Beschluss
1 L 1595/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0121.1L1595.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Antragstellerin bietet den „D. N. RATGEBER SERVICE“ an. Es handelt sich dabei um ein Abonnement. Zu den im Rahmen des Abonnements abrufbaren Dienstleistungen gehören neben der Übersendung einer Ratgeber-Broschüre und eines Monatsmagazins nach den Angaben der Antragstellerin auf ihrer Internetseite und in ihrem dem Kunden übersandten „Begrüßungsschreiben“ ein monatliches Telefonguthaben in Höhe von 10 € für Anrufe aus und in alle Telefonnetze, 10 Freiminuten monatlich für eine Anwaltshotline, 10 Freiminuten monatlich für einen Recherche-Auskunftsdienst, 10 Freiminuten monatlich für eine individuelle/spirituelle Beratung sowie ein Anzeigen- und Vermittlungsservice für die Suche von Lebens- oder Freizeitpartnern. 4 Die Antragstellerin wirbt für diesen Abonnement-Service unter Angabe der geografischen Rufnummer (0)00 000 000 000 00. Unter dieser Rufnummer wird Interessenten eine Bandansage vorgespielt („Die ersten 4 Wochen für die Teilnahme am D. -N1. -Service sind gratis. Danach betragen die Kosten alle 7 Tage nur 3,49 €. Die Kündigung ist jederzeit möglich. Bitte bestätigen Sie die Teilnahme und drücken Sie die Tasten 1 und 9 nacheinander auf Ihrem Telefon.“). Bei entsprechendem Tastendruck wird das Abonnement abgeschlossen. Der Kunde erhält sodann neben dem Begrüßungsschreiben ein Monatsmagazin und eine ausgewählte Broschüre. Das Begrüßungsschreiben enthält die Aufzählung der angebotenen Dienstleistungen sowie den Hinweis, dass weiteres Material nur auf telefonische Bestellung übersandt werde. Die für das Abonnement entstehenden Kosten werden über die Telefonrechnung abgerechnet, z.B. unter der Bezeichnung „Grundgebühr Infoservice“; in den im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Rechnungen wird zudem entweder die Artikelnummer 00000 oder die Identifikationsnummer 000.00000 angegeben. 5 Die Antragsgegnerin wurde aufgrund von Beschwerden auf diesen Dienst aufmerksam. Sie schloss im Rahmen eines Testanrufs im Oktober 2020 ein Abonnement ab. Mit weiteren Testanrufen überprüfte sie die verschiedenen angebotenen Dienste; dabei erfolgten keine weiteren Hinweise auf die entstehenden Abonnementkosten (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 19 ff. des Verwaltungsvorgangs). Die Kündigung des Abonnements erforderte nach Anwahl der genannten Rufnummer weitere 4 Tastendrücke mit jeweils nachfolgenden Bandansagen und dauerte insgesamt 3 Minuten. 6 Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihrer Ansicht nach bestehenden Gesetzesverstößen. Die Antragstellerin vertrat hierzu die Auffassung, dass die von ihr angebotene Dienstleistung keinen Premium-Dienst darstelle, sondern mit anderen telefonischen Bestellungen oder Beratungen vergleichbar sei. Über die Preise werde vollständig und transparent informiert. Mit Schreiben vom 26. August 2021 erklärte die Antragstellerin: „Wir werden den Vertragsabschluss für unseren Abo-Dienst „D. N1. “ nur noch in der Gasse 0000 vornehmen, es sei denn, der Kunde verlangt ausdrücklich einen Abschluss in einer anderen Gasse.“ Des Weiteren erklärte sie: „Bezüglich des Dienstes „D. N1. Service“ verpflichten wir uns, jeder Kundenbeschwerde, welche mangelnde Preistransparenz oder die Unkenntnis des Kunden über den Preis und die Abrechnungsperioden rügt, im Wege der Kulanz abzuhelfen. Diese Kulanzregelung wird in der Weise gewährt, dass auf alle Entgelte verzichtet wird, die seit der Abrechnungsperiode vor Eingang der Beschwerde fakturiert wurden und noch nicht beglichen sind.“ 7 Mit Bescheid vom 1. September 2021 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin – soweit diese selbst Rechnungserstellerin sei – auf, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 18 Stunden ab Zugang dieses Bescheides keine Rechnungslegung hinsichtlich der Produkt-ID 00000 bzw. der entsprechenden Artikel-/Leistungsnummer (ALNR) 00000 vorzunehmen oder durch einen anderen vornehmen zu lassen, soweit dies bislang noch nicht erfolgt sei. Dem Verbot der Rechnungslegung sei das Verbot der Inkassierung von Entgelten über die genannte Produkt-ID bzw. ALNR gleichgestellt (Ziffer 1). Des Weiteren drohte sie der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an, wenn sie entgegen der Anordnung zu 1.) nach mehr als 18 Stunden ab Zugang dieses Bescheides Rechnungslegungen vornehme oder weiter die Inkassierung betreibe oder durch einen anderen betreiben lasse. Zur Begründung führte sie aus: Das Geschäftsmodell verstoße gegen den Nummernplan für Ortsnetzrufnummern, nach dem es sich bei Ortsnetzrufnummern nicht um einen Premium Rate-Dienst handeln dürfe und die Anwahl der Rufnummer nicht zu einem Vertragsschluss über zusätzlich zur Verbindungsleistung kostenpflichtig erbrachte weitere Dienstleistungen führen dürfe. Des Weiteren verstoße das Geschäftsmodell unter Umgehungsgesichtspunkten gegen die Vorgaben zur Preistransparenz für Premium-Dienste-Rufnummern und – auch hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten – gegen Wettbewerbsrecht. Schließlich werde den Verbrauchern die Zuordnung der Kosten dadurch erschwert, dass auf der Rechnung keinerlei Zusammenhang mit der angewählten Rufnummer oder dem eigentlichen Dienst hergestellt werde, sondern lediglich „Grundgebühr Infoservice“ angegeben werde. 8 Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 9. September 2021 Widerspruch ein und stellte am 10. September 2021 den vorliegenden Eilantrag. 