Urteil
7 K 257/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0531.7K257.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt. Der Kläger ist approbierter Arzt und seit dem Jahr 2007 in eigener Praxis in X. im Bereich der Chirurgie tätig. Von 2010 bis 2014 behandelte der Kläger die am 00.00.0000 geborene F. B. in seiner Praxis wegen Rücken- und Hüftproblemen. F. B. zeigte den Kläger am 06.06.2014 wegen sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen an. Die Staatsanwaltschaft Köln leitete ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 251 Js 222/14 ein und erhob am 07.10.2015 Anklage vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Bergisch Gladbach wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und der fahrlässigen Körperverletzung in einem Fall. Laut Anklageschrift soll der Kläger Anfang 2013 F. B. (Zeugin) während einer Behandlung Kortisonspritzen in den Rücken, die Hüfte und die Leistengegend gegeben, sodann das Gesäß der Zeugin massiert und von hinten seine Hand an die Scheide der Zeugin sowie mindestens einen Finger in ihre Scheide geführt haben. Am 20.05.2014 soll er zudem während einer Behandlung derselben Zeugin ihren Kopf festgehalten und ihr einen Kuss auf den Mund gegeben haben. Nach einem kurzen Gespräch soll er sie nochmals geküsst und ihr 20,00 Euro gegeben haben. Anschließend habe er ihre Hüfte eingecremt, ihr Spritzen verabreicht und sie am Unterkörper massiert. Die Zeugin habe dabei ihre Beine und das Gesäß so fest angespannt, dass dem Kläger eine Berührung ihrer Scheide nicht möglich gewesen sei. Unter dem 27.11.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige das Ruhen der ärztlichen Approbation des Klägers aufgrund der von F. B. erhobenen Vorwürfe anzuordnen und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.12.2015. Mit Schreiben vom 11.12.2015 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Fristverlängerung bis zum 15.01.2016. Zur Begründung führte er aus, er wolle vor Abgabe einer Stellungnahme Einsicht in die Strafakte nehmen, die er am selben Tag angefordert habe. Die Beklagte lehnte den Fristverlängerungsantrag aufgrund der Schwere der Vorwürfe ab, fügte ihrem Schreiben eine Kopie der Anklageschrift bei und gewährte eine Fristverlängerung bis 17.12.2015. Mit Bescheid vom 18.12.2015 ordnete die Beklagte das Ruhen der Approbation des Klägers als Arzt sowie die sofortige Vollziehbarkeit an. Zudem forderte sie den Kläger auf, die Original-Approbationsurkunde auszuhändigen und ordnete für den Fall der Nichtaushändigung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an. Zur Begründung bezog sie sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO und die mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln erhobenen Vorwürfe und führte aus, dass diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung des Klägers stünden. Auch wenn die Schuld des Klägers im Strafverfahren noch nicht bewiesen sei, überwiege das Interesse an der Sicherung des Patientenschutzes. Es seien bereits in der Vergangenheit mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig gewesen. Das Ruhen der Approbation beeinträchtige zwar das Recht des Klägers auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und könne zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit einer Praxisvertretung zur Reduzierung des wirtschaftlichen Schadens. Das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und der individuelle Schutz der Patienten überwiege das Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung des Arztberufes. Die Forderung der Herausgabe der Approbationsurkunde ergebe sich aus § 52 VwVfG NRW. Sie sei erforderlich, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf §§ 55, 56, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes von 2.000,00 Euro sei wirtschaftlich angemessen und erforderlich, um die Forderung der Herausgabe der Approbationsurkunde wirksam durchzusetzen. Der Kläger hat am 15.01.2016 Klage erhoben und trägt vor: Er bestreite, dass bereits mehrere Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs sexueller Übergriffe anhängig gewesen seien. Die von der Beklagten angeführten Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. In dem Strafverfahren 50 Ls – 251 Js 222/14 – 76/15 habe das Gericht die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin angeordnet. Die Beklagte habe sich nicht mit den Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinander gesetzt und