbezogenen Rufnummer erwecken die Antragsteller den unzutreffenden Eindruck, sie unterhielten an dem jeweiligen Ort einen eigenen Betriebssitz. Der durchschnittliche Verbraucher, der durch die Werbung auf die Dienste der Antragsteller aufmerksam wird, darf aufgrund der Werbung davon ausgehen, die Antragsteller bearbeiteten seinen Auftrag unmittelbar von den genannten Orten aus unter Einsatz des am jeweiligen Betriebssitz vor Ort zur Verfügung stehenden Personals. Er rechnet nicht damit, dass zunächst über den tatsächlichen Betriebssitz in I1. die Verfügbarkeit von Personal in räumlicher/örtlicher bzw. zeitlicher Hinsicht zu klären ist. Maßgebliches Auswahlkriterium für den Verbraucher ist insbesondere bei Dienstleistungen der vorliegenden Art, bei denen Eilbedürftigkeit und zügige Ausführung des Auftrags und/oder auch einer nachfolgenden Gewährleistung im Vordergrund stehen, bei seiner Entscheidung, welches Unternehmen er mit der Durchführung von Dienstleistungen beauftragt, die Ortsnähe, über die er durch die Verwendung der Ortsnetzrufnummer getäuscht wird. Allgemein wird es in der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht als unzulässig angesehen, für das eigene Leistungsangebot für eine bestimmte Gemeinde unter Angabe einer Ortsnetzrufnummer zu werben, sofern in der Gemeinde kein Büro oder keine Geschäftsniederlassung mit eigenem Personal eingerichtet ist, wenn nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis klargestellt wird, dass der Telefonanruf an einen Betriebssitz in eine andere Gemeinde weitergeleitet wird. Dieser Hinweis ist nur dann unmissverständlich, wenn er in einer Weise erfolgt, die am Blickfang der Werbung teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt, vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 – I ZR 254/97 -, NJW 2000, 3001 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2003 – 20 U 174/02 -, NJW-RR 2004, 41 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 25. März 2008 – 4 U 959/07 -, K&R 2008, 383 f.. Eine irrtumsausschließende Aufklärung über die nicht vorhandene Ortsansässigkeit dürfte bei allen betroffenen Rufnummern nicht durch die mit Sternchenzeichen versehenen Hinweise in den Werbungen der Antragsteller, wie etwa „Anrufweiterschaltung zur Zentrale I1. “, beseitigt sein. Dies hat das Landgericht Gießen in zwei gegen die Firmen L4. und N2. L. gerichteten Verfahren entschieden, vgl. LG Gießen , Urteile vom 14. Juli 2015 – 6 O 54/15 – und vom 18. September 2015 - 8 O 54/14 -, und zur Begründung ausgeführt, dass bereits Größe und Druck des Hinweises auf die Anrufweiterschaltung im Rahmen der Werbung nicht geeignet seien, den Verbraucher in gleicher Weise blickfangmäßig anzusprechen, wie dies durch die sonstigen ortsbezogenen Angaben erfolgte. Dies gelte insbesondere für Verbraucher, die sich in einer Notsituation telefonisch an den dortigen Beklagten wenden würden. Gerade dieser Personengruppe sei auch an einem ortsansässigen Betrieb gelegen. Diese Feststellungen wurden zu Werbeanzeigen getroffen, die ähnlich wie die hier zu überprüfenden gestaltet worden sind, und sind deshalb auch auf die hier vorliegenden Werbeanzeigen übertragbar. In den Beiakten 2 bis 5 hat die Antragsgegnerin zu nahezu allen von der Abschaltungsverfügung betroffenen Rufnummern Screenshots der entsprechenden Online-Werbungen vorgelegt, die im Wesentlichen L2. - und Rohreinigungen der Firmen C. L. , T1. L3. und N. ´s S. betreffen. Den Werbeanzeigen ist gemein, dass die verwandten Firmennamen unmittelbar mit den Ortsnamen verknüpft werden, die die genutzten Ortsnetzrufnummern repräsentieren, wie z.B. „C. L. G3. “, verknüpft mit einer Ortsnetzrufnummer aus G3. oder „T1. L1. , L2. - & Rohreinigung F1. “, verknüpft mit einer Ortsnetzrufnummer aus F1. . Den Rufnummern angefügt sind kleine Sternchenhinweise, die manchmal unterhalb der Rufnummer, manchmal aber auch erst am Ende der Seite mit dem Hinweis zu einer „kostenlose(n) Anrufweiterschaltung zum Firmensitz nach I1. “ aufgelöst werden. Diese Hinweise sind jedoch