9 Sie ist der Ansicht, dass bereits der von der Antragsgegnerin unterstellte Sachverhalt unzutreffend sei. Neben dem mündlichen Hinweis am Telefon erhielten die Kunden schon im Begrüßungsschreiben und damit weit vor Beginn der Entgeltpflicht alle Vertragsangaben und würden insbesondere auf die periodisch wiederkehrende Zahlungspflicht und die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen; es sei bei einem Dauerschuldverhältnis wie z.B. Zeitschriften-Abonnements üblich, dass nicht vor Beginn einer jeden neuen Periode erneut über die Entgelte informiert werde. Ein Kunde, der mit dem Service nicht zufrieden sei, könne diesen in der kostenfreien Testphase kündigen; tatsächlich seien die Kunden, die in die entgeltpflichtige Nutzungsphase einträten, aber offenbar mit dem Dienst sehr zufrieden, denn die durchschnittliche Kundenbindungsdauer betrage mehr als 12 Monate. Auch der Antragsgegnerin lägen lediglich drei Beschwerden von Kunden vor. Inzwischen sei zudem die Bewerbung des Dienstes auf der Webseite noch transparenter gestaltet und der telefonische Kündigungsprozess weiter vereinfacht worden, so dass dieser deutlich unter drei Minuten liege; die Antragsgegnerin gehe zudem nicht darauf ein, dass eine schriftliche Kündigung im Regelfall länger als 3 Minuten dauere, und dass sie gegen andere Anbieter auch dann nicht vorgehe, wenn deren Kündigungsvorgang mehr als drei Minuten an Zeit erforderten. Des Weiteren stelle die Antragsgegnerin im Beschluss weder den Inhalt der Ratgeber-Broschüre noch die weiteren inzwischen erfolgten Verbesserungen des Ratgeber-Service dar; sie suggeriere vielmehr fälschlicherweise eine Leistungsverweigerung oder ein „Nicht-Angebot“ der Antragstellerin. 10 Ausgehend von diesem Sachverhalt liege keine rechtswidrige Nummernnutzung vor. Insbesondere werde nicht gegen die Regeln für die Nutzung von Ortsnetzrufnummern verstoßen. Das deutsche Telekommunikationsrecht definiere nur den Begriff des „Premium-Dienstes“, nicht aber den des „Premium-Rate-Dienstes“, der in den Ortsnetzrufnummern-Regeln verwendet werde. Da diese Begriffe offenbar nicht deckungsgleich seien, schlössen die Regeln es dem Wortlaut nach aus, dass eine Anwahl unter einer Ortsnetzrufnummer zu einer weiteren zusätzlich zur Verbindungsleistung erbrachten kostenpflichtigen Dienstleistung führe. Dieses wörtliche Verständnis der Regeln sei jedoch erkennbar völlig überschießend und sinnfrei und werde in den oben genannten Beispielsfällen für telefonische Vertragsabschlüsse auch von der Antragsgegnerin nicht durchgesetzt. Zudem seien die Tarifbestätigung und der Vertragsschluss seit März 2021 auf die Gasse (0)900 umgestellt, so dass auch deshalb keine rechtswidrige Nutzung von Ortsnetznummern mehr vorliegen könne. Aufgrund der kostenfreien Testphase komme es zudem auf die „Warnfunktion“ oder die Sperrmöglichkeit einer (0)900-Rufnummer nicht an und es könne auch nicht zu deren Umgehung kommen. Rein faktisch würden im Markt vielfach entgeltliche Leistungen unter einer Ortsnetzrufnummer angeboten, ohne dass dieses von der Antragsgegnerin beanstandet werde, wie z.B. bei Pizzadiensten, ärztlicher oder rechtsanwaltlicher telefonischer Beratung, Telefonbanking, telefonischen Bestellungen bei Supermärkten, Getränkemärkten, Baumärkten etc. sowie auch bei Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen der „großen“ Telekommunikationsunternehmen. Es liege auch kein Verstoß gegen die Preisansageverpflichtung vor. § 66b TKG a.F. verlange eine Preisansage lediglich „vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit“; obwohl der Gesetzgeber den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen in § 66a TKG a.F. vor Augen gehabt habe, habe er in § 66b TKG a.F. keine Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse geschaffen, so dass kein Raum für eine Analogie oder ergänzende Auslegung bleibe. Eine weitere Preisansagepflicht bei einem Dauerschuldverhältnis werde daher nach dem eindeutigen Wortlaut nur verlangt, wenn sich der Preis im Rahmen der fortdauernden Leistungsbeziehung ändere. Es bestehe insofern auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, da die Antragsgegnerin nicht gegen „Kurzwahldienste“ im Mobilfunk, gegen den telefonischen Abschluss von Dauerschuldverhältnissen für Telefondienstleistungen, Automobilclubmitgliedschaften und Fitnesscenterverträge vorgehe und im Übrigen trotz entsprechender Presseberichte auch nicht gegen die Vodafone GmbH einschreite, die nicht abgeschlossene Verträge abrechne. Auch im Übrigen sei ihr Geschäftsmodell nicht zu beanstanden. Weder verstoße es – auch hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit – gegen das UWG noch sei der Rechnungstext zu beanstanden. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vor; es stelle einen Zirkelschluss dar, wenn die Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass die Antragstellerin sich an die gesetzlichen Regelungen halte, auf eine unzulässige Umgehung von vermeintlichen Verboten schließe. 11 Der Beschluss weise mehrere Ermessensfehler auf. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin Werbung, Kündigungsprozess und Rufnummerngasse umgestellt habe. Zudem würden die dargestellten Ungleichbehandlungen mit anderen Diensten nicht begründet und die eingegangenen Selbstverpflichtungen der Antragstellerin nicht gewürdigt. Angesichts von nur drei Kundenbeschwerden und der Kulanzregelung sei das ausgesprochene Verbot unverhältnismäßig. 12 Durch die Vollziehung würden vollendete Tatsachen geschaffen, die zu irreversiblen Nachteilen führten. Ohne Fakturierung könne die Antragstellerin die Dienste nicht gegenfinanzieren; es entstünden Kosten für redaktionelle Herstellung und Druck der monatlichen Kundenmagazine und der Ratgeber-Broschüren, für die Vorhaltung der Beratungsdienste sowie die Übersendung von Hilfsmaterial wie z.B. FFP2-Masken. Es bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen den Dienst einstellen und den Kunden kündigen müsse, die damit erfahrungsgemäß unwiederbringlich verloren seien. Bei einer Aufrechterhaltung des Verbotes sei die Durchsetzbarkeit der Kundenforderungen zudem auch dann wirtschaftlich gefährdet, wenn das Verbot im Rahmen der Hauptsacheentscheidung aufgehoben werde, da nach dem Fakturierungs- und Inkassovertrag mit der Telekom Deutschland GmbH nur Forderungen fakturiert werden könnten, die nicht älter als 115 Tage seien. Demgegenüber seien keine schwerwiegenden Nachteile für Verbraucher zu erwarten, da die Antragstellerin zugesagt habe, den wenigen Kunden, die sich wegen angeblich mangelnder Preis- und Rechnungstransparenz beschwerten, die Forderungen zu erlassen; faktisch sei zudem wegen der Preisansage, der schriftlichen Vertragshinweise und des Gratis-Testzeitraums ein Informationsdefizit bei den Kunden ausgeschlossen. Es komme hinzu, dass sich die Antragsgegnerin zwischen dem ersten Bekanntwerden des Sachverhaltes und ihrer Entscheidung mindestens ein Jahr Zeit gelassen habe. Ihr gehe es offenbar nur darum, den Dienst der Antragstellerin faktisch aus grundsätzlichen Erwägungen zu beenden, was aber vorab der rechtlichen Klärung bedürfe. 