insoweit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die vorgeworfenen Straftaten habe er nicht begangen. Er habe nicht das Gesäß der Zeugin zur Verteilung des Wirkstoffes massiert, sondern zur Linderung der Schmerzen im Lendenwirbel- und Hüftbereich eine drucktherapeutische Behandlung durchgeführt. Die Behauptung, er habe mindestens einen Finger in die Scheide der Zeugin eingeführt, sei unzutreffend. Bei der Behandlung im Jahr 2014 sei mit Ausnahme zweier kurzer Zeiträume von jeweils zwei Minuten stets seine Arzthelferin Frau X1. im Behandlungszimmer gewesen. Während der gesamten Behandlung habe die Tür des Behandlungszimmers offen gestanden. Bei den vorausgegangenen Behandlungen sei stets ein Elternteil der Zeugin im Behandlungszimmer gewesen. Der erneute Besuch der Zeugin im Jahr 2014 zeige, dass der angebliche Übergriff im Jahr 2013 nicht stattgefunden habe. Die Aussagen der Belastungszeugin seien zudem widersprüchlich hinsichtlich des behaupteten Tatzeitpunktes im Jahr 2014. Es gelte die Unschuldsvermutung solange er nicht verurteilt worden sei, so dass erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ein Ruhen der Approbation angeordnet werden könne. Ein anderes Vorgehen sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Er beabsichtige, seine Tätigkeit als Arzt einzustellen und in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Es sei jedoch für die Dauer von drei Monaten nach Praxisübergabe an ein Gesundheitszentrum erforderlich, dass er weiter in der Praxis als zugelassener Arzt tätig sei. Es liege auch ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Es verstehe sich von selbst, dass eine Einsichtnahme in die Strafakte erforderlich sei, um substantiiert Stellung nehmen zu können. Dies sei innerhalb der Frist nicht möglich gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2015 hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen, verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handele es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt sei, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Arzt die Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit für die Dauer des Strafverfahrens zu untersagen. Durch Erhebung der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln habe sich der strafrechtliche Verdacht so weit verdichtet, dass sich hieraus die Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Die Angaben der Zeugin F. B. seien schlüssig und glaubhaft. Der Kläger habe keine geeigneten Umstände zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vorgetragen. Auch sei eine hinreichende Interessenabwägung hinsichtlich der Entscheidung über das Ruhen der Approbation erfolgt. Es liege auch kein Verstoß gegen die Anhörungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Die Gelegenheit zur Anhörung binnen 17 Tage sei zeitlich angemessen. Der Kläger habe bereits zuvor aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der Erhebung der Anklage Kenntnis der Vorwürfe erlangt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass zur Benennung entlastender Beweise zwingend die Akteneinsicht in die Strafakte erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Bescheid der Beklagten ist hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Es liegt kein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor. Die Beklagte hat dem Kläger eine nach Zeit und sonstigen Umständen angemessene Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Die Anhörungsfrist von 17 Tagen nach Zustellung des Anhörungsschreibens am 01.12.2015 war angemessen, um dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und gleichzeitig dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Entscheidung über das Ruhen einer Approbation um eine zügig zu treffende Entscheidung zum Schutz der Patienten handelt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Benennung entlastender Beweise zwingend die Einsichtnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Ermittlungsakte notwendig gewesen sein soll. Denn dem Kläger waren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie die Zeugenaussagen und die Anklageschrift mit Angabe der Beweise vom 07.10.2015 bereits aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln bekannt. Unter dem 15.10.2014 wurde er erstmals durch die Kreispolizeibehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises über die Beschuldigungen informiert. Seine Verteidigerin im Ermittlungsverfahren erhielt im Januar 2015 sowie im Mai 2015 Einsicht in die Strafakte. Die Anklageschrift wurde der Verteidigerin mit Verfügung vom 29.10.2015 übersandt. Die in Ziffern 1, 2 und 4 getroffenen Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation des Klägers ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung (BÄO). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen einen Arzt wegen eines Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Ein Strafverfahren umfasst das Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren. Es besteht nicht die Notwendigkeit, dass das Strafgericht bereits das Hauptverfahren eröffnet hat oder eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Eine nach den Ermittlungsergebnissen hinreichende Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ist ausreichend, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 - 8 ME 96/03 –; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.1988 - 5 B 309/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 251 Js 222/14 wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen sowie der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet und Anklage vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Bergisch Gladbach (50 Ls – 251 Js 222/14 – 76/15) erhoben. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse hat sich der strafrechtliche Verdacht so weit verdichtet, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verurteilt wird. Diese Einschätzung stützt die Kammer maßgeblich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln. Die Vorwürfe beruhen wesentlich auf den Aussagen der Belastungszeugin F. B. . Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass die Schilderungen der Zeugin einen Erlebnisbezug aufweisen und auch ihre Erstoffenbarung gegenüber einer Freundin mit den späteren Angaben im Ermittlungsverfahren übereinstimmen. Motive für eine Falschbelastung sah die Staatsanwaltschaft Köln nicht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sind durch die aktuelle Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens durch das Strafgericht nicht erschüttert. Der Strafakte ist zu entnehmen, dass das Gericht dieses Gutachten angeordnet hat, um einem entsprechenden Antrag der Verteidigung zuvor zu kommen und die Zeugin nicht doppelt zu belasten. Denn eine Anordnung eines derartigen Gutachtens erst nach der gerichtlichen Vernehmung der Zeugin oder in einer Rechtsmittelinstanz wertete das Gericht als besondere Belastung der Zeugin. Konkrete Zweifel des Gerichts an der Aussage der Zeugin sind der Strafakte hingegen nicht zu entnehmen. Der Kläger hat sich im Strafverfahren nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Erst im Verwaltungsverfahren hat er Umstände zu seiner Entlastung vorgetragen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es vorrangig Aufgabe der Strafgerichte ist, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu einer eigenständigen Überprüfung des Gewichts der strafrechtlichen Vorwürfe verpflichtet, aber nicht gehalten, selbst in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -. Im Übrigen sind die erstmals im vorliegenden Klageverfahren vorgetragenen Einwände des Klägers nicht geeignet, die Vorwürfe derart zu erschüttern, dass eine Verurteilung nicht mehr wahrscheinlich erscheint. Für die Vermutung des Klägers, die Zeugin sei von ihren Eltern wegen der Annahme der 20,00 Euro gerügt worden und habe deshalb die Vorwürfe erfunden um eine Opferrolle einzunehmen, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Die Ermittlungsergebnisse sprechen vielmehr gegen diese Vermutung. Denn die Zeugin hat sich nicht selbst gegenüber ihren Eltern offenbart. Sie erzählte zunächst ihrer Freundin und anschließend ihrer Psychotherapeutin von dem Vorfall. Diese bestand darauf, die Eltern zu informieren. Dies wird bestätigt durch die Zeugin und ihre Mutter. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Zeugin in einem Schreiben als Behandlungstag den 20.04.2014, einen Sonntag, angegeben habe bzw. sich nicht sicher bezüglich des Datums war, führt dies nicht zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin über den zweiten Vorfall. Es ist lebensnah, dass man sich nicht exakt an ein Datum erinnern kann bzw. ein Datum verwechselt. Stattdessen konnte sich die Zeugin jedoch genau an den Wochentag erinnern. In ihrer Zeugenvernehmung war sie sich sicher, dass der Behandlungstag ein Dienstag im April oder Mai 2014 gewesen sei, da sie im Anschluss Konfirmationsunterricht gehabt habe. In einem nachgereichten Auszug des Kalenders der Zeugin von 2014 befindet sich ein Eintrag zum Arztbesuch am 20.05.2014. Der Kläger selbst bestreitet auch nicht, dass überhaupt eine Behandlung stattgefunden habe. Es ist auch nicht völlig lebensfremd, dass die Zeugin nach dem ersten Vorfall Anfang 2013 im Mai 2014 erneut den Kläger wegen ihrer Schmerzen aufsuchte. Die Zeugin wurde hierauf in ihrer polizeilichen Vernehmung angesprochen und schilderte ihre Sichtweise. Die Behauptung des Klägers, im Jahr 2013 sei ein Elternteil der Zeugin während der Behandlung im Raum gewesen und im Jahr 2014 sei bis auf 1-2 Minuten eine Arzthelferin im Behandlungszimmer gewesen, ist auch nicht geeignet, den Kläger hinreichend zu entlasten. Bezüglich der Anwesenheit eines Elternteils steht Aussage gegen Aussage. Denn die Zeugin gab an, dass sie an beiden Behandlungstagen ohne ihre Eltern bei dem Kläger gewesen sei. Die Arzthelferin wurde im Strafverfahren nicht vernommen. Jedoch schließt die von dem Antragsteller behauptete Anwesenheit der Arzthelferin den Vorfall am 20.05.2014 nicht zwingend aus. Auch die Zeugin gab an, dass zeitweise eine Arzthelferin im Raum gewesen sei. Die angezeigten Handlungen seien jedoch in den Abwesenheitszeiten vorgenommen worden. Ob es diesbezüglich einer Vernehmung der Arzthelferin als Zeugin bedarf, wird im strafgerichtlichen Verfahren zu entscheiden sein. Der strafrechtliche Verdacht ist auch mit Blick auf die in der Vergangenheit anhängigen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu sehen. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger anhängig waren. Diese führten zwar nicht zu der Erhebung einer Anklage. Sie deuten jedoch auf ein bestimmtes Verhaltensmuster des Klägers. So wurde ein Ermittlungsverfahren (174 Js 1335/08) wegen Geringfügigkeit eingestellt, weil die Tathandlung des Klägers nur als einfache Nötigung gewertet wurde. In diesem Verfahren wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe im Jahr 2008 eine Patientin an die Hüfte gefasst und sie zu sich gezogen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren (43 Js 161/09), in dem dem Kläger vorgeworfen wurde, er habe im Jahr 2008 eine Auszubildende sexuell belästigt, wurde aus rechtlichen Gründen eingestellt. Im Ermittlungsverfahren 195 Js 127/10 wurde ihm vorgeworfen, er habe eine Auszubildende auf den Mund geküsst. Dieses Verfahren wurde eingestellt, da es an einer erheblichen sexuellen Handlung nach § 177 StGB und einem fristgerechten Strafantrag fehlte. Dieser Sachverhalt ist auch einem Brief der Auszubildenden vom 26.08.2010 an die Ärztekammer Nordrhein zu entnehmen. Im Verfahren 34 Js 175/11 wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe medizinisch nicht indizierte Untersuchungen im Analbereich an mehreren Patientinnen vorgenommen und Fotos von den Gesäßen aufgenommen. Einen Jungen habe er grundlos im Genitalbereich untersucht. Das Verfahren wurde mangels Tatverdachtes eingestellt, weil sich nicht nachweisen ließ, dass die Untersuchungen nicht angezeigt waren. Einem gemeinsamen Brief von vier Angestellten des Klägers vom 09.09.2010 ist zudem zu entnehmen, dass der Kläger Patientinnen sich habe ausziehen lassen, um sie im Analbereich zu untersuchen. Der Kläger habe ihnen gegenüber im Rahmen dessen zugegeben, dass er Probleme bzw. Neigungen in dieser Form habe und sich Hilfe bei einem Kollegen holen wolle. Aus den mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.10.2015 erhobenen Vorwürfen kann sich die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Unwürdig im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Wer eine Straftat nach § 174 c StGB begeht, erweist sich ohne weiteres als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 – 8 ME 96/03 -. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen das für seine Berufsausübung unabdingbare Ansehen und Vertrauen dadurch verloren, dass er nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine aufgrund des Behandlungsverhältnisses bestehende Autoritäts- und Vertrauensstellung gegenüber seinem Opfer zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht hat. Er hat hiernach gerade seine ärztliche Stellung dazu benutzt, vordergründig medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorzunehmen, die in Wahrheit seiner eigenen sexuellen Erregung dienen und das Opfer zur Duldung seiner Übergriffe veranlassen sollten. Dies verletzt in eklatanter Weise seine Berufspflichten und die gegenüber den Patienten bestehenden