wegen der Verwendung eines sehr kleinen Schriftgrads und der Anbringung eines schwachen Drucks auf farbigem Untergrund nicht geeignet, den Blick des Verbrauchers in gleicher Weise auf diese Information zu lenken wie auf die beworbene Ortsnetzrufnummer. Insofern nehmen diese Hinweise nicht am Blickfang der Werbung teil. Dass Aufmachung und Inhalt der besagten Werbungen geeignet sein dürften, die Adressaten in der beschriebenen Weise zu täuschen und damit eine wettbewerbsrechtlich verbotene Irreführung zu bewirken, wird voraussichtlich auch nicht durch die von den Antragstellern aufgeführten Umstände durchgreifend in Frage gestellt werden können. Soweit sie diesbezüglich darauf verweisen, dass das Urteil des LG Gießen vom 18. September 2015 – 8 O 54/14 – noch nicht rechtskräftig und Berufung eingelegt sei, wobei sie auf ihre Ausführungen in ihrer Berufungsschrift verweisen, bleibt festzustellen, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen ist und nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht offensichtlich ist, dass die Feststellungen des LG Gießen in dieser Entscheidung einer Überprüfung nicht standhalten werden. Von einem Verstoß gegen das UWG ausgenommen sind allerdings die in der Anlage 1 aufgelisteten Rufnummern mit der Vorwahl des Ortes I1. (0000), an dem sich der Firmensitz der Antragsteller befindet, da diesbezüglich keine Täuschung eines Verbrauchers über einen Betriebssitz am Ort der beworbenen Ortsnetzrufnummer gegeben ist. Dies betrifft die dem Antragsteller zu 2) abgeleitet zugeteilten Rufnummern 0000/00000000 und 0000/0000000. Soweit die Antragsgegnerin im angefochtenen Beschluss darauf verweist, dass lediglich die Rufnummer 0000/0000000 von einem Wettbewerbsverstoß ausgenommen sei, da hier anscheinend ein Betriebssitz mit Personal vor Ort bestehe und alle anderen Rufnummern – also auch die Rufnummer 0000/00000000 – über eine Mobilfunk@Home Option realisiert würden, greift dies für die Rufnummer 0000/00000000 zu kurz. Denn indem in der Werbung zumindest die für den Betriebssitz in I1. zutreffende Ortsnetzvorwahlnummer verwendet wird, wird der Verbraucher bei beiden Rufnummern nicht darüber getäuscht, dass im Bereich des Ortsnetzes ein Betrieb mit eigenem Personal besteht. Ferner ist im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Überprüfung ein Verstoß gegen das UWG zweifelhaft bei den Rufnummern, zu denen in den Beiakten 2-5 nur Screenshots abgeheftet worden sind, die Online-Anzeigen aus sog. Stadtbranchenbüchern darstellen, und auf denen lediglich der Firmenname „L2. - und S. G1. und G2. “ und die entsprechende Rufnummer ohne weitere Werbeinhalte abgebildet wird. Bei diesen Online-Anzeigen kann nicht sicher festgestellt werden, welcher Herkunftsquellen sich diese sog. Stadtbranchenbücher bedienen und ob der entsprechende Eintrag auch tatsächlich von den Antragstellern veranlasst wurde und ihnen daher zurechenbar ist. Soweit ersichtlich handelt es sich hier um die Rufnummern 00000/000000, 00000/000000, 00000/000000; 00000/000000, 00000/000000, 00000/0000000, 00000/000000, 00000/000000 und 00000/000000. Soweit die Antragsgenerin nicht für alle von der streitgegenständlichen Abschaltungsverfügung betroffenen Rufnummern entsprechende Screenshots beigefügt hat, - dies sind nach Durchsicht der Beiakten 2 bis 5 die Rufnummern 00000/0000000, 00000/000000 (abgeleiteter Zuteilungsnehmer jeweils T. H. ) und die Rufnummern 00000/0000000, 00000/0000000, 0000/00000000 (abgeleiteter Zuteilungsnehmer T2. .P. .T2. . V. OHG) -, dürfte lediglich bei der dem Antragsteller zu 2) abgeleitet zugeteilten Rufnummer 00000/000000 nicht von einem Verstoß gegen §§ 3 und 5 UWG auszugehen sein. Aus der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Anlage 2 ergibt sich für die Rufnummer 00000/000000 nämlich lediglich, dass diese vom Antragsteller unter seinem Firmennamen „L2. - und T2. . G1. und G2. “ genutzt worden ist. Für die dem Antragsteller zu 2) abgeleitet zugeteilte Rufnummer 00000/0000000 ist in der Anlage 2 zwar ebenfalls keine