13 Die Antragstellerin beantragt, 14 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. September 2021 sowie einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen das Fakturierungs- und Inkassoverbot der Antragsgegnerin vom 1. September 2021 (Az.: 000x XX 00000) anzuordnen und dies auf alle entsprechenden Verbote zu erstrecken, die die Antragsgegnerin gegenüber Dritten (insbesondere Netzbetreibern) ausgesprochen hat. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Sie verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus: Die Aufforderung, für Rufnummern keine Rechnungslegung vorzunehmen, könne sich auch auf sog. Festentgelte wie z.B. Kosten für Abonnements beziehen, die unter Artikel-Leistungsnummern oder Produkt-IDs abgerechnet würden. Bei dem Geschäftsmodell der Antragstellerin handele es sich um einen sogenannten Premiumdienst, da durch die telefonische Beratung des Anrufers und die Zusendung des Monatsmagazins eine vom Telekommunikationsdienst getrennte Dienstleistung vorliege, die wiederum ebenfalls über die Telefonrechnung abgegolten werde. Es gebe keine Unterschiede zwischen den Begriffen „Premium-Dienst“ und „Premium-Rate-Dienst“. Die gemeinsame Abrechnung über die Telefonrechnung unterscheide den Premium-Dienst von den von der Antragstellerin angeführten Sachverhalten. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin verstoße unter Berücksichtigung des Umgehungsverbotes gegen die im Telekommunikationsgesetz vorgesehenen verbraucherschützenden Transparenzvorgaben bezüglich der Preisangabe und Preisansage. Der von der Antragstellerin angebotene Dienst sei so ausgestaltet, dass er zum einen unter Nutzung einer Ortsnetz-Rufnummer einen unverfänglichen Erstkontakt herstelle und auch die einzelnen Angebote über Ortsnetz- oder entgeltfreie Rufnummern in Anspruch genommen werden sollen. Zum anderen werde durch die Konstruktion des Abonnementtarifs die für Premium-Dienste erforderliche Preisansage vor Beginn der Entgeltpflicht umgangen. Der „Beginn der Entgeltpflicht“ falle dabei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammen, sondern bedeute, dass der Gläubiger die für seine Leistung zu erbringende Gegenleistung fordern dürfe, also deren Fälligkeit; diese trete bei einem Dauerschuldverhältnis mit abschnittsweiser Vergütung erst mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts ein. Preisansage und Preisangabe besäßen jeweils eine eigenständige Schutzfunktion und ersetzten einander nicht. Dass der Gesetzgeber – anders als in § 66a S. 4 TKG a.F. – keine Sonderregelung zur Preisansage bei Dauerschuldverhältnissen getroffen habe, bedeute daher nicht, dass die Preisansage nur einmalig vor Abschluss des Dauerschuldverhältnisses erfolgen müsse. Vielmehr gelte auch bei Dauerschuldverhältnissen, dass die Preisansage vor dem Beginn jeder, also auch einer sich wiederholenden Entgeltpflichtigkeit, zu erfolgen habe. Die mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin erfolgende Umgehung der gesetzlichen Vorgaben sei verboten. Der Abschluss eines Abonnements für einen Premium-Dienst könne daher im Ergebnis nicht über eine Ortsnetznummer, sondern im Grundsatz nur über eine (0)900er-Nummer erfolgen. Die Umstellungen, die die Antragstellerin an ihrem Service vorgenommen habe, änderten nichts an den Verstößen in der Vergangenheit. Auch die Umstellung des Dienstes auf die (0)900er-Gasse ändere nichts daran, dass die Regelungen zur Preisansagepflicht nicht eingehalten würden. Des Weiteren sei auch die von der Antragstellerin eingeräumte Kündigungsmöglichkeit offensichtlich nicht geeignet, die unzureichende Preistransparenz zu kompensieren. Schließlich werde auch gegen § 45h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG a.F. verstoßen, da mit der Angabe „Grundgebühr Infoservice“ die in Rechnung gestellte Leistung nicht konkret bezeichnet werde; es fehle ein Zusammenhang mit dem „D. -N1. -Service“. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. 19 II. 20 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 21 Nach § 80 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur kraft bundesgesetzlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 217 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021, BGBl. I S. 1858, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021, BGBl. I S. 4147 (TKG n.F.). Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. 22 Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist dies der Fall, wenn der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, so dass ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht gegeben sein kann. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nach summarischer Prüfung jedoch nicht hinreichend verlässlich abschätzen und ist deshalb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten, ist eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs losgelöste Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist allerdings die gesetzgeberische Wertentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – wie hier in Gestalt des § 217 Abs. 1 TKG – von erheblichem Gewicht. 23 Gemessen an diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 24 Da noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist und es sich zudem bei dem Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen Wirkungen in die Zukunft fortdauern sollen, dürfte dem Bescheid nunmehr § 123 Abs. 5 S. 1 TKG n.F. zugrunde zu legen sein. 25 Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2005 – 11 K 3734/04 –, juris Rn. 17, zum Verhältnis zwischen § 43c Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120, in der Fassung vom 9. August 2003, BGBI. I S. 1590, und § 67 TKG a.F. 26 Die Vorschrift ist – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen inhaltsgleich mit der im Ausgangsbescheid angeführten Vorgängervorschrift in § 67 Abs. 1 S. 1 und S. 