Schutzpflichten. Mit Rücksicht auf die erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Schwere des Delikts, seinen engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den hohen Rang der vor potentiellen künftigen Verletzungen zu schützenden Rechtsgüter erweist sich die Anordnung des Ruhens der Approbation als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und an der Gewährleistung des Patientenschutzes das konkrete Interesse des Klägers an der Ausübung seines Berufes überwiegt, auch wenn die Ruhensanordnung in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingreift. Der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte und der individuelle Schutz der Patienten verlangen es, einen Arzt, der sich aufgrund des begründeten Verdachts, unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses des sexuellen Missbrauchs von Patienten als berufsunwürdig zeigt, von der Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Mehrzahl früherer Anzeigen notwendig, die eine Wiederholungsgefahr befürchten lassen. Die Vorfälle, die Gegenstand früherer Ermittlungsverfahren waren, liegen zwar mehrere Jahre zurück. Sie zeigen jedoch, dass der Kläger sich von einer strafrechtlichen Anzeige und einem Ermittlungsverfahren nicht abschrecken lässt. Auch die behauptete Äußerung der früheren Angestellten des Klägers in dem Brief vom 09.09.2010, der Kläger habe selbst zugegeben gewisse Neigungen zu haben, belegt die Notwendigkeit, den Kläger vorläufig von der Ausübung seines Berufes fernzuhalten bis zu einer abschließenden Klärung der Vorfälle. Ein milderes, zur Erreichung des mit der Ruhensanordnung verfolgten Ziels gleich geeignetes, Mittel ist nicht ersichtlich. Die ärztliche Approbation berechtigt ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten ärztlichen Berufsausübung; Auflagen sieht die BÄO nicht vor. Die mit der Ruhensanordnung zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Einbußen des Klägers werden durch die gestattete vertretungsweise Fortführung der Praxis hinreichend kompensiert. Diese Möglichkeit sieht § 6 Abs. 4 BÄO ausdrücklich vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Arzt, der die Praxis des Klägers aufgrund behördlicher Zulassung fortführt, auch die Vertretung der vertragsärztlichen Tätigkeit entsprechend § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte übernehmen kann. Durch diese Maßnahme ist die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Klägers in ausreichendem Maß sichergestellt. Der vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass sich bei ihm eine Vertretung nicht lohne, wurde nicht nachgewiesen. Der Kläger plant zudem nach eigener Angabe den Verkauf seiner Praxis und das Eintreten in den vorzeitigen Ruhestand. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er könne seine Praxis nicht an einen Arzt verkaufen und bei einem Verkauf an ein Gesundheitszentrum müsse er weitere drei Monate als zugelassener Arzt in der Praxis tätig sein, wurde diese Behauptung auch nicht durch die mit Schriftsatz vom 01.06.2016 übersandte Vorschrift des § 103 SGB V nachvollziehbar belegt. Ob dieser Umstand überhaupt rechtlich erheblich ist, kann daher offen bleiben. Die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation verstößt auch nicht gegen die im Strafverfahren bestehende Unschuldsvermutung. Die Unschuldsvermutung, wie sie für das Strafverfahren anerkannt ist, besteht für das Verwaltungsverfahren nicht. Art. 6 Abs. 2 EMRK bezieht sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite einer Angelegenheit, indem er verbietet, einem Beschuldigten vor rechtskräftiger Verurteilung die Erfüllung strafbarer Handlungen zu unterstellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2010 - 13 A 60/10 -. Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich hingegen um eine vorübergehende Maßnahme, die gerade dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit oder Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Relevanz, dass der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent ist. Die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Aushändigung der Original-Approbationsurkunde ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1692/89 –. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Klägers infolge der rechtmäßigen Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet die Beklagte die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben. Auch die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.