Nutzung durch Dritte vermerkt. Gleichfalls ist dieser Nummer in den Beiakten 2 bis 5 kein Screenshot zugeordnet. Ruft man allerdings diese Nummer im Internet auf, gelangt man, wie bereits unter aa) ausgeführt, auf eine Online-Seite des Unternehmens T1. L3. N1. , die diese Nummer jedenfalls zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses der Kammer in den Verbraucher irreführender Weise bewirbt. Die Rufnummer ist ebenfalls mit einem Sternchenhinweis versehen, ohne dass die Auflösung des Sternchenhinweises am Blickfang der Werbung teilnimmt. Was die Rufnummern 00000/0000000, 00000/0000000 und 0000/00000000 betrifft, die der Antragstellerin zu 1) abgeleitet zugeteilt worden sind und zu denen sich keine Screenshots in den Beiakten befinden, ist ebenfalls von einem Verstoß gegen §§ 3,5 UWG auszugehen. Diese Rufnummern werden laut Anlage 2 von den Firmen T1. L3. , C. L. und N. ´s L. beworben. Es ist mangels anderer Anhaltspunkte und bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Werbeanzeigen, die diese Rufnummern verwenden, gleich mit denen gestaltet sind, die sich für die entsprechenden Firmen in den Beiakten 2 bis 5 befinden. Jedenfalls wurde seitens der Antragsteller nichts Abweichendes zu diesen Nummern vorgetragen. Die in der Anlage 1 aufgeführten ersten sechs Rufnummern, die nach dieser Anlage der wohl nicht existierenden B. -, L. OHG abgeleitet zugeteilt worden sind, sind ebenfalls nicht vom Wettbewerbsverstoß auszunehmen. Denn diese Rufnummern werden ausweislich der in den Beiakten 3 und 4 befindlichen Screenshots im Geschäftsverkehr von der T1. L3. , von C. L. und N. `s T2. . genutzt, die auch diesbezüglich die im Rahmen der Erörterungen zum Wettbewerbsverstoß beanstandete Werbung nutzen. Soweit sich in der Anlage 2 zu der Rufnummer 00000/0000000 kein weiterer Eintrag zu einer Nutzung durch Dritte findet, sind, worauf bereits unter aa) hingewiesen wurde, in der Beiakte 3 zu dieser Rufnummer Screenshots abgeheftet, auf denen erkennbar ist, dass diese Rufnummer von den Unternehmen C. L. und N. `s Rohreinigung (angeblich mit Sitz in G. ) in zu beanstandender Form beworben werden. Festzuhalten bleibt, dass bei den Rufnummern, bei denen kein Wettbewerbsverstoß feststellbar ist, jedenfalls ein Verstoß gegen das TKG i.V.m. der TNV vorliegt, sei es als Verstoß gegen die unzulässige Weitergabe einer abgeleitet zugeteilten Rufnummer an Dritte (so insbesondere in den Fällen der Rufnummern 0000/00000000 und 0000/0000000) und/oder gegen die Nutzung einer Ortsnetzrufnummer ohne Ortsnetzbezug (so insbesondere bei den weiteren oben genannten Rufnummern, bei denen ein Wettbewerbsverstoß nicht feststellbar ist). Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass die Weitergabe der den Antragstellern abgeleitet zugeteilten Ortsnetzrufnummern an dritte Unternehmen, die Nutzung der Ortsnetzrufnummern ohne Ortsnetzbezug und die Angabe der von der Abschaltungsanordnung betroffenen Rufnummern in den von den Antragstellern verwendeten Werbungen den Tatbestand der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG erfüllen. Soweit Verstöße gegen das TKG i.V.m. der TNV festgestellt wurden, liegt dies auf der Hand, da bei einem Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften zweifellos eine rechtswidrige Nutzung der Rufnummer vorliegt. Aber auch soweit Verstöße gegen das UWG in Rede stehen, ist eine rechtswidrige Nutzung in diesem Sinne anzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 13 A 700/13 -, Juris (dort Rn. 33), hat eine rechtswidrige Rufnummernnutzung angenommen, wenn die betreffende Rufnummer in einer gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG verstoßenden Weise (hier: unverlangt und ohne vorheriges Einverständnis der Adressaten übermittelten Werbefaxschreiben) als Kontaktrufnummer beworben wird. Zur Begründung hat es darauf abgehoben, dass die Rufnummer, indem sie beworben werde, an dem Wettbewerbsverstoß teilhabe. Der - in dieser Entscheidung inmitten stehende - Begriff der unzulässigen Werbung im Sinne des § 