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004, BGBl. I, S. 1190 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2012, BGBl. I S. 958, 1717 (TKG a.F.). 27 Vgl. zur Begründung der Neufassung Deutscher Bundestag, Drucksache 19/26108, S. 203 und 326 f. (zu § 122 des Entwurfs). 28 Nach dieser Ermächtigungsnorm kann die Bundesnetzagentur den Rechnungsersteller im Falle der gesicherten Kenntnis von einer rechtswidrigen Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung und Inkassierung 29 – die jetzt ausdrücklich in § 123 Abs. 5 S. 1 TKG n.F. erwähnt wird und deren Verbot nach alter Rechtslage entweder bei entsprechender Auslegung des Wortlauts „Rechnungslegung“ auf § 67 Abs. 1 S. 6 TKG a.F. oder auf der Generalermächtigung in § 67 Abs. 1 S. 1 TKG beruhte – 30 vorzunehmen. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen vor, da eine rechtswidrige Rufnummernnutzung vorliegt (dazu 1.). Die Antragsgegnerin durfte aufgrund ihrer gesicherten Kenntnis dieser rechtswidrigen Nutzung die Rechnungslegung und Inkassierung eines bestimmten Produkts – und nicht nur der Rufnummer – untersagen (dazu 2.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu 3.). Auch die weitere Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus (dazu 4.). 31 1. Das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer in § 123 Abs. 5 S. 1 TKG n.F. steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 123 Abs. 1 TKG n.F. (früher: § 67 Abs. 1 S. 1 TKG a.F.), dessen weiter Wortlaut Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange, zu verfolgen. Erfasst werden deshalb neben Verstößen gegen das TKG selbst z.B. auch Verstöße gegen das UWG. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 13 A 700/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 21 L 1028/16 –, juris Rn. 15. 33 Nummernverwaltung in diesem Sinne ist daher nicht nur im gesamten technischen und rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer gegeben, wie etwa bei der Erbringung eines Dienstes über eine Rufnummer oder der Weitergabe von Rufnummern, sondern auch bei der Werbung für einen Dienst im Zusammenhang mit der Nummer. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 – 13 B 1397/08 –, juris Rn. 8. 35 Eine rechtswidrige Nummernnutzung in diesem Sinne ist vorliegend gegeben, und zwar unabhängig davon, ob der Abschluss des Abonnementvertrages über eine geographische Rufnummer oder über eine Rufnummer der Gasse (0)900 erfolgt. Dabei kann offen bleiben, ob das Geschäftsmodell der Antragstellerin bereits gegen die Zuteilungsregeln für Ortsnetzrufnummern verstößt (dazu a)). Denn es verstößt jedenfalls unter Berücksichtigung des Umgehungsverbots des § 122 TKG n.F. gegen die Preisansagepflicht des § 110 TKG n.F. Im Fall der Nutzung einer geographischen Nummer liegt zwar kein Verstoß gegen § 110 TKG n.F. in direkter Anwendung vor, da es sich bei dem Abonnement, das telefonisch über eine geographische Rufnummer abgeschlossen und über die Telefonrechnung abgerechnet wird, mangels Nutzung der Rufnummerngasse (0)900 nicht um einen Premium-Dienst i.S.d. § 3 Nr. 47 TKG n.F. handelt (dazu b)). Da das Geschäftsmodell der Antragstellerin jedoch bis auf die Nutzung der Rufnummerngasse (0)900 die materiellen Voraussetzungen eines Premium-Dienstes erfüllt und die konkrete Nutzung einer geographischen Nummer von den Auswirkungen her für den betroffenen Verbraucher mit einem Abschluss in der Rufnummerngasse (0)900 vergleichbar ist, handelt es sich um eine Umgehung i.S.d. § 122 TKG n.F., bei der gegen die Regeln der Preisansage i.S.d. § 110 TKG n.F. und gegen die Preishöchstgrenzen des § 112 TKG n.F. verstoßen wird (dazu c)). Im Fall der Nutzung einer (0)900-Rufnummer , wie sie von der Antragstellerin für den Zeitraum seit März 2021 behauptet wird, liegt dagegen ein direkter Verstoß gegen § 110 TKG n.F. und gegen die Preishöchstgrenze des § 112 TKG n.F. vor (dazu d)). 36 a) Es kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die Zuteilungsbedingungen für Ortsnetzrufnummern vorliegt. Unter Ziffer 3 der Verfügung 25/2006 („Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“, Amtsblatt Bundesnetzagentur 9/2006 vom 10. Mai 2006, in der konsolidierten Fassung vom 6. Mai 2020) heißt es u.a.: 37 „Ortsnetzrufnummern sind Nummern für Dienste, die außerdem folgende Eigenschaften aufweisen: (...) 38 Es handelt sich nicht um einen Premium Rate-Dienst. Die Anwahl der Rufnummer führt zu keinem Vertragsschluss über zusätzlich zur Verbindungsleistung kostenpflichtig erbrachte weitere Dienstleistungen.“ 39 Es ist jedoch derzeit offen, ob das Geschäftsmodell der Antragstellerin unter Umgehungsgesichtspunkten unter den hier gesondert definierten Begriff des „Premium Rate-Dienstes“ gefasst werden kann. Zwar ist der Begriff des „Premium Rate-Dienstes“ früher anstelle des jetzt in § 3 Nr. 47 TKG n.F. (früher: § 3 Nr. 17c TKG) legal definierten Begriffs des „Premium Dienstes“ verwendet worden. 40 Vgl. z.B. die Definition in Ziffer 1 der Verfügung 38/2003 vom 13. August 2003 („Regeln für die Zuteilung von (0)9009er-Rufnummern für über Anwählprogramme erreichbare „Premium Rate“-Dienste“, Amtsblatt RegTP 16/2003). 41 Problematisch ist allerdings, dass die im Rahmen der Zuteilungsbedingungen für Ortsnetzrufnummern verwendete Definition insofern enger ist als die nunmehr in § 3 Nr. 47 TKG verwendete Definition, als „die Anwahl der Rufnummer“ zu der zusätzlichen Dienstleistung führen muss. Diese Voraussetzung ist im Fall des Geschäftsmodells der Antragstellerin nicht erfüllt, da nicht schon die Wahl der Ortsnetzrufnummer, sondern erst das Drücken einer weiteren Tastenkombination zu dem zusätzlichen Vertragsschluss führt. Ob evtl. unter Umgehungsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Rechtsnatur der Zuteilungsbedingungen als Verwaltungsvorschrift, 42 vgl. z.B. VG Köln, Urteil vom 3. März 2006 – 11 K 4217/05 –, juris Rn. 40, 43 dennoch ein Verstoß gegen die Zuteilungsbedingungen zu bejahen ist, kann hier offen bleiben, da das Geschäftsmodell der Antragstellerin aus den nachstehenden Gründen jedenfalls gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes verstößt. 