Beschluss
6 L 861/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0606.6L861.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 I. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. 4 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum Sommersemester an der Universität zu Köln im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 5 Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Sommersemester 2016 festgesetzte Höchstzahl von 114 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Universität zu Köln, 6 vgl. Anlage 6 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen zum Studienjahr 2015/2016 (GV. NRW 2015 S. 575) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27.01.2016 (GV NRW. 2016 S. 37) 7 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 8 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit auch für das Sommersemester 2016 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84) für Studiengänge, deren Plätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. 9 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität. 10 1. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. 11 Nach dem Kapazitätsbericht beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 2.897,27 je Semester bzw. 5.794,54 DS je Jahr dividiert durch den Curriculareigenteil (CA p ) von 4,77 nach der Formel 12 2 S b : CA p (2 x 2.897,27 : 4,77) 13 im klinischen Teil des Studiengangs gerundet 1.215 Studienplätze. 14 Ob diese Berechnung zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann vorliegend dahinstehen, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – der zweite Verfahrensschritt einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu dem Ergebnis führt, dass nicht die personalbezogene Aufnahmekapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO die sog. patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, da sie niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist. 15 2. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. 16 a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). 17 Bei der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 360.618 (aufgrund stationärer Leistung) ermittelt sich die Zahl der tagesbelegten Betten mit 987,99 (360.618 : 365). Hieraus errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 153 (15,5 % von 987,99). 18 Diese Berechnung begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht geboten, bei der Zahl der Pflegetage zusätzlich diejenigen Pflegetage zu berücksichtigen, die auf Patienten mit „Wahlarztabschlag“, d. h. auf Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte des Klinikums, entfallen. Denn die von Privatpatienten belegten Betten werden begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums “ nicht erfasst. 19 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008 – 13 C 59/08 –und vom 29.10.2013 – 13 C 89/13 –, jeweils nrwe. 20 Der Auffassung des Antragstellers, die Nichtberücksichtigung der Privatpatienten sei ein gravierender Fehler, ist daher nicht zu folgen. 21 Keinen Bedenken begegnet ferner die sog. Mitternachtszählung, d.h. die Zählung der tagesbelegten Betten nach dem Stand um Mitternacht, statt um 12.00 Uhr mittags. 22 Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, nrwe und vom 01.10.2009 – 13 B 1186/09 –, juris sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2010 – 2 NB 394/09 – juris. 23 Eine Verpflichtung zur Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität lässt sich schließlich nicht aus neuen technischen Mitteln wie Patientensimulatoren sowie der Möglichkeit der Videoübertragung von Operationen in größere Hörsäle ableiten. 24 b) Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). In Anwendung dieser Vorschrift wird – ausgehend von 222.008 Poliklinischen Neuzugängen – die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 76,57 Plätze auf (gerundet) 229 (153,14 + 76,57) erhöht. 25 c) Zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufnahmekapazität nach Nummer 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist nicht feststellbar. 26 In Lehrkrankenhäusern vorhandene Ausbildungskapazität ist nur dann in die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn Lehrveranstaltungen aufgrund verbindlicher und auf Dauer angelegter Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und den Lehrkrankenhäusern durchgeführt werden. 27 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, nrwe und 22.02.2008, – 13 C 59/08 –, juris 28 Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, (ggf. gegen Vergütung mit Mitteln aus dem Hochschulpakt) Verträge mit den akademischen Lehrkrankenhäusern abzuschließen, die deren Einbeziehung in die Studentenausbildung gewährleisten. 29 d) Eine Erhöhung dieser Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen. 30 Die jährliche Aufnahmekapazität von 229 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für das 1. klinische Fachsemester auf 115 Studienplätze für das Wintersemester 2015/2015 und 114 für das Sommersemester 2016 aufgeteilt. 31 Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Sommersemester 2016 im ersten klinischen Fachsemester 151 Studienplätze besetzt worden sind, ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen. 32 Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller, wenn er meint, aus dem Umstand der „Überbuchung“ (Einschreibung von 153 Studierenden bei 114 festgesetzten Studienplätzten) ableiten zu können, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung stehe. Der Antragsteller verkennt den rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung, nämlich die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO. Die Zulassung weiterer Studierender ist im Übrigen dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin den Studierenden, die im vorklinischen Studienabschnitt bei ihr studiert haben, die Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt ohne Wartezeiten zu ermöglicht. Hieraus rechtfertigt sich keinesfalls der Schluss, es stünden insgesamt ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung. 33 II. Auch ein Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität ist nicht glaubhaft gemacht worden. Sämtliche zur Verfügung stehenden Studienplätze sind durch Rückmelder besetzt worden. Zu einem Auswahlverfahren gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 VergabeVO NRW ist es daher nicht gekommen. Allein innerhalb eines derartigen Auswahlverfahrens wäre der vom Antragsteller thematisierte Aspekt, ob Bewerber aus dem europäischen Ausland als Ortswechsler zu behandeln sind, von Relevanz. 34 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris und vom 26.11.2014 – 13 E 1272/14 –).