7 UWG sei ebenso wie derjenige der Rufnummernutzung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG weit zu verstehen, um dem gesetzgeberischen Anliegen eines effektiven Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Hinsichtlich des hier zu beurteilenden Falles – sogar massenhafter - Wettbewerbsverstöße gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG dürfte einer Übertragung dieser Erwägungen nichts Durchgreifendes entgegenstehen. Denn auch vorliegend geht es in den meisten Fällen um Wettbewerbsverstöße, die nach ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht nicht anders zu bewerten sind als ein Verstoß gegen § 7 UWG. Die Bundesnetzagentur verfügt auch über eine im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung der betroffenen Nummer. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Bundesnetzagentur wiederholt Verstöße unter Angabe der betreffenden Rufnummer angezeigt wurden. Das ist hier - wie die beigezogenen Behördenakten ausweisen - in einer Vielzahl von Fällen seitens verschiedener Verbände geschehen. Die Bundesnetzagentur hat zudem durch diverse Auskunftsersuchen, die von der Beigeladenen voll umfänglich beantwortet worden sind, überprüft, ob und inwieweit die Nutzung der betroffenen Rufnummern tatsächlich gegen Rechtsvorschriften verstößt. Darüber hinaus befinden sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, insbesondere in den Beiakten 2 bis 5, aber auch in der Beiakte 1, für fast alle betroffenen Rufnummern Nachweise in Form von Screenshots oder auch Zeitungsausschnitten über ihre tatsächliche Nutzung. Der Einwand der Antragsteller, die Rufnummernabschaltung für alle betroffenen Rufnummern sei ausweislich der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Anlage 3 nur auf der Grundlage weniger festgestellter Verstöße in den dort beigefügten Werbeanzeigen erfolgt, ist daher unzutreffend. Dürften hiernach die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG vorliegen, soll die Bundesnetzagentur die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Fassung des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG als Soll-Vorschrift bedeutet, dass das behördliche Ermessen in der Weise eingeschränkt ist, dass im Regelfall die Abschaltung anzuordnen ist. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist daher nur in atypisch gelagerten Fällen möglich. Ein solcher atypischer Fall dürfte hier bei keinem der festgestellten Verstöße vorliegen. Für die Bewertung eines Rufnummernmissbrauchs als atypisch ist zu berücksichtigen, dass § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG nach seinem Wortlaut an die gesicherte Kenntnis der Bundesnetzagentur von der rechtswidrigen Nutzung anknüpft, also nicht an das Gewicht des Rufnummernmissbrauchs. Soweit Verstöße gegen die TNV in Rede stehe, sei es in Form eines Verstoßes gegen die unzulässige Weitergabe einer abgeleitet zugeteilten Rufnummer, sei es als Nutzung einer abgeleitet zugeteilten Ortsnetzrufnummer ohne Ortsnetzbezug, ist kein Grund dafür ersichtlich, bei diesen Verstößen gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften von der Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG abzuweichen. Verstöße dieser Art als atypische Fallgestaltung zu begreifen, ist angesichts der Klarheit der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ausgeschlossen. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Bei alleinigen Verstößen gegen das UWG ist allerdings angenommen worden, dass ein atypischer Einzelfall, der ein Abweichen von der Regelfolge des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG rechtfertigen und vor Erlass einer Abschaltungsanordnung den Ausspruch einer Abmahnung erfordern kann, bei einem Sachverhalt vorliegt, bei dem die Beeinträchtigungen der von der rechtswidrigen Rufnummernutzung Betroffenen ein - gemessen an den mit der rechtswidrigen Nutzung einer Mehrwertdienste-Rufnummern regelmäßig verbundenen nachteiligen Folgen - deutlich geringeres Gewicht haben. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 13 A 700/13 -, Juris (dort Rn. 37 ff., insbes. 45 ff.). Die Annahme eines (nicht atypischen) Regelfalles dürfte daher stets dann in Betracht kommen, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, bei dem die nachteiligen Auswirkungen des Rufnummernmissbrauchs für die davon Betroffenen mindestens das Gewicht der Folgen einer rechtswidrigen Nutzung einer Mehrwertdienste-Rufnummer haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 13 B 236/11 -,Juris (dort Rn. 12 ff.); Beschluss vom 28. Juni 2013 - 13 A 1839/12 -, Juris (dort Rn. 6). Bei der vorliegend beanstandeten Rufnummernnutzung steht die nicht fern liegende Möglichkeit im Raum, dass vertragliche Beziehungen begründet werden, bei denen der jeweilige Verbraucher nicht nur über die Ortsansässigkeit des beauftragten Unternehmens getäuscht wird, sondern auch eine Verpflichtung eingeht, aufgrund derer er für die beauftragte Leistung – möglicherweise deutlich - mehr zahlen muss als bei der Beauf-tragung eines ortsansässigen Unternehmens. Zwar wird in der Werbung ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen, dass für die An- und Abfahrt kein (gesondertes) Entgelt erhoben wird. Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass bei der An- und Abfahrt tatsächlich Kosten entstehen und die betriebliche Organisation der Unternehmen der Antragsteller mit einem zentralen Betriebssitz in I1. und einer Vielzahl stets einsatzbereiter, auf fast das gesamte Bundesgebiet verteilter mobiler Monteurteams – die Antragsteller benennen eine Zahl von 40 – einen erhöhten Kostenaufwand erfordert, der bei einem ortsansässigen Unternehmen nicht anfällt und der bei der Vergütung der Leistungen eingepreist werden muss, so dass Überwiegendes dafür spricht, dass tatsächlich ortsansässige Unternehmen ihre Leistungen dem Kunden günstiger als die Antragsteller anbieten können. Der Umfang des „Schadens“, den der Kunde damit dadurch erleiden kann, dass er ein Unternehmen der Antragsteller in der irrigen Vorstellung beauftragt, es handele sich um ein ortsansässiges Unternehmen, wird deutlich über das hinausgehen, was regelmäßig bei dem Anrufer einer rechtswidrig genutzten Mehrwertdienst-Rufnummer in Rede steht. Soweit hiernach mangels Vorliegens eines atypischen Falles in allen Fällen der von der Abschaltungsanordnung betroffenen 289 Rufnummern überhaupt noch Raum für die Annahme ist, dass die angegriffene Abschaltungsanordnung ermessensfehlerhaft sein könnte, dürften die insoweit in Betracht zu ziehenden Umstände jedoch einen Ermessensfehlgebrauch nicht begründen können. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass in Zukunft durch den beabsichtigten Hinweis in den Werbungen, dass alle beworbenen Firmen „Eine Marke der T3. V. OHG“ darstellten, ein Verstoß der unzulässigen Rufnummernweitergabe nicht mehr bestehe, ist derzeit nicht absehbar, ob und inwiefern die streitgegenständlichen Nummern auch hiervon betroffen sein werden. Im Übrigen wäre der beabsichtigte Hinweis nicht geeignet, den fehlenden Ortsbezug der abgeleitet zugeteilten Ortsnetzrufnummern zu beseitigen und auch nur bedingt geeignet, den festgestellten Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Ob die genannten Verstöße durch die in der „Versicherung an Eides statt“ des Herrn T4. H. vom 16. Mai 2016 (Anlage 17 der Antragsteller) angekündigten Maßnahmen zur beabsichtigten Umgestaltung der Werbung zukünftig beseitigt werden können, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Im Übrigen sind auch sie nicht geeignet, den festgestellten Verstoß gegen die TNV in Form der Nutzung von Ortsnetzrufnummern ohne Ortsnetzbezug zu beseitigen. Dass im Übrigen andere Unternehmen, die unter gleichartigen Verstößen gegen telekommunikationsrechtliche Bestimmungen und in wettbewerbswidriger Weise handeln, bisher nicht von einer angeordneten Abschaltung der von ihnen genutzten Rufnummern betroffen sind, kann vorliegend, wie auch die Antragsteller erkennen, zu keiner ihnen günstigen Entscheidung führen. Darüber hinaus ist die