44 b) Es liegt allerdings kein Verstoß gegen die Preisansagepflicht des § 110 Abs. 1 S. 1 TKG n.F. in direkter Anwendung vor, soweit die Antragstellerin den Abschluss der Abonnementverträge über eine geographische Rufnummer realisiert. 45 Nach § 110 TKG n.F. hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme von (u.a.) sprachgestützten Premium-Diensten festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Nach § 110 Abs. 2 S. 1 TKG n.F. ist die Preisansage spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen. Der Begriff des Premium-Dienstes ist in § 3 Nr. 47 TKG n.F. (früher: § 3 Nr. 17c TKG a.F.) legaldefiniert. Premium-Dienste sind demnach Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist. 46 Soweit der Abschluss der Abonnementverträge über geographische Rufnummern realisiert wird, liegt kein Premium-Dienst in diesem legaldefinierten Sinn vor. Der Dienst der Antragstellerin erfüllt zwar die „materiellen“ Merkmale eines Premium-Dienstes, da über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird (dazu aa)), die gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird (dazu bb)). Der Dienst wird jedoch nicht in der Nummerngasse (0)900 erbracht (dazu cc)). 47 aa) Durch den Dienst der Antragstellerin werden über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus weitere Dienstleistungen erbracht. Die weitere erbrachte Dienstleistung muss nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 47 TKG nicht notwendig zugleich mit der Telekommunikationsdienstleistung – also während der Telefonverbindung – erbracht werden; es kann sich vielmehr auch um eine nachgelagerte und damit vom Telekommunikationsdienst getrennte Dienstleistung handeln. 48 Vgl. Fetzer in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 3 TKG Rn. 93a; Geppert/Schütz/Ditscheid, TKG, 4. Aufl. 2013, § 3 TKG Rn. 61. 49 Dies wird bestätigt durch die Gesetzgebungsgeschichte. Die jetzige Definition in § 3 Nr. 47 TKG wurde erstmalig eingefügt als § 3 Nr. 17a TKG durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106). Nach der Gesetzesbegründung (Bundesrat Drucksache 359/06) entsprechen die Premium-Dienste den 0190er oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1590). In der Begründung zu diesem Gesetz (Bundesrat Drucksache 248/03) finden sich Beispiele für Mehrwertdienste wie telefonisch oder über PC abgerufene Dienstleistungen, etwa Beratungsdienste (S. 6), Faxabruf- und Datendienste (S. 9) oder die Bestellung von Theaterkarten über eine Mehrwertdienstenummer (S. 10). Dabei zeigt jedenfalls das Beispiel der Theaterkarten, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die bestellte Leistung nicht mit der Telekommunikationsdienstleistung in Zusammenhang stehen muss. 50 Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass Premium-Dienste nicht auf räumlich und zeitlich mit der Telekommunikationsdienstleistung zusammenfallende Dienste beschränkt sind. Das ergibt sich aus der Definition der „telekommunikationsgestützten Dienste“ in § 3 Nr. 63 TKG n.F., bei denen es sich gerade nur um solche Dienste handelt, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird. Wären auch die Premium-Dienste auf räumlich und zeitlich während der Telekommunikationsverbindung erbrachte Leistungen beschränkt, würde die gesonderte Definition der telekommunikationsgestützten Dienste keinen Sinn ergeben. Anzumerken ist insofern, dass die Unterscheidung zwischen telekommunikationsgestützten Diensten und dem umfassenderen Begriff der Premium-Dienste auch praktisch erheblich ist. Sie ist insbesondere für die Verpflichtung zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso gem. § 27 TKG n.F. von Bedeutung, da nach Absatz 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Rechnungsstellung nur für Telekommunikationsdienstleistungen und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter gilt, nicht aber auch für „sonstige“ räumlich und zeitlich trennbare Leistungen. 51 Vgl. Geppert/Schütz/Ditscheid, TKG, 4. Aufl. 2013, § 3 TKG Rn. 61. 52 Beim Geschäftsmodell der Antragstellerin werden durch die Übersendung des Monatsmagazins und der Ratgeberbroschüren sowie die angebotenen Beratungsservices derartige weitere, über die Telekommunikationsdienstleistung hinausgehende Dienstleistungen erbracht. 53 bb) Diese Dienstleistungen werden über die Telefonrechnung und damit gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet. Ob diese Fakturierung im Rahmen der Verpflichtungen nach § 27 TKG n.F. oder auf einer anderen vertraglichen Grundlage erfolgt, ist dagegen nicht entscheidend. 54 cc) Ein Premium-Dienst liegt bei dem Abonnementservice der Antragstellerin jedoch im Ergebnis deshalb nicht vor, weil der Dienst nicht im Rufnummernbereich (0)900 erbracht wird. Der Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 47 TKG n.F., wonach es sich um Dienste „insbesondere“ des Rufnummernbereichs (0)900 handeln muss, ist missverständlich. Er bedeutet nicht, dass es dem einzelnen Nummernnutzer frei steht, Premium-Dienste auch in anderen Rufnummerngassen zu erbringen; vielmehr soll durch diese Formulierung lediglich der Bundesnetzagentur ermöglicht werden, im Rahmen einer Fortentwicklung des Nummerierungskonzepts andere Rufnummernbereiche für Premium-Dienste zu öffnen. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des damaligen § 3 Nr. 17a TKG (Bundesrat Drucksache 359/06, S. 37), in der ausgeführt wird: 55 „Durch die Nennung der Rufnummernbereiche in den oben genannten Nummern [gemeint sind § 3 Nr. 17a und Nr. 11d der späteren Gesetzesfassung vom 18. Februar 2007] ist – auf der Grundlage der aktuellen Zuteilungen – eine eindeutige Zuteilung der betreffenden Dienste möglich. Zugleich wird durch die Formulierung „insbesondere“ sichergestellt, dass auch weitere Rufnummernbereiche unter den Begriff fallen können, wenn die Fortentwicklung des Nummerierungskonzepts dies erforderlich machen sollte.