Abschaltung aller betroffenen Rufnummern auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um den Zweck des § 67 Abs. 1 TKG, die Einhaltung der nach dieser Vorschrift relevanten gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen, zu erreichen. Die Abschaltung bewirkt zum einen, die Verstöße gegen die TNV abzustellen, und zum anderen, dass die Antragsteller über die von der Abschaltung betroffene Rufnummern nicht mehr zu erreichen sind, und verhindert damit, dass die Kunden als Folge des mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig einzustufenden geschäftlichen Verhaltens der Antragsteller eine Dienstleistung nachfragen, die sie bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände, insbesondere der fehlenden Ortsansässigkeit der Unternehmen der Antragsteller, nicht nachfragen würden. Dagegen ist auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit nichts zu erinnern. Denn die Berufungsausübungsfreiheit kann keine vorrangige Geltung beanspruchen, wenn und soweit die berufliche Betätigung gegen gesetzliche Verbote verstößt, wovon vorliegend nach dem oben Gesagten auszugehen ist. Sonstige Umstände, die den Erlass der streitigen Anordnung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Soweit der vorliegende Antrag im Übrigen auch das in Ziffer I. 3. des Tenors des angegriffenen Beschlusses angeordnete Portierungsverbot betrifft, muss ihm ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Die Maßnahme findet eine tragfähige Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Sie erweist sich nach Maßgabe der zur Anordnung der Abschaltung der Rufnummern gemachten Ausführungen mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, insbesondere als frei von Ermessensfehlern. Auf die Ausführungen unter II. 2. des angegriffenen Bescheids (S. 7), die keinen Anlass zu Beanstandungen geben, wird verwiesen. (b.) Soweit hiernach noch Raum für eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs vorzunehmende Interessenabwägung besteht, geht diese zu Ungunsten der Antragsteller aus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Nachteile, die sich für sie ergeben, wenn der vorliegende Antrag abgelehnt wird, ihr Widerspruch jedoch später Erfolg hat, die nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse überwiegen, die sich ergeben, wenn dem Aussetzungsantrag stattgegeben, der Widerspruch (und eine gegebenenfalls nachfolgende Klage) später hingegen erfolglos bleiben würde. Die vorzunehmende Interessenabwägung darf angesichts der Betroffenheit der Antragsteller in ihrer Berufsfreiheit nur dann zu ihren Lasten ausgehen, wenn die Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist, d.h. wenn überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Im Falle des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist bei der Gesamtwürdigung die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu berücksichtigen. Die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. August 2014- 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104 = Juris (dort Rn. 13). Nach diesem Maßstab hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller zurückzustehen. Die Antragsteller begründen ihr Suspensivinteresse im Wesentlichen damit, dass ohne die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ihre wirtschaftliche Existenz bedroht sei und sie im Hinblick auf das Fortlaufen der mit ihrem Geschäftsbetrieb verbundenen Kosten einerseits und der infolge des sofort vollziehbaren Bescheids ausbleibenden Einnahmen andererseits innerhalb kurzer Zeit in existenzielle Schwierigkeiten geraten werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsteller sind indessen in einem Maße unsubstantiiert geblieben, dass von einem die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller bedrohenden Ausmaß der Folgen des Sofortvollzugs nicht ausgegangen werden kann. Die Antragsteller haben nicht im Einzelnen dargelegt, welche nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen die derzeit unterbundene Nutzbarkeit der von der Abschaltungsanordnung betroffenen Rufnummern auf ihren Geschäftsbetrieb hat. Sie haben insbesondere keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine nachhaltige Schädigung ihres Geschäftsbetriebes im Falle eines Zuwartens bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergeben könnten. Ihr Geschäftsmodell ist ersichtlich nicht allein von der Nutzbarkeit der betroffenen Rufnummern abhängig. So waren die Antragsteller in kürzester Zeit in der Lage, ihr Angebot in den Online-Werbeanzeigen auf 0800er-Nummern umzustellen, so dass sie hierüber in allen Orten, die sie mit ihrem Dienstangebot abdecken wollen, erreichbar sind. Darüber hinaus haben Stichproben gezeigt, dass nicht alle von den Antragstellern bundesweit genutzten Rufnummern von der Abschaltungsanordnung betroffen sind. So ergab eine nur stichprobenhafte Überprüfung der von den Antragstellern als Anlage zu ihrer Antragsschrift überlassenen Kopien der „Gelben Seiten“, die als Nachweis der Umstellung ihrer Werbung in Druckerzeugnissen dienen sollten, dass nur ein geringer Teil der dort verwendeten Rufnummern von der streitgegenständlichen Abschaltungsanordnung betroffen sind, so dass die Antragsteller weiterhin in vielen Ortsbereichen über die bereits gedruckten Gelben Seiten erreichbar bleiben. Ferner haben die Antragsteller zu den ihnen entstehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen zwar vorgetragen, nicht aber glaubhaft gemacht, inwiefern ausbleibende Aufträge in der angegebenen Größenordnung und der vermeintlich vergebliche Werbeaufwand auf den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zu 1) Einfluss hat. Weder ist die Höhe der Einnahmen bekannt, die die Antragsteller regelmäßig durch die Kundenaufträge erzielen, die durch die nunmehr abgeschalteten Rufnummern veranlasst werden, noch haben die Antragsteller belastbare Informationen dazu vorgelegt, welche Ausgaben diesen Einnahmen ansonsten gegenüber stehen und welche Mittel ansonsten bereit stehen, um diese zu decken. Insbesondere ist bei den vermeintlich nutzlosen Ausgaben für die Schaltung von Werbeanzeigen in den Gelben Seiten - genannt wird eine Summe von 66.924,00 Euro - zu berücksichtigen, dass sich diese Ausgaben bereits jetzt schon – ganz oder teilweise - amortisiert haben könnten. Die nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse, die bei einem Erfolg des Aussetzungsantrages und einer Zurückweisung des Widerspruchs (und gegebenenfalls bei der Abweisung einer nachfolgenden Klage) einträten, bestehen darin, dass vorerst für eine voraussichtlich nicht unbeträchtliche Dauer eine Nutzung der betroffenen Rufnummern in einer Weise weiterhin möglich bliebe, von der zwar nicht mit absoluter Gewissheit, aber doch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ihre Nutzung gegen das TKG i.V.m. der TNV und/oder gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG verstoßen. Dabei wird das besondere Gewicht des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten der vorliegenden Art nicht nur am grundsätzlich für alle auf das TKG gestützten Maßnahmen bestehenden gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage (§ 137 Abs. 1 TKG) deutlich, sondern im Falle der Anordnung der Abschaltung einer Rufnummer vor allem daran, dass der Gesetzgeber die Ermächtigungsnorm des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG als Sollvorschrift ausgestaltet und dadurch dem von dieser Vorschrift bezweckten Schutz telekommunikationsrechtlicher Vorschriften und auch der Verbraucher und Marktteilnehmer eine vorrangige Geltung beigemessen hat. Hierauf ist insbesondere deshalb Bedacht zu nehmen, weil davon ausgegangen werden muss, dass bei einem Erfolg des vorliegenden Antrags die betroffenen Rufnummern, deren Abschaltung dann vorerst aufzuheben wäre, in der geschehenen, mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Weise weiter genutzt würden und damit die Antragsteller in die Lage versetzt würden, über einen längeren Zeitraum Einnahmen in einer von der Rechtsordnung nicht gebilligten Art zu erzielen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende Rechtsschutzbegehren als nicht gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des Tenors des angegriffenen Bescheids gerichtet aufgefasst worden ist. Denn insoweit stünde den Antragstellern die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis nicht zur Seite. Nicht sie, sondern die Beigeladene ist unmittelbar von dieser Zwangsgeldandrohung betroffen, und die Antragsteller können sich nicht auf eine Rechtsnorm berufen, die insoweit auch sie gegenüber der an die Beigeladene gerichteten Androhung eines Zwangsgeldes schützt. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag, der Beigeladenen aufzugeben, dass die in der Anlage 1 zur Anordnung der Bundesnetzagentur (Aktz.: 117d 3821-5) vom 21. April 2016, erlassen gegen die Beigeladene, nicht erneut zugeteilt werden, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist aus den Gründen zu 1. ebenfalls unbegründet. Es ist nach den Ausführungen zu 1. schon nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller einen Anspruch haben, der durch den gestellten Hilfsantrag zu sichern wäre. Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs haben die Antragsteller aber auch einen Anordnungsgrund, der die begehrte Maßnahme rechtfertigen könnte, nicht glaubhaft gemacht. Zum einen ist ohnehin davon auszugehen, dass die abgeschalteten Rufnummern nicht sofort wieder dem Markt zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr ist gerade auch zum Schutze dessen, dem die abgeschaltete Rufnummer neu zugeteilt wird, eine gewisse Karenzzeit – in der Regel 180 Tage - einzuhalten. Darüber hinaus wären - bei einem Erfolg des Antrags - die betroffenen Rufnummern bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens dem Markt entzogen. Angesichts des Umstandes, dass die Verfügung 25/2006 nach ihrem unter Ziffer 1 genannten Zweck eine jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit von Ortsnetzrufnummern sichern soll, haben die Antragsteller nicht dargetan, dass selbst im Falle der Rechtswidrigkeit der Abschaltungsanordnung, ihr Interesse an dem Erhalt derselben Nummern diesem öffentlichen Interesse vorgehen würde. Wie bereits ausgeführt, war es den Antragstellern in kürzester Zeit möglich, ihre Online-Werbung auf 0800er-Nummern umzustellen, so dass sie diesbezüglich nicht auf die „alten“ Nummern angewiesen sind. Sollten das Widerspruchs- und ein sich ggfls. anschließendes Klageverfahren – wovon auszugehen ist - bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss länger als ein Jahr dauern, müsste die Eintragung von Rufnummern auch in den periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen neu veranlasst werden. Insofern wäre eine Rückzuteilung gerade der hier in Rede stehenden Rufnummern an die Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auch nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie sich mangels Stellung eines Antrages keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. II. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Bedeutung der Sache für die Antragsteller bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung der von der Abschaltungsanordnung betroffenen Rufnummern. In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Geschäftsmodell nicht - wie etwa bei einem Diensteanbieter - ausschließlich auf der Rufnummernnutzung beruht, ist es angemessen, die Bedeutung der Sache mit dem pauschalierten Wert von 10.000,00 Euro für jede von der Verfügung betroffene Rufnummer zu bemessen, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall fehlen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist wegen des vorläufigen Charakters der in ihm ergehenden Entscheidungen lediglich die Hälfte dieses Betrages als Streitwert festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 13 E 797/13 -, n. v., und - 13 B 905/13 -, MMR 2014, 277 = Juris (dort Rn. 23). Es besteht kein Anlass, wegen der vorliegend großen Zahl der betroffenen Rufnummern von der Rechtsprechung des OVG NRW abzuweichen.