“ 56 Nach dem derzeitigen Nummerierungskonzept ist ein Premium-Dienst daher nur ein Dienst, der in der Rufnummerngasse (0)900 erbracht wird. Bei Nutzung einer geographischen Rufnummer handelt es sich bei dem Geschäftsmodell der Antragstellerin trotz Vorliegens der „materiellen“ Merkmale nicht um einen Premium-Dienst, da er in der falschen Rufnummerngasse stattfindet. 57 c) Das Geschäftsmodell der Antragstellerin verstößt jedoch gegen § 122 i.V.m. §§ 110, 112 TKG n.F. Bei dem Angebot des Dienstes unter einer geographischen Rufnummer handelt es sich um eine Umgehung i.S.d. § 122 TKG n.F. (dazu aa)), bei der gegen die Preisansagepflicht des § 110 TKG n.F. und die Preishöchstgrenzen des § 112 TKG n.F. verstoßen wird (dazu bb)). 58 aa) Gemäß § 122 TKG n.F. sind die §§ 109 bis 121 auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass diese Regelung „vor dem Hintergrund der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten, die immer neue Varianten und Ausgestaltungen hervorbringen, zwingend notwendig“ sei. 59 Vgl. Gesetzesbegründung zu § 66m TKG a.F., Bundesrat Drucksache 359/06, S. 63, zu § 66l des Entwurfs. 60 Eine solche Umgehung ist im Bereich der Premium-Dienste insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Dienst zum einen „materiell“ die Merkmale eines Premium-Dienstes erfüllt – also eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die über die Telefonrechnung abgerechnet wird –, ohne jedoch in der Rufnummerngasse (0)900 erbracht zu werden, und zum anderen für den Verbraucher ein vergleichbares Gefahren- oder Missbrauchspotential entsteht wie bei der Verwendung einer (0)900er-Rufnummer, was aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des jeweiligen Geschäftsmodells festzustellen ist. Es handelt sich damit letztlich um Fälle, in denen – gäbe es die Regelung des § 122 TKG nicht – eine analoge Anwendung der §§ 109 bis 121 TKG n.F. in Betracht kommen würde. 61 Vgl. zu einer derartigen analogen Anwendung der Ermächtigungsgrundlage (vor Einführung des § 66m TKG a.F.) VG Köln, Urteil vom 4. August 2006 – 11 K 3833/05 –, juris Rn. 26 ff. 62 Diese Voraussetzungen liegen beim Geschäftsmodell der Antragstellerin vor. Wie bereits oben dargelegt, werden im Rahmen ihres Abonnementservices weitere Dienstleistungen erbracht, die gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung über die Telefonrechnung abgerechnet werden, so dass die „materiellen“ Merkmale eines Premiumdienstes erfüllt sind. 63 Durch das Angebot dieses Dienstes unter einer geographischen Rufnummer entsteht in Anbetracht der konkreten Umstände des Geschäftsmodells der Antragstellerin ein vergleichbares Gefahrenpotential für den Verbraucher wie bei Verwendung einer (0)900-Rufnummer. 64 Dafür spricht bereits der Umstand, dass im konkreten Fall die Kosten der zusätzlich erbrachten Dienstleistung nicht durch eigene Rechnungslegung der Antragstellerin, sondern – wie bei (0)900-Diensten – über die Telefonrechnung abgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass ein betroffener Kunde, der sich über den Vertragsabschluss oder die damit verbundenen dauerhaft entstehenden Kosten nicht im Klaren war, zunächst erst einmal bemerken muss, dass über die Telefonrechnung zusätzlich auch eine Forderung der Antragstellerin geltend gemacht wird. Dies wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die mit der Telefonrechnung geltend gemachte Forderung unter Verstoß gegen § 62 Abs. 1 Nr. 1 TKG n.F. (früher: § 45h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG), wonach eine „konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen“ erforderlich ist, lediglich als „Grundgebühr Infoservice“ oder mit ähnlich nichtssagenden Formulierungen bezeichnet ist, die keinerlei Zusammenhang mit dem D. -N1. -Service der Antragstellerin erkennen lassen. In einem zweiten Schritt muss dann der betroffene Kunde – soweit beispielsweise die Rechnung im Lastschriftverfahren eingezogen wird – aktiv werden und sich gegen die Einziehung der Forderung wehren. Deshalb spricht hier bereits aufgrund der Abrechnung über die Telefonrechnung Vieles für eine Vergleichbarkeit mit der Abrechnung von (0)900er-Rufnummern. 65 Es wirkt sich zudem nicht zugunsten der Antragstellerin aus, dass der Anruf einer geographischen Rufnummer in der Regel für den Verbraucher zunächst kostenlos ist und der Vertragsabschluss erst nach Drücken weiterer Tasten zustande kommt. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass gerade durch diese Gestaltung übliche Schutzvorkehrungen, die Verbraucher oder auch Betreiber von Einrichtungen wie z.B. Altenheimen gegen eine versehentliche Anwahl von (0)900-Rufnummern treffen können, ausgeschaltet werden. So dürfte es inzwischen den meisten Verbrauchern bekannt sein, dass bei Anwahl von (0)900er-Rufnummern erhebliche Kosten entstehen können, was eine gewisse Hemmschwelle vor dem Anruf einer derartigen Rufnummer bildet. Bei der Anwahl von geographischen Rufnummern besteht eine vergleichbare Hemmschwelle dagegen nicht, weil Verbraucher im Rahmen eines solchen Anrufs nicht ohne Weiteres mit Angeboten über kostenpflichtige Leistungen oder gar dem Abschluss von Dauervertragsverhältnissen rechnen. Des Weiteren besteht durch die Bewerbung des Geschäftsmodells über eine geographische Rufnummer die Gefahr, dass technische Schutzvorkehrungen der Verbraucher umgangen werden, die diese bewusst gegen eine versehentliche oder ungewollte Anwahl von (0)900er-Rufnummern eingerichtet haben. Hierzu gehört vor allem die nach § 61 Abs. 1 TKG n.F. (früher: § 45d Abs. 2 TKG a.F.) vorgesehene Möglichkeit einer Sperrung des Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche oder aber auch eine bei manchen Routern mögliche Einstellung, durch die dasselbe Ergebnis bei der Konfiguration der Telefonanlage des Endkunden erzielt werden kann. Derartige Sperrmöglichkeiten existieren für geographische Rufnummern gerade nicht. 66 bb) Das Geschäftsmodell der Antragstellerin ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Umgehungsverbots des § 122 TKG n.F. nicht mit dem für Premium-Dienste vorgesehene Preiskonzept und damit mit der Preisansagepflicht des § 110 TKG n.F. und den Preishöchstgrenzen des § 112 TKG n.F. in Einklang zu bringen. 67 Nach § 110 TKG n.F. hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme von (u.a.) sprachgestützten Premium-Diensten festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Nach § 110 Abs. 3 S. 1 TKG n.F. ist die Preisansage spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen. 68 Das Telekommunikationsgesetz kennt daher für sprachgestützte Premium-Dienste lediglich eine zeitabhängige Abrechnung je Verbindungsminute und einen Preis pro Verbindung. Weitere Abrechnungsmöglichkeiten sieht das Telekommunikationsgesetz für sprachgestützte Premium-Dienste nicht vor. Insbesondere ist ein Abonnementmodell wie das der Antragstellerin, bei dem im Extremfall bei nur einer Verbindung über Jahre hinweg jeweils ca. 12,- Euro monatlich anfallen würden, nicht vorgesehen und damit nicht zulässig. 69 Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 110 TKG n.F. sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Regelungen in §§ 112 und 113 TKG n.F. Aus dem Regelungszusammenhang dieser Normen lässt sich ableiten, dass das TKG bei der Bepreisung von Premium-Diensten grundsätzlich nur zwei Varianten zulässt. Zum einen kann der Dienst zeitabhängig – also je Verbindungsminute – abgerechnet werden. Als Höchstgrenze sieht § 112 Abs. 1 S. 1, 3 TKG n.F. in diesem Fall einen Preis von 3,- Euro pro Minute vor, wobei höchstens im 60-Sekunden-Takt abgerechnet werden darf. Die Verbindung zu einer Premium-Dienste-Rufnummer ist zudem gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 TKG n.F. spätestens nach 60 Minuten zu trennen. Zum anderen kann der Dienst zeitunabhängig je Datenvolumen oder Inanspruchnahme abgerechnet werden. Der Preis darf in diesem Fall gemäß § 112 Abs. 2 TKG n.F. höchstens 30,- Euro pro Verbindung betragen. Zulässig ist zudem eine Kombination aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen, wie sich aus § 112 Abs. 3 S. 1 TKG n.F. ergibt. Ausnahmen von diesen Preisregelungen gelten lediglich im Falle besonderer Legitimierungsverfahren, vgl. §§ 112 Abs. 6, 113 Abs. 2 TKG n.F., für deren Durchführung im Fall der Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Angesichts der detaillierten Regelungen, die der Gesetzgeber für zeitunabhängige und zeitabhängige Abrechnungen vorgesehen hat, ist auszuschließen, dass er daneben weitere „atypische“ Abrechnungen ermöglichen wollte. 70 Auch die Regelung der Preishöchstgrenze des § 112 Abs. 2 TKG n.F., wonach Preise nur erhoben werden dürfen, wenn sie höchstens 30,- Euro pro Verbindung betragen, spricht unter systematischen Gesichtspunkten gegen das Geschäftsmodell der Antragstellerin. Denn bei dem Abonnementmodell der Antragstellerin ist die Einhaltung dieser Preishöchstgrenze nicht sichergestellt. Stellt der betroffene Kunde nach dem telefonischen Vertragsschluss – also einer einmaligen Verbindung – keine weiteren Verbindungen mehr her, wird die zulässige Preishöchstgrenze von 30,- Euro pro Verbindung bereits nach 3 Monaten Vertragslaufzeit deutlich überschritten. 71 Gegen dieses Ergebnis kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht die Regelung des § 109 Abs. 2 S. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 1 TKG n.F. angeführt werden, wonach derjenige, der Premium-Dienste anbietet oder dafür wirbt, den zu zahlenden Höchstpreis anzugeben und bei der Preisangabe auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses hinzuweisen hat. Aus dem Umstand, dass § 109 Abs. 2 S. 4 TKG n.F. ausdrücklich Dauerschuldverhältnisse zulässt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass deshalb auch im Rahmen des § 110 TKG n.F. eine Preisansage für ein solches Dauerschuldverhältnis ermöglicht werden muss. Beide Normen finden vielmehr bei sprachgestützten Premium-Diensten nebeneinander Anwendung. Das führt nicht zu einem vollständigen „Leerlaufen“ des § 109 Abs. 2 S. 4 TKG, da der Anwendungsbereiche des § 109 TKG hinsichtlich der Premium-Dienste weiter ist als derjenige des § 110 TKG. Während § 109 TKG seinem Wortlaut nach alle Premium-Dienste umfasst, ist § 110 TKG auf sprachgestützte Premium-Dienste beschränkt. Des Weiteren erfasst § 109 TKG weitere Dienste wie Servicedienste, Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern sowie Massenverkehrsdienste. Die Regelung in § 109 TKG für Dauerschuldverhältnisse mag daher bei denjenigen Diensten, bei denen keine Preisansagepflicht gilt, Anwendung finden; auch hier dürften dann allerdings die in § 112 TKG genannten Höchstgrenzen pro Verbindung zu berücksichtigen sein. Jedenfalls bei – wie hier – sprachgestützten Diensten, für die § 110 TKG eine Sonderregelung für die Preisansage enthält, ist eine Gestaltung als Dauerschuldverhältnis, bei dem im Extremfall aus lediglich einer zustande gekommenen Telefonverbindung dauerhaft wöchentlich weitere Entgelte generiert werden können, dagegen nicht mit § 110 TKG vereinbar. 72 Da das Geschäftsmodell der Antragstellerin bereits aufgrund der Preisgestaltung unzulässig ist, kommt es auf die weitere Frage, ob die Verbraucher ausreichend über die Preise und die Kündigungsmöglichkeiten informiert worden sind, sowie auf die einzelnen Modalitäten des Kündigungsvorgangs nicht an. 73 d) Soweit die Antragstellerin nunmehr angibt, dass sie seit März 2021 die Abonnementverträge über eine Nummer der Rufnummerngasse (0)900 abschließe, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. In diesem Fall liegt vielmehr aus den dargestellten Gründen ein direkter Verstoß gegen die Preisansageverpflichtung des § 110 TKG n.F. und gegen die Preishöchstgrenzen des § 112 TKG n.F. vor. 74 Da es auf die für den Vertragsschluss verwendete Rufnummerngasse somit nicht entscheidend ankommt, kann offen bleiben, wie die Angaben der Antragstellerin zur Nutzung der Rufnummerngasse (0)900 für den Vertragsabschluss zu verstehen sind. Auf der Internetseite www.(...).de (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2022) wird derzeit weiterhin eine geographische Rufnummer (000 000 000 0000) und keine (0)900er-Rufnummer als Telefon-Kontakt angegeben. 75 2. Die in § 123 Abs. 5 S. 1 TKG n.F. vorgesehene Befugnis zur Anordnung eines Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbots bei Kenntnis einer rechtswidrigen Nummernnutzung ist – anders als der Wortlaut des § 67 Abs. 1 S. 5 TKG a.F. – nicht mehr auf „diese Rufnummer“ beschränkt. Es bestehen daher jedenfalls nach der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin das Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nicht auf die genutzte geografische Rufnummer bezogen hat, sondern auf die von der Antragstellerin bei der Abrechnung genutzte Produkt-ID bzw. Artikelnummer. 76 Im Übrigen wurde auch nach alter Rechtslage ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für bestimmte Produktnummern in der Rechtsprechung nicht beanstandet, vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. März 2011 – 21 L 285/11 –, juris, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 13 B 476/11 –, juris Rn. 20. 77 3. Die Anordnung des Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbotes steht nach § 123 Abs. 5 S. 1 TKG n.F. im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur. Ermessensfehler, die die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Maßnahme geeignet, die Einhaltung der oben behandelten gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und den Verbraucherschutzinteressen wirksam zur Geltung zu verhelfen. Gleich wirksame, aber die Antragstellerin weniger belastende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die von der Antragstellerin eingegangenen Selbstverpflichtungen kein milderes gleich geeignetes Mittel, da hierdurch der Gesetzesverstoß nicht verhindert wird; durch das Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung werden zudem gerade auch diejenigen Kunden geschützt, die die Abrechnung der Forderung nicht sofort bemerken oder aus rechtlicher Unerfahrenheit ihre Einwände gegen die Forderung nicht sofort geltend machen. Aus demselben Grund kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin inzwischen ihre Werbung und den Kündigungsprozess umgestellt hat. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Maßnahme. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es im Fall eines Gesetzesverstoßes unerheblich, ob und wieviele Kundenbeschwerden der Antragsgegnerin vorliegen. 78 Es liegt auch kein Ermessensfehler in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot vor. Etwaige Verstöße Dritter gegen telekommunikationsrechtliche Bestimmungen lassen die Verantwortlichkeit der Antragstellerin für ihr eigenes Angebot unberührt. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 79 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 6 C 15.18 –, juris Rn. 33. 80 Im Übrigen sind die von der Antragstellerin angeführten Beispiele sachlich nicht vergleichbar. Das gilt zunächst für die von der Antragstellerin angeführten, auf telefonische Bestellung hin ausgeführten Dienstleistungen wie z.B. Pizzadienste oder ärztliche oder rechtsanwaltliche Telefonberatungen. Gerade die oben dargestellte Abrechnung des Geschäftsmodells der Antragstellerin über die Telefonrechnung ist eine Besonderheit gegenüber diesen anderen telefonisch abrufbaren Dienstleistungen, die nach der gesetzlichen Regelung ein Einschreiten der Bundesnetzagentur und damit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. 81 Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Ungleichbehandlung mit „Kurzwahldiensten im Mobilfunk“ etc. erschließt sich dem Gericht mangels detaillierter Darstellung des gerügten Geschäftsmodells bereits nicht, inwieweit hier vergleichbare Sachverhalte vorliegen sollen, die von der Antragsgegnerin ungleich behandelt werden. Dies gilt letztlich auch für die von der Antragstellerin vorgelegten Pressemitteilungen über untergeschobene Verträge in Vodafone-Shops, die wohl in erster Linie Vertragsabschlüsse in den Shops betreffen dürften. 82 4. Auch die weitere Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist nicht festzustellen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids ist angemessen. Die (weitere) Abwägung von privatem und öffentlichem Interesse kann sich hier von vornherein auf solche Umstände konzentrieren, die die Antragstellerin vorgetragen hat und die Annahme rechtfertigen könnten, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 217 Abs. 1 TKG ausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. 83 OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 13 B 476/11 –, juris Rn. 22 m.w.N. 84 Solche in diesem Sinne qualifizierte Argumente hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Ihr Vortrag weist nicht auf besondere Umstände hin, auf Grund derer eine Abwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Soweit sie erhebliche wirtschaftliche Verluste bei einer sofortigen Vollziehung des Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbotes befürchtet, mag dies eine zutreffende Prognose sein. Eine solche Konsequenz wäre aber nur die unmittelbare Folge einer unzulässigen Rufnummernnutzung, die auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG weniger schutzbedürftig ist als die insofern vorrangigen Verbraucherschutzinteressen. Es gehört zu dem von der Antragstellerin zu tragenden geschäftlichen Risiko, bei einem Ausfall der mit Abonnementverträgen erzielten Erlöse in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. 85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 86 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Gegenstand des Verfahrens vorliegend nicht nur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für eine Rufnummer, sondern für ein gesamtes Geschäftsmodell ist. Der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert ist aufgrund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte reduziert worden. 87 Rechtsmittelbelehrung 88 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 89 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 90 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 91 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 92 Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 93 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 94 Hinweis zu Ziffer 1 und 2: Ab dem 1. Januar 2022 gilt unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts die Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –).